Das Weisungsrecht gewährleistet dem Arbeitgeber das Recht, Ort, Zeit, Inhalt und Art und Weise der zu leistenden Arbeit zu bestimmen. Allerdings werden diesem Weisungsrecht Grenzen gesetzt durch die gesetzlichen Vorschriften, kollektivvertragliche oder einzelvertragliche Vereinbarungen. Je ausführlicher der Einzelarbeitsvertrag die Arbeitsleistung regelt, desto weniger Raum bleibt für das Weisungsrecht. Insofern sollte bei Abschluss des Arbeitsvertrages nicht jedes Detail im Arbeitsvertrag geregelt werden. Änderungen der Arbeitsbedingungen, die vom Weisungsrecht nicht mehr gedeckt sind, können nur durch eine einvernehmliche Änderung des Arbeitsvertrages oder durch eine Änderungskündigung durchgesetzt werden.
Soll dem Arbeitnehmer ein anderer Arbeitsbereich zugeteilt werden, bedarf dies einer Versetzung. Diese ist nur möglich, wenn der Arbeitsvertrag eine Versetzungsklausel enthält, etwa eine Formulierung, die vorsieht, dass es möglich ist, dem Arbeitnehmer andere zumutbare, gleichwertige Tätigkeiten zu übertragen. Bei Fehlen einer solchen Vertragsklausel kann der Inhalt des Arbeitsvertrages nur durch eine Änderungskündigung geändert werden.
Auch in zeitlicher oder örtlicher Hinsicht ist das Weisungsrecht durch den Arbeitsvertrag begrenzt. Einmal vertraglich festgelegte Arbeitszeiten sind nicht ohne weiteres durch das Weisungsrecht zu ändern. Dies gilt auch hinsichtlich des vertraglich festgelegten Arbeitsortes. So kann nicht einseitig der Arbeitnehmer zum Einsatz an einem anderen Arbeitsort gezwungen werden. Auch ein Auslandseinsatz oder die Verfolgung einer Betriebsverlegung an einen anderen Ort ist nicht einseitig durchsetzbar. Hier kann aber durch eine Versetzungsklausel im Arbeitsvertrag das Direktionsrecht erheblich ausgedehnt werden.