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Volkelt-Briefe

Weniger Steuer für (geringe) Management-Beteiligung

Betei­ligt sich ein Arbeit­neh­mer (hier: Geschäfts­füh­rer mit einer 0,96 % Betei­li­gung an einer Hol­ding-GmbH) kapi­tal­mä­ßig an sei­nem Arbeit­ge­ber, kann die Betei­li­gung eigen­stän­di­ge Erwerbs­grund­la­ge sein, so dass die damit in Zusam­men­hang ste­hen­den Ein­nah­men in kei­nem ein­kom­men­steu­er­recht­lich erheb­li­chen Ver­an­las­sungs­zu­sam­men­hang zum Arbeits­ver­hält­nis ste­hen. Der Arbeit­neh­mer nutzt in die­sem Fall sein Kapi­tal als eine vom Arbeits­ver­hält­nis unab­hän­gi­ge und eigen­stän­di­ge Erwerbs­grund­la­ge. Die dar­aus erziel­ten lau­fen­den Erträ­ge sind dann kei­ne Ein­künf­te aus nicht­selb­stän­di­ger Arbeit, son­dern sol­che aus Kapi­tal­ver­mö­gen und unter­lie­gen der Abgel­tungs­steu­er (FG Baden-Würt­tem­berg, Urteil v. 9.5.2017, 5 K 3825/14)

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