Themen aktuell: Geschäftsführer erhält Vorsteuer für EU-Auslandskosten zurück – Termin: 30.9.2011 + Entwarnung für vGA und Schenkungssteuer: Finanzbehören machen Rückzieher + Arbeitnehmer-Bonus: Lohnsteuer für Schenkung + Keine Betriebsausgabe für Luxusgüter + Golf bleibt Privatsache + FAX reicht nicht für Amtsniederlegung + Neuer Erlass für Bewertung von GmbH-Anteilen + BISS …
32. KW 2011
Freitag, 12.8.2011
Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,
ob Firmenwagen, Heimfahrten, doppelte Haushaltsführung oder die Abrechnung von Reisekosten und Spesen: Als Geschäftsführer müssen Sie sich mit allerlei bürokratischen Vorschriften auskennen. Mehr noch: Sie müssen dafür sorgen, dass Sie Ihren Anspruch gegen den Fiskus mit Belegen nachweisen können. Fehler gehen grundsätzlich zu Ihren Lasten. Da kann auch Ihr Steuerberater meistens nichts mehr für Sie tun.
Recht großzügig zeigen sich die Finanzbehörden bei der Vorsteuer-Erstattung im EU-Ausland. Es gilt das vereinfachte Antragsverfahren. Geschäftsführer und Arbeitnehmer, die in 2010 geschäftlich im EU-Ausland unterwegs waren, erhalten die dort gezahlte Vorsteuer zurück. Wichtig: Dazu müssen Sie einen Antrag an die Finanzbehörden stellen – und zwar bis spätestens 30.9.2011.
Für die Praxis: Es gilt das sog. vereinfachte Antragsverfahren. Dazu genügt es, wenn Sie einen schriftlichen Antrag an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) stellen. Noch einfacher ist es, wenn Sie den Antrag im elektronischen Verfahren einreichen. Antragsformulare gibt es im Elster-Online-Portal unter https://www.elsteronline.de/bportal/.
Voraussetzungen:
- Für jedes Land muss ein eigener Antrag gestellt werden.
- Rechnungen über 1.000 EUR müssen Sie belegen bzw. als Scan einreichen.
vGA und Schenkungssteuer: BMF macht Rückzieher
Laut BMF-Schreiben vom 20.10.2010 muss auf verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) zusätzlich Schenkungssteuer gezahlt werden, wenn die vGA abweichend von Beteiligungsverhältnissen einem Gesellschafter zufließt (vgl. dazu ausführlich Volkelt-Brief Nr. 16/2011).
Beispiel: Ist der Gesellschafter-Geschäftsführer zu 50 % beteiligt und beträgt die vGA 70.000 €, dann muss der Gesellschafter zusätzlich für 35.000 € Schenkungssteuer zahlen. Für die vGA von 35.000 € müsste der Gesellschafter dann nach Abzug des Freibetrages für 15.000 € zusätzlich 30 % Schenkungssteuer gezahlt werden (§ 19 ErbStG). Im oben genannten Beispiel wäre demnach für den 50 %-Gesellschafter-Geschäftsführer eine zusätzlich Steuer in Höhe von 4.500,00 € zu entrichten. Eine vGA kann also ziemlich teuer werden. Soweit die aktuelle Rechtslage nach dem oben genannten Erlass.
In der Praxis wurden allerdings bisher noch keine weiteren Steuerveranlagungen bekannt, in denen die im BMF-Erlass angekündigten Grundsätze angewandt wurden. Das ist auch nicht verwunderlich, weil die damit verbundene Dreifach-Besteuerung einer verdeckten Gewinnausschüttung (bei der GmbH, bei den Kapitaleinkünften des Gesellschafters und als Schenkung an den Gesellschafter) verfassungsrechtlich höchst umstritten ist. Jetzt wurde aus dem BMF bekannt, dass eine Gesetzesänderung in Planung ist, wonach die zusätzliche Besteuerung mit Schenkungssteuer nicht mehr möglich sein wird.
Für die Praxis: Gesellschafter-Geschäftsführer, denen nach dem obigen Erlass zusätzliche Schenkungssteuer droht, sollten dagegen mit einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung reagieren bzw. im Vorfeld auf ein Ruhen des Verfahrens unter Hinweis auf die geplante Gesetzesänderung hinwirken. Wir halten Sie auf dem Laufenden.
GmbH-Prämie: Finanzamt behandelt Schenkung wie Arbeitslohn
Unternehmer, die Ihren Mitarbeitern einen Bonus zukommen lassen wollen, müssen ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts (FG) Düsseldorf beachten. Danach gilt: Wird das Unternehmen schlanker und die Zustimmung der Mitarbeitern zu dem Unternehmenszusammenschluss mit einer Geldschenkung prämiert, dann gilt diese Zahlung steuerlich als Arbeitslohn. Weiterer Effekt: Dafür müssen in der Regel auch nachträglich noch Beiträge zur Sozialversicherung gezahlt werden (FG Düsseldorf, Urteil vom 21.6.2011, 8 K 2652/09).
Beispiel: In Urteilsfall wurden die Geschäftsanteile einer Mutter-GmbH auf die Tochtergesellschaft übertragen. Als „Belohnung“ erhielten die 167 Mitarbeiter der Tochtergesellschaft aus dem Verkaufserlös der (untergehenden) Muttergesellschaft eine Sonderzahlung von 5.200 €. Das Finanzamt wertete den Sachverhalt aber völlig anders: Auch wenn die Zahlung nicht direkt vom Arbeitgeber ausgezahlt wird, handelt es sich dennoch um Arbeitslohn – mit allen steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen.
Fazit: Die oben beschriebene Rechtslage ist verbindlich. Das FG Düsseldorf ließ eine Revision zum Bundesfinanzhof nicht zu. Für Unternehmer bleibt damit kaum Gestaltungsspielraum, wenn Sie ihren Mitarbeitern im Unternehmensverbund eine Prämie zahlen wollen. Das oben praktizierte Modell „Schenkung“ wird wohl von allen Finanzämtern wie Arbeitslohn behandelt werden.
Für die Praxis: Ganz unabhängig davon, welche der beteiligten Unternehmen in einem Unternehmensverbund die Prämie an den oder die Mitarbeiter zahlt, müssen Sie davon ausgehen, dass das Finanzamt die Zehlungen als „dienstlich“ veranlasst behandelt. Damit liegt die Voraussetzung für die Erhebung von Lohnsteuer vor. Das gilt u. U. auch, wenn der Unternehmer dem Mitarbeiter statt einer Barzuwendung eine Beteiligung in Form eines Mini-Anteils am Unternehmen gewährt.
Finanzgericht macht Vorgabe für Luxusgüter
Ein Zahnarzt darf nach Auffassung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz sein hochwertiges Luxus-Handy (AK: 5.200 €) steuerlich nicht berücksichtigen – und zwar weder bei der Vorsteuer noch bei der AfA. Begründung: Um die Erreichbarkeit sicherzustellen, genügt auch ein einfaches Handy, zumal der Zahnarzt pro Jahr nur 2 – 3 Bereitschaften zur Verfügung stehen musste (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.7.2011 – 6 K 2137/10).
Für die Praxis: Sicherlich handelt es sich hier um einen Grenzfall. U. E. dürfte der geringe Nutzungsgrad ausschlaggebend für das Finanzgericht gewesen sein, eine private Veranlassung zu unterstellen und den Betriebsausgabenabzug zu versagen. Nicht anders dürfte es zu beurteilen sein, wenn Sie als Geschäftsführer unangemessene Luxusgüter von der GmbH anschaffen lassen, die dann überwiegend privat genutzt werden. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Gehen Sie aber davon aus, dass der BFH nicht anders urteilen wird.
Golf ist und bleibt Privatsache
Die Finanzgerichte bleiben in Sachen Beiträge zum Golfclub unnachgiebig. Selbst für einen Sportartikel-Händler ist es nicht möglich, einen Betriebsausgabenabzug für sein „Hobby“ gerichtlich durchzusetzen. Das Finanzgericht lehnt das weiterhin ab (FG Köln, 16.6.2011, 10 K 3761/08).
Für die Praxis: Das gilt auch für Sie als Geschäftsführer – selbst wenn Sie nur Golfen, um geschäftliche Kontakte zu pflegen. Auch dazu gibt es eindeutige Finanzgerichts-Urteile (vgl. zuletzt Volkelt-Brief 23/2010).
FAX reicht nicht für Amtsniederlegung
Belegt der Geschäftsführer einer GmbH seine Amtsniederlegung gegenüber dem Registergericht mit einem Faxschreiben, in dem er die Gesellschaftern gegenüber die Niederlegung seines Amtes mitgeteilt hat, genügt das nicht. Das Registergericht darf die Eintragung der Amtsniederlegung ablehnen. Folge: Der Geschäftsführer muss im Amt bleiben (BGH, Urteil vom 21.6.2011, II ZB 15/10).
Für die Praxis: Wichtig zu wissen ist das, wenn die Gesellschafter der GmbH im Ausland ansässig sind. Ob eine Willenserklärung (hier: Amtsniederlegung) zugegangen ist, richtet sich dann nach dem Ortsrecht des Abgabeorts. Im Zweifel sollten Sie also Ihren Rechtsanwalt einschalten, wenn Sie gegenüber den ausländischen Gesellschaftern Ihre Amtsniederlegung mitteilen wollen.
Neuer Finanz-Erlass zur Bewertung von Anteilen an Kapitalgesellschaften
Mit Schreiben vom 17.5.2011 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) einheitliche Rechtsgrundlagen für die Bewertung von Anteilen an Kapitalgesellschaften bzw. für die Bewertung von Betriebsvermögen zusammengestellt. Für nicht notierte GmbH-Anteile ist das in der Regel das (vereinfachte) Ertragswertverfahren (Gleichlautende Ländererlasse vom 17.5.2011).
Für die Praxis: Daneben wird auch eine Ermittlung des gemeinen Werts der Anteile akzeptiert, wenn dieser auf der Basis eines Wertgutachtens ermittelt wird und dazu übliche Wertermittlungsmethoden berücksichtigt sind. Als unterste Wertgrenze für die Bewertung eines GmbH-Anteils gilt der Substanzwert.
Diese Woche gilt: Stark bleiben
Ihr Lothar Volkelt, Dipl. Volkswirt, Herausgeber + Chefredakteur der Volkelt-Brief
BISS > Die Wirtschaftssatire > https://www.gmbh-gf.de/biss/wunderheilung