Wird ein Unternehmen wegen wettbewerbswidrigem Verhalten von den EU-Kartellbehörden mit einer Geldbuße bestraft, muss …
die Strafe auch dann bezahlt werden, wenn sich das Unternehmen zuvor mit anwaltlichen Rat abgesichert dahingehend hat, dass das monierte Marktverhalten rechtlich nicht zu beanstanden ist. Die Strafe muss sogar dann bezahlt werden, wenn die inländischen Wettbewerbsbehörden gar keine Geldbuße ausgesprochen haben (EuGH, Urteil vom 18.6.2013, C‑681/11).
Für die Praxis: Wieder eine neue Risiko-Situation für deutsche Unternehmen, die gegen (undurchsichtige) EU-Wettbewerbsregeln verstoßen. Im Urteilsfall war das Unternehmen als Kronzeuge in Deutschland bußgeldfrei ausgegangen. Die Strafe der EU-Behörden muss es trotzdem zahlen.