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Volkelt-Briefe

Achtung: Gesellschafter-Vorschuss wird zum Gesellschafter-Darlehen

Lie­fert einer der Gesell­schaf­ter Waren oder ande­re Leis­tun­gen an sei­ne GmbH, dann kann laut Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) die aus­ste­hen­de For­de­rung als Gesell­schaf­ter-Dar­le­hen bewer­tet wer­den. Fol­ge: In einem even­tu­el­len Insol­venz­ver­fah­ren wird die­se For­de­rung als nach­ran­gi­ge For­de­rung behan­delt – in den meis­ten Fäl­len heißt das: Dafür gibt es noch nicht ein­mal die „Quo­te” (BFH, Urteil v. 28.8.2018, I B 114/17).

Das gilt auf jeden Fall dann, wenn die For­de­rung offi­zi­ell bereits ver­jährt ist. Aber auch dann, wenn die For­de­rung nach Ablauf der Fäl­lig­keit nichts ernst­haft durch­ge­setzt wird. Das gilt zum einen dann, wenn der Gesell­schaf­ter eine natür­li­che Per­son ist, die z. B. Leis­tun­gen für die GmbH erbracht hat (Bera­tung, Arbeits­leis­tung) und die Gegen­leis­tung nicht durch­setzt. Aber auch für die Mut­ter­ge­sell­schaft der GmbH, die Vor­pro­duk­te oder ande­re Dienst­leis­tun­gen (Rech­nungs­we­sen, Lohn­ab­rech­nung) für die GmbH erbringt und in Rech­nung stellt, die dafür fäl­li­ge For­de­rung aber nicht durch­setzt. Steu­er­li­che Fol­ge: Der For­de­rungs­aus­fall kann bei der (Mutter-)GmbH als Teil­wert­ab­schrei­bung Gewinn min­dernd ange­setzt werden.

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