Kategorien
Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 09/2013

The­men heu­te: So ein­fach ist es, ein erfolg­rei­ches mit­tel­stän­di­sches Unter­neh­men zu kapern – ACHTUNG: Die Dra­ma­tur­gie im Fall „Hess-Keuch­ten” + Geschäfts­füh­rer-Gehalt: Finanz­ge­richt ver­bie­tet wei­te­re Steu­er­ge­stal­tung + GmbH-Finan­zen: Die Zin­sen stei­gen – wie Sie als Unter­neh­mer jetzt rich­tig reagie­ren (I) + Arbeits­recht: Ihr Mit­ar­bei­ter kann nicht ein­fach hin­sch­mei­sen + Aus­zah­lun­gen an die Gesell­schaf­ter: Ver­an­las­sen Sie nie Über­wei­sun­gen auf Zuruf + Per­so­nal­füh­rung: Unfall auf dem Weg zur Rau­cher­pau­se ist nicht ver­si­chert + WKD-Will­kür: Erneu­te Schlap­pe für Inter­net-Pran­ger + BISS 

 

Sehr geehr­te Geschäfts­füh­rer-Kol­le­gin, sehr geehr­ter Kollege,

der Fall „Hess-Leuch­ten“ – ein  mit­tel­stän­di­sches Vor­zei­ge-Fami­li­en-Unter­neh­men aus dem Schwarz­wald –  ist ein beson­ders anschau­li­ches Lehr­stück wie es nicht so oft vor­kommt. Es zeigt, wie ein­fach es für Finanz­in­ves­to­ren ist, eine flo­rie­ren­de Fir­ma zu über­neh­men. Nicht ganz unwich­tig: Die Rol­le der Bera­ter. Dabei ist das Strick­mus­ter wirk­lich nicht neu. Ver­ein­facht dar­ge­stellt ver­läuft es in 5 Stufen:

Stu­fe 1: Ein erfolgs­rei­ches Unter­neh­men will expan­die­ren und braucht dafür Geld. Kein Pro­blem: Der Bera­ter stellt den Kon­takt zum Inves­tor her. Die betei­li­gen sich am Risi­ko und brin­gen (ver­meint­lich) bil­li­ges Geld ein.

Stu­fe 2: Die Rechts­form wird ange­passt und damit die Über­nah­me der Geschäfts­an­tei­le vor­be­rei­tet und erleich­tert. Die Bera­ter beglei­ten die Umwand­lung in die (bör­sen­no­tier­te) AG. Der Inves­tor bekommt eine Min­der­heits­be­tei­li­gung, über­lässt dem Fir­men­in­ha­ber das ope­ra­ti­ve Geschäft und und „begnügt” sich mit einer Rol­le im Auf­sichts­rat. Der sorgt aber dafür, dass der Bera­ter als exter­ner Exper­te auch einen Sitz im Auf­sichts­rat erhält.

Stu­fe 3: Der Akti­en­kurs wird gedrückt. Allein das Gerücht einer Insol­venz­be­dro­hung oder der Ver­dacht der Bilanz­ma­ni­pu­la­ti­on durch die (Alt-) Geschäfts­füh­rung ist hier­zu ein pro­ba­tes Mittel.

Stu­fe 4: Dann ist der Auf­sichts­rat gefor­dert. Um wei­te­ren Scha­den abzu­wen­den, wird der Vor­stand (mit ein­fa­chem Mehr­heits­be­schluss) ent­las­sen. Wie­der sind die Bera­ter mit von der Par­tie. Sie sind hilf­reich bei der Suche nach neu­en Inves­to­ren, um die bevor­ste­hen­de Insol­venz abzuwenden.

Stu­fe 5: Die Inves­to­ren finan­zie­ren die Kapi­tal­erhö­hung und über­neh­men die Mehr­heit. Der Ex-Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer muss vor Gericht sei­ne Unschuld bewei­sen, ist drau­ßen und der Ruf ruiniert.

Unter­des­sen hat im Fall Hess die vom Inves­tor neu ein­ge­setz­te Geschäfts­lei­tung das Insolvenz­verfahren ein­ge­lei­tet. Gesprä­che mit Inves­to­ren wer­den geführt. Fakt ist: Solang die Staats­an­walt­schaft das Ver­fah­ren wegen Insol­venz­ver­ge­hen gegen den ehe­ma­li­gen Eigen­tü­mer führt, hat der – Ex-Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer Chris­toph Hess – kei­ne oder nur wenig Chan­cen, sich an der Sanie­rung zu betei­li­gen. Der Coup der Inves­to­ren muss damit als gelun­gen bezeich­net wer­den. Oder? Unter­des­sen ermit­telt die Staats­an­walt­schaft auch gegen den Aufsichtsrat

Für die Pra­xis: Vor­sicht vor Finanz­in­ves­to­ren, die den Unter­neh­mer mit der Aus­sicht auf „das ganz gro­ße Rad“ in die fal­sche Rich­tung lot­sen. Wir haben in der Ver­gan­gen­heit schon mehr­fach auf sol­che Fäl­le hin­ge­wie­sen (Märk­lin, Trumpf). Selbst der erfah­re­ne Mit­tel­ständ­ler ist in der Regel dem Kon­sor­ti­um aus inter­na­tio­na­lem Con­sul­ting, Inves­to­ren, Wirt­schafts­prü­fern und anwalt­li­cher Fach­beratung nicht gewach­sen. Wich­tig ist:  1. Holen Sie Refe­ren­zen zum Inves­tor und sei­nen Bera­ter­teams ein, die Sie zusam­men mit Ihren Bera­tern befra­gen, hören und bewer­ten. 2. Ver­las­sen Sie sich auf kei­nen Fall aus­schließ­lich auf die Bera­ter, die der Inves­tor mit ins Boot neh­men will. 3. Besor­gen Sie sich eige­ne Bera­ter, die Erfah­run­gen auf Augen­hö­he haben und 4. Sam­meln Sie zunächst mit dem Inves­tor gemein­sa­me Erfah­run­gen im ope­ra­ti­ven Geschäft, bevor Sie einen Umbau des Unter­neh­mens in Angriff nehmen.

Geschäftsführer-Gehalt: Finanzgericht verbietet weitere Steuergestaltung

Fremd-Geschäfts­füh­rer dür­fen – zumin­dest theo­re­tisch – so viel ver­die­nen wie Sie wol­len. Für sie gibt es kei­ne steu­er­li­che „Ange­mes­sen­heits­gren­ze“. Anders als für den Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer einer GmbH. Ver­dient der unan­ge­mes­sen viel (also mehr als ein Geschäfts­füh­rer in einer ver­gleich­ba­ren Posi­ti­on), ver­steu­ert das Finanz­amt den dar­über hin­aus­ge­hen­den Betrag als sog. ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung (vGA). Die Steu­er­be­las­tung ist dann  deut­lich höher, als bei einer Ver­steue­rung als Lohn- oder Ein­kom­mens­be­stand­teil. Über­trägt der Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer einer GmbH im Fami­li­en­be­sitz sei­ne Antei­le auf die Ehe­frau oder die Kin­der, hat er zwar kei­ne Betei­li­gung an der GmbH. Er wird aber steu­er­lich wie eine „nahe ste­hen­der Drit­ter“ behan­delt. Weil sei­ne Ehe­frau als Haupt-Gesell­schaf­te­rin ihm per­sön­lich nahe steht und sie die Beschluss­fas­sung in der GmbH zu sei­nen Guns­ten nut­zen kann, sieht das Finanz­amt auch hier eine vGA, wenn das Gehalt über­höht ist. Bis­her war fol­gen­de Steu­er-Gestal­tung aber noch mög­lich: Die Gesell­schaf­ter der GmbH über­tra­gen die Zustän­dig­keit zum Abschluss des Anstel­lungs­ver­tra­ges und damit die Gehalts­zu­stän­dig­keit auf ein ande­res Organ. Zum Bei­spiel auf einen Treu­hän­der (Wirt­schafts­prü­fer) oder auf einen Bei­rat. Han­delt es sich dabei aus­schließ­lich um Per­so­nen, die nicht zugleich auch Gesell­schaf­ter der GmbH sind, sind das kei­ne „nahe ste­hen­de Per­so­nen“ mehr. Die bis­he­ri­gen Argu­men­te der Finanz­be­hör­den für eine vGA sind damit näm­lich nicht mehr begründet.

Ach­tung: Die­se Gestal­tung ist hin­fäl­lig. Das Finanz­ge­richt (FG) Müns­ter hat dazu jetzt aus­drück­lich fest­ge­stellt: „Die Zwi­schen­schal­tung eines Bei­rats ändert nach Ansicht des Senats im Streit­fall nichts am Vor­lie­gen der ver­deck­ten Gewinn­aus­schüt­tung“. Auch wenn außen ste­hen­de über die Gehalts­hö­he des Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rers beschlie­ßen, bleibt das „Ange­mes­sen­heits­ge­bot“ bestehen (FG Müns­ter, Urteil vom 11.12.2012, 13 K 125/09 F).

Für die Pra­xis: Ist in Ihrer GmbH der Abschluss des Anstel­lungs­ver­tra­ges per Gesell­schafts­ver­trag auf einen Bei­rat über­tra­gen, müs­sen Sie prü­fen, ob das ver­ein­bar­te Gehalt ange­mes­sen ist – also dem sog. Dritt­ver­gleich stand­hält. Ori­en­tie­ren Sie sich dabei an den offi­zi­el­len Zah­len der Finanz­be­hör­den (Karls­ru­her Tabel­len) oder an den Gehalts-Ver­gü­tungs­stu­di­en für GmbH-Geschäfts­füh­rer (Geschäfts­füh­rer Gehalts­re­port BBE-Ver­lag, Kien­baum Gehalts­struk­tur­un­ter­su­chun­gen in der klei­nen bzw. gro­ßen GmbH). Das gilt auch dann, wenn die Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung per Beschluss die Zustän­dig­keit für den Abschluss und Ände­run­gen des Geschäfts­füh­rer-Anstel­lungs­ver­tra­ges auf eine ande­re Per­son (Wirt­schafts­prü­fer, IHK-Sach­ver­stän­di­ger) überträgt. 

GmbH-Finanzen: Die Zinsen steigen – wie Sie als Unternehmer jetzt Alles richtig machen (I)

Ers­te Pro­gno­sen wei­sen dar­auf hin, dass spä­tes­tens im 2. Quar­tal 2013 mit dem ers­ten Zins­schub zu rech­nen ist. Zwar hat die Euro­päi­sche Zen­tral­bank (EZB) noch kei­nen offi­zi­el­len Ter­min für die ers­te Anpas­sung nach oben genannt (der­zeit: 0,75 %, Pro­gno­se: + 0,25 %). Unter­des­sen scheint auch weit­ge­hen­der Kon­sens dar­über zu bestehen, zumin­dest einen Teil der Schul­den­pro­ble­ma­tik mit zusätz­li­chem Geld abzu­fe­dern. Auch das wird sich auf die Zins­en aus­wir­ken. Für Sie als Geschäfts­füh­rer bedeu­tet das:

  1. wie wir­ken sich die stei­gen­den Zin­sen ins­ge­samt auf die Kal­ku­la­ti­on und auf bevor­ste­hen­de Inves­ti­ti­ons­ent­schei­dun­gen aus? (1),
  2. wel­che kon­kre­ten anste­hen­den Finan­zie­run­gen müs­sen über­plant wer­den? (2)
  3. wo sind jetzt noch Um- und Anschluss­fi­nan­zie­run­gen mög­lich? (3) und
  4. wie müs­sen die Preis­stei­ge­run­gen in der Kal­ku­la­ti­on ein­ge­rech­net wer­den? (4).

In vie­len Bran­chen wer­den Infla­ti­on und die stei­gen­den Kapi­tal­kos­ten zu (wei­ter) deut­li­chen Preis­er­hö­hun­gen auf den Beschaf­fungs­märk­ten füh­ren. Frü­her oder spä­ter müs­sen Sie die Prei­se neu kal­ku­lie­ren. Faust­re­gel: Wer die Prei­se mög­lichst früh erhöht, ret­tet zumin­dest einen Teil des Ertra­ges. In der Regel reagiert die Nach­fra­ge wenig elas­tisch, d. h. die Kun­den wer­den Ihr Ver­hal­ten erst ver­zö­gert an die neu­en Prei­se anpas­sen. Für mit­tel- und lang­fris­tig geplan­te Inves­ti­tio­nen gilt: Höhe­re Prei­se wir­ken sich auf die Men­gen aus. Hier lohnt genau­es Nach­pla­nen. Even­tu­ell müs­sen Sie das Inves­ti­ti­ons­vo­lu­men ins­ge­samt herunterfahren.

Für die Pra­xis: Noch hölt sich die EZB in Sachen Pro­gno­se Zins­trend 2013 zurück. Als ers­ter Indi­ka­tor für eine Zins­trend­wen­de sind die Zin­sen für die Bau­fi­nan­zie­rung in Deutsch­land bereits zu Jah­res­be­ginn gestie­gen. Die meis­ten Ban­ken neh­men für Risi­ko­fi­nan­zie­run­gen bereits seit Dezem­ber 2012 höhe­re Zin­sen. Die nor­ma­len Bau­zin­sen stei­gen erfah­rungs­ge­mäß mit einer Ver­zö­ge­rung von 6 Mona­ten. Für Bau­in­ves­ti­tio­nen soll­ten Sie also umge­hend über güns­ti­ge Anschluss­fi­nan­zie­run­gen verhandeln.

Arbeitsrecht: Mitarbeiter kann nicht einfach hinschmeisen

Eine frist­lo­se Kün­di­gung ist nur mög­lich, wenn der Arbeit­neh­mer den Arbeit­ge­ber zuvor abmahnt wird und der Arbeit­ge­ber die Mög­lich­keit erhält, die zur Begrün­dung der frist­lo­sen Kün­di­gung gel­tend gemach­te Ver­trags­ver­let­zung zu besei­ti­gen. Das gilt auch dann, wenn sich Über­stun­den­an­ord­nun­gen über meh­re­re Mona­te hin­zie­hen. Der Arbeit­neh­mer kann erst dann frist­los kün­di­gen, wenn er die­sen Man­gel zuvor abge­mahnt hat (ArbG Ber­lin, Urteil vom 4.1.2013, 28 Ca 16836/12).

Für die Pra­xis: Als Arbeit­ge­ber soll­ten Sie dabei – wie bei einer Abmah­nung gene­rell – dar­auf ach­ten, ob das zuvor ein­ge­reich­te Beschwer­de­schrei­bens des Arbeit­neh­mers den für die Abmah­nung not­wen­di­ge Inhalt ent­hält. Wich­tig: Die Kün­di­gung muss dar­in expli­zit ange­spro­chen und für den Fall ange­droht wer­den, dass es kei­ne Bes­se­rung bei den von ihm monier­ten Arbeits­be­din­gun­gen (hier: 750 Über­stun­den) gibt. Ohne Hin­weis auf die Kün­di­gung wird das Beschwer­de­schrei­ben nicht als „Abmah­nung“ gewertet.

 Auszahlungen an die Gesellschafter: Keine Überweisungen auf Zuruf

Zah­lun­gen an die Gesell­schaf­ter der GmbH sind ein Pro­blem wer­den, wenn die­se ohne einen Anlass (z. B. Aus­schüt­tungs­be­schluss, Fäl­lig­keit einer Dar­le­hens­rück­zah­lung) erfol­gen. Häu­figs­ter Feh­ler in der Pra­xis: Der Gesell­schaf­ter weist den Lei­ter Rech­nungs­we­sen (in der Regel: Pro­ku­rist) an, einen bestimm­ten Betrag unter Anga­be eines Zwecks (Dar­le­hens­rück­zah­lung, Vor­schuss) auf sein Pri­vat­kon­to zu überweisen.

Die Rechts­la­ge: Pro­ble­ma­tisch ist das, wenn dazu Mit­tel, die zur Erhal­tung des Stamm­ka­pi­tals not­wen­dig sind, auf­ge­braucht wer­den (Ver­stoß gegen § 30 GmbH-Gesetz). Die­ses Aus­zah­lungs­ver­bot gilt nach dem exak­ten Geset­zes­text zwar nur für den Geschäfts­füh­rer, nicht aber für den Pro­ku­ris­ten oder sons­ti­ge ver­tre­tungs­be­fug­te Ange­stell­te einer GmbH. Die­se kön­nen nur dann zur Haf­tung her­an­ge­zo­gen wer­den, wenn sie gegen die Wei­sung des Geschäfts­füh­rers oder ohne des­sen Wis­sen an ihm vor­bei han­deln (vgl. zuletzt BGH mit Urteil vom 25.6.2001, II ZR 38/99).

Bei­spiel: Der Pro­ku­rist hat­te eine Dar­le­hens­rück­füh­rung durch eine Bank­über­wei­sung gezeich­net, durch die das letz­te Aktiv­ver­mö­gen der seit lan­gem über­schul­de­ten GmbH auf deren Allein­ge­sell­schaf­te­rin trans­fe­riert wur­de. Nach Auf­fas­sung des BGH haf­tet der Pro­ku­rist, wenn er die Geschäf­te der GmbH fak­tisch führt oder wenn er ent­ge­gen der Wei­sung eines Geschäfts­füh­rers gehan­delt hat.

Für die Pra­xis: Grund­sätz­lich haf­ten Sie als Geschäfts­füh­rer bei einem Ver­stoß gegen das Kapi­tal­aus­zah­lungs­ver­bot per­sön­lich, auch dann, wenn Sie einen Pro­ku­ris­ten damit beauf­tra­gen oder wenn die­ser bele­gen kann, dass Sie des­sen Aus­zah­lung „still­schwei­gend“, also auch ohne kon­kre­te Anwei­sung, bil­li­gen. Der Pro­ku­rist muss beach­ten, dass er auf kei­nen Fall in vor­aus­schau­en­dem Gehor­sam, also ohne Anwei­sung des Geschäfts­füh­rers, Aus­zah­lun­gen von Kapi­tal an die Gesell­schaf­ter vor­nimmt. Kann der Geschäfts­füh­rer bele­gen, dass kei­ne Wei­sung erteilt wur­de bzw. die Aus­zah­lung aus eige­nem Ermes­sen des Pro­ku­ris­ten erfolgt, muss die­ser die aus­ge­zahl­ten Beträ­ge aus sei­nem Pri­vat­ver­mö­gen erstatten.

Personalführung: Unfall auf dem Weg zur Raucherpause ist nicht versichert

Eine auf dem Weg von und zur Rau­cher­pau­se erlit­te­ne Ver­let­zung des Arbeit­neh­mers gehört nicht zur unfall­ver­si­che­rungs­ge­schütz­ten Tätig­keit des Arbeit­neh­mers. Des­halb hat er kei­nen Anspruch auf Leis­tun­gen der Unfall­ver­si­che­rung auf Heil­be­hand­lung, Ver­letz­ten­geld oder auf Ren­te aus der gesetz­li­chen Unfall­ver­si­che­rung (SG Ber­lin, Urteil vom 23.1.2013, S 68 U 577/12).

Für die Pra­xis: Pro­ble­ma­tisch ist die­se Rechts­la­ge ins­be­son­de­re dann, wenn einer Ihrer Arbeit­neh­mer wegen eines gene­rel­len Rauch­ver­bo­tes im Unter­neh­men die Rau­cher­pau­se auf der Stra­ße ver­bringt und den damit ver­bun­de­nen Risi­ken aus­ge­setzt ist. Als vor­sorg­li­cher Arbeit­geber soll­ten Sie Ihre rau­chen­den Mit­ar­bei­ter auf die­ses zusätz­li­che Risi­ko hin­wei­sen. Es gilt: Der Weg zur Kan­ti­ne ist unfall­ver­si­chert, der Weg in die Rau­cher­pau­se aber nicht. Für´s Pro­to­koll: „Der Arbeit­neh­mer war auf dem Weg zur Kan­ti­ne“.

WKD-Willkür: Erneute Schlappe für Internet-Pranger

Nach dem Ver­wal­tungs­ge­richt Karls­ru­he (vgl. Nr. 47/2012) und dem Ver­wal­tungs­ge­richt Aachen (vgl. Nr. 8/2013) hat jetzt auch das Ober­ver­wal­tungs­ge­richt Rhein­land-Pfalz die Pra­xis der Behör­den in Sachen Inter­net-Pran­ger bei fest­ge­stell­ten Hygie­ne­män­geln moniert. Die Ver­öf­fent­li­chung ist weder durch EU- noch durch deut­sches Ver­fas­sungs­recht gedeckt (OVG Rhein­land-Pfalz, Urteil vom 13.2.2013, 6 B 10035/13).

Für die Pra­xis: Damit liegt jetzt erst­mals eine Ent­schei­dung eines Ober­ver­wal­tungs­ge­richts in der Sache vor. Gehen Sie davon aus, dass das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt in den nächs­ten Mona­ten dazu Stel­lung neh­men wird. Das Gericht wird dazu wohl eine Anfra­ge an das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt bzw. den Euro­päi­schen Gerichts­hof rich­ten. Eine end­gül­ti­ge Ent­schei­dung in der Sache ist aller­dings in 2013 nicht mehr zu erwar­ten. Bis dahin müs­sen betrof­fe­ne Betrie­be mit der völ­lig unter­schied­li­chen Ver­wal­tungs­pra­xis in Deutsch­land leben und nach­tei­li­ge Ein­trä­ge ggf. per Einst­wei­li­ger Ver­fü­gung ange­hen. Wir hal­ten Sie auf dem Laufenden.

Mit bes­ten Grü­ßen Ihr

Lothar Vol­kelt

Dipl. Volks­wirt, Her­aus­ge­ber + Chef­re­dak­teur Volkelt-Brief

Mein Lese­tipp fürs Wochen­en­de: Die Kunst des klu­gen Handelns

BISS Die Wirt­schafts-Sati­re > „Kött­bullar“ > https://www.gmbh-gf.de/biss/kottbullar

Schreibe einen Kommentar