Wenn Sie Ihre Kunden telefonisch zur Zufriedenheit befragen wollen, brauchen Sie dazu die schriftliche Zustimmung des Kunden. Es gilt das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Auch, wenn der Anruf aufgrund einer Beschwerde des Kunden erfolgt (OLG Köln, Urteil vom 19.4.2014, 6 U 222/12).
Es genügt auch nicht, wenn Sie die Zustimmung zu einer telefonischen Kundenbefragung klein gedruckt in Ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen einbringen. Die Zustimmung muss ausdrücklich und schriftlich vorliegen.