VW-Diesel-Affäre: Wirtschaftskrieg um Marktanteile + Recht: Vorschriften für die kommunale und die gemeinnützige GmbH + Führungstechniken: Ohne Selbstkritik geht es nicht + Mitarbeiter: Geschäftsführer hat die Personal-Hoheit in der GmbH + Bilanz: Rücklage für den Erwerb einer GmbH-Beteiligung + Steuerfahndung: Auskünfte über Werbeanzeigen in der Presse + Mitarbeiter: Führungskräfte sind keine Motivationskünstler + BISS …
Der Volkelt-Brief 39/2016 > Download als PDF - lesen im „Print”
Freiburg 23. September 2016
Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,
dass sich mit der Nominierung Donald Trumps zum Präsidentschafts-Kandidaten auch der Ton um TTIP verändert, war zu erwarten. Hatten doch zuvor schon die US-Anwälte die Erfahrung gemacht, dass man den Europäern den amerikanischen Markt madig machen kann. Unterdessen verkaufen die deutschen Hersteller in den USA 1,4 Mio. light vehicles (Pkw und kleine Nutzfahrzeuge). Das entspricht 24 Mrd. EUR, der Marktanteil beträgt 8,0 % (Zahlen: 2015).
Dagegen steht: Von den 22 Mio. kleineren Unternehmen mit bis zu 100 Mitarbeitern exportieren 150.000 in die USA. Das sind weniger als 1 % – von 1.000 Betrieben exportieren nur 6 in die USA. Von den TTIP-Regeln betroffen sind dann aber alle Betriebe, deren Produkte dann im Wettbewerb stehen. Das betrifft nicht nur Gen-Technik, Bio-Produkte oder Arzneimittel. Das betrifft fast alle Produkte und damit auch viele deutsche kleine Unternehmen.
Recht: Vorschriften für kommunale/gemeinnützige GmbH
Besonderheiten gelten für die Geschäftsführung von kommunalen und gemeinnützigen GmbHs (gGmbH). Gerade im Zusammenhang mit den Aufgaben vieler gemeinnütziger GmbHs aus den Flüchtlingszahlen gibt es neue Rechtsfragen. In der heutigen Ausgabe haben wir die neuesten Vorschriften und Urteile zur gGmbH zusammengestellt:
Kein Extra-Gesetz für GmbHs mit kommunaler Beteiligung: Der Gesetzentwurf zur Regulierung von kommunalen GmbHs (Bundestags-Drucksache 17/11587 vom 20.11.2012, Entwurf eines Gesetzes über Kapitalgesellschaften mit kommunaler Beteiligung, DIE LINKE) ist endgültig in den Schubladen verschwunden. Geplant waren danach eine Ausweitung der Auskunfts- und Weisungsrechte zugunsten der Kommunen, öffentliche Aufsichtsrats-Sitzungen, die Amtszeiten von Aufsichtsräten sollen an die Wahlperioden der kommunalen Verwaltung (Gemeinderat) gekoppelt werden und der Unternehmenszweck soll gestärkt bzw. stärker am öffentlichen Interesse ausgerichtet werden (d. h., Aktivitäten außerhalb des Unternehmenszwecks werden erschwert).
Flüchtlings-Leistungen durch gemeinnützige GmbHs sind und bleiben steuerfrei: Erbringt eine gemeinnützige GmbH im Zusammenhang mit der Versorgung von Flüchtlingen Leistungen und bezieht sie dafür Zuschüsse aus Öffentlichen Haushalten (Gebietskörperschaften), dann werden diese dem Zweckbetrieb zugeordnet und bleiben steuerfrei. Das gilt auch für die Umsatzbesteuerung z. B. bei Sicherheitsdiensten oder bei der Lieferung von Speisen und Getränken (BMF-Schreiben vom 9.2.2016, III C 3 – S 7130/15/10001).
„gGmbH“ ist amtlich: Im Rahmen des Gesetzes zur Stärkung des Ehrenamtes (BGBl. I 2013, 556) wurde jetzt auch ausdrücklich die Möglichkeit für gemeinnützige GmbHs geschaffen, sich auch offiziell gGmbH zu nennen und diese Firmierung auch im Handelsregister einzutragen. Wörtlich heißt es dazu im Gesetz: „Verfolgt die Gesellschaft ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke nach §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung, kann die Abkürzung gGmbH lauten“.
Führungstechniken: Ohne Selbstkritik geht es nicht
Laut Forsa-Studie sind 95 % der Führungskräfte (Geschäftsleiter und mittleres Management) überzeugt davon, dass sie ihren Job richtig machen. Aber nur 15 % der Geführten teilen diese Ansicht. Die übrigen 85 % sind mit ihren Chefs unzufrieden. Dabei mag es objektive Gründe geben, die diese unterschiedlichen Sichtweisen erklären: Viele Mitarbeiter überschauen die komplexen Zusammenhänge in der Organisation nicht. Man hat aufgrund eigener Betroffenheit kein Verständnis für Entscheidungen. Man hat Angst vor Veränderungen. Alles Dinge, die Sie als Geschäftsführer initiieren und durchsetzen müssen.
Aber ganz ohne Selbstkritik geht es nicht. Führungskräfte sind bisweilen beratungsresistent. Manche sind sich ihrer anspruchsvollen Aufgabe einfach nicht bewusst und führen so, wie Sie den Job schon immer ausgeübt haben. Dabei müssten manchmal betriebliche Abläufe schon längst überarbeitet sein oder das Personal müsste geschult werden. Wo Menschen zusammen arbeiten, werden Fehler gemacht. Und es ist die Aufgabe einer Führungskraft, dafür zur sorgen, dass trotzdem Leistung gebracht wird. Wie es in vielen deutschen Büros zugeht, zeigte vor einigen Jahren der (satirische) Kinofilm „Stromberg“. Produzent und Ideengeber Ralf Husmann, selbst Geschäftsführer der Brainpool-GmbH, hatte sich die mittlere Management-Ebene eines fiktiven Versicherungsunternehmens ausgesucht, um die Schwächen und Macken der Menschen im betrieblichen Umgang schonungslos aufzudecken. Im Handelsblatt-Interview räumt er sogar ein: „Als Choleriker habe ich erst nach Jahren begriffen, wie wichtig es ist, dass ich als Geschäftsführer den Mitarbeitern Anerkennung gebe“. Selbstkritik ist immer gut.
Mitarbeiter: Geschäftsführer hat die Personal-Hoheit
Wenn die Gesellschafter Einfluss auf die Personalpolitik nehmen wollen und z. B. auf die Einstellung von Familien-Mitgliedern drängen, führt das zu Konflikten mit der Geschäftsführung. Wer hat das Sagen in Sachen Personal? Es gilt: „Vorbehaltlich anderweitiger Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag ist die Dienstaufsicht und das Weisungsrecht über die Arbeitnehmer der GmbH jedoch Sache der laufenden Geschäftsführung und nicht der Gesellschafterversammlung“ (BSG, Beschluss vom 17.5.2001, B 12 KR 34/00 R). Einstellung, Auswahl und Anleitung der Mitarbeiter gehört zu den Organisationspflichten des Geschäftsführers. Er muss dafür sorgen, dass Mitarbeiter eingestellt werden, die ausreichend qualifiziert sind und in der Lage sind, die Ihnen übertragenen Aufgaben zu erledigen.
Bilanz: Keine Rücklage für den Erwerb einer GmbH-Beteiligung
Hält eine GmbH Anteile an einer anderen GmbH – z. B. an einer Tochtergesellschaft – dann bleibt ein daraus erzielter Veräußerungsgewinn (bis auf 5 % gemäß § 8b Abs. 3 KStG) steuerfrei (§ 8b Abs. 2 KStG). Umstritten ist aber, ob aus einem daraus erzielten Veräußerungsgewinn eine Rücklage für eine Ersatzbeschaffung gebildet werden kann, mit der dann eine spätere Beteiligung an einem vergleichbaren Unternehmen finanziert werden soll. Nach einem jetzt veröffentlichtem Urteil des Finanzgerichts (FG) Münster ist das allerdings nicht möglich (FG Münster, Urteil vom 23.6.2016, 2 K 3762/12 G/F).
Steuerfahndung: Auskünfte über Werbeanzeigen in der Presse
Verfassungsrechtlich unbedenklich ist es nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH), wenn die Steuerfahndung von einer Tageszeitung die Adressen aller Anzeigen-Kunden für eine bestimmte Rubrik abfragen will. Die Zeitung musste die Kundendaten herausgeben (BFH, Urteil vom 3.8.2016, II R 17/14).
Mitarbeiter: Führungskräfte sind keine Motivationskünstler
Nach einer Auswertung des Handelsblatt-Instituts Information-Factory sind 91 % der Führungskräfte davon überzeugt, dass sie gute Motivationsarbeit für die Mitarbeiter leisten. Befragt man die Mitarbeiter der gleichen Unternehmen, sind lediglich 34 % der Mitarbeiter der Ansicht, dass die Führungskräfte gut motivieren. Nicht ganz so groß ist die Abweichung aus Arbeitgeber-Sicht in punkto Mitarbeiterführung (Arbeitgeber: 89 % / Arbeitnehmer 38 %) und unternehmerische Kompetenz (80 % / 47 %).
Mit besten Grüßen
Lothar Volkelt
Herausgeber + Chefredakteur