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Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 32/2020

Die Themen heute:

ACHTUNG: Das Ende der Insol­venz-Ver­scho­nung naht + Ver­stär­kung: Der/die Neue für die Geschäfts­füh­rung + Geschäfts­füh­rer-Per­spek­ti­ve: Prü­fer prüft Prü­fer + Prak­tisch: Start­hil­fen für Start­Ups + Digi­ta­les: Den rich­ti­gen Lern­part­ner fin­den + Kom­pakt: Kon­junk­tur- und Finanz-Plan­da­ten August 2020 + Mit­ar­bei­ter: Ein­sichts­rech­te des Betriebs­rats + GmbH/Bilanz: Kei­ne Rück­stel­lung bei „betrieb­li­chem Eigen­in­ter­es­se” + Sanie­rung: Pro­gno­se muss fun­diert sein + Form­vor­schrif­ten: Auf­lö­sung einer Ein­per­so­nen-GmbH/UG

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Frei­burg, 7. August 2020

Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,

auch auf die Gefahr, dass wir uns wie­der­ho­len: Vie­le Kollegen/Innen sind in Sachen Insol­venz­an­trags­pflicht der Geschäfts­füh­rung immer noch ver­un­si­chert. Was gilt? Wer muss wann han­deln? Selbst in der Fach­li­te­ra­tur gibt es unter­schied­li­che Inter­pre­ta­tio­nen zur Rechts­la­ge. Fakt ist: Spä­tes­tens zum 30.9.2020 ist für vie­le GmbH/UG die Schon­frist vor­bei. Gläu­bi­ger, die fäl­li­ge und noch nicht bezahl­te For­de­run­gen gegen Ihre GmbH/UG haben, kön­nen spä­tes­tens mit Ablauf des Mahn­ver­fah­rens Insol­venz­an­trag stel­len. Das Amts­ge­richt wird den Antrag prü­fen und ggf. das Ver­fah­ren eröffnen.

Die Rechts­la­ge: Gläu­bi­ger kön­nen immer dann einen Insol­venz­an­trag gegen eine GmbH/UG stel­len, wenn sie ihre For­de­run­gen sowie den Insol­venz­grund – Zah­lungs­un­wil­lig­keit oder ‑unfä­hig­keit des Schuld­ners – glaub­haft machen (§ 14 InsO). Die Zah­lungs­un­fä­hig­keit des Schuld­ners kann der Gläu­bi­ger z. B. dadurch bele­gen, dass er eine Beschei­ni­gung über einen erfolg­lo­sen Pfän­dungs­ver­such vor­legt, die nicht älter ist als ein bis sechs Mona­te. Kollegen/Innen, deren GmbH/UG durch die Coro­na-Fol­gen zum Stich­tag 30.9.2020 immer noch zah­lungs­un­fä­hig, bedroht zah­lungs­un­fä­hig oder über­schul­det ist und kein Sanie­rungs­plan in Arbeit ist, müs­sen dann unver­züg­lich, spä­tes­tens aber bis zum 22.10.2020 (Drei­wo­chen­frist) Insol­venz­an­trag stel­len. Nur wenn es bis dahin gelun­gen ist, die Insol­venz­ur­sa­che zu besei­ti­gen (Sanie­rung), muss die Geschäfts­füh­rung nicht von sich aus tätig werden.

Für die Pra­xis: Beach­ten Sie dazu auch unse­re Arbeits­hil­fen zum The­ma – sie­he unten. Dort fin­den Sie wei­te­re Bei­spie­le dazu, wel­che Insol­venz­kri­te­ri­en in der Pra­xis in strit­ti­gen Insol­venz­ver­fah­ren ange­wandt wer­den – bzw. bei wel­chen Insol­venz­merk­ma­len Sie tätig wer­den müs­sen (vgl. dazu auch Nr. 22, 29/2020).

Verstärkung: Der/die Neue für die Geschäftsführung

Ob – wie jetzt in vie­len mit­tel­stän­di­schen Unter­neh­men – Kri­sen-Sze­na­rio, Nach­fol­ge-Pla­nung oder krank­heits­be­ding­ter Aus­fall einer Füh­rungs­kraft in der GmbH: Unter­des­sen eta­bliert ist die Mög­lich­keit, Mana­ger auf Zeit ein­zu­stel­len – auf allen Ebe­nen der Geschäfts­lei­tung. Die Bran­che der Inte­rims-Mana­ger boomt. Eine Schwie­rig­keit liegt dabei dar­in, den kom­pe­tent qua­li­fi­zier­ten Part­ner zu fin­den, der in die Che­mie der Fir­ma passt.

Wich­tig ist auch, den Part­ner auf Zeit so in die Fir­ma ein­zu­bin­den, dass der sei­ne Auf­ga­ben mit dem not­wen­di­gen und erwar­te­ten Enga­ge­ment ange­hen kann und dass unnö­ti­ge Risi­ken von der Fir­ma fern­ge­hal­ten wer­den kön­nen. Schau­en Sie sich den „Neu­en“ noch sorg­fäl­ti­ger an als den übli­chen Bewer­ber im Bewer­bungs­ge­spräch. Beson­de­res Augen­merk soll­ten Sie bei der Anstel­lung eines Inte­rims-Mana­gers auf die fol­gen­den Punk­te legen:

  • Wer ist der Ver­trags­part­ner? Wird er Inte­rims-Mana­ger über einen Ver­mitt­ler (Pro­vi­der) ange­stellt, kön­nen Sie sich bei Schlecht-Leis­tung oder Nicht-Erfül­lung der ver­trag­li­chen Pflich­ten nicht direkt an den Inte­rims-Mana­ger wen­den. In der Pra­xis kann das zu kom­pli­zier­ten und lang­wie­ri­gen juris­ti­schen Aus­ein­an­der­set­zun­gen füh­ren, z. B. bereits dann, wenn es um eine außer­or­dent­li­che Kün­di­gung des Ver­tra­ges geht.
  • Ach­ten Sie dar­auf, dass die von Ihnen ein­ge­for­der­ten Leis­tun­gen (Erfül­lung der gesetz­li­chen Pflich­ten des Geschäfts­füh­rers, Siche­rung, Fort­füh­rung und Wei­ter­ent­wick­lung des Geschäfts­be­trie­bes, Ziel­ver­ein­ba­run­gen bezüg­lich Umsatz, Ertrag usw.) im Ver­trag voll­stän­dig auf­ge­lis­tet sind, dass die Kom­pe­ten­zen (Wei­sungs­rech­te, zustim­mungs­pflich­ti­ge Geschäf­te) klar abge­grenzt sind und dass Kon­di­tio­nen für die Been­di­gung der Zusam­men­ar­beit (Ver­trags­en­de, Kün­di­gungs­mög­lich­keit) klar defi­niert sind.

Pro­ble­me kann es auch um die arbeits- und sozi­al­recht­li­che Ein­stu­fung des Inte­rims-Mana­gers geben. Ist der Inte­rims-Mana­ger als Geschäfts­füh­rer beru­fen und ein­ge­tra­gen und mit einem Anstel­lungs­ver­trag (Dienst­ver­trag) ein­ge­bun­den, müs­sen Sie für ihn Sozi­al­ab­ga­ben abfüh­ren – er ist in der Regel sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­tig. Soll der Inte­rims-Mana­ger sei­ne Tätig­keit als „Selbst­stän­di­ger“ aus­üben, müs­sen Sie auf­pas­sen. Hier kann es schnell pas­sie­ren, dass die DR auf Schein­selb­stän­dig­keit erkennt. Eine Beschrän­kung sei­ner Voll­mach­ten ist aber mög­lich, ohne dass er sei­ne selb­stän­di­ge Tätig­keit aufgibt.

Mög­lich ist z. B., den Inte­rims-Mana­ger nicht mit den vol­len Rech­ten und Pflich­ten eines bestell­ten Geschäfts­füh­rers ein­zu­stel­len. Zu prü­fen ist, ob für die zu über­neh­men­de Auf­ga­be eine Hand­lungs­voll­macht oder eine Pro­ku­ra aus­rei­chend ist. Auch ein Ver­trags-Kon­strukt, wonach der Inte­rims-Mana­ger über sei­ne eige­ne GmbH ange­stellt wird und für das beauf­tra­gen­de Unter­neh­men tätig wird, ist möglich.

Für die Pra­xis: Vie­le auch eta­blier­te Bera­tungs­ge­sell­schaf­ten bie­ten unter­des­sen für den mit­tel­stän­di­schen Unter­neh­mer Inte­rims-Manage­ment-Dienst­leis­tun­gen an. Auf­pas­sen müs­sen Sie hier, wenn das Bera­tungs­un­ter­neh­men über die­sen Mana­ger zusätz­li­che Bera­tungs­leis­tun­gen ver­kau­fen will. Die­se Pra­xis ist beson­ders in den US-Bera­tungs­fir­men ver­brei­tet (vgl. Nr. 10/2009, Bera­ter­fir­ma ALIX-Part­ners in Sachen Märk­lin und Kun­ert). Im Zwei­fel soll­ten Sie die ver­trag­li­chen Rah­men­be­din­gun­gen von einem Gesell­schafts­recht­ler prü­fen las­sen. Z. B., wenn der Pro­vi­der auf die strik­te Umset­zung sei­nes Ver­trags­wer­kes besteht. Las­sen Sie sich Refe­ren­zen des Pro­vi­der-Unter­neh­mens und des Mana­gers vor­le­gen und prü­fen Sie die­se auf Stich­hal­tig­keit und Plau­si­bi­li­tät. Spre­chen Sie mit den Refe­renz-Ansprech­part­nern. Wei­ter­füh­rend: Dach­ver­band der Inte­rims-Mana­ger > DDIM.

Geschäftsführer-Perspektive: Prüfer prüft Prüfer

Das geschum­melt wird, liegt in der Natur der Sache. Des­we­gen gibt es Kon­trol­len – im Ide­al­fall han­delt es sich um unab­hän­gi­ge Insti­tu­tio­nen. Z. B.: Wirt­schafts­prü­fer. Dazu gibt es einen gan­zen Kata­log von Vor­schrif­ten, die regeln, „wer nicht Prü­fer sein darf”. Im Fall Wire­card ist es weder Ernst & Young noch der Bun­des­an­stalt für Finanz­dienst­leis­tun­gen (BaFin) gelun­gen, effek­tiv und nicht nur auf dem Papier zu prü­fen. Das ist befremd­lich. Jetzt hat man sich dazu ent­schlos­sen, die Prü­fer mit­tels Son­der­prü­fung über­prü­fen zu las­sen. Und dazu war das US-Prü­fungs- und Bera­tungs­un­ter­neh­men Alix im Gespräch. Sie erin­nern sich: Das sind die, die vor eini­gen Jah­ren mit undurch­sich­ti­gen Bera­tungs-Prak­ti­ken gleich eini­ge deut­sche Mit­tel­ständ­ler so rich­tig „aus­ge­nom­men” haben – z. B. Märk­lin und Kun­ert (vgl. Nr. 10/2009). Ver­gess­lich­keit ist das eine. Nach­läs­sig­keit das ande­re. Mit freund­li­chen Grüßen.

Praktisch: Starthilfen für StartUps

Betrifft …

Dar­um geht es …

to do …

Start­Up-Finan­zie­rungs­hil­fen …

Wenn Sie an einem Start­Up betei­ligt sind, das aus einem Ven­ture-Capi­tal-Fonds finan­ziert oder mit­fi­nan­ziert wird, kön­nen Sie Finan­zie­rungs­hil­fen der KfW in Anspruch nehmen.

Wei­ter­füh­ren­de Infor­ma­tio­nen >  Coro­na-Matching-Fazi­li­tät (CMF)

Digitales: Den richtigen Lernpartner finden

Allei­ne vor dem Note­book eine Fremd­spra­che ler­nen? Wer das mal aus­pro­biert hat, weiß, dass man dazu eine Men­ge Selbst­dis­zi­plin und Durch­hal­te­ver­mö­gen braucht und dass das mit der Aus­spra­che so eine Sache ist. Ohne Kor­rek­tur wird das meis­tens nichts. Und schon war die Geschäfts­idee gebo­ren: Das Part­ner-Ler­nen für Fremd­spra­chen. Die App Tan­dem ver­mit­telt mut­ter­sprach­li­che Lern-Part­ner – und hat dazu Soft­ware-Tools ent­wi­ckelt, mit denen die Lern-Part­ner kon­struk­tiv zum Ziel geführt wer­den. Die auto­ma­ti­sche Wort­kor­rek­tur erkennt und ver­bes­sert die Aus­spra­che, sucht pas­sen­de Begrif­fe und för­dert den intel­li­gen­ten Dia­log der Lern-Part­ner mit Quiz­fra­gen und ande­ren bele­ben­den Sprach-Ele­men­ten. Bis­her gibt es bereits 10 Mio. akti­ve Nut­zer für die App. Im nächs­ten Jahr sol­len es bereits 100 Mio. sein. Der Ska­lie­rungs­ef­fekt ist bereits ein­ge­tre­ten. Jetzt gab es 5 Mio. EUR neu­es Geld, das für Inves­ti­tio­nen in vira­les Mar­ke­ting und in die welt­wei­te Such­ma­schi­nen-Opti­mie­rung gesteckt wer­den soll.

Für die Pra­xis: Vie­le Unter­neh­men haben unter­des­sen ange­kün­digt, bei den Geschäfts­rei­sen und den Vor-Ort-Bespre­chun­gen kür­zer zu tre­ten. Umso wich­ti­ger wird der sprach­lich pro­fes­sio­nel­le und unmiss­ver­ständ­li­che Aus­tausch im Online-For­mat – gute Sprach­kennt­nis­se kön­nen da durch­aus den Unter­schied machen und bes­se­re Resul­ta­te erzielen.

Kompakt: Konjunktur- und Finanz-Plandaten August 2020

Für vie­le Kollegen/Innen ist der Über­le­bens­mo­dus zum All­tags­mo­dus gewor­den. Den­noch: Auch wenn – zumin­dest in Deutsch­land – ers­te Nach­hol­ef­fek­te und Erho­lungs­an­zei­chen zu ver­mel­den sind und die Stim­mung augen­schein­lich bes­ser ist als die aktu­el­len Daten zur Lage zei­gen – eine rea­lis­ti­sche Pro­gno­se zur wirt­schaft­li­chen Ent­wick­lung für das 3. und 4. Quar­tal ist u. E. seriö­ser­wei­se nicht möglich.

Betrifft …

Trend

Kon­junk­tur

Die Stim­mung in den Unter­neh­men in Deutsch­land hat sich zumin­dest laut Ifo-Insi­tut ver­bes­sert. Der ifo-Geschäfts­kli­ma­in­dex ist im Juli auf 90,5 Punk­te gestie­gen, nach 86,3 Punk­ten (Sai­son­be­rei­nigt kor­ri­giert) im Juni. Dies ist der drit­te Anstieg in Fol­ge. Die Unter­neh­men sind danach mit ihrer aktu­el­len Lage merk­lich zufrie­de­ner. Zudem bli­cken sie vor­sich­tig opti­mis­tisch auf die kom­men­den Monate.

Mitarbeiter/Fachkräfte

Der Sach­ver­stän­di­gen­rat zur Begut­ach­tung der gesamt­wirt­schaft­li­chen Ent­wick­lung rech­net damit, dass die Arbeits­lo­sen­quo­te im Jahr 2020 im Jah­res­durch­schnitt auf­grund der Coro­na-Kri­se und den damit ein­her­ge­hen­den öko­no­mi­schen Aus­wir­kun­gen auf 5,3 % stei­gen wird. Kei­ne Ent­las­tung gibt es bei den Fach­kräf­ten: Zuwan­de­rungs­be­schrän­kun­gen, Rei­se­hin­der­nis­se und Aus­bil­dungs­de­fi­zi­te wir­ken bis 2021.

Energie/Ölpreis

Geschäfts­füh­rer, die ihren Fir­men­wa­gen regel­mä­ßig selbst betan­ken, haben in den letz­ten Tagen eine Trend­wen­de an den Preis-Tafeln fest­stel­len kön­nen. Es geht wie­der berg­auf – und zwar ziem­lich zügig. Unse­re Ein­schät­zung: Die Pha­se der Nied­rig­prei­se für Ener­gie ist u. E. zu Ende – auch wenn eini­ge Ana­lys­ten sogar noch wei­ter sin­ken­de Prei­se sehen.

Insol­venz­recht

Das Bun­des­jus­tiz­mi­nis­te­ri­um hat den Ent­wurf eines Geset­zes zur Ver­kür­zung des Rest­schuld­be­frei­ungs­ver­fah­rens vor­ge­legt. Bei zügi­ger Behand­lung des Ent­wurfs durch die Gro­ße Koali­ti­on wer­den davon auch Gesellschafter/Geschäftsführer pro­fi­tie­ren, die im Zusam­men­hang mit der Coro­na-Kri­se Pri­vat­in­sol­venz anmel­den müs­sen. Wesent­li­che Ver­bes­se­rung: Bereits nach 3 Jah­ren kann das Ver­fah­ren abge­schlos­sen werden. 

Mitarbeiter: Einsichtsrechte des Betriebsrats

Nach den Vor­ga­ben im Ent­gelt­trans­pa­renz­ge­setz (Entg­Tran­spG) ist der Betriebs­rat in das indi­vi­du­el­le Ver­fah­ren zur Über­prü­fung von Ent­gelt­gleich­heit durch die Beant­wor­tung von Aus­kunfts­ver­lan­gen der Beschäf­tig­ten ein­ge­bun­den. Dabei ist ein vom Betriebs­rat gebil­de­ter Betriebs­aus­schuss berech­tigt, Brut­to­ent­gelt­lis­ten des Arbeit­ge­bers ein­zu­se­hen und aus­zu­wer­ten (Quel­le: § 13 Abs. 2 Satz 1 Entg­Tran­spG). Nach aktu­el­ler Recht­spre­chung des Bun­des­ar­beits­ge­richts (BAG) besteht die­ses Ein­sichts- und Aus­wer­tungs­recht aber nicht, „wenn der Arbeit­ge­ber (hier: GmbH/UG) die Erfül­lung der Aus­kunfts­ver­pflich­tung an sich gezo­gen hat”. Dazu ist er jeder­zeit berech­tigt (BAG, Urteil v. 28.7.2020, 1 ABR 6/19).

Für die Pra­xis: Die Arbeit­ge­be­rin ist ein Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­un­ter­neh­men mit mehr als 200 Beschäf­tig­ten. Nach Inkraft­tre­ten des Entg­Tran­spG mach­te sie von der gesetz­lich vor­ge­se­he­nen Mög­lich­keit Gebrauch, die Ver­pflich­tung zur Erfül­lung von Aus­kunfts­ver­lan­gen der Beschäf­tig­ten gene­rell zu über­neh­men. Über die in der ers­ten Jah­res­hälf­te 2018 gel­tend gemach­ten Aus­kunfts­ver­lan­gen infor­mier­te sie den Betriebs­rat und gewähr­te ihm Ein­blick in spe­zi­fisch auf­be­rei­te­te Brut­to­ent­gelt­lis­ten. Die­se waren nach Geschlecht auf­ge­schlüs­selt und wie­sen sämt­li­che Ent­gelt­be­stand­tei­le auf. Der Betriebs­rat hat dar­auf­hin ver­langt, die Lis­ten dem Betriebs­aus­schuss in bestimm­ten elek­tro­ni­schen Datei­for­ma­ten zur Aus­wer­tung zu über­las­sen. Laut BAG ist das nicht erforderlich.

GmbH/Bilanz: Keine Rückstellung bei „betrieblichem Eigeninteresse

Unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen – so der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) in einem aktu­el­len Urteil – ist es zuläs­sig und muss von den Finanz­be­hör­den steu­er­lich so aner­kannt wer­den, wenn in der Bilanz eine Rück­stel­lung für zukünf­ti­ge, zu erwar­ten­de, der Höhe nach unge­wis­se Ver­bind­lich­kei­ten aus­ge­wie­sen wird. Das ist aber nicht der Fall, wenn die Ver­bind­lich­keit im betrieb­li­chen Eigen­in­ter­es­se liegt. Im Urteil heißt es dazu: Die Rück­stel­lung für eine Ver­bind­lich­keit ist nicht mög­lich, „wenn die Außen­ver­pflich­tung wirt­schaft­lich von einem eigen­be­trieb­li­chen Inter­es­se voll­stän­dig über­la­gert wird”. Das ist z. B. der Fall, wenn Garan­tie- und Nach­bes­se­rungs­ar­bei­ten (hier: Gerüst­bau) ver­ein­bart wer­den, die dem Grund und der Höhe nach exakt fest­steht (BFH, Urteil v. 22.1.2020, XI R 2/19).

Sanierung: Prognose muss fundiert sein

Leis­tet der Geschäfts­füh­rer in der Insol­venz Zah­lun­gen an Gläu­bi­ger der Gesell­schaft, muss er nicht per­sön­lich für die­se Zah­lun­gen ein­ste­hen, wenn es eine posi­ti­ve Fort­füh­rungs­pro­gno­se für die Geschäf­te der GmbH gibt. Ach­tung: Die­se muss von einer fach­lich dazu geeig­ne­ten Per­son erstellt und/oder begut­ach­tet wer­den. Dabei muss die Pro­gno­se eine umfas­sen­de Dar­stel­lung der Ver­hält­nis­se der GmbH/UG und die Offen­le­gung der erfor­der­li­chen Unter­la­gen umfas­sen (BGH, Beschluss v. 24.9.2019, II ZR 248/17).

Für die Pra­xis: Im Streit­fall ging es um Lohn­zah­lun­gen in der wirt­schaft­li­chen Kri­se. Kon­kret ging es – wie in den meis­ten strit­ti­gen Insol­venz­fäl­len – um die Fest­stel­lung des Zeit­punk­tes des Insol­venz­an­trags. Der Geschäfts­füh­rer berief sich dar­auf, dass eine Fort­füh­rungs­emp­feh­lung erstellt war und vor­lag. Der BGH prä­zi­siert nun, unter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen von einer rechts­ver­bind­li­chen „Fort­füh­rungs­pro­gno­se” gespro­chen wer­den kann. Nur dann ist eine Haf­tungs­frei­stel­lung des Geschäfts­füh­rers möglich.

Formvorschriften: Auflösung einer Einpersonen-GmbH/UG

Will der Allein-Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer die Ein­per­so­nen-GmbH/UG auf­lö­sen genügt dazu zwar ein form­lo­ser Beschluss, der ledig­lich schrift­lich pro­to­kol­liert wer­den muss. Eine Ein­tra­gung des Auf­lö­sungs­be­schlus­ses ins Han­dels­re­gis­ter ist aber nur mög­lich, wenn die­ser Beschluss in nota­ri­ell beglau­big­ter Form auf elek­tro­ni­schem Wege ein­ge­reicht wird. Danach genügt es nicht, eine Abschrift des Beschlus­ses dem Regis­ter­ge­richt – pos­ta­lisch oder per Ein­schrei­ben – mit­zu­tei­len. Das Regis­ter­ge­richt muss nicht von sich aus tätig wer­den (OLG Düs­sel­dorf, Beschluss v. 22.1.2020, 1–3 Wx 52/19).

Eine infor­ma­ti­ve Lek­tü­re und ein erhol­sa­mes Wochen­en­de wünscht Ihnen 

Lothar Volkelt

Herausgeber/Chefredakteur