Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt in letzter Instanz klargestellt, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer, für den bereits … eine Direktversicherung abgeschlossen ist, die Beträge zu einer zusätzlichen Rürüp-Rente beim Sonderausgabenabzug lediglich in Höhe eines offenen Differenzbetrages steuerlich ansetzen kann (BFH, Urteil vom 15.7.2014, X R 35/12).
Ein betroffener Gesellschafter-Geschäftsführer hatte wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes geklagt. Keine Chance: Laut BFH hat der Gesellschafter-Geschäftsführer im Rentenrecht eine Sonderstellung. Deswegen ist es ihm auch zumutbar, die Altersversorgung weitestgehend aus eigenen Mittel zu finanzieren, ohne dass es einer Steuerförderung bedarf.