Die Gesellschafter der GmbH können zu allen anderen Angelegenheiten der GmbH jederzeit beschließen. Welche Weisungen an den Geschäftsführer erteilt werden, steht völlig im freien Ermessen der Gesellschafter. Auch Einzelanweisungen an Geschäftsführer sind möglich (§ 37 Abs. 1 GmbHG). Dazu genügt jedoch nicht die Anweisung eines Mehrheits-Gesellschafters. Die Anweisung muss auf der Grundlage eines Gesellschafterbeschlusses erfolgen.
Normalfall ist, dass Sie mit der Weisung einverstanden sind und Sie die Weisung für eine wirtschaftlich richtige Maßnahme halten. Schwieriger ist es, wenn Weisungen auf Gesellschafterbeschlüssen beruhen, denen Nichtigkeit oder Anfechtung droht. Solange kein Gesellschafter eine konkrete rechtliche Maßnahme eingeleitet hat, müssen Sie auch diese Weisung ausführen.
Wenn Weisungen gegen den Gesellschaftervertrag verstoßen: Nicht eindeutig ist die Rechtslage hinsichtlich Weisungen, die gegen Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages verstoßen. In der Praxis sollten Sie davon ausgehen, dass Sie Weisungen, die bewusst eine vorhandene Bestimmung des Gesellschaftsvertrages ausnahmsweise außer Kraft setzen, ausführen müssen. Haben nicht alle Gesellschafter einen den Gesellschaftsvertrag brechenden Beschluss zugestimmt, so ist dieser Beschluss anfechtbar. Wichtig: Handeln Sie als Geschäftsführer aufgrund eines anfechtbaren Beschlusses, so hat der Beschluss keine haftungsbefreiende Wirkung. Im Klartext: Mängel bei der Beschlussfassung gehen zu Ihren Lasten.
Diese Beschlüsse sollten Sie nicht ausführen: Als Geschäftsführer sollten Sie Weisungen der Gesellschafter nicht auszuführen, wenn
- die Ausführung gegen gesetzliche Verpflichtungen verstoßen würde (z.B. Pflicht zur Kapitalerhaltung),
- Sie sich damit strafbar machen würden (z.B. Steuerpflichten),
- Sie sich schadensersatzpflichtig machen würde (z.B. gegenüber Dritten).
Wollen Sie im Vorfeld Ihnen ungenehme Weisungen der Gesellschafter verhindern, können Sie dazu Einfluss auf die Gesellschafterversammlung.
Grenzen des Weisungsrechts: Grundsätzlich sind die Gesellschafter der GmbH zu jeder Zeit und zu jedem Gegenstand weisungsbefugt (§ 37 GmbHG), jedenfalls solange keine anderen Vereinbarungen dagegen stehen (Gesellschaftsvertrag). Grenzen hat dieses generelle Weisungsrecht da, wo gegen Gesetze oder andere bestehende vertragliche Vereinbarungen verstoßen wird. Oft tritt oft folgendes Problem auf: Gesellschafter und Geschäftsführung beurteilen eine wirtschaftliche Frage unterschiedlich. Die Gesellschafter setzen ihre Auffassung per Beschluss und Weisung durch.
Beispiel: Der Geschäftsführer ist davon überzeugt, einen bestimmten Auftrag unter Einbeziehung von Fremdleistungen zu erbringen, anstatt zusätzliche Kapazitäten zu schaffen. Die Gesellschafter bestehen auf Eigenleistung mit der Folge, dass zusätzliches Personal eingestellt werden muss. Der Hinweis auf steigende Personalkosten wird mit dem Hinweis auf zusätzlichen Umsatz und strategische Überlegungen abgetan. Dennoch: Am Ende des Geschäftsjahres werden die steigenden Personalkosten der Geschäftsführung – also Ihnen – angelastet, womöglich wird die Entlastung verweigert.
Was können Sie tun? Bringen Sie Ihre Position schriftlich in die Beschlussfassung ein. Dazu genügt es nicht, eine ausführliche, mit Zahlen belegte Stellungnahme einzureichen. Achten Sie auch darauf, dass Ihre Ausführungen zum Bestandteil des Protokolls der Gesellschafterversammlung werden.
Gelingt es nicht, die gesamte Stellungnahme als Anlage zum Protokoll einzureichen, drängen Sie darauf, dass Ihre grundsätzlichen Bedenken verkürzt im Protokoll vermerkt werden. Stellen Sie beim Gegenlesen des Protokolls fest, dass Ihre Ausführungen nicht aufgenommen wurden, vermerken Sie dies als Aktennotiz an jeden einzelnen Gesellschafter. Im Zweifel kann Ihnen niemand die Entscheidung abnehmen. Die defensive Strategie besteht darin, Weisungen, von denen Sie wirtschaftliche Nachteile für die GmbH befürchten, nicht auszuführen.