Selbst wenn Sie die Höhe und die Zusammensetzung Ihres Geschäftsführer-Gehalts nach einer Steuerprüfung genau nach den Vorgaben des Betriebsprüfers nachbessern, ist das keine Garantie dafür, dass Ihr Geschäftsführer-Gehalt bei der nächsten Betriebsprüfung nicht noch einmal beanstandet wird. Das kann in der Praxis z. B. dann passieren, wenn ein neuer, junger und ehrgeiziger Betriebsprüfer den Fall übernimmt und der zeigen will, dass er besonders gründlich hinschaut (scharfer Hund).
Die Rechtlage: …
Das Finanzamt kann das Gehalt jederzeit anhand von aktuellen Gehaltsstruktur-Untersuchungen (z. B. Kienbaum Geschäftsführer-Gehaltsstudie oder BBE Geschäftsführer-Vergütungs-Studie) auf steuerliche Angemessenheit prüfen (BFH, Beschluss v. 17.2.2010, I R 79/08). U. U. auch rückwirkend. Etwa dann, wenn eine aktuelle Gehaltsstudie nicht vorliegt, aktuelle Zahlen erst beschafft werden müssen oder wenn die Finanzbehörden über neue Erkenntnisse verfügen. Und sogar dann, „wenn sich lediglich die Zusammensetzung der einzelnen Gehaltsbestandteile (Festgehalt, Tantieme, Prämien) ändert, sich aber die Höhe des Gesamtgehaltes nicht verändert”.