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Volkelt-Briefe

Kartellstrafe: Sie müssen zahlen – auch wenn der Anwalt Sie falsch dazu beraten hat

Wird ein Unter­neh­men wegen wett­be­werbs­wid­ri­gem Ver­hal­ten von den EU-Kar­tell­be­hör­den mit einer Geld­bu­ße bestraft, muss …

die Stra­fe auch dann bezahlt wer­den, wenn sich das Unter­neh­men zuvor mit anwalt­li­chen Rat abge­si­chert dahin­ge­hend hat, dass das monier­te Markt­ver­hal­ten recht­lich nicht zu bean­stan­den ist. Die Stra­fe muss sogar dann bezahlt wer­den, wenn die inlän­di­schen Wett­be­werbs­be­hör­den gar kei­ne Geld­bu­ße aus­ge­spro­chen haben (EuGH, Urteil vom 18.6.2013, C‑681/11).

Für die Pra­xis: Wie­der eine neue Risi­ko-Situa­ti­on für deut­sche Unter­neh­men, die gegen (undurch­sich­ti­ge) EU-Wett­be­werbs­re­geln ver­sto­ßen. Im Urteils­fall war das Unter­neh­men als Kron­zeu­ge in Deutsch­land buß­geld­frei aus­ge­gan­gen. Die Stra­fe der EU-Behör­den muss es trotz­dem zahlen.

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