Nach einem neuen Urteil des BAG müssen kleinere Firmen bei der Beschäftigung von Leiharbeitnehmer aufpassen. Es kann schnell dazu kommen, dass …
die Grenze für Kleinunternehmen überschritten wird und die Arbeitnehmer dann das Recht haben, einen Betriebsrats zu wählen (laut BVerfG ab 5 Arbeitnehmern). Das betrifft Firmen, die regelmäßig mit Leiharbeitern aufstocken. Kriterium: Der „in der Regel vorhandene Personalbedarf“. Weitere Folge: Das Kündigungsschutzgesetz gilt in Ihrer GmbH, sobald inkl. Leiharbeitern 10 Arbeitnehmer beschäftigt sind (Kleinbetriebsklausel gemäß § 23 KSchG). (BAG, Urteil vom 24.1.2013, 2 AZR 140/12).
Für die Praxis: Ein noch strengeres Urteil gibt es vom LAG Berlin-Brandenburg: „Eine dauerhafte Arbeitnehmerüberlassung führt zu einem Arbeitsverhältnis“ (Urteil vom 9.1.2013, 15 Sa 1635/12). Das ist gegeben, wenn die Verleihfirma und der Entleiher zu einer Unternehmensgruppe gehören. Gehen Sie davon aus, dass Gewerkschaften und Betriebsräte die Rechtslage für sich nutzen werden und Grenzfälle gerichtlich prüfen lassen.