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Volkelt-Briefe

Geschäftsgeheimnisse: Auch die Gesellschafter müssen sich an Regeln halten

Ein – nicht all­täg­li­cher aber den­noch – bemer­kens­wer­ter Fall aus der Pra­xis: In einem Wirt­schafts­ma­ga­zin wur­de einer der Gesell­schaf­ter mit kri­ti­schen Aus­sa­gen über die Geschäfts­füh­rung sei­ner GmbH zitiert. Einer der Geschäfts­füh­rer woll­te das aller­dings nicht auf sich sit­zen las­sen und ver­an­lass­te sei­nen Anwalt, die Sache juris­tisch zu prüfen.

Ergeb­nis:

Äußert sich einer der Gesell­schaf­ter kri­tisch in der Öffent­lich­keit über die Geschäfts­po­li­tik des Unter­neh­mens, hat das Aus­wirk­lun­gen auf sein wei­te­res Aus­kunfts- und Ein­sichts­recht. Begrün­dung: Als Geschäfts­füh­rer kön­nen Sie mit dem Hin­weis auf „Kre­dit schä­di­gen­de Aus­sa­gen“ das Aus­kunfts- und Ein­sichts­recht in die Geschäfts­un­ter­la­gen der GmbH ver­wei­gern (so zuletzt bestä­tigt durch das OLG Köln, Urteil v. 8.12.2011, 18 U 38/11).

Schwie­ri­ger dürf­te es aller­dings sein, Scha­dens­er­satz­an­spruch gel­tend zu machen. Ein sol­cher Scha­den ist in der Pra­xis kaum zu bele­gen und damit auch nicht – was Vor­aus­set­zung ist – der Höhe nach zu ermit­teln. Im Urteils­fall konn­te der Gesell­schaf­ter zwar dar­le­gen, dass es sich um eine „so nicht gemach­te Aus­sa­ge“ han­del­te. Den­noch: Auch die Gesell­schaf­ter einer GmbH sind gut bera­ten, sich in der Öffent­lich­keit (Inter­views, spon­ta­ne Tele­fon-Befra­gung durch eine Jour­na­lis­ten usw.) zurück­hal­tend mit Aus­sa­gen über die Geschäfts­füh­rung, das Unter­neh­men oder ein­zel­ne Unter­neh­mens­in­ter­na zu geben.

Unter­neh­mens­in­ter­na gehö­ren grund­sätz­lich nicht in die Öffent­lich­keit. Aber: Alles, was im ver­öf­fent­lich­ten Jah­res­ab­schluss der GmbH steht, ist der All­ge­mein­heit zugäng­lich – also „öffent­lich”. Den­noch sind alle Gesell­schaf­ter gut bera­ten, sich einer öffent­li­chen Bewer­tung zu enthalten.

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