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Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 32/2011

The­men aktu­ell: Geschäfts­füh­rer erhält Vor­steu­er für EU-Aus­lands­kos­ten zurück – Ter­min: 30.9.2011 + Ent­war­nung für vGA und Schen­kungs­steu­er: Finanz­be­hö­ren machen Rück­zie­her + Arbeit­neh­mer-Bonus: Lohn­steu­er für Schen­kung + Kei­ne Betriebs­aus­ga­be für Luxus­gü­ter + Golf bleibt Pri­vat­sa­che + FAX reicht nicht für Amts­nie­der­le­gung + Neu­er Erlass für Bewer­tung von GmbH-Antei­len + BISS

 

32. KW 2011
Frei­tag, 12.8.2011

Sehr geehr­te Geschäfts­füh­rer-Kol­le­gin, sehr geehr­ter Kollege,

ob Fir­men­wa­gen, Heim­fahr­ten, dop­pel­te Haus­halts­füh­rung oder die Abrech­nung von Rei­se­kos­ten und Spe­sen: Als Geschäfts­füh­rer müs­sen Sie sich mit aller­lei büro­kra­ti­schen Vor­schrif­ten aus­ken­nen. Mehr noch: Sie müs­sen dafür sor­gen, dass Sie Ihren Anspruch gegen den Fis­kus mit Bele­gen nach­wei­sen kön­nen. Feh­ler gehen grund­sätz­lich zu Ihren Las­ten. Da kann auch Ihr Steu­er­be­ra­ter meis­tens nichts mehr für Sie tun.

Recht groß­zü­gig zei­gen sich die Finanz­be­hör­den bei der Vor­steu­er-Erstat­tung im EU-Aus­land. Es gilt das ver­ein­fach­te Antrags­ver­fah­ren. Geschäfts­füh­rer und Arbeit­neh­mer, die in 2010 geschäft­lich im EU-Aus­land unter­wegs waren, erhal­ten die dort gezahl­te Vor­steu­er zurück. Wich­tig: Dazu müs­sen Sie einen Antrag an die Finanz­be­hör­den stel­len – und zwar bis spä­tes­tens 30.9.2011.

Für die Pra­xis: Es gilt das sog. ver­ein­fach­te Antrags­ver­fah­ren. Dazu genügt es, wenn Sie einen schrift­li­chen Antrag an das Bun­des­zen­tral­amt für Steu­ern (BZSt) stel­len. Noch ein­fa­cher ist es, wenn Sie den Antrag im elek­tro­ni­schen Ver­fah­ren ein­rei­chen. Antrags­for­mu­la­re gibt es im Els­ter-Online-Por­tal unter  https://www.elsteronline.de/bportal/.

Vor­aus­set­zun­gen:

  • Für jedes Land muss ein eige­ner Antrag gestellt werden.
  • Rech­nun­gen über 1.000 EUR müs­sen Sie bele­gen bzw. als Scan einreichen.

vGA und Schenkungssteuer: BMF macht Rückzieher

Laut BMF-Schrei­ben vom 20.10.2010 muss auf ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tun­gen (vGA) zusätz­lich Schen­kungs­steu­er gezahlt wer­den, wenn die vGA abwei­chend von  Betei­li­gungs­ver­hält­nis­sen einem Gesell­schaf­ter zufließt (vgl. dazu aus­führ­lich Vol­kelt-Brief Nr. 16/2011).

Bei­spiel: Ist der Gesell­schaf­ter-Geschäfts­­­füh­rer zu 50 % betei­ligt und beträgt die vGA 70.000 €, dann muss der Gesell­schaf­ter zusätz­lich für 35.000 € Schen­kungs­steu­er zah­len. Für die vGA von 35.000 € müss­te der Gesell­schaf­ter dann nach Abzug des Frei­be­tra­ges für 15.000 € zusätz­lich 30 % Schen­kungs­steu­er gezahlt wer­den (§ 19 ErbStG). Im oben genann­ten Bei­spiel wäre dem­nach für den 50 %-Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer eine zusätz­lich Steu­er in Höhe von 4.500,00 € zu ent­rich­ten. Eine vGA kann also ziem­lich teu­er wer­den. Soweit die aktu­el­le Rechts­la­ge nach dem oben genann­ten Erlass.

In der Pra­xis wur­den aller­dings bis­her noch kei­ne wei­te­ren Steu­er­ver­an­la­gun­gen bekannt, in denen die im BMF-Erlass ange­kün­dig­ten Grund­sät­ze ange­wandt wur­den. Das ist auch nicht ver­wun­der­lich, weil die damit ver­bun­de­ne Drei­fach-Besteue­rung einer ver­deck­ten Gewinn­aus­schüt­tung (bei der GmbH, bei den Kapi­tal­ein­künf­ten des Gesell­schaf­ters und als Schen­kung an den Gesell­schaf­ter) ver­fas­sungs­recht­lich höchst umstrit­ten ist. Jetzt wur­de aus dem BMF bekannt, dass eine Geset­zes­än­de­rung in Pla­nung ist, wonach die zusätz­li­che Besteue­rung mit Schen­kungs­steu­er nicht mehr mög­lich sein wird.

Für die Pra­xis: Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer, denen nach dem obi­gen Erlass zusätz­li­che Schen­kungs­steu­er droht, soll­ten dage­gen mit einem Antrag auf Aus­set­zung der Voll­zie­hung reagie­ren bzw. im Vor­feld auf ein Ruhen des Ver­fah­rens unter Hin­weis auf die geplan­te Geset­zes­än­de­rung hin­wir­ken. Wir hal­ten Sie auf dem Laufenden.

GmbH-Prämie: Finanzamt behandelt Schenkung wie Arbeitslohn

Unter­neh­mer, die Ihren Mit­ar­bei­tern einen Bonus zukom­men las­sen wol­len, müs­sen ein aktu­el­les Urteil des Finanz­ge­richts (FG) Düs­sel­dorf beach­ten. Danach gilt: Wird das Unter­neh­men schlan­ker und die Zustim­mung der Mit­ar­bei­tern zu dem Unter­neh­mens­zu­sam­men­schluss mit einer Geld­schen­kung prä­miert, dann gilt die­se Zah­lung steu­er­lich als Arbeits­lohn. Wei­te­rer Effekt: Dafür müs­sen in der Regel auch nach­träg­lich noch Bei­trä­ge zur Sozi­al­ver­si­che­rung gezahlt wer­den (FG Düs­sel­dorf, Urteil vom 21.6.2011, 8 K 2652/09).

Bei­spiel: In Urteils­fall wur­den die Geschäfts­an­tei­le einer Mut­ter-GmbH auf die Toch­ter­ge­sell­schaft über­tra­gen. Als „Beloh­nung“ erhiel­ten die 167 Mit­ar­bei­ter der Tochter­gesellschaft aus dem Ver­kaufs­er­lös der (unter­ge­hen­den) Mut­ter­ge­sell­schaft eine Son­der­zah­lung von 5.200 €. Das Finanz­amt wer­te­te den Sach­ver­halt aber völ­lig anders: Auch wenn die Zah­lung nicht direkt vom Arbeit­ge­ber aus­ge­zahlt wird, han­delt es sich den­noch um Arbeits­lohn – mit allen steu­er­li­chen und sozi­al­ver­si­che­rungs­recht­li­chen Verpflichtungen.

Fazit: Die oben beschrie­be­ne Rechts­la­ge ist ver­bind­lich. Das FG Düs­sel­dorf ließ eine Revi­si­on zum Bun­des­fi­nanz­hof nicht zu. Für Unter­neh­mer bleibt damit kaum Gestal­tungs­spiel­raum, wenn Sie ihren Mit­ar­bei­tern im Unter­neh­mens­ver­bund eine Prä­mie zah­len wol­len. Das oben prak­ti­zier­te Modell „Schen­kung“ wird wohl von allen Finanz­äm­tern wie Arbeits­lohn behan­delt werden. 

Für die Pra­xis: Ganz unab­hän­gig davon, wel­che der betei­lig­ten Unter­neh­men in einem Unter­neh­mens­ver­bund die Prä­mie an den oder die Mit­ar­bei­ter zahlt, müs­sen Sie davon aus­ge­hen, dass das Finanz­amt die Zehlun­gen als „dienst­lich“ ver­an­lasst behan­delt. Damit liegt die Vor­aus­set­zung für die Erhe­bung von Lohn­steu­er vor. Das gilt u. U. auch, wenn der Unter­neh­mer dem Mit­ar­bei­ter statt einer Bar­zu­wen­dung eine Betei­li­gung in Form eines Mini-Anteils am Unter­neh­men gewährt.

Finanzgericht macht Vorgabe für Luxusgüter

Ein Zahn­arzt darf nach Auf­fas­sung des Finanz­ge­richts Rhein­land-Pfalz sein hoch­wer­ti­ges Luxus-Han­dy (AK: 5.200 €) steu­er­lich nicht berück­sich­ti­gen – und zwar weder bei der Vor­steu­er noch bei der AfA. Begrün­dung: Um die Erreich­bar­keit sicher­zu­stel­len, genügt auch ein ein­fa­ches Han­dy, zumal der Zahn­arzt pro Jahr nur 2 – 3 Bereit­schaf­ten zur Ver­fü­gung ste­hen muss­te (FG Rhein­land-Pfalz, Urteil vom 14.7.2011 –  6 K 2137/10).

Für die Pra­xis: Sicher­lich han­delt es sich hier um einen Grenz­fall. U. E. dürf­te der gerin­ge Nut­zungs­grad aus­schlag­ge­bend für das Finanz­ge­richt gewe­sen sein, eine pri­va­te Ver­an­las­sung zu unter­stel­len und den Betriebs­aus­ga­ben­ab­zug zu ver­sa­gen. Nicht anders dürf­te es zu beur­tei­len sein, wenn Sie als Geschäfts­füh­rer unan­ge­mes­se­ne Luxus­gü­ter von der GmbH anschaf­fen las­sen, die dann über­wie­gend pri­vat genutzt wer­den. Das Urteil ist noch nicht rechts­kräf­tig. Gehen Sie aber davon aus, dass der BFH nicht anders urtei­len wird.

Golf ist und bleibt Privatsache

Die Finanz­ge­rich­te blei­ben in Sachen Bei­trä­ge zum Golf­club unnach­gie­big. Selbst für einen Sport­ar­ti­kel-Händ­ler ist es nicht mög­lich, einen Betriebs­aus­ga­ben­ab­zug für sein „Hob­by“ gericht­lich durch­zu­set­zen. Das Finanz­ge­richt lehnt das wei­ter­hin ab  (FG Köln, 16.6.2011, 10 K 3761/08).

Für die Pra­xis: Das gilt auch für Sie als Geschäfts­füh­rer – selbst wenn Sie nur Gol­fen, um geschäft­li­che Kon­tak­te zu pfle­gen. Auch dazu gibt es ein­deu­ti­ge Finanz­ge­richts-Urtei­le (vgl. zuletzt Vol­kelt-Brief 23/2010).

FAX reicht nicht für Amtsniederlegung

Belegt der Geschäfts­füh­rer einer GmbH sei­ne Amts­nie­der­le­gung gegen­über dem Regis­ter­ge­richt mit einem Fax­schrei­ben, in dem er die Gesell­schaf­tern gegen­über die Nie­der­le­gung sei­nes Amtes mit­ge­teilt hat, genügt das nicht. Das Regis­ter­ge­richt darf die Ein­tra­gung der Amts­nie­der­le­gung ableh­nen. Fol­ge: Der Geschäfts­füh­rer muss im Amt blei­ben (BGH, Urteil vom 21.6.2011, II ZB 15/10).

Für die Pra­xis: Wich­tig zu wis­sen ist das, wenn die Gesell­schaf­ter der GmbH im Aus­land an­sässig sind. Ob eine Wil­lens­er­klä­rung (hier: Amts­nie­der­le­gung) zuge­gan­gen ist, rich­tet sich dann nach dem Orts­recht des Abga­be­orts. Im Zwei­fel soll­ten Sie also Ihren Rechts­an­walt ein­schal­ten, wenn Sie gegen­über den aus­län­di­schen Gesell­schaf­tern Ihre Amts­nie­der­le­gung mit­tei­len wollen.

Neuer Finanz-Erlass zur Bewertung von Anteilen an Kapitalgesellschaften

Mit Schrei­ben vom 17.5.2011 hat das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um (BMF) ein­heit­li­che Rechts­grund­la­gen für die Bewer­tung von Antei­len an Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten bzw. für die Bewer­tung von Betriebs­ver­mö­gen zusam­men­ge­stellt. Für nicht notier­te GmbH-Antei­le ist das in der Regel das (ver­ein­fach­te) Ertrags­wert­ver­fah­ren (Gleich­lau­ten­de Län­der­er­las­se vom 17.5.2011).

Für die Pra­xis: Dane­ben wird auch eine Ermitt­lung des gemei­nen Werts der Antei­le akzep­tiert, wenn die­ser auf der Basis eines Wert­gut­ach­tens ermit­telt wird und dazu übli­che Wert­ermitt­lungs­me­tho­den berück­sich­tigt sind. Als unters­te Wert­gren­ze für die Bewer­tung eines GmbH-Anteils gilt der Substanzwert.

Die­se Woche gilt: Stark bleiben

Ihr Lothar Vol­kelt, Dipl. Volks­wirt, Her­aus­ge­ber + Chef­re­dak­teur der Volkelt-Brief

BISS > Die Wirt­schafts­sa­ti­re > https://www.gmbh-gf.de/biss/wunderheilung

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