Läuft Ihr Anstellungsvertrag als Geschäftsführer in den nächsten Monaten aus, dürfen Sie Ihre weitere berufliche Zukunft bereits planen bzw. konkret vorbereiten. Besteht ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot, müssen Sie …
die darin getroffenen Vereinbarungen aber auf jeden Fall einhalten. Bereiten Sie im „Ideenstadium“ z. B. die Gründung einer neuen Firma vor, darf Ihre bisherige GmbH Sie nicht fristlos kündigen. Der bestehende Vertrag muss bis zu seinem Ende eingehalten werden bzw. die GmbH muss bis zum Vertragsende weiter zahlen. Pla-nen umfasst dabei die Erarbeitung eines Business-Plans, auch die Aufnahme von neuen Geschäftskontakten und Gesprächen.
Für die Praxis: Vorsichtig sollten Sie aber bei konkreten Handlungen sein, z. B. eine Firmengründung, Ver-tragsabschlüsse mit Außenwirkung. Schwierig sind: werbliche Aktivitäten, die zu Umsätzen führen (Testwerbung sollte noch durchgehen). Die Gerichte legen – sofern das Vertragsende bereits beschlossene Sache ist – ausdrücklich ganz strenge Maßstäbe an, die eine außerordentliche, fristlose Kündigung rechtfertigen. Sie brauchen nicht vorschnell klein beizugeben, wenn die GmbH Ihnen eine Kündigung androht. Sie müssen auch nicht bei einer Freistellung tatenlos zusehen und abwarten. In dieser Zeit können Sie an Ideen basteln und Geschäftskontakte aufbauen, sofern damit keine konkreten Umsätze erzielt werden (Quelle: z. B. zuletzt OLG Celle, Urteil vom 9.2.2005, 9 U 178/04).