Beteiligt sich ein Arbeitnehmer (hier: Geschäftsführer mit einer 0,96 % Beteiligung an einer Holding-GmbH) kapitalmäßig an seinem Arbeitgeber, kann die Beteiligung eigenständige Erwerbsgrundlage sein, so dass die damit in Zusammenhang stehenden Einnahmen in keinem einkommensteuerrechtlich erheblichen Veranlassungszusammenhang zum Arbeitsverhältnis stehen. Der Arbeitnehmer nutzt in diesem Fall sein Kapital als eine vom Arbeitsverhältnis unabhängige und eigenständige Erwerbsgrundlage. Die daraus erzielten laufenden Erträge sind dann keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, sondern solche aus Kapitalvermögen und unterliegen der Abgeltungssteuer (FG Baden-Württemberg, Urteil v. 9.5.2017, 5 K 3825/14)
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