Arbeitgeber-Bewertung: Checken, Nachbessern, Animieren + Geschäftsführer-Kündigung: Nachschieben von Kündigungsgründen + Geschäftsführer-Perspektive: Familien-geführte Unternehmen machen den Unterschied + GmbH/Recht: Was Geschäftsführer veranlassen müssen + Digitales: So schreiben sich die neuen Erfolgsgeschichten + Geschäftsführung im Team: Kein Grund zur Pflichtversicherung + GmbH-Steuern/vGA: Geschäftsführer darf neben den Pensionsbezügen dazuverdienen
Der Volkelt-Brief 38/2019 > Download als PDF - lesen im „Print”
Freiburg, 20. September 2019
Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,
ob Tripadvisor-Empfehlung oder Amazon-Note: Bewertungs-Portale im Internet werden immer häufiger zum entscheidenden Kriterium bei der Kaufentscheidung. Das gilt auch für die Suche nach dem neuen Arbeitgeber. Sind Sie hier nicht, nicht richtig oder sogar mit der Note „mangelhaft“ gelistet, haben Sie schlechte Karte bei der Suche nach neuen Mitarbeitern.
Beispiele: Wie die Arbeitgeber-Bewertung funktioniert können Sie gut z. B. unter www.meinchef.de oder www.kununu.com nachvollziehen. Hier können Arbeitnehmer und potenzielle Arbeitnehmer anhand vorgegebener Kriterien (Gehalt, Kollegen, Weiterbildungsangebote, Arbeitsbedingungen, Chancengleichheit usw.) das Unternehmen als Arbeitgeber bewerten oder den Chef bzw. Vorgesetzten direkt bewerten (Mein Chef: „lobt oder kritisiert konstruktiv und zeitnah“, „überzeugt durch soziale Kompetenz“ oder „beteiligt Mitarbeiter an Entscheidungsprozessen“). Möglich sind aber auch individuelle Kommentare. Und die können es in sich haben. Z. B. , wenn dann dort solche Dinge in der Einzelbewertung stehen wie: „Ich würde das Unternehmen in keinem Fall als Arbeitgeber empfehlen“.
Geschäftsführer-Kündigung: Nachschieben von Kündigungsgründen
Als Geschäftsführer, der gelegentlich eine Kündigung aussprechen muss, wissen Sie, dass es (fast) nichts Schlimmer gibt als eine verpatzte Kündigung. In der Regel ist es für beide Seiten ein enormer Gesichtsverlust und bringt unnötige Spannungen an die Arbeitsplätze. Unter bestimmten Umständen ist es zwar möglich, zusätzliche Kündigungsgründe nachzuschieben und damit die Unzumutbarkeit einer weiteren Beschäftigung festzustellen zu lassen. Allerdings: Die Arbeitsgerichte lassen nachgeschobene Gründe nur im Ausnahmefall zu. In der Praxis läuft es dann auf eine höhere Abfindung für den Arbeitnehmer hinaus.
Was für Arbeitnehmer gilt, gilt auch für einen Geschäftsführer, der gekündigt werden soll. Dazu heißt es in einem aktuellen Urteil des Landgerichts Mainz wörtlich: „Eine außerordentliche Kündigung des Geschäftsführers muss binnen zweier Wochen nach Kenntniserlangung der Kündigungsgründe ausgesprochen werden. Das Nachschieben von Kündigungsgründen ist zwar möglich, aber nur, wenn diese Gründe bereits zum Zeitpunkt der ersten Kündigung objektiv bestanden haben und das Nachschieben von Gründen nicht vertraglich ausgeschlossen ist“ (LG Mainz, Urteil vom 12.8.2016, 2 O 329/13).
Achtung: Das Gericht hält es für zulässig, dass das Nachschieben von Kündigungsgründen vertraglich – also in den Klauseln zu den Kündigungsbedingungen im Geschäftsführer-Anstellungsvertrag – ausgeschlossen werden kann. Im Urteilsfall ging es um den Geschäftsführer des Medizinischen Dienstes einer Krankenkasse. Wie diese für die GmbH ausgesprochen nachteilige Klausel in den Anstellungsvertrag des Geschäftsführers kam, ist aus dem Urteil allerdings nicht nachzuvollziehen. Eventuell konnte der beratende Anwalt des Geschäftsführers Einfluss auf die Vertragsgestaltung nehmen.
Geschäftsführer-Perspektive: Familien-geführte Unternehmen machen den Unterschied
Nur knapp 10 % aller kleineren, familien-geführten Unternehmen werden vom Sohn oder der Tochter des Gründers weiter geführt. 60 % der Söhne und Töchter – so eine Studie der Universität St.Gallen/Ernest & Young – wollen lieber als Angestellte in einem anderen Unternehmen arbeiten, weitere 30 % möchten lieber ihr eigenes Unternehmen gründen. Das sind keine guten Aussichten für die/den Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, die in den nächsten Jahren die Nachfolge regeln wollen – und zwar am liebsten innerhalb der Familie. Dabei gibt es wirklich gute Gründe, die Firma in der Familie zu belassen. Familiengeführte Unternehmen sind erfolgreicher als Unternehmen, die von einem „Managment” geführt werden. Und zwar auf der ganzen Linie – also unter Zugrundelegung aller Kriterien, die für die Bewertung von Unternehmen von Bedeutung sind. So belegt in einer Studie der Stiftung Familiengesellschaften – die zwar nicht ganz uneigennützig erstellt wurde, an deren Ergebnissen man allerdings in der Praxis nicht herumkommen dürfte. Dazu wurden familiengeführte börsennotierte Unternehmen mit Nicht-Familien-Unternehmen. Zum Beispiel in Sachen Ertragskraft. Familienunternehmen erwirtschafteten danach zwischen 2009 und 2018 eine jährliche Rendite aus Kurs- und Dividendengewinnen von 23,2 %. Bei Nicht-Familienunternehmen waren es nur 15,2 %. Familienunternehmen steigerten in diesem Zeitraum ihren Umsatz um 122 %, Nicht-Familienfirmen nur um 50 %. Familien-Unternehmen steigerten im Zeitraum ihre Mitarbeiterzahl um 77 %, Nicht-Familienfirmen lediglich um 63 %. Fazit der Studie: „Je stärker der Familieneinfluss auf das Unternehmen, desto höher ist die operative Performance“. An den Zahlen kann es also nicht liegen, wenn die Familie die Nachfolge verweigert. Gelegentlich klappt die Übergabe erst im zweiten Anlauf – wenn der Nachfolger feststellt, dass es mit Fremd-Anstellung oder der Gründung eines eigenen Unternehmens doch nicht so einfach ist wie vorgestellt. Wichtig ist, Distanz und eigene Erfahrungen zuzulassen, Geduld zu haben und – nicht zu unterschätzen – mitzuteilen, was Ihnen persönlich das Unternehmen bringt. Mit all seinen Facetten und Herausforderungen. Emotional Kommunizieren und gespannt Zuhören.
GmbH/Recht: Was Geschäftsführer veranlassen müssen
Betrifft … | Darum geht es … | to do … |
Strafrecht für Unternehmen | Im Bundesjustizministerium laufen derzeit die Vorbereitungen für einen Gesetzentwurf zur Verschärfung des Unternehmens-Strafrechts (Gesetz zur Bekämpfung der Unternehmenskriminalität). Wesentlicher Bestandteil der Überlegungen: Bei Verstößen sollen die Strafen drastisch erhöht werden. Dazu können Bußgelder bis zur Höhe von 10 % eines Jahresumsatz verhängt werden. Bei „besonderer Gefährlichkeit” sollen Unternehmen aufgelöst werden können (sog. Verbandsauflösung). Möglich wäre das z. B. bei mehrfachen Steuerdelikten. | Die Wirtschaftsverbände laufen Sturm. Auch die CDU/CSU wird das Gesetz so nicht mittragen. Das könnte sich aber nach der nächsten Bundestagswahl mit Rot/Rot/Grün ändern. Abwarten und Beobachten. |
Digitales: So schreiben sich die neuen Erfolgsgeschichten
Mit der offiziellen Zulassung der E‑Scooter wird in Deutschland auch eine neue Runde für Plattformen für das Mobilitäts-Management eröffnet: Lukasz Gadowski, Gründer des E‑Scooter-Verleihers Circ, will seine Verleih-Plattform sukzessive zu einer Plattform für die gesamte regionale Mobilität ausbauen. Ziel ist es, den gesamten Personen-Nahverkehr in eine Plattform einzubinden – bis hin zum Buchungssystem für Tickets und Reservierungen. Ziel ist es auch, „Mobility Inside” – der gemeinsamen Buchungsplattform für Busse und Bahnen des öffentlichen Nahverkehrs in Deutschland – Konkurrenz zu machen.
Absehbar ist, dass diese Entwicklung auch für den Personenbeförderer Uber neue Perspektiven bieten wird. In den USA kann man mit der Uber-App für´s Smartphone bereits sämtliche Tickets für den Personen-Nahverkehr, für Mietwagen und Flugreisen bestellen und bezahlen. Vorteil für Kunden und Geschäftsreisende: Sie brauchen für ihr Mobilitäts-Mangement in absehbarer Zzukunft nur noch eine einzige App – das macht Sinn und kürzt Mobilität ab.
Geschäftsführung im Team: Kein Grund zur Pflichtversicherung
„Wir arbeiten als Geschäftsführung im Team und stimmen alle Entscheidungen miteinander ab. Bin ich dann Mitglied in der gesetzlichen Pflichtversicherung?”. So die Anfrage eines Kollegen, der auf keinen Fall als Mitglied in der gesetzlichen Sozialversicherung (Rente) eingestuft werden will.
Antwort: Die Spitzenverbände der Sozialversicherung haben sich schon vor einiger Zeit darauf verständigt, dass alleine die vertragliche Vereinbarung (Gesellschaftsvertrag) und die sich daraus ergebende Rechtsmacht des Gesellschafter-Geschäftsführers entscheidend für die Mitgliedschaft in der Pflichtversicherung ist.
Der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer (Beteiligung > 50%) ist damit auch dann nicht Pflichtmitglied, wenn er im Alltagsgeschäft alle Entscheidungen mit seinen Mit-Gesellschaftern abspricht (vgl. dazu Anlage 3 zum Rundschreiben zur Statusfeststellung vom 9.4.2014).
GmbH-Steuern/vGA: Geschäftsführer darf neben den Pensionsbezügen dazuverdienen
Nach einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts (FG) Münster kann der aus Altergründen zunächst abberufene Geschäftsführer, dem seine Pensionsbezüge ausgezahlt werden, daneben ein zusätzliches Gehalt gezahlt werden, wenn er erneut für die GmbH als Geschäftsführer tätig wird. Im Urteilsfall erhielt er ein Gehalt, das gerade einmal 10 % des zuletzt von ihm bezogenen Geschäftsführer-Gehalts ausmachte. In diesem und vergleichbaren Fällen ist das Finanzamt nicht berechtigt, eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) zu unterstellen und entsprechend nachzuversteuern (FG Münster, Urteil v. 25.7.2019, 10 K 1583/19K).
KSt/Betriebsausgaben: Darlehensvertrag zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft
In der Regel bleibt ein Darlehensvertrag zwischen einer Tochtergesellschaft und der beherrschenden Muttergesellschaft auch dann noch ein Darlehensvertrag, wenn eine Vereinbarung über den Rückzahlungszeitpunkt und/oder zu gewährende Sicherheiten fehlt. Das Fehlen der Ernsthaftigkeit einer behaupteten Darlehensvereinbarung kann aber dann anzunehmen sein, wenn – entgegen der vertraglichen Vereinbarung – keine nennenswerten Tilgungsleistungen und Zinszahlungen durch den Gesellschafter erfolgen, so dass auch aufgrund der steigenden Zinsbelastung nicht in absehbarer Zeit mit einer Rückzahlung gerechnet werden kann (FG Münster, Urteil v. 15.5.2019, 13 K 2556/15 K, G).
Einen guten Start in ein erholsames Wochenende wünscht
Ihr
L. Volkelt
Dipl. Volkswirt, Herausgeber + Chefredakteur Volkelt-Brief