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Volkelt-Briefe

Was tun, wenn der Steuerprüfer vor der Tür steht?

  • Wenn die sog. Kas­sen­nach­schau – sie­he Sei­te 1 die­ser Aus­ga­be – gra­vie­ren­de Män­gel zu Tage för­dert (etwa: gro­ße Abwei­chun­gen, Lücken im Kas­sen­buch) und sich damit ein drin­gen­der Ver­dacht auf (sys­te­ma­ti­sche) Steu­er­hin­ter­zie­hung ergibt, ist Alarm­stu­fe „rot” ange­sagt. Die Finanz­be­hör­den sind berech­tigt, unmit­tel­bar wei­te­re recht­li­che Schrit­te – etwa eine Steu­er­fahn­dung – ein­zu­lei­ten. Jetzt dür­fen Sie kei­ne Feh­ler machen, die Ihrer Rechts­po­si­ti­on scha­den: …Rufen Sie sofort Ihren Anwalt an: Vie­le Straf­ver­tei­di­ger haben Not­fall­te­le­fon­num­mern und sind jeder­zeit tele­fo­nisch erreich­bar. Auch der Not­dienst des ört­li­chen Anwalts­ver­eins in Straf­sa­chen hilft sofort. Dem Betrof­fe­nen darf der Tele­fon­kon­takt zu sei­nem Anwalt nicht ver­wehrt wer­den. Bit­ten Sie den Durch­su­chungs­lei­ter auf den Anwalt zu war­ten. Eine Ver­pflich­tung der Ermitt­ler, mit dem Durch­su­chungs­be­ginn bis zum Ein­tref­fen des Anwalts zu war­ten, besteht aber nicht.
  • Las­sen Sie sich den Durch­su­chungs­be­schluss aus­hän­di­gen: Jede Durch­su­chung braucht eine rich­ter­li­chen Anord­nung. Die­se ist vor Beginn der Durch­su­chung – zumin­dest in Kopie – aus­zu­hän­di­gen. Dar­aus ent­neh­men Sie den Umfang der Durch­su­chung – nur im genann­ten Umfang dür­fen die Beam­ten durch­su­chen. Notie­ren Sie die Namen der Ermittler.
  • Mit­ar­bei­ter dür­fen kei­ne Aus­künf­te ohne Anwalt geben: Es gehört zum Reper­toire der Ermitt­ler, die Durch­su­chungs­si­tua­ti­on für Ver­neh­mun­gen zu nut­zen. Las­sen Sie sich nicht von Sät­zen beein­dru­cken wie „das wirkt Straf min­dernd“ o. Ä. Unter­sa­gen Sie Ver­neh­mun­gen auf dem Fir­men­ge­län­de. Sie müs­sen die Durch­su­chung dul­den. Ihr Haus­recht ist ein­ge­schränkt und das Betre­ten der Geschäfts­räu­me durch die Ermitt­ler nicht zu ver­hin­dern. Ein Auf­ent­halt der Prü­fer im Unter­neh­men für Ver­neh­mun­gen ist vom Durch­su­chungs­be­schluss aber nicht gedeckt.
  • Ent­bin­den Sie Ihre Bera­ter auf kei­nen Fall von der Ver­schwie­gen­heits­ver­pflich­tung: Auf kei­nen Fall dür­fen Sie Ihre Rechts­an­wäl­te, Steu­er­be­ra­ter und Wirt­schafts­prü­fer von ihrer beruf­li­chen Schwei­ge­pflicht ent­bin­den. Die­se kön­nen sich dann näm­lich nicht mehr auf ihr gesetz­li­ches Zeug­nis­ver­wei­ge­rungs­recht beru­fen und kön­nen zur Her­aus­ga­be von Unter­la­gen ver­pflich­tet werden.
  • Las­sen sie das Vor­ge­hen der Ermitt­ler beob­ach­ten: Die Ermitt­ler dür­fen nicht die Durch­su­chung in Abwe­sen­heit von Beauf­trag­ten des Unter­neh­mens ver­lan­gen. Für jede Ermitt­lungs­per­son, jeden­falls aber für jeden zu durch­su­chen­den Raum ist daher mög­lichst ein kom­pe­ten­ter Mit­ar­bei­ter oder Anwalt abzu­stel­len, der die Beam­ten beglei­tet und die Maß­nah­men beob­ach­tet. Es ist z. B. dar­auf zu ach­ten, dass Räu­me, auf die sich der Durch­su­chungs­be­schluss nicht bezieht, nicht betre­ten und nicht durch­sucht werden.
  • Nie­mals Unter­la­gen ver­nich­ten oder Daten löschen: Auf kei­nen Fall dür­fen Unter­la­gen bei­sei­te geschafft oder Daten ver­nich­tet wer­den. Ist der Mit­ar­bei­ter selbst Beschul­dig­ter, kann das ein Haft­grund sein, bzw. – sofern die­ser nicht selbst beschul­digt wird – eine ver­such­te Straf­ver­ei­te­lung begründen.
  • Ertei­len Sie kei­ne Geneh­mi­gung für nicht ein­sichts­be­fug­te Beam­te: Auch ein­fa­che Poli­zei­be­am­te dür­fen auf Anord­nung des Staats­an­wal­tes Papie­re und elek­tro­ni­sche Daten­trä­ger durch­se­hen. Fehlt es an einer Anord­nung – die auch fern­münd­lich oder vor­ab erfol­gen kann –, soll­te ohne Bera­tung mit dem hin­zu­ge­zo­ge­nen Anwalt kei­ne Geneh­mi­gung zur Durch­sicht erteilt werden.
  • Geben Sie nie frei­wil­lig Unter­la­gen ohne Abstim­mung mit dem Anwalt her­aus: Es gibt kei­ne Pflicht zur akti­ven Mit­wir­kung an der Durch­su­chung. Es kann aber sinn­voll sein, in Abstim­mung mit dem Anwalt auch aktiv mit­zu­wir­ken: Z. B., um ver­schlos­se­ne Räu­me, Schrän­ke, Tre­so­re usw. zu öff­nen, um deren Auf­bre­chen zu ver­hin­dern. Das gilt auch für die Preis­ga­be von Pass­wör­tern für die IT, wenn dadurch ver­hin­dert wird, dass die gesam­te IT beschlag­nahmt wird.
  • Ver­lan­gen Sie eine detail­lier­te Doku­men­ta­ti­on aller beschlag­nahm­ten Unter­la­gen und Gegen­stän­de: Sie haben Anspruch dar­auf, dass an Ort und Stel­le einen Anspruch in aus­führ­li­ches, schrift­li­ches Ver­zeich­nis der sicher­ge­stell­ten oder beschlag­nahm­ten Gegen­stän­de und Unter­la­gen erstellt und Ihnen über­las­sen wird – das müs­sen Sie aber aus­drück­lich ver­lan­gen. Fer­ti­gen Sie Kopien der sicher­ge­stell­ten Unterlagen.
  • Las­sen Sie sich Zeit beim Aus­fül­len der Durch­su­chungs-Nie­der­schrift: Bei Been­di­gung der Durch­su­chung wird eine Nie­der­schrift über Durch­su­chung und Beschlag­nah­me mit­tels eines Form­blat­tes erstellt. Lesen Sie die Text­bau­stei­ne in Ruhe durch und kreu­zen Zutref­fen­des an. Unmit­tel­bar nach Been­di­gung soll­ten Sie den Ablauf der Durch­su­chung aus Ihrer Sicht dokumentieren

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