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Volkelt-Briefe

Willkür? FA darf GF-Gehalt nachträglich monieren

Selb­st wenn Sie die Höhe und die Zusam­men­set­zung Ihres Geschäfts­füh­rer-Gehalts nach einer Steu­er­prü­fung genau nach den Vor­ga­ben des Betriebs­prü­fers nach­bes­sern, ist das kei­ne Garan­tie dafür, dass Ihr Geschäfts­füh­rer-Gehalt bei der nächs­ten Betriebs­prü­fung nicht noch ein­mal bean­stan­det wird. Das kann in der Pra­xis z. B. dann pas­sie­ren, wenn ein neu­er, jun­ger und ehr­gei­zi­ger Betriebs­prü­fer den Fall über­nimmt und der zei­gen will, dass er beson­ders gründ­lich hin­schaut (schar­fer Hund).

Die Recht­la­ge:

Das Finanz­amt kann das Gehalt jeder­zeit anhand von aktu­el­len Gehalts­struk­tur-Unter­su­chun­gen (z. B. Kien­baum Geschäfts­füh­rer-Gehalts­stu­die oder BBE Geschäfts­füh­rer-Ver­gü­tungs-Stu­die) auf steu­er­li­che Ange­mes­sen­heit prü­fen (BFH, Beschluss v. 17.2.2010, I R 79/08). U. U. auch rück­wir­kend. Etwa dann, wenn eine aktu­el­le Gehalts­stu­die nicht vor­liegt, aktu­el­le Zah­len erst beschafft wer­den müs­sen oder wenn die Finanz­be­hör­den über neue Erkennt­nis­se ver­fü­gen. Und sogar dann, „wenn sich ledig­lich die Zusam­men­set­zung der ein­zel­nen Gehalts­be­stand­tei­le (Fest­ge­halt, Tan­tie­me, Prä­mi­en) ändert, sich aber die Höhe des Gesamt­ge­hal­tes nicht verändert”.

Damit haben die Finanz­be­hör­den jeg­li­chen Spiel­raum für eine Neu­be­wer­tung Ihrer Gehalts­si­tua­ti­on. Hat das Finanz­amt z. B. im Vor­jahr die Ver­gleichs­zah­len gar nicht aus­ge­wer­tet und moniert erst spä­ter bei einem Gehalts­ver­gleich die Höhe, bleibt Ihnen nur die Mög­lich­keit, das vor dem Finanz­ge­richt prü­fen zu las­sen. Einen Anspruch auf „gleich­mä­ßi­ge“ Behand­lung haben Sie aller­dings nicht.

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