- Wenn die sog. Kassennachschau – siehe Seite 1 dieser Ausgabe – gravierende Mängel zu Tage fördert (etwa: große Abweichungen, Lücken im Kassenbuch) und sich damit ein dringender Verdacht auf (systematische) Steuerhinterziehung ergibt, ist Alarmstufe „rot” angesagt. Die Finanzbehörden sind berechtigt, unmittelbar weitere rechtliche Schritte – etwa eine Steuerfahndung – einzuleiten. Jetzt dürfen Sie keine Fehler machen, die Ihrer Rechtsposition schaden: …Rufen Sie sofort Ihren Anwalt an: Viele Strafverteidiger haben Notfalltelefonnummern und sind jederzeit telefonisch erreichbar. Auch der Notdienst des örtlichen Anwaltsvereins in Strafsachen hilft sofort. Dem Betroffenen darf der Telefonkontakt zu seinem Anwalt nicht verwehrt werden. Bitten Sie den Durchsuchungsleiter auf den Anwalt zu warten. Eine Verpflichtung der Ermittler, mit dem Durchsuchungsbeginn bis zum Eintreffen des Anwalts zu warten, besteht aber nicht.
- Lassen Sie sich den Durchsuchungsbeschluss aushändigen: Jede Durchsuchung braucht eine richterlichen Anordnung. Diese ist vor Beginn der Durchsuchung – zumindest in Kopie – auszuhändigen. Daraus entnehmen Sie den Umfang der Durchsuchung – nur im genannten Umfang dürfen die Beamten durchsuchen. Notieren Sie die Namen der Ermittler.
- Mitarbeiter dürfen keine Auskünfte ohne Anwalt geben: Es gehört zum Repertoire der Ermittler, die Durchsuchungssituation für Vernehmungen zu nutzen. Lassen Sie sich nicht von Sätzen beeindrucken wie „das wirkt Straf mindernd“ o. Ä. Untersagen Sie Vernehmungen auf dem Firmengelände. Sie müssen die Durchsuchung dulden. Ihr Hausrecht ist eingeschränkt und das Betreten der Geschäftsräume durch die Ermittler nicht zu verhindern. Ein Aufenthalt der Prüfer im Unternehmen für Vernehmungen ist vom Durchsuchungsbeschluss aber nicht gedeckt.
- Entbinden Sie Ihre Berater auf keinen Fall von der Verschwiegenheitsverpflichtung: Auf keinen Fall dürfen Sie Ihre Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer von ihrer beruflichen Schweigepflicht entbinden. Diese können sich dann nämlich nicht mehr auf ihr gesetzliches Zeugnisverweigerungsrecht berufen und können zur Herausgabe von Unterlagen verpflichtet werden.
- Lassen sie das Vorgehen der Ermittler beobachten: Die Ermittler dürfen nicht die Durchsuchung in Abwesenheit von Beauftragten des Unternehmens verlangen. Für jede Ermittlungsperson, jedenfalls aber für jeden zu durchsuchenden Raum ist daher möglichst ein kompetenter Mitarbeiter oder Anwalt abzustellen, der die Beamten begleitet und die Maßnahmen beobachtet. Es ist z. B. darauf zu achten, dass Räume, auf die sich der Durchsuchungsbeschluss nicht bezieht, nicht betreten und nicht durchsucht werden.
- Niemals Unterlagen vernichten oder Daten löschen: Auf keinen Fall dürfen Unterlagen beiseite geschafft oder Daten vernichtet werden. Ist der Mitarbeiter selbst Beschuldigter, kann das ein Haftgrund sein, bzw. – sofern dieser nicht selbst beschuldigt wird – eine versuchte Strafvereitelung begründen.
- Erteilen Sie keine Genehmigung für nicht einsichtsbefugte Beamte: Auch einfache Polizeibeamte dürfen auf Anordnung des Staatsanwaltes Papiere und elektronische Datenträger durchsehen. Fehlt es an einer Anordnung – die auch fernmündlich oder vorab erfolgen kann –, sollte ohne Beratung mit dem hinzugezogenen Anwalt keine Genehmigung zur Durchsicht erteilt werden.
- Geben Sie nie freiwillig Unterlagen ohne Abstimmung mit dem Anwalt heraus: Es gibt keine Pflicht zur aktiven Mitwirkung an der Durchsuchung. Es kann aber sinnvoll sein, in Abstimmung mit dem Anwalt auch aktiv mitzuwirken: Z. B., um verschlossene Räume, Schränke, Tresore usw. zu öffnen, um deren Aufbrechen zu verhindern. Das gilt auch für die Preisgabe von Passwörtern für die IT, wenn dadurch verhindert wird, dass die gesamte IT beschlagnahmt wird.
- Verlangen Sie eine detaillierte Dokumentation aller beschlagnahmten Unterlagen und Gegenstände: Sie haben Anspruch darauf, dass an Ort und Stelle einen Anspruch in ausführliches, schriftliches Verzeichnis der sichergestellten oder beschlagnahmten Gegenstände und Unterlagen erstellt und Ihnen überlassen wird – das müssen Sie aber ausdrücklich verlangen. Fertigen Sie Kopien der sichergestellten Unterlagen.
- Lassen Sie sich Zeit beim Ausfüllen der Durchsuchungs-Niederschrift: Bei Beendigung der Durchsuchung wird eine Niederschrift über Durchsuchung und Beschlagnahme mittels eines Formblattes erstellt. Lesen Sie die Textbausteine in Ruhe durch und kreuzen Zutreffendes an. Unmittelbar nach Beendigung sollten Sie den Ablauf der Durchsuchung aus Ihrer Sicht dokumentieren
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