Kategorien
Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 33/2011

Aus für Euro­pa-GmbH – damit kann kein Unter­neh­mer pla­nen + Bun­des­ar­beits­ge­richt: Solan­ge kein Geschäfts­füh­rer-Ver­trag abge­schlos­sen ist, gilt der alte Arbeits­ver­trag, u. U. auch noch nach Jah­ren + Neu­re­ge­lung für Finanz­an­la­gen in der Schweiz – was tun? + Pro­gramm­fin­der: Betei­li­gungs­ka­pi­tal ein­fa­cher fin­den + Fir­men­wa­gen: Grund­aus­stat­tung bestel­len und weni­ger Steu­er nach der 1 % – Metho­de zah­len + Stimm­rechts­än­de­run­gen: FA darf nicht ein­fach Steu­er­be­scheid erlas­sen + BISS …

The­men heu­te: Aus für Euro­pa-GmbH – damit kann kein Unter­neh­mer pla­nen + Bun­des­ar­beits­ge­richt: Solan­ge kein Geschäfts­füh­rer-Ver­trag abge­schlos­sen ist, gilt der alte Arbeits­ver­trag, u. U. auch noch nach Jah­ren + Neu­re­ge­lung für Finanz­an­la­gen in der Schweiz – was tun? + Pro­gramm­fin­der: Betei­li­gungs­ka­pi­tal ein­fa­cher fin­den + Fir­men­wa­gen: Grund­aus­stat­tung bestel­len und weni­ger Steu­er nach der 1 % – Metho­de zah­len + Stimm­rechts­än­de­run­gen: FA darf nicht ein­fach Steu­er­be­scheid erlas­sen + BISS

33. KW 2011
Frei­tag, 19.8.2011

Sehr geehr­te Geschäfts­füh­rer-Kol­le­gin, sehr geehr­ter Kollege,

nach dem vor­läu­fi­gen STOP für die Euro­pa-GmbH (offi­zi­ell: SPE) sind jetzt erst ein­mal wie­der die Exper­ten und Fach­leu­te aus der Wis­sen­schaft am Zuge (vgl. Vol­kelt-Brief Nr. 26/2011). So wer­den der­zeit in einem sog. EU-Grün­buch die Leit­li­ni­en für ein euro­päi­sches Gesell­schafts­recht neu gefasst. Es geht dabei um die Besteue­rung, um die grenz­über­schrei­ten­de Sitz­ver­le­gung und die Arbeit­neh­mer­rech­te für Unter­neh­men mit mehr als 500 Mit­a­bei­tern. Im Klar­text: Es geht um Fra­gen, die die meis­ten klei­nen und mitt­le­ren Unter­neh­men nicht betreffen.

Unter der EU-Rats­prä­si­dent­schaft Polens wird es kei­ne neue Initia­ti­ve in Sachen Euro­pa-GmbH mehr geben. Im Klar­text: Bis min­des­tens Anfang 2012 liegt das Pro­jekt jetzt auf Eis. Für alle Prak­ti­ker bedeu­tet das: Rea­lis­ti­scher­wei­se wird die Euro­pa-GmbH in die­sem Jahr­zehnt nicht mehr umge­setzt werden.

NEU: Arbeitsgericht schützt Geschäftsführer bei Vertragsmangel

Wird ein Mit­ar­bei­ter aus einem bestehen­den Arbeits­ver­hält­nis zum Geschäfts­füh­rer der (Toch­ter-) Unter­neh­mer beru­fen, endet in der Regel das bis­he­ri­ge Arbeits­ver­hält­nis. Aus­nah­me: GmbH und der neue Geschäfts­füh­rer ver­ein­ba­ren aus­drück­lich, dass nach einer Abbe­ru­fung bzw. Kün­di­gung des Geschäfts­füh­rer-Anstel­lungs­ver­tra­ges (> Mus­ter) das alte Arbeits­ver­hält­nis wie­der auf­lebt. Das muss schrift­lich, z. B. im Geschäfts­füh­rer-Anstel­lungs­ver­trag, ver­ein­bart sein.

Das Bun­des­ar­beits­ge­richt (BAG) hat jetzt einen Fall ent­schie­den, wobei es mit der Bestel­lung zum Geschäfts­füh­rer eine münd­li­che Zusa­ge zum Abschluss des Geschäfts­füh­rer-Anstel­lungs­ver­tra­ges gab. Der Ver­trag selbst wur­de – aus wel­chen Grün­den auch immer – nie schrift­lich von bei­den Par­tei­en unterzeichnet.

Fol­ge: Laut BAG gilt dann auto­ma­tisch der alte Arbeits­ver­trag wei­ter. Kommt es also zu einer Abbe­ru­fung, hat der Arbeit­neh­mer wie­der Anspruch auf sei­nen Arbeits­platz. Das gilt sogar dann, wenn der Mit­ar­bei­ter bereits jah­re­lang als Geschäfts­füh­rer tätig ist, aber ein schrift­li­cher Anstel­lungs­ver­trag nie abge­schlos­sen wur­de (BAG, Beschluss vom 15.3.2011, 10 AZB 32/10).

Für die Pra­xis: Das Urteil bringt dem Mit­ar­bei­ter, der zum Geschäfts­füh­rer bestellt wird, einen sehr guten Rechts­schutz. Solan­ge kein Anstel­lungs­ver­trag kor­rekt – also schrift­lich – abge­schlos­sen wird, behält er den Anspruch auf sei­nen alten Arbeits­platz. Damit ist es nicht mehr so leicht mög­lich, den Mit­ar­bei­ter und poten­zi­el­len Geschäfts­füh­rer bei den Ver­trags­ver­hand­lun­gen „unter Druck“ zu set­zen. Sie kön­nen in Ruhe alle Ver­trags­be­stim­mun­gen prü­fen und sich ggf. bei Nach­ver­hand­lun­gen Zeit las­sen, bis Sie Ihre wich­tigs­ten Posi­tio­nen durch­ge­setzt haben und ohne dass Sie im rechts­frei­en Raum stehen.

Neue Regelungen für Finanzanlagen in der Schweiz

Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um hat sich mit den Schwei­zer Steu­er­be­hör­den auf die Besteue­rung von deut­schen Ver­mö­gen in Schwei­zer Ban­ken geei­nigt – die Tages­pres­se hat dazu berich­tet. Danach wer­den bestehen­de Kon­ten mit 26,375 % Abgel­tung­s­teu­er belas­tet. Für Alt­ver­mö­gen (Ver­jäh­rungs­gren­ze: 10 Jah­re) wird eine Ein­mal­be­las­tung bis zu 34 % von den Schwei­zer Steu­er­be­hör­den ein­ge­zo­gen und an die deut­schen Steu­er­be­hör­den über­wie­sen (Pres­se­er­klä­rung des BMF zum deutsch-schwei­zer Abkom­men).

Pro­blem ist das deut­sche Gesetz­ge­bungs­ver­fah­ren. Bun­des­tag und Bun­des­rat müs­sen     zustim­men. Das dürf­te aber ziem­lich unwahr­schein­lich sein. Wir rechen mit deut­li­chen Nach­bes­se­run­gen im Ver­mitt­lungs­aus­schuss. Danach muss even­tu­ell mit einer höhe­ren ein­ma­li­gen Abschlags­zah­lung gerech­net wer­den, u. U. bis zum gegen­wär­ti­gen Steu­er­höchst­satz von 45 % (inkl. Rei­chen­steu­er + Soli).

Fazit: Völ­lig unklar ist noch die Rechts­la­ge, wie in der Schweiz ange­leg­tes deut­sches Ver­mö­gen bei der Erb­schaft­steu­er erfasst wird. Es ist aber davon aus­zu­ge­hen, dass der deut­sche Gesetz­ge­ber dazu in den nächs­ten Jah­ren eine ent­spre­chen­de Vor­schrift erlas­sen wird, wonach die Schwei­zer Behör­den im Todes­fall ent­spre­chen­de Ver­mö­gens­aus­künf­te an die deut­schen Steu­er­be­hör­den geben müssen. 

Für die Pra­xis: Eher unwahr­schein­lich ist, dass die mit der Schweiz ver­ein­bar­te Besteue­rungs­re­gel noch als ver­fas­sungs­wid­rig aus­ge­bremst wird. Die meis­ten Exper­ten gehen davon aus, dass es ver­fas­sungs­recht­lich nicht zu bean­stan­den ist, wenn Deutsch­land im Außen­recht Son­der­re­ge­lun­gen beschließt, die sich nicht am Grund­satz der Gleich­mä­ßig­keit der Besteue­rung ori­en­tie­ren müs­sen. Inso­fern wird die neue Rege­lung mit Sicher­heit auch in Zukunft eine Bevor­zu­gung deut­scher Anle­ger in Schwei­zer Finanz­an­la­gen brin­gen. Even­tu­ell ist zu prü­fen, ob Beträ­ge vor­her noch abge­zo­gen wer­den kön­nen (bis Mai 2013).

Steuervorteil – Firmenwagen in der Grundausstattung anschaffen

Laut Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) ist die Bemes­sungs­grund­la­ge zur Ermitt­lung der 1 – % Steu­er­be­rech­nung bei der Anschaf­fung eines Fir­men­wa­gens grund­sätz­lich auf die Aus­stat­tung zum Zeit­punkt der Erst­zu­las­sung zu bezie­hen. Im Klar­text: Wer­den nach­träg­lich Son­der­aus­stat­tun­gen (hier: Flüs­sig­gas­an­la­ge) ein­ge­baut, erhöht sich die Bemes­sungs­grund­la­ge nicht (BFH, Urteil vom 13.10.2010, VI R 12/09). Das Urteil ist unter­des­sen im Bun­des­steu­er­blatt ver­öf­fent­licht, so dass die Finanz­be­hör­den die­se Rechts­la­ge berück­sich­ti­gen müssen.

Für die Pra­xis: Vie­le Son­der­aus­stat­tun­gen sind aller­dings rea­lis­ti­scher­wei­se nur mit der Bestel­lung mög­lich (Schie­be­dach, Pols­ter usw.). Aber Zusatz-Son­der­aus­stat­tun­gen wie Navi­ga­ti­ons­ge­rät oder – wie hier – der nach­träg­li­che Ein­bau einer Flüs­sig­gas­an­la­ge sind mög­lich. Das soll­te bei der Anschaf­fung geprüft und ggf. mit dem Ver­käu­fer bespro­chen werden.

Fördermittel mit dem Programmfinder schneller finden

Mit einem aktua­li­sier­ten Inter­net-Auf­tritt erleich­tert die KfW-För­der­bank den Zugriff auf staat­li­che För­der­mit­tel – z. B. bei der Suche nach Betei­li­gungs­ka­pi­tal, für die För­de­rung von Ener­gie­spar­maß­nah­men oder Zuschüs­se zum Bau­en. Den neu­en Pro­gramm­fin­der fin­den Sie unter www.kfw.de > Programmfinder.

Verzicht auf Mehrheits-Stimmrecht in der GmbH ist nicht steuerpflichtig

Weil der Mehr­heits­ge­sell­schaf­ter zuguns­ten der ande­ren Gesell­schaf­ter auf sein Mehr­heits­Stimm­recht ver­zich­te­te, unter­stell­te das Finanz­amt eine steu­er­pflich­ti­ge Zuwen­dung und erließt einen ent­spre­chen­den Schen­kung­steu­er­be­scheid gegen die übri­gen Gesell­schaf­ter. Das Finanz­ge­richt (FG) Baden-Würt­tem­berg sieht dar­in grund­sätz­lich kei­nen steu­er­pflich­ti­gen Vor­gang (FG Baden-Würt­tem­berg, Urteil vom 25.5.2011, 7 K 1475/09).

Für die Pra­xis: Im Urteils­fall ging es um eine Steu­er-Nach­for­de­rung von 275.000 €, die sich aus der unter­schied­li­chen Bewer­tung für Antei­le ohne und Antei­le mit Ein­fluss auf die Geschäfts­füh­rung errech­ne­ten (+ 10 %). Laut FG kommt es de fac­to in einem sol­chen Fall aber gar nicht zu einer tat­säch­li­chen Ver­mö­gens­ver­schie­bung – also der Vor­aus­set­zung für die Besteue­rung. In ver­gleich­ba­ren Fäl­len müs­sen Sie das also nicht hinnehmen.

Gesellschafter darf sich vertreten lassen

Laut OLG Mün­chen gehört es zum Kern­be­reich der Mit­glied­schaft als GmbH-Gesell­schaf­ter, dass der sich in der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung ver­tre­ten las­sen kann. Eine Ein­schrän­kung die­ses Rechts ist nur mög­lich, wenn es sach­li­che und objek­ti­ve beleg­ba­re Grün­de in der Per­son des Ver­tre­ters gibt, die einer Zulas­sung ent­ge­gen­ste­hen (OLG Mün­chen, Urteil vom 26.1.2011, 7 U 3764/10; Quel­le: GmbH-Rund­schau 2011, S. 590 ff.).

Für die Pra­xis: Wird das Teil­nah­me­ver­bot  im Gesell­schafts­ver­trag für den Ver­tre­ter mit „aus­nahms­wei­se“ oder „im Aus­nah­me­fall“ for­mu­liert, muss das nicht beach­tet wer­den. Die­se For­mu­lie­rung ist schwam­mig und unklar und muss vom Gesell­schaf­ter so nicht hin­ge­nom­men werden.

Viel Erfolg wei­ter­hin wünscht

Ihr Lothar Vol­kelt 

Dipl. Volks­wirt, Her­aus­ge­ber + Chef­re­dak­teur der Volkelt-Brief

Schreibe einen Kommentar