Themen heute: Achtung – FA schaut bei Geschäftsreisen noch genauer hint – was tun? + Vermögensplanung: Geld von der GmbH für die private Immobilie + EuGH: Kartellverfahren ist rechtmäßig – wir bezweifeln das + 5 Jahre Unternehmensregister: Teure Transparenz – für wen? + Änderung der Rechtsprechung: GmbH-Anteil kann ohnen Gegenleistung eingezogen werden + Nachträgliche Änderung des Kaufpreises für GmbH-Anteil kostet Steuern +
1. KW 2012
Freitag, 6.1.2012
Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,
gleich zum Jahresbeginn müssen Sie sich auf die neue Praxis der Finanzverwaltung in Sachen gemischte Geschäftsreisen einstellen. Bei privaten Reisen, auf denen Sie auch geschäftliche Termine wahrnehmen, schauen die Finanzbehörden 2012 ganz genau hin. Konkret: Das Finanzamt verlangt einen „objektiven Maßstab“, nach dem Privates und Geschäftliches der Reise aufgeteilt werden (> BMF-Vorschriften).
Es gibt allerdings keine klaren Vorgaben dazu, was die Behörden unter einem objektiven Aufteilungsmaßstab verstehen. Beispiel: die anteilige Zeit als Aufteilungsmaßstab. Findet während eines einwöchigen Aufenthalts eine halbtägige betriebliche Veranstaltung statt, dann sind 1/14 der Kosten als betrieblich veranlasst und als Betriebsausgaben abzugsfähig. Stellen Sie sich aber darauf ein, dass die Finanzämter dafür konkrete Belege sehen wollen. Sie müssen also – z. B. anhand der Einladung oder der Veranstaltungsunterlagen – die tatsächliche Dauer nachweisen können.
Für die Praxis: Schwierig ist das, wenn Sie einen Geschäftspartner im informellen Umfeld treffen und Sie dafür Belege vorlegen sollen. In diesem Fall sollten Sie lückenlos dokumentieren: Vormerkung Terminkalender, voraussichtliche Dauer, Treffpunkt (Hotel, Restaurant), Belege über reservierte oder angemietete Räume (!), eMail-Protokoll mit Zeitangaben.
Vermögensplanung: Geld von der GmbH für die private IImmobilie
Gesellschafter-Geschäftsführer, die in 2012 privat eine Immobilie anschaffen wollen, dafür aber nicht dauerhaft ihr Gehalt erhöhen wollen, können die Finanzierung aus einer Vorauszahlung auf die nächste Gewinn-Tantieme verbessern. Vorsicht: Bis vor einigen Jahren war das unproblematisch. Sie mussten selbst als Gesellschafter-Geschäftsführer keine Steuern auf Zinsen für den Tantieme-Vorschuss zahlen. Unterdessen sehen die Finanzbehörden das anders: Nicht berechnete Zinsen für Vorschusszahlungen auf die Tantieme werden als verdeckte Gewinn¬ausschüttung besteuert (so z. B. zuletzt BFH, Urteil vom 22.10.2003, I R 36/03). Es gibt eine Möglichkeit, wie Sie diese Steuer-Mehrbelastung verhindern. Vereinbaren Sie schriftlich in Ihrem Geschäftsführer-Anstellungsvertrag, dass Sie einen Anspruch auf Vorschusszahlungen haben. Und zwar für den Zeitraum nach Abschluss des Geschäftsjahres bis zur Feststellung des Jahresabschlusses und damit zum bisher üblichen Auszahlungsanspruch. Ergänzen Sie Ihre Tantieme-Vereinbarung entsprechend.
Muster-Formulierung für den Anstellungsvertrag des Gesellschafter-Geschäftsführers: „Der Geschäftsführer kann einen Anspruch auf einen Vorschuss auf seine Gewinn-Tantieme mit Abschluss des Geschäftsjahres zum 31.12. geltend machen, sofern laut Betriebswirtschaftlicher Auswertung (BWA) ein Gewinn für das abgelaufene Geschäftsjahr zu erwarten ist. Der Vorschuss auf die Tantieme beträgt danach maximal 50% (alternativ: 80 %) der vorläufig ausgewiesenen Berechnungsgrundlage der Tantieme. Vorschusszinsen werden nicht erhoben“.
EuGH bestätigt Rechtmäßigkeit des EU-Kartellverfahrens
Laut Europäischem Gerichtshof (EuGH) sind die üblichen Kartellverfahren und deren Bestätigung durch das Gericht der Europäischen Union (EuG) nicht zu beanstanden. Im Verfahren ging es um Preisabsprachen zwischen Europäischen Unternehmen für Kupfer-Installationsrohre und die Höhe der daraufhin verhängten Bußgelder (EuGH, Urteil vom 8.12.2011, C.272/09 und andere Verfahren).
Für die Praxis: Der EuGH bestätigt, dass die EU-Kartellbehörden befugt sind, nach dem festgelegten Verfahren Bußgelder zu verhängen. Das Gericht bestätigt darüber hinaus, dass die Kartellbehörden im Rahmen eines Ermessensspielraums die Höhe der Bußgelder festsetzen können, ohne dass diese durch die Gerichte nochmals nachgeprüft werden muss. U. E. ist die Kronzeugenregelung bzw. die Straffreiheit für Kronzeugen rechtsstaatlich zumindest zweifelhaft, auch in den Auswirkungen auf den Wettbewerb treten regelmäßig unerwünschte Nebenwirkungen auf, z. B. können damit Wettbewerber gezielt wirtschaftlich geschwächt werden. Beachten Sie dazu unsere laufende Berichtserstattung mit konkreten Verhaltens-Tipps.
5 Jahre Unternehmensregister: Teure Transparenz – für wen?
Hochgerechnet zahlen die UGs, GmbHs und AGs rund 300 Mio. € für die Bereitstellung der veröffentlichungspflichtigen Unterlagen, für die Eintragung, Verwaltungsgebühren und Bußgelder für Versäumnisse. Bedenkt man, dass 85 % der Unternehmen kleine oder sogar kleinste GmbHs mit einem Umsatz unter 1 Mio. € sind, ist klar, dass viele auf die Pflichtveröffentlichungen nicht gut zu sprechen sind und nur wenig Verständnis für eine gute gemeinte Transparenz ins Unternehmen haben, die in der Praxis außer den Wettbewerbern niemanden interessiert. Seit 2010 gibt es kaum noch neue juristische Verfahren gegen die Pflicht-Offenlegung. Die GmbHs haben in der Sache resigniert. Viele Geschäftsführer bestätigen allerdings auch, dass die „Transparenz“ weniger negative Folgen beschert hat als befürchtet. Viele Unternehmer nutzen das Unternehmensregister für Recherchen (Benchmarking) oder um Informationen über Wettbewerber einzuholen. Ein Blick ins Unternehmensregister zeigt, dass die meisten GmbHs unterdessen ihren Pflichten zur Veröffentlichung nachkommen:
Rund 50 % aller GmbHs reichen die Unterlagen während des Jahres nach Abschluss des Geschäftsjahres und damit vor dem Fristablauf (31.12. des Folge¬jahres) ein.
Viele reichen den Jahresabschluss erst im Januar des Folgejahres ein – also verspätet, aber ohne Konsequenzen.
Aus den Veröffentlichungsdaten ergibt sich auch, dass nicht wenige GmbHs noch später veröffentlichen – oft erst nach Androhung von Bußgeld durch die Behörden.
Was tun, wenn ein Konkurrent seine Zahlen nicht veröffentlicht? Nur bei wenigen GmbHs fehlen die aktuellen Veröffentlichungsdaten noch immer ganz – so z. B. im Bereich des Registergerichts München bei weniger als 3 % aller geführten GmbHs. Gründe dafür: Wechsel der Rechtsform (Verschmelzung),laufendes Insolvenzverfahren. Dennoch gibt es immer wieder Hinweise darauf, dass einzelne Pflichtveröffenlichungen völlig fehlen. Nach unserern Informationen gleicht der Bundesanzeiger Verlag die eingereichten Jahresabschlüsse mit den Daten aus dem elektronischen Handelsregister regelmäßig im Laufe des Januar ab. Unternehmen, die nicht veröffentlicht haben, werden dem Bundesamt für Justiz gemeldet. Stellen Sie beim Benchmarking fest, dass Ihr Konkurrent noch nicht veröffentlicht hat, sollten Sie diese dem Bundesanzeiger Verlag melden – und zwar schriftlich, versehen mit einem Hinweis, dass diese Meldung zugleich an das Bundesamt für Justiz „zur Kenntnis“ geht. Sie können erwarten, dass die Behörde tätig wird. Das allerdings auf dem Rechtsweg durchzusetzen, ist nicht ganz einfach und aufwendig.
Änderung der Rechtsprechung – GmbH-Anteil kann auch ohne Gegenleistung eingezogen werden
Laut Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt ist der Beschluss über die Einziehung des GmbH-Anteils unabhängig von der Zahlung der Abfindung sofort nach Bekanntgabe wirksam. Ausnahme: Der Gesellschaftsvertrag enthält eine Regelung, wonach die Möglichkeit der Einziehung von der Zahlung der Abfindung abhängig gemacht wird (OLG Frankfurt, Urteil vom 12.10.2011, 5 U 189/09).
Für die Praxis: Das bedeutet eine Änderung der bisherigen Rechtslage (vgl. dazu anders lautende Urteile z. B. des OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.11.2006, 1 – 6 U 283/05). Wichtig für alle Gesellschafter-Geschäftsführer: Zur Sicherung ihrer Stellung ist es sinnvoll, die Abfindung im Gesellschaftsvertrag zu verankern. Damit ist sichergestellt, dass ein Ausschluss bzw. die Einziehung des GmbH-Anteils nur gegen die Zahlung der Abfindung durchgeführt werden kann.
Steuerfolgen bei nachträglicher Änderung des Kaufpreises für einen GmbH-Anteil
Eine nachträgliche Änderung des Kaufpreises für einen GmbH-Anteil (hier: wesentliche Beteiligung) wirkt sich steuerlich Gewinn erhöhend auf den Zeitpunkt des Verkaufs aus. Das gilt z. B. dann, wenn eine Besserungsoption vereinbart ist, wonach bei Erreichen von bestimmten Umsatz- oder Gewinnzielen nachträglich vom Käufer ein zusätzlicher Kaufpreis zu entrichten ist (FG München, Urteil vom 17.3.2011, 10 K 2394/09, in GmbHR 2011, S. 1341).
Für die Praxis: Das Urteil ist rechtskräftig. Damit ist die Rechtslage u. E. geklärt. Nachträgliche Kaufpreiszahlungen wirken steuerlich auf den Zeitpunkt des Verkaufs. Daran ändert sich auch nichts, wenn im Kaufvertrag ausdrücklich eine andere Lösung formuliert wird. Die steuerliche Rückwirkung lässt sich nicht umgehen.
Mit besten Grüßen
Ihr Lothar Volkelt
Dipl. Volkswirt, Herausgeber + Chefredakteur Volkelt-Brief