Themen heute: PWC-Studie Wirtschaftskriminalität – der Feind kommt von „innen” + Geschäftsführer sind immer im Dienst – Vorteile bei der Steuer nutzen + Kartellbehörden gehen jedem Verdacht und jeder Anzeige der Konkurrenz nach + Leiharbeitnehmer zählen bei Betriebsrats-Größe + Verlängerung der Elternzeit geht nur mit Ihrer Zustimmung + BISS …
44. KW 2011
Freitag, 4.11.2011
Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,
nach einer aktuellen PWC-Studie zur Wirtschafts-Kriminalität in deutschen Unternehmen wird jede zweite Straftat von einem Mitarbeiter aus den eigenen Reihen begangen. Dabei stammt der Großteil der Täter „aus dem TOP-Management“. Auffällig: Es wird mit zweierlei Maß gemessen. Täter aus dem oberen Management werden vom Unternehmen seltener angezeigt als andere Mitarbeiter, denen ein Vergehen oder eine Straftat angelastet wird.
Damit aber kein falsches Bild entsteht: Am häufigsten sind nach wie vor Vermögensdelikte wie Betrug, Unterschlagung oder Diebstahl. Jedes 3. Unternehmen ist davon betroffen (32 %). Es folgen Verstöße gegen das Marken- und Patentrecht (17 %), Korruption oder Bestechung (12 %) und der Diebstahl vertraulicher Kunden- und Unternehmensdaten (12 %). Auch mittelständische und kleinere Firmen sind davor nicht sicher.
Aufgepasst: Der „typische“ Täter ist laut PWC-Studie männlich, zwischen 41 und 50 Jahren, gehört zum Management und ist bereits seit 11 bis 20 Jahren im Unternehmen tätig. Bevorzugtes Ziel der Straftäter sind Firmen,
- mit unzureichendem Risikomanagement (28 %),
- mit unzureichenden internen Kontrollen im Unternehmen (28 %),
- mit unzureichendem Kunden- bzw. Geschäfts-Monitoring (22 %) oder
- mit einer mangelhaften Compliance im Unternehmen (22 %).
Sie sind gefordert. Mehr Informationen zu der aufschlussreichen PWC-Studie im Volltext gibt es unter > https://www.pwc.de/de/pressemitteilungen.
Immer im Dienst: So nutzen Sie Ihren Dauerstress bei der Steuer
Für die meisten (Gesellschafter-) Geschäftsführer ist die Rund-um-die-Uhr-Erreichbarkeit selbstverständlich. Mit eMail, SMS, IPad oder Mobiltelefon ist das in der Regel kein Problem – auch nicht am Wochenende oder im Urlaub. Viele Geschäftsführer wissen das für Ihr Unternehmen zu schätzen und nehmen dafür den Dauerstress in Kauf. Aber längst nicht alle Geschäftsführer nehmen die steuerlichen Vergünstigungen in Anspruch, die für außergewöhnliche Belastungs-Situationen vom Gesetzgeber möglich sind, z. B. durch Einrichtung eines Heimbüros für den Geschäftsführer.
Die Rechtslage: Seit einigen Jahren können die Kosten des häuslichen Arbeitszimmers nur noch dann abgesetzt werden, wenn dieses den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit bildet. Für den Geschäftsführer, der in der GmbH ein eigenes Büro hat, gilt das in der Regel nicht. Er erfüllt diese Voraussetzung nicht und erreicht auf diese Weise keine steuerliche Entlastung.
Für die Praxis: Möglich ist aber, dass der Geschäftsführer einen Büroraum innerhalb seiner Immobilie an die GmbH vermietet. Diese Kosten kann er dann als Betriebsausgaben der GmbH ansetzen, wenn dafür „ein betriebliches Interesse“ besteht (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 19.12.2005, VI R 82/04). Und das ist in der Regel gegeben. Wohnt der Geschäftsführer z. B. einige Kilometer von der GmbH entfernt, liegt es im Interesse der GmbH, wenn er wichtige Unterlagen auch zu Hause aufbewahrt. Z. B. um auch am Wochenende Angebote erstellen zu können oder Gespräche vorzubereiten. Das betriebliche Interesse kann hier in der Regel unterstellt werden. Ggf. sollten entsprechende Tätigkeiten dokumentiert werden. Auch wenn Sie in der Nähe Ihrer Wohnung (z. B. im gleichen Haus) ein Büro anmieten, sind die Kosten in der Regel Betriebsausgaben.
Wichtig: Das Finanzamt verlangt für die steuerliche Anerkennung des von der GmbH angemieteten Heimbüros, dass eine klare schriftliche Vereinbarung vorliegt. Im Mietvertrag sollten Sie Miete, Übernahme der anteiligen Nebenkosten, Nutzungs- und Kündigungsmöglichkeiten klar regeln. Beachten Sie, dass die ortsübliche Miete für Geschäftsräume vereinbart wird.
Umgekehrt sind die Mietzahlungen der GmbH für Sie Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung. Prüfen Sie zusammen mit Ihrem Steuerberater, welche Kosten verrechnet werden können und welchen Steuereffekt Sie mit der Vermietung des Heimbüros an die GmbH erzielen können. Prüfen Sie, ob zusätzliche steuerliche Voraussetzungen berücksichtigt werden müssen (z. B. Abgeschlossenheit) und ob eine umsatzsteuerpflichtige Vermietung einen weiteren Vorteil bringt. Achten Sie darauf, dass die Miete dann auch regelmäßig von einem Konto der GmbH überwiesen wird.
Verschwiegenheit lohnt: Kartellbehörden gehen jedem Verdacht nach
Schon wieder haben die Kartellbehörden Millionenstrafen gegen mittelständische Unternehmen verhängt. Diesmal: Glashersteller (Schott) und Cappucino-Anbieter. Das Strickmuster ist immer das gleiche: Ein Wettbewerber nimmt die Kronzeugenregelung in Anspruch und meldet (vermeintliche) Preisabsprachen an die Kartellbehörden (vgl. dazu Nr. 15/2011).
In der Zwischenzeit hat der EuGH dazu klargestellt, dass sogar mehrere Kartellverfahren auf der Grundlage einer Ermittlung durchgeführt werden dürfen. So darf das deutsche Kartellamt sogar zusätzliche Strafen verhängen, wenn bereits die EU-Behörden Strafen ausgesprochen haben (vgl. Nr. 40/2011). Ab sofort sollten auch mittelständische Unternehmer im Umgang mit Wettbewerbern absolute Zurückhaltung üben.
Für die Praxis: Stellen Sie sich darauf ein, dass Wettbewerber die Kronzeugenregelung für sich in Anspruch nehmen können und andere Unternehmen unzulässiger Wettbewerbsbeschränkungen beschuldigen können. In der Regel entscheidet die Behörde nach Aktenlage. Eine Anhörung der Betroffenen ist im Verfahren nicht zwingend vorgesehen. Betroffene Unternehmen können sich in der Regel nur mit einem aufwendigen gerichtlichen Verfahren wehren – mit in der Regel „schwierigen“ Erfolgsaussichten. Die deutschen und europäischen Kartellvorschriften sind (weit) interpretierbar. Das Prozessrisiko liegt beim Unternehmen. Bis zum Gerichtsentscheid muss für das Bußgeld dennoch eine Bürgschaft gestellt werden. Nehmen Sie regelmäßig an Branchen-Erfa-Treffen teil, müssen Sie aufpassen. Auch, wenn Sie sich nur mit einem oder wenigen Wettbewerbern zu einem Branchengespräch verabreden, z. B. um die Umsetzung einer neuen gesetzlichen Vorschrift gemeinsam zu besprechen. Vorsicht mit Protokollen und anderen schriftlichen Aufzeichnungen. Achten Sie darauf, was protokolliert wird und dass keine geschäftlichen Unterlagen wie Kalkulationen, Vertriebsstrategien usw. (etwa per eMail) an nicht autorisierte Firmen oder Personen herausgehen. Weisen Sie alle Mitarbeiter entsprechend ein.
Leiharbeitnehmer zählen nicht bei Berechnung der Anzahl der Betriebsräte
Laut Landesarbeitsgericht Nürnberg zählen Leiharbeitnehmer bei der Bestimmung der Größe des Betriebsrates nicht mit (LAG Nürnberg, Urteil vom 2.8.2011, 7 TaBV 66/10).
Für die Praxis: Im entschiedenen Fall beschäftigte das Unternehmen 1.171 Beschäftigte, davon 272 Leiharbeitnehmer. Der Betriebsrat bestand darauf, dass der Betriebsrat mit 15 Mitgliedern zu besetzen sei. Der Arbeitgeber rechnete aufgrund der Stammbelegschaft von 879 Beschäftigten mit 13 Betriebsräten. Das LAG hat Revision zugelassen. Gehen Sie davon aus, dass das Bundesarbeitsgericht diesen Fall abschließend entscheiden wird. Wir halten Sie auf dem Laufenden.
Verlängerung der Elternzeit geht nur mit Ihrer Zustimmung
Laut Bundesarbeitsgericht (BAG) kann die vereinbarte Elternzeit nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Arbeitgebers verlängert werden (BAG, Urteil 18.10.2011, 9 AZR 315/10).
Für die Praxis: Zunächst hatte das zuständige Arbeitsgericht die Kündigung wegen nicht Erscheinens zur Arbeit für unwirksam erklärt. Das BAG stellt den Sachverhalt klar: Erscheint der Arbeitnehmer nicht pünktlich nach Beendigung der Elternzeit, sollten Sie ihn zunächst abmahnen. Hilft das nicht weiter, können Sie kündigen.
Mit besten Grüßen Ihr
Lothar Volkelt
Dipl. Volkswirt, Herausgeber + Chefredakteur Volkelt-Brief
BISS Die Wirtschaftssatire > https://www.gmbh-gf.de/biss/okonomie-nobelpreis