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Volkelt-Brief 42/2019

Will­kür? FA darf GF-Gehalt nach­träg­lich monie­ren + GmbH/Vermögen: Geschäfts­füh­rer muss es pro­fes­sio­nell ver­wal­ten + Geschäfts­füh­rer-Per­spek­ti­ve: Hil­fe CO2 – was tun? + Unter­neh­mens-Trend: Die Schlich­tungs­stel­le wird zum MUSS + Digi­ta­les: Neue Lösun­gen für den Fuhr­park Steu­er­prü­fer: Was zu viel ist, ist zu viel + Pen­si­ons­zu­sa­ge: Klei­ne Män­gel gefähr­den steu­er­li­che Aner­ken­nung nicht + Büro­kra­tie: Bun­des­re­gie­rung kor­ri­giert die Hand­werks­ord­nung + Mit­ar­bei­ter: Gren­zen der Zusam­men­ar­beit mit dem Betriebs­rat + Geschäfts­füh­rer-pri­vat: Ver­mie­tung an den Lebens­part­ner steu­er­lich nicht anerkannt

 

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Frei­burg, 18. Okto­ber 2019

 

Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,

selbst wenn Sie die Höhe und die Zusam­men­set­zung Ihres Geschäfts­füh­rer-Gehalts nach einer Steu­er­prü­fung genau nach den Vor­ga­ben des Betriebs­prü­fers nach­bes­sern, ist das kei­ne Garan­tie dafür, dass Ihr Geschäfts­füh­rer-Gehalt bei der nächs­ten Betriebs­prü­fung nicht noch ein­mal bean­stan­det wird. Das kann in der Pra­xis z. B. dann pas­sie­ren, wenn ein neu­er, jun­ger und ehr­gei­zi­ger Betriebs­prü­fer den Fall über­nimmt und der zei­gen will, dass er beson­ders gründ­lich hin­schaut (schar­fer Hund).

Die Recht­la­ge: Das Finanz­amt kann das Gehalt jeder­zeit anhand von aktu­el­len Gehalts­struk­tur-Unter­su­chun­gen (z. B. Kien­baum Geschäfts­füh­rer-Gehalts­stu­die oder BBE Geschäfts­füh­rer-Ver­gü­tungs-Stu­die) auf steu­er­li­che Ange­mes­sen­heit prü­fen (BFH, Beschluss v. 17.2.2010, I R 79/08). U. U. auch rück­wir­kend. Etwa dann, wenn eine aktu­el­le Gehalts­stu­die nicht vor­liegt, aktu­el­le Zah­len erst beschafft wer­den müs­sen oder wenn die Finanz­be­hör­den über neue Erkennt­nis­se ver­fü­gen. Und sogar dann, „wenn sich ledig­lich die Zusam­men­set­zung der ein­zel­nen Gehalts­be­stand­tei­le (Fest­ge­halt, Tan­tie­me, Prä­mi­en) ändert, sich aber die Höhe des Gesamt­ge­hal­tes nicht verändert”.

Damit haben die Finanz­be­hör­den jeg­li­chen Spiel­raum für eine Neu­be­wer­tung Ihrer Gehalts­si­tua­ti­on. Hat das Finanz­amt z. B. im Vor­jahr die Ver­gleichs­zah­len gar nicht aus­ge­wer­tet und moniert erst spä­ter bei einem Gehalts­ver­gleich die Höhe, bleibt Ihnen nur die Mög­lich­keit, das vor dem Finanz­ge­richt prü­fen zu las­sen. Einen Anspruch auf „gleich­mä­ßi­ge“ Behand­lung haben Sie aller­dings nicht.

 

GmbH/Vermögen: Geschäftsführer muss es professionell verwalten

Auch alle GmbHs, die in den letz­ten Jah­ren gut ver­dient haben und hohe Rück­la­gen bil­den konn­ten, tun sich schwer mit dem Ange­spar­ten: Was tun mit den Gewinn-Rück­la­gen? Nur noch (Hoch-)Risiko-Anlagen brin­gen eini­ger­ma­ßen Ren­di­te. Geld auf dem Kon­to kos­tet, tra­di­tio­nel­le Spar­an­la­gen in fest­ver­zins­li­chen Anla­gen brin­gen kei­ne Ver­zin­sung (Spar­kas­sen, Volks­ban­ken) oder bei den Pri­vat­ban­ken nur noch mini­ma­le Zin­sen. Für den (Allein-) Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer ist das ledig­lich ein Ver­mö­gens­po­ker. Ent­we­der begnügt er sich mit leicht schrump­fen­den Ver­mö­gens­wer­ten oder er ent­schei­det sich für eine Risi­ko­an­la­ge. Wenn es gut geht, hat er gewon­nen. Wenn nicht: Wo kein Rich­ter, da kei­ne Strafe.

Schwie­ri­ger ist es für den Fremd-Geschäfts­füh­rer oder den Geschäfts­füh­rer mit gerin­ger Eigen­be­tei­li­gung und eini­gen Mit-Gesell­schaf­tern. Hier gibt s in der Tat ein Haf­tungs­pro­blem: Ent­schei­den die sich näm­lich für eine Risi­ko-Anla­ge, müs­sen Sie bei einem Ver­lust damit rech­nen, dass Sie zur Ver­ant­wor­tung gezo­gen wer­den können.

Juris­tisch bedeu­tet das: Sie ver­wal­ten frem­des Ver­mö­gen. Sie müs­sen die Anla­ge­ent­schei­dung mit der Sorg­falt des ordent­li­chen Geschäfts­man­nes tref­fen – d. h. Sie sind ver­pflich­tet, (Ver­mö­gens-) Scha­den von der GmbH abzu­hal­ten. Kon­kret heißt das für Sie:

  • Wenn Sie über Anla­gen bis­her allei­ne ent­schie­den haben, soll­ten Sie ab sofort die Mit-Gesell­schaf­ter mit ins Boot nehmen.
  • Infor­mie­ren Sie aus­führ­lich, wenn Ver­trä­ge aus­lau­fen und neue Anla­ge-Ent­schei­dun­gen getrof­fen wer­den müssen.
  • Tref­fen Sie eine Vor­auswahl und machen Sie ent­spre­chen­de Vor­schlä­ge (Anla­ge­art, Ver­zin­sung, Lauf­zeit, Kün­di­gungs­mög­lich­keit) – immer ver­se­hen mit dem Risi­ko-Hin­weis des Anlageberaters.
  • Gibt es Anzei­chen dafür, dass die Gesell­schaf­ter hier unter­schied­li­che Auf­fas­sun­gen und Ein­stel­lun­gen haben, soll­ten Sie einen Gesell­schaf­ter-Beschluss dazu einholen.
  • Das muss nicht in einer auf­wen­di­gen und extra dazu ein­be­ru­fe­nen Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung pas­sie­ren. Es genügt, wenn Sie sich im schrift­li­chen Abstim­mungs­ver­fah­ren (E‑Mail) die Stim­men der Gesell­schaf­ter dazu einholen.
  • Ach­ten Sie dar­auf, dass die Anla­ge-Alter­na­ti­ven inkl. Risi­ko­hin­wei­sen und die letzt­end­li­che Anla­ge­ent­schei­dung der Gesell­schaf­ter kor­rekt doku­men­tiert werden.

 

Geschäftsführer-Perspektive: Hilfe CO2 – was tun?

Noch gehö­re ich zu den 49 % Fir­men­wa­gen-Nut­zern, die seit Jah­ren einen Die­sel (EURO 5) fah­ren (Quel­le: Data­force). Braucht kaum Sprit. Ist zuver­läs­sig und ver­fügt über eine Reich­wei­te, bei der ich mir kei­ne Gedan­ken um´s Tan­ken oder Zurück­kom­men machen muss. Das wird sich ändern. Ich gehö­re näm­lich auch zu denen 25 % aller Geschäfts­füh­rer-Kol­le­gen und Kol­le­gin­nen, die bei der Anschaf­fung des zukünf­ti­gen Fir­men­wa­gens einen Plug-in-Hybri­de bevor­zu­gen wür­den. Nur 12 % der Kollegen/innen kön­nen sich dage­gen vor­stel­len, auf ein E‑Auto umzu­stei­gen. Neu­es­ter Trend: Der Die­sel-Plug-in-Hybri­de – ver­eint die Vor­tei­le eines Die­sels mit der Öko­lo­gie eines E‑Motors. Mer­ce­des und Citrö­en ver­kau­fen schon die ers­ten Model­le. Peu­geot zieht nach. Oder soll es sogar ein Was­ser­stoff-Plug-in-Hybri­de wer­den?   Auch das gibt es schon – wird aber vor­erst nur an aus­ge­wähl­te Kun­den ver­kauft. Immer­hin: 2 % aller Fir­men­wa­gen fah­ren in Deutsch­land bereits mit Was­ser­stoff. Die Ent­schei­dung rückt näher. Und spä­tes­tens, wenn ich nicht mehr nach Stutt­gart ein­fah­ren darf, wer­de ich mich ent­schei­den. Das kann dau­ern. Mal sehen, wie die Gerich­te ent­schei­den. An mir soll es jeden­falls nicht lie­gen. Mit den bes­ten Grüßen.

 

Unternehmens-Trend: Die Schlichtungsstelle wird zum MUSS

Betrifft … Dar­um geht es … to do …
Miss­stän­de in Unternehmen Laut EU-Vor­ga­be wer­den Unter­neh­men mit mehr als 50 Beschäf­tig­ten und Gemein­den mit mehr als 10.000 Ein­woh­nern ver­pflich­tet, zuver­läs­sig funk­tio­nie­ren­de (inter­ne und exter­ne) Mel­de­ka­nä­le für Miss­stän­de ein­zu­rich­ten. Rea­li­sie­rung: Bis 2021 muss die EU-Richt­li­nie in deut­sches Recht umge­setzt wer­den (Quel­le: EU-Richt­li­nie). Prü­fen Sie zusam­men mit den Arbeit­neh­mern, ob und wie eine Schlich­tungs­stel­le ein­ge­rich­tet wer­den kann. In Zukunft müs­sen Sie spä­tes­tens 3 Mona­te nach einer Rekla­ma­ti­on reagieren.

 

Digitales: Neue Lösungen für den Fuhrpark

Leer­fahr­ten, War­te­zei­ten und im Stau ste­hen sind Kos­ten­fres­ser in der Logis­tik-Bran­che – aber ganz so leicht schei­nen die Opti­mie­rungs­pro­ble­me der Bran­che mit Tele­fon, Fax und eMail nicht aus der Welt zu schaf­fen zu sein. Jetzt hat Finanz­in­ves­tor Frank The­len hier einen dicken Inves­ti­ti­ons­stau und eine Finan­zie­rungs­lü­cke auf­ge­tan. Mit sei­ner Betei­li­gung an dem Start­Up Smart­la­ne will er jetzt Abhil­fe schaf­fen und sogar eine euro­pa­wei­te Dienst­leis­ter-Lösung ins Ren­nen schi­cken: Mit Künst­li­cher Intel­li­genz (KI) wer­den die Para­me­ter Lie­fer­zeit­fens­ter, Kapa­zi­tä­ten der Fah­rer, Trans­port­wa­re, Wün­sche der Kun­den und Art und Grö­ße der Flot­te opti­miert – und zeit, Sprit und Kos­ten ein­zu­spa­ren. Der­zeit set­zen erst  54 % der Bran­che auf ver­gleich­ba­re Big-Data-Ana­ly­tik. In 5 Jah­ren wer­den es über 80 % sein. Dar­auf baut das Ent­wick­lungs­team von Smart­la­ne und will bis dahin zur fes­ten Mar­ke in Euro­pa werden.

Das intel­li­gen­te Sys­tem heißt im Fach­jar­gon Trans­port Mining – und opti­miert neben der Tou­ren­pla­nung zusätz­li­che Rah­men­be­din­gun­gen wie die Echt­zeit-Ver­kehrs­si­tua­ti­on und wird bereits von der Deut­schen-Bahn- oder der Metro-Logis­tik mit Erfolg getestet.

 

Steuerprüfer: Was zu viel ist, ist zu viel

Mit­hin Auf­ga­be die­ses Infor­ma­ti­ons­diens­tes ist es, den Umgang von Behör­den mit Unter­neh­men trans­pa­rent zu machen. Z. B. das Vor­ge­hen ein­zel­ner Finanz­äm­ter im Besteue­rungs- bzw. Prüf­ver­fah­ren öffent­lich zu machen und so – neben dem Ein­spruchs- und Finanz­ge­richts­ver­fah­ren – zusätz­lich eine Öffent­lich­keit her­zu­stel­len, um mög­li­chen Miss­brauch oder Kom­pe­tenz­über­schrei­tun­gen ein­zel­ner Behör­den­ver­tre­ter offen zu legen.

Bei­spiel: Gibt es bei einer Betriebs­prü­fung Abwei­chun­gen von den Wer­ten der  finanz­amt­li­chen Richt­sät­ze, wer­den die Umsät­ze „ver­probt“, d. h. nach oben gerech­net. Mehr als ärger­lich ist es aber, wenn die Umsatz­schät­zun­gen ein­fach unrea­lis­tisch hoch ange­setzt wer­den. So ist z. B. jetzt ein Fall bekannt gewor­den, wonach der Betriebs­prü­fer den Jah­res­um­satz eines Gas­tro­no­mie­be­trie­bes um jähr­lich 500.000 EUR hoch­ge­rech­ne­te. Über 3 Jah­re errech­ne­ten die Prü­fer dar­aus eine Umsatz- und ESt-Schuld von zusätz­li­chen 700.000 EUR. Der Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­re­rin war bestürzt – weil die vor­ge­rech­ne­ten Wer­te mit der vor­han­de­nen Kapa­zi­tät gar nicht zu erwirt­schaf­ten war. Die­ser Schweb­zu­stand dau­er­te fast ein hal­bes Jahr, bevor die Prü­fer im Schluss­ge­spräch einen Kom­pro­miss vor­schlu­gen. Danach soll­te die Nach­zah­lung nur noch 50.000 EUR (!) betra­gen und in monat­li­chen Raten von 350 EUR abge­zahlt wer­den. Das ist gera­de ein­mal 1/12 der ursprüng­lich genann­ten For­de­rung. Fazit: Bei einer so hohen Abwei­chung der Beträ­ge ist nicht aus­zu­schlie­ßen, dass hier Druck aus­ge­übt wer­den soll­te, um „Macht zu demons­trie­ren“ und gezielt einzuschüchtern.

U. E. han­delt es sich bei einer solch gra­vie­ren­den Abwei­chung nicht mehr nur um einen Kal­ku­la­ti­ons­feh­ler. Das ist zumin­dest ein leicht­fer­ti­ger Miss­brauch des Ermes­sens­spiel­raums der Behör­de. Mehr noch: Es muss davon aus­ge­gan­gen wer­den, dass die­ser Rück­zie­her nur gemacht wur­de, weil offen­sicht­li­che Fehl­ein­schät­zun­gen der Prü­fer von „oben“ kor­ri­giert wur­den und man kei­nen Prä­ze­denz­fall haben woll­te. Zuletzt hat­te der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) die über­zo­ge­ne Schätz­men­ta­li­tät  der Finanz­be­hör­den abge­mahnt und in Schran­ken ver­wie­sen (vgl. zuletzt BFH, Urteil v. 25.3.2015, X R 20/13). Hier ist in ers­ter Linie der Steu­er­be­ra­ter gefor­dert, umfang­rei­che Ver­gleichs­zah­len vor­zu­le­gen – auch aus eige­nen Recher­chen – und ggf. die Öffent­lich­keit herzustellen.

 

Pensionszusage: Kleine Mängel gefährden steuerliche Anerkennung nicht

Pen­si­ons­zu­sa­gen sind auch nach Ein­fü­gung des sog. Ein­deu­tig­keits­ge­bots anhand der all­ge­mein gel­ten­den Aus­le­gungs­re­geln aus­zu­le­gen, soweit ihr Inhalt nicht klar und ein­deu­tig ist. Lässt sich z. B. eine Abfin­dungs­klau­sel dahin aus­le­gen, dass die für die Berech­nung der Abfin­dungs­hö­he anzu­wen­den­de sog. Ster­be­ta­fel trotz feh­len­der aus­drück­li­cher Benen­nung ein­deu­tig bestimmt ist, ist die Pen­si­ons­rück­stel­lung den­noch steu­er­recht­lich anzu­er­ken­nen (BFH, Urteil v. 10.7.2019, XI R 47/17).

In der Abfin­dungs­klau­sel zur Pen­si­ons­zuage für den Geschäfts­füh­rer war ver­ein­bart: „Das Unter­neh­men behält sich vor, bei Ein­tritt des Ver­sor­gungs­fal­les wegen Errei­chens der Alters­gren­ze bzw. Inan­spruch­nah­me des vor­ge­zo­ge­nen Alters­ru­he­gel­des anstel­le der Ren­te eine ein­ma­li­ge Kapi­tal­ab­fin­dung in Höhe des Bar­werts der Ren­ten­ver­pflich­tung zu gewäh­ren. Hier­durch erlö­schen sämt­li­che Ansprü­che aus der Pen­si­ons­zu­sa­ge ein­schließ­lich einer etwa­igen Hin­ter­blie­be­nen­ren­te. Bei der Ermitt­lung des Kapi­tal­be­tra­ges sind ein Rech­nungs­zins­fuß von 6 % und die aner­kann­ten Regeln der Ver­si­che­rungs­ma­the­ma­tik anzu­wen­den”. Der Betriebs­prü­fer bemän­gel­te die­se For­mu­lie­rung. Der BFH lässt eine sol­che Unschär­fe dage­gen zu. Sie kön­nen sich also mit guten Erfolgs­aus­sich­ten gegen eine sol­che Ein­schät­zung durch das Finanz­amt wehren.

 

Bürokratie: Bundesregierung korrigiert die Handwerksordnung

Die Bun­des­re­gie­rung hat einen Gesetz­ent­wurf zur Meis­ter­pflicht vor­ge­legt. Danach wird die Zulas­sungs­pflicht für 12 der­zeit zulas­sungs­freie Hand­wer­ke wie­der ein­ge­führt. Der selbst­stän­di­ge Betrieb eines sol­chen Hand­werks ist dann nur noch zuläs­sig, wenn der Betriebs­in­ha­ber oder ein tech­ni­scher Betriebs­lei­ter in der Hand­werks­rol­le ein­ge­tra­gen ist. Im Ein­zel­nen geht es um die fol­gen­de gewer­ke: Fliesen‑, Plat­ten- und Mosa­i­k­le­ger, Beton­stein- und Ter­razzo­her­stel­ler, Est­rich­le­ger, Behäl­ter- und Appa­ra­te­bau­er, Par­kett­le­ger, Roll­la­den- und Son­nen­schutz­tech­ni­ker, Drechs­ler und Holz­spiel­zeug­ma­cher, Bött­cher, Glas­ver­ed­ler, Schil­der- und Licht­re­kla­me­her­stel­ler, Raum­aus­stat­ter, Orgel- und Har­mo­ni­um­bau­er. Wer nach 2004 einen Betrieb in einem zulas­sungs­frei­en Hand­werk gegrün­det hat und kei­nen Meis­ter­brief besitzt, der muss nach den aktu­el­len Plä­nen kei­ne nach­träg­li­che Prü­fung oder ähn­li­ches fürch­ten. Für Betrie­be der Anla­ge B1 wird es einen Bestands­schutz geben (Quel­le: Gesetzentwurf).

 

Mitarbeiter: Grenzen der Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat

Ein Betriebs­rat, der die Zusam­men­ar­beit mit der Per­so­nal­lei­tung ver­wei­gert, unzu­tref­fen­de Aus­sa­gen über den Arbeit­ge­ber macht und in rechts­miss­bräuch­li­cher Art und Wei­se gericht­li­che Ver­fah­ren gegen den Arbeit­ge­ber ein­lei­tet, ohne zuvor mit ihm ver­han­delt zu haben, ver­letzt sei­ne gesetz­li­chen Pflich­ten in gro­ber Wei­se. In einem sol­chen Fall kann auch in Zukunft eine ver­trau­ens­vol­le Zusam­men­ar­beit zwi­schen dem Betriebs­rat und dem Arbeit­ge­ber nicht erwar­tet wer­den (Arbeits­ge­richt Solin­gen, Urteil v. 4.10.2019, 1 BV 27/18).

Im Fal­le eines Auto­fel­gen­be­trie­bes aus der Bor­bet-Unter­neh­mens­grup­pe wur­de mit die­sem Urteil der Betriebs­rat auf­ge­löst. Immer­hin ein Vier­tel der Beleg­schaft hat­te sich dem Anlie­gen ihres Arbeit­ge­bers ange­schlos­sen und für eine Ablö­sung des Betriebs­ra­tes votiert. Aller­dings: Der so ent­schie­de­ne Prä­ze­denz­fall ist noch nicht rechts­ver­bind­lich abge­schlos­sen. Das LAG Düs­sel­dorf wird in der Sache abschlie­ßend ent­schei­den müs­sen. Wir hal­ten Sie auf dem Laufenden.

 

Geschäftsführer-privat: Vermietung an den Lebenspartner steuerlich nicht anerkannt

Die Ver­mie­tung einer gemein­sam benutz­ten Woh­nung zur Hälf­te an den Part­ner einer nicht­ehe­li­chen Lebens­ge­mein­schaft wird von den Finanz­be­hör­den in Zukunft steu­er­lich nicht mehr aner­kannt. Gehen Sie davon aus, dass die Finanz­be­hör­den Infor­ma­tio­nen aus den Steu­er­erklä­run­gen der Betei­lig­ten dazu aus­wer­ten wer­den bzw. auch nicht davor zurück­schre­cken, – wie im ent­schie­de­nen Fall – vor Ort-Prü­fun­gen dazu durch­füh­ren wer­den (FG Baden-Würt­tem­berg, Urteil v. 6.6.2019, 1 K 699/19).

 

Einen guten Start in ein erhol­sa­mes Wochen­en­de wünscht

Ihr

L. Volkelt

Dipl. Volks­wirt, Her­aus­ge­ber + Chef­re­dak­teur Volkelt-Brief

 

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