Themen heute: Aus für Europa-GmbH – damit kann kein Unternehmer planen + Bundesarbeitsgericht: Solange kein Geschäftsführer-Vertrag abgeschlossen ist, gilt der alte Arbeitsvertrag, u. U. auch noch nach Jahren + Neuregelung für Finanzanlagen in der Schweiz – was tun? + Programmfinder: Beteiligungskapital einfacher finden + Firmenwagen: Grundausstattung bestellen und weniger Steuer nach der 1 % – Methode zahlen + Stimmrechtsänderungen: FA darf nicht einfach Steuerbescheid erlassen + BISS …
33. KW 2011
Freitag, 19.8.2011
Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,
nach dem vorläufigen STOP für die Europa-GmbH (offiziell: SPE) sind jetzt erst einmal wieder die Experten und Fachleute aus der Wissenschaft am Zuge (vgl. Volkelt-Brief Nr. 26/2011). So werden derzeit in einem sog. EU-Grünbuch die Leitlinien für ein europäisches Gesellschaftsrecht neu gefasst. Es geht dabei um die Besteuerung, um die grenzüberschreitende Sitzverlegung und die Arbeitnehmerrechte für Unternehmen mit mehr als 500 Mitabeitern. Im Klartext: Es geht um Fragen, die die meisten kleinen und mittleren Unternehmen nicht betreffen.
Unter der EU-Ratspräsidentschaft Polens wird es keine neue Initiative in Sachen Europa-GmbH mehr geben. Im Klartext: Bis mindestens Anfang 2012 liegt das Projekt jetzt auf Eis. Für alle Praktiker bedeutet das: Realistischerweise wird die Europa-GmbH in diesem Jahrzehnt nicht mehr umgesetzt werden.
NEU: Arbeitsgericht schützt Geschäftsführer bei Vertragsmangel
Wird ein Mitarbeiter aus einem bestehenden Arbeitsverhältnis zum Geschäftsführer der (Tochter-) Unternehmer berufen, endet in der Regel das bisherige Arbeitsverhältnis. Ausnahme: GmbH und der neue Geschäftsführer vereinbaren ausdrücklich, dass nach einer Abberufung bzw. Kündigung des Geschäftsführer-Anstellungsvertrages (> Muster) das alte Arbeitsverhältnis wieder auflebt. Das muss schriftlich, z. B. im Geschäftsführer-Anstellungsvertrag, vereinbart sein.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat jetzt einen Fall entschieden, wobei es mit der Bestellung zum Geschäftsführer eine mündliche Zusage zum Abschluss des Geschäftsführer-Anstellungsvertrages gab. Der Vertrag selbst wurde – aus welchen Gründen auch immer – nie schriftlich von beiden Parteien unterzeichnet.
Folge: Laut BAG gilt dann automatisch der alte Arbeitsvertrag weiter. Kommt es also zu einer Abberufung, hat der Arbeitnehmer wieder Anspruch auf seinen Arbeitsplatz. Das gilt sogar dann, wenn der Mitarbeiter bereits jahrelang als Geschäftsführer tätig ist, aber ein schriftlicher Anstellungsvertrag nie abgeschlossen wurde (BAG, Beschluss vom 15.3.2011, 10 AZB 32/10).
Für die Praxis: Das Urteil bringt dem Mitarbeiter, der zum Geschäftsführer bestellt wird, einen sehr guten Rechtsschutz. Solange kein Anstellungsvertrag korrekt – also schriftlich – abgeschlossen wird, behält er den Anspruch auf seinen alten Arbeitsplatz. Damit ist es nicht mehr so leicht möglich, den Mitarbeiter und potenziellen Geschäftsführer bei den Vertragsverhandlungen „unter Druck“ zu setzen. Sie können in Ruhe alle Vertragsbestimmungen prüfen und sich ggf. bei Nachverhandlungen Zeit lassen, bis Sie Ihre wichtigsten Positionen durchgesetzt haben und ohne dass Sie im rechtsfreien Raum stehen.
Neue Regelungen für Finanzanlagen in der Schweiz
Das Bundesfinanzministerium hat sich mit den Schweizer Steuerbehörden auf die Besteuerung von deutschen Vermögen in Schweizer Banken geeinigt – die Tagespresse hat dazu berichtet. Danach werden bestehende Konten mit 26,375 % Abgeltungsteuer belastet. Für Altvermögen (Verjährungsgrenze: 10 Jahre) wird eine Einmalbelastung bis zu 34 % von den Schweizer Steuerbehörden eingezogen und an die deutschen Steuerbehörden überwiesen (Presseerklärung des BMF zum deutsch-schweizer Abkommen).
Problem ist das deutsche Gesetzgebungsverfahren. Bundestag und Bundesrat müssen zustimmen. Das dürfte aber ziemlich unwahrscheinlich sein. Wir rechen mit deutlichen Nachbesserungen im Vermittlungsausschuss. Danach muss eventuell mit einer höheren einmaligen Abschlagszahlung gerechnet werden, u. U. bis zum gegenwärtigen Steuerhöchstsatz von 45 % (inkl. Reichensteuer + Soli).
Fazit: Völlig unklar ist noch die Rechtslage, wie in der Schweiz angelegtes deutsches Vermögen bei der Erbschaftsteuer erfasst wird. Es ist aber davon auszugehen, dass der deutsche Gesetzgeber dazu in den nächsten Jahren eine entsprechende Vorschrift erlassen wird, wonach die Schweizer Behörden im Todesfall entsprechende Vermögensauskünfte an die deutschen Steuerbehörden geben müssen.
Für die Praxis: Eher unwahrscheinlich ist, dass die mit der Schweiz vereinbarte Besteuerungsregel noch als verfassungswidrig ausgebremst wird. Die meisten Experten gehen davon aus, dass es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, wenn Deutschland im Außenrecht Sonderregelungen beschließt, die sich nicht am Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung orientieren müssen. Insofern wird die neue Regelung mit Sicherheit auch in Zukunft eine Bevorzugung deutscher Anleger in Schweizer Finanzanlagen bringen. Eventuell ist zu prüfen, ob Beträge vorher noch abgezogen werden können (bis Mai 2013).
Steuervorteil – Firmenwagen in der Grundausstattung anschaffen
Laut Bundesfinanzhof (BFH) ist die Bemessungsgrundlage zur Ermittlung der 1 – % Steuerberechnung bei der Anschaffung eines Firmenwagens grundsätzlich auf die Ausstattung zum Zeitpunkt der Erstzulassung zu beziehen. Im Klartext: Werden nachträglich Sonderausstattungen (hier: Flüssiggasanlage) eingebaut, erhöht sich die Bemessungsgrundlage nicht (BFH, Urteil vom 13.10.2010, VI R 12/09). Das Urteil ist unterdessen im Bundessteuerblatt veröffentlicht, so dass die Finanzbehörden diese Rechtslage berücksichtigen müssen.
Für die Praxis: Viele Sonderausstattungen sind allerdings realistischerweise nur mit der Bestellung möglich (Schiebedach, Polster usw.). Aber Zusatz-Sonderausstattungen wie Navigationsgerät oder – wie hier – der nachträgliche Einbau einer Flüssiggasanlage sind möglich. Das sollte bei der Anschaffung geprüft und ggf. mit dem Verkäufer besprochen werden.
Fördermittel mit dem Programmfinder schneller finden
Mit einem aktualisierten Internet-Auftritt erleichtert die KfW-Förderbank den Zugriff auf staatliche Fördermittel – z. B. bei der Suche nach Beteiligungskapital, für die Förderung von Energiesparmaßnahmen oder Zuschüsse zum Bauen. Den neuen Programmfinder finden Sie unter www.kfw.de > Programmfinder.
Verzicht auf Mehrheits-Stimmrecht in der GmbH ist nicht steuerpflichtig
Weil der Mehrheitsgesellschafter zugunsten der anderen Gesellschafter auf sein MehrheitsStimmrecht verzichtete, unterstellte das Finanzamt eine steuerpflichtige Zuwendung und erließt einen entsprechenden Schenkungsteuerbescheid gegen die übrigen Gesellschafter. Das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg sieht darin grundsätzlich keinen steuerpflichtigen Vorgang (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.5.2011, 7 K 1475/09).
Für die Praxis: Im Urteilsfall ging es um eine Steuer-Nachforderung von 275.000 €, die sich aus der unterschiedlichen Bewertung für Anteile ohne und Anteile mit Einfluss auf die Geschäftsführung errechneten (+ 10 %). Laut FG kommt es de facto in einem solchen Fall aber gar nicht zu einer tatsächlichen Vermögensverschiebung – also der Voraussetzung für die Besteuerung. In vergleichbaren Fällen müssen Sie das also nicht hinnehmen.
Gesellschafter darf sich vertreten lassen
Laut OLG München gehört es zum Kernbereich der Mitgliedschaft als GmbH-Gesellschafter, dass der sich in der Gesellschafterversammlung vertreten lassen kann. Eine Einschränkung dieses Rechts ist nur möglich, wenn es sachliche und objektive belegbare Gründe in der Person des Vertreters gibt, die einer Zulassung entgegenstehen (OLG München, Urteil vom 26.1.2011, 7 U 3764/10; Quelle: GmbH-Rundschau 2011, S. 590 ff.).
Für die Praxis: Wird das Teilnahmeverbot im Gesellschaftsvertrag für den Vertreter mit „ausnahmsweise“ oder „im Ausnahmefall“ formuliert, muss das nicht beachtet werden. Diese Formulierung ist schwammig und unklar und muss vom Gesellschafter so nicht hingenommen werden.
Viel Erfolg weiterhin wünscht
Ihr Lothar Volkelt
Dipl. Volkswirt, Herausgeber + Chefredakteur der Volkelt-Brief