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Volkelt-Brief 38/2019

Arbeit­ge­ber-Bewer­tung: Che­cken, Nach­bes­sern, Ani­mie­ren + Geschäfts­füh­rer-Kün­digung: Nach­schie­ben von Kün­di­gungs­grün­den Geschäfts­füh­rer-Perspek­ti­ve: Fami­li­en-geführ­te Unter­neh­men machen den Unter­schied + GmbH/Recht: Was Geschäfts­füh­rer ver­an­las­sen müs­sen Digita­les: So schrei­ben sich die neu­en Erfolgs­ge­schich­ten Geschäfts­füh­rung im Team: Kein Grund zur Pflicht­ver­si­che­rung + GmbH-Steu­ern/v­GA: Geschäfts­füh­rer darf neben den Pen­si­ons­be­zü­gen dazuverdienen

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Frei­burg, 20. Sep­tem­ber 2019

 

Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,

ob Tri­p­ad­vi­sor-Emp­feh­lung oder Ama­zon-Note: Bewer­tungs-Por­ta­le im Inter­net wer­den immer häu­fi­ger zum ent­schei­den­den Kri­te­ri­um bei der Kauf­ent­schei­dung. Das gilt auch für die Suche nach dem neu­en Arbeitgeber. Sind Sie hier nicht, nicht rich­tig oder sogar mit der Note „man­gel­haft“ gelis­tet, haben Sie schlech­te Kar­te bei der Suche nach neu­en Mitarbeitern.

Bei­spie­le: Wie die Arbeit­ge­ber-Bewer­tung funk­tio­niert kön­nen Sie gut z. B. unter www.meinchef.de oder www.kununu.com nach­voll­zie­hen. Hier kön­nen Arbeit­neh­mer und poten­zi­el­le Arbeit­neh­mer anhand vor­ge­ge­be­ner Kri­te­ri­en (Gehalt, Kol­le­gen, Wei­ter­bil­dungs­an­ge­bo­te, Arbeits­be­din­gun­gen, Chan­cen­gleich­heit usw.) das Unter­neh­men als Arbeit­ge­ber bewer­ten oder den Chef bzw. Vor­ge­setz­ten direkt bewer­ten (Mein Chef: „lobt oder kri­ti­siert kon­struk­tiv und zeit­nah“, „über­zeugt durch sozia­le Kom­pe­tenz“ oder „betei­ligt Mit­ar­bei­ter an Ent­schei­dungs­pro­zes­sen“). Mög­lich sind aber auch indi­vi­du­el­le Kom­men­ta­re. Und die kön­nen es in sich haben. Z. B. , wenn dann dort sol­che Din­ge in der Ein­zel­be­wer­tung ste­hen wie: „Ich wür­de das Unter­neh­men in kei­nem Fall als Arbeit­ge­ber empfehlen“.

In der Pra­xis gibt es fast kei­ne Mög­lich­keit, nega­ti­ve Ein­trä­ge zu besei­ti­gen (Aus­nah­me: kun­unu) . Es sei denn, Sie gehen anwalt­lich vor und ver­lan­gen Löschung der Ein­trä­ge. Was aber nach gän­gi­ger Recht­spre­chung nur dann mög­lich ist, wenn es sich um sit­ten­wid­ri­ge oder offen­sicht­lich und objek­tiv fal­sche Dar­stel­lun­gen handelt.

 

Geschäftsführer-Kündigung: Nachschieben von Kündigungsgründen 

Als Geschäfts­füh­rer, der gele­gent­lich eine Kün­di­gung aus­spre­chen muss, wis­sen Sie, dass es (fast) nichts Schlim­mer gibt als eine ver­patz­te Kün­di­gung. In der Regel ist es für bei­de Sei­ten ein enor­mer Gesichts­ver­lust und bringt unnö­ti­ge Span­nun­gen an die Arbeits­plät­ze. Unter bestimm­ten Umstän­den ist es zwar mög­lich, zusätz­li­che Kün­di­gungs­grün­de nach­zu­schie­ben und damit die Unzu­mut­bar­keit einer wei­te­ren Beschäf­ti­gung fest­zu­stel­len zu las­sen. Aller­dings: Die Arbeitsgerich­te las­sen nachgescho­be­ne Grün­de nur im Aus­nah­me­fall zu. In der Pra­xis läuft es dann auf eine höhe­re Abfin­dung für den Arbeit­neh­mer hin­aus.

Was für Arbeit­neh­mer gilt, gilt auch für einen Geschäfts­füh­rer, der gekün­digt wer­den soll. Dazu heißt es in einem aktu­el­len Urteil des Land­ge­richts Mainz wört­lich: „Eine außer­or­dent­li­che Kün­di­gung des Geschäfts­füh­rers muss bin­nen zwei­er Wochen nach Kennt­nis­er­lan­gung der Kün­di­gungs­grün­de aus­ge­spro­chen wer­den. Das Nach­schie­ben von Kün­di­gungs­grün­den ist zwar mög­lich, aber nur, wenn die­se Grün­de bereits zum Zeit­punkt der ers­ten Kün­di­gung objek­tiv bestan­den haben und das Nach­schie­ben von Grün­den nicht ver­trag­lich aus­ge­schlos­sen ist“ (LG Mainz, Urteil vom 12.8.2016, 2 O 329/13).

Ach­tung: Das Gericht hält es für zuläs­sig, dass das Nach­schie­ben von Kün­di­gungs­grün­den ver­trag­lich – also in den Klau­seln zu den Kün­di­gungs­be­din­gun­gen im Geschäfts­füh­rer-Anstel­lungs­ver­trag – aus­ge­schlos­sen wer­den kann. Im Urteils­fall ging es um den Geschäfts­füh­rer des Medi­zi­ni­schen Diens­tes einer Kran­ken­kas­se. Wie die­se für die GmbH aus­ge­spro­chen nach­tei­li­ge Klau­sel in den Anstel­lungs­ver­trag des Geschäfts­füh­rers kam, ist aus dem Urteil aller­dings nicht nach­zu­voll­zie­hen. Even­tu­ell konn­te der bera­ten­de Anwalt des Geschäfts­füh­rers Ein­fluss auf die Ver­trags­ge­stal­tung nehmen.

In der pri­va­ten Wirt­schaft dürf­te eine sol­che Ver­trags­ge­stal­tung kaum oder nur schwer durch­zu­set­zen sein. Vor­teil­haft kann die­se Gestal­tung jedoch bei einem geplan­ten GmbH-Ver­kauf (z. B. beim Ver­kauf einer Ein­per­so­nen-GmbH) mit Wei­ter­be­schäf­ti­gungs-Opti­on des Geschäfts­füh­rers sein. Bis zum Ver­kauf sind Sie ja in der Ver­trags­ge­stal­tung frei, könn(t)en eine sol­che Opti­on also ohne Wider­spruch in Ihren Anstel­lungs­ver­trag auf­neh­men. Bei Über­nah­me der GmbH durch neue Gesell­schaf­ter und Fort­set­zung des Geschäfts­füh­rer-Anstel­lungs­ver­trag könn­ten Sie auf die­se Wei­se eine Kün­di­gung durch die neu­en Gesell­schaf­ter erschweren.

 

Geschäftsführer-Perspektive: Familien-geführte Unternehmen machen den Unterschied

Nur knapp 10 % aller klei­ne­ren, fami­li­en-geführ­ten Unter­neh­men wer­den vom Sohn oder der Toch­ter des Grün­ders wei­ter geführt. 60 % der Söh­ne und Töch­ter – so eine Stu­die der Uni­ver­si­tät St.Gallen/Ernest & Young – wol­len lie­ber als Ange­stell­te in einem ande­ren Unter­neh­men arbei­ten, wei­te­re 30 % möch­ten lie­ber ihr eige­nes Unter­neh­men grün­den. Das sind kei­ne guten Aus­sich­ten für die/den Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer einer GmbH, die in den nächs­ten Jah­ren die Nach­fol­ge regeln wol­len – und zwar am liebs­ten inner­halb der Fami­lie. Dabei gibt es wirk­lich gute Grün­de, die Fir­ma in der Fami­lie zu belas­sen. Fami­li­en­ge­führ­te Unter­neh­men sind erfolg­rei­cher als Unter­neh­men, die von einem „Manag­ment” geführt wer­den. Und zwar auf der gan­zen Linie – also unter Zugrun­de­le­gung aller Kri­te­ri­en, die für die Bewer­tung von Unter­neh­men von Bedeu­tung sind. So belegt in einer Stu­die der Stif­tung Fami­li­en­ge­sell­schaf­ten – die zwar nicht ganz unei­gen­nüt­zig erstellt wur­de, an deren Ergeb­nis­sen man aller­dings in der Pra­xis nicht her­um­kom­men dürf­te. Dazu wur­den fami­li­en­ge­führ­te bör­sen­no­tier­te Unter­neh­men mit Nicht-Fami­li­en-Unter­neh­men. Zum Bei­spiel in Sachen Ertrags­kraft. Fami­li­en­un­ter­neh­men erwirt­schaf­te­ten danach zwi­schen 2009 und 2018 eine jähr­li­che Ren­di­te aus Kurs- und Divi­den­den­ge­win­nen von 23,2 %. Bei Nicht-Fami­li­en­un­ter­neh­men waren es nur 15,2 %. Fami­li­en­un­ter­neh­men stei­ger­ten in die­sem Zeit­raum ihren Umsatz um 122 %, Nicht-Fami­li­en­fir­men nur um 50 %. Fami­li­en-Unter­neh­men stei­ger­ten im Zeit­raum ihre Mit­ar­bei­ter­zahl um 77 %, Nicht-Fami­li­en­fir­men ledig­lich um 63 %. Fazit der Stu­die: „Je stär­ker der Fami­li­en­ein­fluss auf das Unter­neh­men, des­to höher ist die ope­ra­ti­ve Per­for­mance“. An den Zah­len kann es also nicht lie­gen, wenn die Fami­lie die Nach­fol­ge ver­wei­gert. Gele­gent­lich klappt die Über­ga­be erst im zwei­ten Anlauf – wenn der Nach­fol­ger fest­stellt, dass es mit Fremd-Anstel­lung oder der Grün­dung eines eige­nen Unter­neh­mens doch nicht so ein­fach ist wie vor­ge­stellt. Wich­tig ist, Distanz und eige­ne Erfah­run­gen zuzu­las­sen, Geduld zu haben und – nicht zu unter­schät­zen – mit­zu­tei­len, was Ihnen per­sön­lich das Unter­neh­men bringt. Mit all sei­nen Facet­ten und Her­aus­for­de­run­gen. Emo­tio­nal Kom­mu­ni­zie­ren und gespannt Zuhören.

 

GmbH/Recht: Was Geschäftsführer veranlassen müssen

Betrifft … Dar­um geht es … to do …
Straf­recht für              Unternehmen Im Bun­des­jus­tiz­mi­nis­te­ri­um lau­fen der­zeit die Vor­be­rei­tun­gen für einen Gesetz­ent­wurf zur Ver­schär­fung des Unter­neh­mens-Straf­rechts (Gesetz zur Bekämp­fung der Unter­neh­mens­kri­mi­na­li­tät). Wesent­li­cher Bestand­teil der Über­le­gun­gen: Bei Ver­stö­ßen sol­len die Stra­fen dras­tisch erhöht wer­den. Dazu kön­nen Buß­gel­der bis zur Höhe von 10 %  eines Jah­res­um­satz ver­hängt wer­den. Bei „beson­de­rer Gefähr­lich­keit” sol­len Unter­neh­men auf­ge­löst wer­den kön­nen (sog. Ver­bands­auf­lö­sung). Mög­lich wäre das z. B. bei mehr­fa­chen Steuerdelikten. Die Wirt­schafts­ver­bän­de lau­fen Sturm. Auch die CDU/CSU wird das Gesetz so nicht mit­tra­gen. Das könn­te sich aber nach der nächs­ten Bun­des­tags­wahl mit Rot/Rot/Grün ändern. Abwar­ten und Beobachten.

 

Digitales: So schreiben sich die neuen Erfolgsgeschichten

Mit der offi­zi­el­len Zulas­sung der E‑Scooter wird in Deutsch­land auch eine neue Run­de für Platt­for­men für das Mobi­li­täts-Manage­ment eröff­net: Luka­sz Gadow­ski, Grün­der des E‑S­coo­ter-Ver­lei­hers Circ, will sei­ne Ver­leih-Platt­form suk­zes­si­ve zu einer Platt­form für die gesam­te regiona­le Mobi­li­tät aus­bau­en. Ziel ist es, den gesam­ten Per­so­nen-Nah­ver­kehr in eine Platt­form ein­zu­bin­den – bis hin zum Buchungs­sys­tem für Tickets und Reser­vie­run­gen. Ziel ist es auch, „Mobi­li­ty Insi­de” – der gemein­sa­men Buchungs­platt­form für Bus­se und Bah­nen des öffent­li­chen Nah­ver­kehrs in Deutsch­land – Kon­kur­renz zu machen.

Abseh­bar ist, dass die­se Ent­wick­lung auch für den Per­so­nen­be­för­de­rer Uber neue Per­spek­ti­ven bie­ten wird. In den USA kann man mit der Uber-App für´s Smart­phone bereits sämt­li­che Tickets für den Per­so­nen-Nah­ver­kehr, für Miet­wa­gen und Flug­rei­sen bestel­len und bezah­len. Vor­teil für Kun­den und Geschäfts­rei­sen­de: Sie brau­chen für ihr Mobi­li­täts-Man­ge­ment in abseh­ba­rer Zzu­kunft nur noch eine ein­zi­ge App – das macht Sinn und kürzt Mobi­li­tät ab.

Die nächs­te Stu­fe der Mobi­li­tät wird bereits von Ale­xa vor­be­rei­tet. Der Rei­sen­de gibt dann nur noch Ziel und Zeit vor – den Rest – Buchun­gen, Bezah­lung usw. – erle­digt die Künst­li­che Intel­li­genz von Ale­xa – inkl. Rei­se­emp­feh­lun­gen, Hotel­bu­chung und Hin­wei­sen zum gas­tro­no­mi­schen Ange­bot vor Ort – je nach Vor­lie­be – inkl. dem bes­ten Ita­lie­ner vor Ort – mit Reser­vie­rung, ver­steht sich.

 

Geschäftsführung im Team: Kein Grund zur Pflichtversicherung

Wir arbei­ten als Geschäfts­füh­rung im Team und stim­men alle Ent­schei­dun­gen mit­ein­an­der ab. Bin ich dann Mit­glied in der gesetz­li­chen Pflicht­ver­si­che­rung?”. So die Anfra­ge eines Kol­le­gen, der auf kei­nen Fall als Mit­glied in der gesetz­li­chen Sozi­al­ver­si­che­rung (Ren­te) ein­ge­stuft wer­den will.

Ant­wort: Die Spit­zen­ver­bän­de der Sozi­al­ver­si­che­rung haben sich schon vor eini­ger Zeit dar­auf ver­stän­digt, dass allei­ne die ver­trag­li­che Ver­ein­ba­rung (Gesell­schafts­ver­trag) und die sich dar­aus erge­ben­de Rechts­macht des Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rers ent­schei­dend für die Mit­glied­schaft in der Pflicht­ver­si­che­rung ist.

Der beherr­schen­de Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer (Betei­li­gung > 50%) ist damit auch dann nicht Pflicht­mit­glied, wenn er im All­tags­ge­schäft alle Ent­schei­dun­gen mit sei­nen Mit-Gesell­schaf­tern abspricht (vgl. dazu Anla­ge 3 zum Rund­schrei­ben zur Sta­tus­fest­stel­lung vom 9.4.2014).

In dem amt­li­chen Fra­ge­bo­gen zur Beur­tei­lung der sozi­al­ver­si­che­rungs­recht­li­chen Stel­lung des GmbH-Geschäfts­füh­rers müs­sen auch Fra­gen zur inter­nen Arbeits­tei­lung und zur Ent­schei­dungs­fin­dung in der GmbH beant­wor­tet wer­den. Bis­her konn­te ankreu­zen „an der fal­schen Stel­le“ dazu füh­ren, dass der Geschäfts­füh­rer als sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­tig ein­ge­stuft wur­de (z. B. Fra­ge 2.7.: „Wel­ches Stimm­recht ist ver­ein­bart?“). Das ist jetzt so ein­fach nicht mehr mög­lich: Ent­schei­dend sind die tat­säch­lich ver­ein­bar­ten recht­li­chen Ver­hält­nis­se in der GmbH und nicht die Arbeits­ab­spra­chen zwi­schen meh­re­ren Geschäfts­füh­rern und Gesell­schaf­tern. Team-Ori­en­tie­rung auf GF-Ebe­ne kann danach nicht mehr mit der Pflicht­ver­si­che­rung abge­straft werden.

 

GmbH-Steuern/vGA: Geschäftsführer darf neben den Pensionsbezügen dazuverdienen

Nach einem aktu­el­len Urteil des Finanz­ge­richts (FG) Müns­ter kann der aus Alter­grün­den zunächst abbe­ru­fe­ne Geschäfts­füh­rer, dem sei­ne Pen­si­ons­be­zü­ge aus­ge­zahlt wer­den, dane­ben ein zusätz­li­ches Gehalt gezahlt wer­den, wenn er erneut für die GmbH als Geschäfts­füh­rer tätig wird. Im Urteils­fall erhielt er ein Gehalt, das gera­de ein­mal 10 % des zuletzt von ihm bezo­ge­nen Geschäfts­füh­rer-Gehalts aus­mach­te. In die­sem und ver­gleich­ba­ren Fäl­len ist das Finanz­amt nicht berech­tigt, eine ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung (vGA) zu unter­stel­len und ent­spre­chend nach­zu­ver­steu­ern (FG Müns­ter, Urteil v. 25.7.2019, 10 K 1583/19K).

Inter­es­sant. Bis­her hält der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) ein Neben­ein­an­der von Pen­si­ons­zah­lung und Gehalt für „zweck­ver­fehlt” und damit steu­er­lich zumin­dest für bedenk­lich. So gibt es Urtei­le, die die Neben­ein­an­der-Zah­lung als ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung qua­li­fi­zie­ren (vgl. dazu FG Köln, Urteil v. 26.3.2015, 10 K 1949/12, BFH, Urteil v. 23.10.2013, I R 60/12). Ent­schei­dend ist: 1.) Beginn der Pen­si­ons­zah­lung war die Wie­der­ein­stel­lung des Allein­ge­sell­schaf­ters noch nicht beab­sich­tigt gewe­sen. 2.) Die erneu­te Geschäfts­füh­rer­tä­tig­keit erfolgt allein im Inter­es­se der GmbH. 3.) Das ver­ein­bar­te neue Geschäfts­füh­rer­ge­halt hat nur Aner­ken­nungs­cha­rak­ter und ist kein voll­wer­ti­ges Gehalt.  Gehalt und Pen­si­on mach­ten in der Sum­me nur cir­ca 26% der vor­he­ri­gen Gesamt­be­zü­ge aus. Fazit: Auch frem­de Drit­te hät­ten eine Anstel­lung zu einem gerin­gen Gehalt zusätz­lich zur Zah­lung der Pen­si­ons­be­zü­ge akzep­tiert – so dass eine ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung nicht vor­liegt. Mög­li­che Alter­na­ti­ve: Der Geschäfts­füh­rer wird auf der Grund­la­ge eines Bera­ter­ver­tra­ges für die GmbH tätig.

 

KSt/Betriebsausgaben: Darlehensvertrag zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft

In der Regel bleibt ein Dar­le­hens­ver­trag zwi­schen einer Toch­ter­ge­sell­schaft und der beherr­schen­den Mut­ter­ge­sell­schaft auch dann noch ein Dar­le­hens­ver­trag, wenn eine Ver­ein­ba­rung über den Rück­zah­lungs­zeit­punkt und/oder zu gewäh­ren­de Sicher­hei­ten fehlt. Das Feh­len der Ernst­haf­tig­keit einer behaup­te­ten Dar­le­hens­ver­ein­ba­rung kann aber dann anzu­neh­men sein, wenn – ent­ge­gen der ver­trag­li­chen Ver­ein­ba­rung – kei­ne nen­nens­wer­ten Til­gungs­leis­tun­gen und Zins­zah­lun­gen durch den Gesell­schaf­ter erfol­gen, so dass auch auf­grund der stei­gen­den Zins­be­las­tung nicht in abseh­ba­rer Zeit mit einer Rück­zah­lung gerech­net wer­den kann (FG Müns­ter, Urteil v. 15.5.2019, 13 K 2556/15 K, G).

Wich­tig ist auf jeden Fall, dass die im Dar­le­hens­ver­trag ver­ein­bar­ten Moda­li­tä­ten tat­säch­lich auch so gehand­habt wer­den. Wei­te­re Gren­ze: Die Raten sind so gering ver­an­schlagt,  dass gera­de ein­mal die Zin­sen zurück gezahlt wer­den, eine wirk­li­che Til­gung aber nicht (nie) stattfindet.

 

Einen guten Start in ein erhol­sa­mes Wochen­en­de wünscht

Ihr

L. Volkelt

Dipl. Volks­wirt, Her­aus­ge­ber + Chef­re­dak­teur Volkelt-Brief

 

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