In der Vergangenheit kam es immer wieder zu gerichtlichen Auseinandersetzung um die Erteilung einer Pensionszusage an den Gesellschafter Geschäftsführer einer GmbH/UG. Jetzt hat das BMF klargestellt, …
dass eine Probezeit von 2 bis 3 Jahren in der Regel ausreicht. Das ist der Zeitraum, in dem der Geschäftsführer bereits in der GmbH tätig ist, bevor er mit steuerlicher Wirkung Anspruch auf eine Pensionszusage hat (BMF-Schreiben vom 14.12.2012, IV C 2 – S 2742/10/10001).
Für die Praxis: Für GmbH-Neugründungen verlangen die Finanzbehörden weiterhin eine Probezeit von 5 Jahren. Begründung: Erst dann kann der Gesellschafter-Geschäftsführer zuverlässig abschätzen, ob die GmbH von Bestand ist und so leistungsfähig, dass die Pension gezahlt werden kann. Ausnahme: Es handelt sich lediglich um eine Umgründung mit Änderung der Rechtsform. Insofern entspricht der vorliegende Erlass weitgehend den von den meisten Finanzämtern praktizierten Vorgaben. Neu ist: Im Falle eines Management-Buy-Out ist es danach jetzt amtlich möglich, bereits nach einer Probezeit von einem Jahr eine Pension zuzusagen.