Kategorien
Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 31/2020

Unsere Themen heute:

Verkauf/Nachfolge: Da geht doch mehr als gedacht + Leh­ren aus Wire­card: Kapi­tal erhö­hen statt (Luft-) buchen + Geschäfts­füh­rer-Per­spek­ti­ve: .. die Vor­ar­bei­ten für eine neue Steu­er + Prak­tisch: Digi­ta­li­sie­rungs-Assis­tenz für den Chef + Digi­ta­les: 3D-Druck zwi­schen Serie und Los­grö­ße 1 + GmbH-Sanie­rung: Gute Mög­lich­kei­ten mit dem Schutz­schirm­ver­fah­ren + GmbH/Finanzen: Rück­for­de­run­gen von Coro­na-Hilfs­zah­lun­gen + Fir­men­wa­gen: Neue Eck­da­ten für die Kfz-Besteue­rung + Pen­si­ons­si­che­rungs­ver­ein (PSV): Haf­tung nur „begrenzt” + GmbH/Finanzen: Frist­ver­län­ge­rung für die Kassenumstellung

den Vol­kelt-Brief im pdf-For­mat lesen > Hier ankli­cken

Frei­burg, 31. Juli 2020

Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,

… schwe­re Zei­ten, einen Nach­fol­ger zu fin­den” – so die Ein­schät­zung von Kollegen/Innen, die nach etli­chen Geschäfts­jah­ren nicht mehr bereit sind, noch­mals zu inves­tie­ren und statt­des­sen dar­über nach­den­ken, eine vor­ge­zo­ge­ne Nach­fol­ge­re­ge­lung umzu­set­zen. Auch die Gro­ßen der Bran­che beur­tei­len die Geschäfts­la­ge für Mer­gers & Acqui­si­ti­ons (M&A) der­zeit aus­ge­spro­chen zurück­hal­tend. Vie­le haben sich damit abge­fun­den, dass sie Geschäfts­ver­mö­gen (weit) unter Wert ver­äu­ßern müs­sen. Aus der Beglei­tung von eini­gen GmbH-Ver­käu­fen in den letz­ten Mona­ten habe ich aber gese­hen: Die­se Sicht­wei­se ist nur die eine Sei­te der Medaille.

Kollegen/Innen, die aus­schei­den wol­len, haben in der Regel einen ver­kürz­ten, nur weni­ge Jah­re umfas­sen­den Pla­nungs­ho­ri­zont, der nicht auf ein Invest, son­dern auf die Ver­mö­gens­ver­wal­tung aus­ge­rich­tet ist. Die jün­ge­re Gene­ra­ti­on, die ins selbst­stän­di­ge Geschäfts­le­ben drängt, plant dage­gen völ­lig anders – in der Regel über den gesamt Zeit­rah­men ihres Berufs­le­bens, also über 30 und mehr Jah­re. Dem­entspre­chend anders ist auch die Sicht­wei­se auf das GmbH-Invest – also der Ein­stieg in ein vor­han­de­nes, aber wei­ter­zu­ent­wi­ckeln­des Unter­neh­men. Das ist nicht unbe­dingt eine neue Erkennt­nis. Den­noch: Sich die­ser Wech­sel­be­zie­hung bewusst zu sein, ist psy­cho­lo­gi­scher Rück­halt in den Über­nah­me­ver­hand­lun­gen und kann durch­aus hilf­reich sein, wenn es dar­um geht, Ihr GmbH-Ver­mö­gen zu objek­ti­ven Wer­ten zu realisieren. 

Für die Pra­xis: Ver­set­zen Sie sich ein­fach ein­mal in Ihre Anfangs­jah­re. Die Chan­ce, ein ein­ge­führ­tes Unter­neh­men an einem bewähr­ten Stand­ort und mit einem ein­ge­führ­ten Port­fo­lio zu über­neh­men, kann durch­aus die Pool-Posi­ti­on beim Start in die Selbst­stän­dig­keit bedeu­ten. Eine Win-win-Aus­gangs­si­tua­ti­on für alle Beteiligten.

Quel­le: https://www.pexels.com/de-de/

Lehren aus Wirecard: Kapital erhöhen statt (Luft-) buchen

Der­zeit staunt die inter­es­siert (Wirt­schafts-) Öffent­lich­keit über das jähe Ende des bör­sen­no­tier­ten Finanz­dienst­leis­ters Wire­card. Zuge­ge­ben: Ein welt­wei­tes Fir­men­ge­flecht, das sich nur unter Vor­be­halt mit den wirt­schaft­li­chen Akti­vi­tä­ten eines mit­tel­stän­di­schen Unter­neh­mens ver­glei­chen lässt. Aus deren Sicht ist aber die Rol­le des Wirt­schafts­prü­fers (hier: E & Y) von Inter­es­se. Gro­ße GmbH müs­sen den Jah­res­ab­schluss ohne­hin regel­mä­ßig prü­fen las­sen. Mit­tel­gro­ße GmbH las­sen den Jah­res­ab­schluss zusätz­lich und frei­wil­lig prü­fen, etwa um Inves­to­ren zu gewin­nen. Fakt ist, dass die Unter­neh­men für die Prü­fung zusätz­lich tief in die Tasche grei­fen müs­sen. Für eine mit­tel­gro­ße GmbH sind das ca. 8.000 bis 10.000 EUR – in 10 Jah­ren ent­spricht das einem 6‑stelligen Betrag, der erst ein­mal ver­dient sein muss.

Bera­tungs- und Prü­fungs­feh­ler kön­nen aber auch in der klei­ne­ren GmbH Fol­gen habe, die für den Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer pri­va­te Kon­se­quen­zen haben. Zum Bei­spiel, wenn es um eine nicht erkann­te, feh­ler­haf­te Kapi­tal­erhö­hung geht. Das betrifft gera­de jetzt vie­le GmbH/UG, die zum Stich­tag 30.9. über­schul­det sind und die die Unter­bi­lanz mit einer Kapi­tal­erhö­hung aus­glei­chen wol­len, um ein dro­hen­des Insol­venz­ver­fah­ren zu ver­mei­den (vgl. zuletzt Nr. 30/2020 – Bei­trag: Insol­venz­an­trags­pflicht des Geschäfts­füh­rers). In der Regel wei­sen Steu­er­be­ra­ter und Bank auf die­ses Risi­ko hin. Ach­tung: Mit einer ein­fa­chen Umbu­chung geht es aller­dings nicht. Damit ver­la­gern Sie Ihr per­sön­li­ches Risi­ko ledig­lich in die Zukunft.

Bei­spiel: Sie buchen aus­ste­hen­des Geld, dass Sie pri­vat in die GmbH gesteckt haben (Gesell­schaf­ter­dar­le­hen) als Kapi­tal­erhö­hung. Der für die Kapi­tal­erhö­hung not­wen­di­ge Gesell­schaf­ter­be­schluss wird anschlie­ßend pro­to­kol­liert. Schon sieht die Bilanz etwas bes­ser aus. Aller­dings nur bis zur nächs­ten Kri­se: Die Kapi­tal­erhö­hung gilt nur dann als „erbracht“, wenn das Geld tat­säch­lich ein­ge­zahlt wur­de. Das prüft spä­tes­tens der Insol­venz­ver­wal­ter. Wur­de ledig­lich umge­bucht, müs­sen Sie den Erhö­hungs­be­trag noch­mals zah­len. Und zwar aus Ihrer pri­va­ten Scha­tul­le. Kon­kret für den Dar­le­hens­fall gilt: „Wird die Vor­leis­tung (hier: das Dar­le­hen) 18 Mona­te vor dem Kapi­tal­erhö­hungs­be­schluss erbracht, ist die Ein­zah­lung nicht erfolgt“ (AmtsG Frankfurt/Oder, Urteil v. 24.4.2013, HRB 9724 FF).

Noch wei­ter geht der BGH: „Schon bei Erbrin­gung der Vor­leis­tung müs­sen die Vor­be­rei­tun­gen der Kapi­tal­erhö­hung erkenn­bar sein“ (BGH, Urteil v. 26.6.2006, II ZR 43/05).

Für die Pra­xis: Ver­las­sen Sie sich nicht dar­auf, dass die feh­ler­haf­te Kapi­tal­erhö­hung nicht erkannt wird. Spä­tes­ten dann, wenn über die GmbH ein Insol­venz­ver­fah­ren eröff­net und ein exter­ner Insol­venz­ver­wal­ter ein­ge­setzt wird, wird die Kapi­tal­erhö­hung nach­träg­lich geprüft. In der Pra­xis wird ein sol­cher Feh­ler in der Kapi­tal­erhö­hung vom Insol­venz­ver­wal­ter bis zur Ver­jäh­rungs­frist (das sind 10 Jah­re) nach­ge­for­dert. Zusätz­lich sind Ver­zugs­zin­sen fäl­lig. Der Zins liegt bei 5 Pro­zent­punk­ten über dem Basis­zins (§ 20 GmbH-Gesetz). Dass das nicht nur Papier­for­de­run­gen sind, son­dern Beträ­ge, die vom Insol­venz­ver­wal­ter auch per Voll­stre­ckung durch­ge­setzt wer­den, zei­gen die dazu anhän­gi­gen gericht­li­chen Ver­fah­ren in der Sache. Das kann sogar ziem­lich teu­er wer­den. Bei­spiels­rech­nung: Nach 10 Jah­ren müs­sen Sie für eine aus­ste­hen­de Ein­la­ge über 10.000 € einen Betrag von ca. 20.000 € aus dem Pri­vat­ver­mö­gen nach­zah­len. Bes­ser: Gibt es ein Gesell­schaf­ter-Dar­le­hen, dann las­sen Sie sich das von der GmbH aus­zah­len (Über­wei­sungs­be­leg) und zah­len den Betrag anschlie­ßend auf ein Haben-Kon­to der GmbH ein – mit dem Ver­merk: „Ein­zah­lung Stammeinlage“.

Geschäftsführer-Perspektive: .. die Vorarbeiten für eine neue Steuer

Sie erin­nern sich: Zunächst ist man davon aus­ge­gan­gen, dass die Grund­ren­te nur kommt, wenn es eine Finan­zie­rung gibt. Die SPD votier­te für eine Finan­zie­rung aus der geplan­ten Finanz­trans­ak­ti­ons­steu­er. Der Koali­ti­ons­part­ner war dage­gen. Im Anschluss konn­te man sich zwar nicht auf eine Lösung zur Finan­zie­rung eini­gen, aber dar­auf, dass die Grund­ren­te doch beschlos­sen wur­de – die Fra­ge der Gegen­fi­nan­zie­rung wur­de erst ein­mal hin­ten­an­ge­stellt. Im Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um denkt man aller­dings schon wei­ter: „Zur Vor­be­rei­tung der laut Koali­ti­ons­ver­trag ein­zu­füh­ren­den Finanz­trans­ak­ti­ons­steu­er sind mit dem Bun­des­haus­halt 2020 fünf zusätz­li­che Plan­stel­len im Bun­des­mi­nis­te­ri­um der Finan­zen geschaf­fen wor­den. Für Vor­be­rei­tungs­ar­bei­ten zur Ein­füh­rung einer völ­lig neu­en Steu­er mit einer weit über­durch­schnitt­li­chen Kom­ple­xi­tät und Abstim­mungs­in­ten­si­tät”. Die Schul­den sind ja schon da. Mit freund­li­chen Grüßen.

Praktisch: Digitalisierungs-Assistenz für den Chef

Betrifft …

Dar­um geht es …

to do …

Digi­ta­li­sie­rungs-Assis­tenz

Die Anstel­lung einer Absol­ven­tin oder eines Absol­ven­ten aus einer Hoch­schu­le oder For­schungs­ein­rich­tung wird über einen Zeit­raum von zwei Jah­ren geför­dert (För­der­ge­biet: NRW)

Wei­ter­füh­ren­de Infor­ma­tio­nen >               Inno­va­tions- und Digitalisierungs-Assistent

Digitales: 3D-Druck zwischen Serie und Losgröße 1

3D-Dru­cker kön­nen fast Alles. Vom Zahn­ersatz bis zum fili­gra­nen Ersatz­teil für alle mög­li­chen Ein­satz­ge­bie­te – von der Medi­zin­tech­nik bis zum Auto­er­satz­teil oder in der Haus­tech­nik. Aber sie haben auch Nach­tei­le. Sie kön­nen nur weni­ge Mate­ria­li­en ver­ar­bei­ten. Und – das fällt wirt­schaft­lich gese­hen stär­ker ins Gewicht – die Pro­duk­ti­on mit den sog. addi­ti­ven Ver­fah­ren in klei­nen Men­gen kos­tet über­pro­por­tio­nal – etwa gegen­über den her­kömm­li­chen Spritz­guss­ver­fah­ren. Der Offen­bur­ger Maschi­nen­bau­stu­dent Bene­dikt Schwen­den­mann hat Kon­se­quen­zen gezo­gen und einen Bau­satz für den Selbst­bau eines 3D-Dru­ckers ent­wi­ckelt. Vor­teil: Damit kann jeder poten­zi­el­le Anwen­der sei­nen Dru­cker nach Bedarf zusam­men­bas­teln. Noch muss an der Bedien-Soft­ware gear­bei­tet wer­den. Aber der Start für den 3D-Druck in klei­nen Stück­zah­len geeig­net für mit­tel­stän­di­sche Anwen­dun­gen unter wirt­schaft­li­chen Bedin­gun­gen ist gemacht. Abzu­war­ten bleibt, wann und ob die Geschäfts­idee des tüf­teln­den Inge­nieurs zum Start­Up avi­siert – noch fehlt das Geld für eine Inves­ti­ti­on in die ska­lier­te Mas­sen­pro­duk­ti­on des 3D-Drucker-Baukastens.

Für die Pra­xis: Vie­le prak­ti­sche Anwen­dun­gen kom­men nach wie vor aus dem Mit­tel­stand. Hier kennt man die Pro­ble­me vor Ort – und ist in der Lage, mit viel tech­ni­schem Know-How ent­spre­chen­de Lösun­gen zu ent­wi­ckeln – für das Hand­werk, für Indus­trie­bau und über­all dort, wo „klei­ne Seri­en” gebraucht werden.

GmbH-Sanierung: Gute Möglichkeiten mit dem Schutzschirmverfahren

Mit dem Gesetz zur Erleich­te­rung von Unter­neh­mens­in­sol­ven­zen (ESUG) gibt es seit 2012 gute Mög­lich­kei­ten, wirt­schaft­lich ange­schla­ge­ne Unter­neh­men zu sanie­ren. Das beginnt mit der Mög­lich­keit, Gläu­bi­ger zu Gesell­schaf­tern zu machen, und reicht bis dahin, ange­schla­ge­ne Unter­neh­men in einer ande­ren Rechts­form wei­ter­zu­füh­ren. Danach wird das GmbH-Ver­mö­gen für 3 Mona­te vor dem Zugriff der Gläu­bi­ger geschützt. In die­ser Zeit kön­nen Sie in Eigen­ver­wal­tung die Vor­aus­set­zun­gen dafür schaf­fen, dass die GmbH wei­ter bestehen kann. Das bedeu­tet mehr Zeit für die Suche nach neu­en Geschäfts­part­nern, Inves­to­ren, neu­en Geschäfts­fel­dern oder neu­en Kunden.

Ach­tung: Ihre GmbH kann das Schutz­schirm­ver­fah­ren nicht mehr nut­zen, wenn die GmbH bereits „insol­vent“ ist – also Zah­lungs­un­fä­hig­keit bzw. Über­schul­dung bereits vor­lie­gen. Sie müs­sen das Schutz­schirm­ver­fah­ren bereits bei dro­hen­der Zah­lungs­un­fä­hig­keit bean­tra­gen. Bei ers­ten Kri­sen­an­zei­chen (zurück­ge­hen­de Umsät­ze, Pro­ble­men bei Umschul­dun­gen, Finan­zie­rungs­pro­ble­men) müs­sen Sie also schnell han­deln und sich beim Steu­er­be­ra­ter absi­chern, inwie­weit die Kri­sen­fol­gen bereits auf die Liqui­di­tät der GmbH durch­schla­gen. Kri­te­ri­um: Beträgt die Liqui­di­täts­lü­cke der GmbH 10 % und mehr, liegt bereits „Zah­lungs­un­fä­hig­keit“ vor, „soweit nicht aus­nahms­wei­se mit an Sicher­heit gren­zen­der Wahr­schein­lich­keit zu erwar­ten ist, dass die­se Lücke inner­halb von 3 Wochen (fast) voll­stän­dig besei­tigt wer­den wird, und den Gläu­bi­gern ein sol­ches Zuwar­ten zuzu­mu­ten ist“ (BGH, Urteil v. 8.12.2005, IX ZR 182/01).

Unse­re Arbeits­hil­fe: Zum Ablauf des Schutz­schirm­ver­fah­rens > Hier ankli­cken

Für die Pra­xis: Für Sie als GmbH-Geschäfts­füh­rer ist das Schutz­schirm­ver­fah­ren immer dann geeig­net, wenn die Insol­venz droht (Über­schul­dung, Zah­lungs­un­fä­hig­keit), die Sub­stanz der GmbH aber inso­weit gesi­chert ist, dass eine Fort­füh­rung auf jeden Fall gewähr­leis­tet ist. Dazu müs­sen Sie beim Amts­ge­richt einen Antrag auf Eröff­nung des Schutz­schirm­ver­fah­rens gemäß § 270b InsO stel­len. Vor­aus­set­zung: Eigen­an­trag auf Insol­venz­er­öff­nung, Antrag auf Eigen­ver­wal­tung (Insol­venz­plan) und die Beschei­ni­gung einer qua­li­fi­zier­ten Per­son (StB, WP, RA) zur Durch­füh­rung des Verfahrens.

Rückforderungen von Corona-Hilfszahlungen

Unter­neh­men, die Coro­na-Hilfs­mit­tel für die gesam­te Leis­tungs­pe­ri­ode von 3 Mona­ten in Anspruch genom­men haben, müs­sen damit rech­nen, dass sie För­der­mit­tel wie­der zurück­zah­len müs­sen. Und zwar dann, wenn nach 2 Mona­ten extre­mer Umsatz­ein­bu­ßen im 3. Monat die Umsät­ze wie­der höher waren als die betrieb­li­chen Fix­kos­ten. Pro­ble­ma­tisch ist dabei z. B. die Behand­lung von Per­so­nal­kos­ten bei der Antrag­stel­lung. Die­se gehö­ren nicht zu den anspruchs­be­rech­tig­ten Fix­kos­ten.  Nach Aus­sa­gen von Hand­werks­prä­si­dent Hans Peter Wolls­ei­fer muss dann sogar der gesam­te För­der­be­trag zurück­er­stat­tet wer­den. Pro­ble­ma­tisch sind auch die Fäl­le, in denen die Zuschüs­se zur Deckung von Unter­neh­mer­lohn (vgl. zuletzt Nr. 29/2020) ver­wen­det wur­den oder, wenn damit das Geschäft „coro­na-gerecht” umge­baut wur­de. Auch in die­sen Fäl­len müs­sen Sie davon aus­ge­hen, dass die Bun­des- und Län­der­be­hör­den Ein­zel­fäl­le genau prü­fen wer­den und ggf. Rück­for­de­run­gen durch­set­zen – vor­be­halt­lich even­tu­el­ler Nach­bes­se­run­gen durch den Gesetz­ge­ber. Wir hal­ten Sie auf dem Laufenden.

Firmenwagen: Neue Eckdaten für die Kfz-Besteuerung

Autos mit hohem Aus­stoß von Koh­len­di­oxid wer­den in Zukunft stär­ker besteu­ert. Dazu ist Ein­füh­rung eines pro­gres­si­ven CO2-Tarifs bei der Kraft­fahr­zeug­steu­er für Pkw mit Ver­bren­nungs­mo­tor (Ben­zin, Die­sel) geplant. Um emis­si­ons­re­du­zier­te Fahr­zeu­ge zu för­dern, wird die Kraft­fahr­zeug­steu­er für zwi­schen dem Tag des Kabi­netts­be­schlus­ses und dem 31.12.2024 erst­mals zuge­las­se­ne Pkw mit einem CO2-Wert bis 95 g/km in Höhe von 30 EUR im Jahr für fünf Jah­re, längs­tens bis zum 31.12.2025, nicht erho­ben. Inner­halb der ers­ten CO2-Stu­fe von 96 bis 115 g/km beträgt der Ein­gangs­steu­er­satz 2 EUR je g/km. In den fol­gen­den Stu­fen von 116 bis 195 g/km stei­gen die Steu­er­sät­ze von 2,20 EUR bis auf 3,40 EUR. Der Spit­zen­steu­er­satz von 4 EUR je g/km betref­fe Fahr­zeu­ge mit beson­ders hohem Emis­si­ons­po­ten­zi­al von mehr als 195 g/km. Die­se Steu­er wird nicht aus­ge­setzt. Bei­spiel: Für ein Fahr­zeug mit einem Aus­stoß von 200 g/km müs­sen dann 200 x 4 = 800 EUR Kfz-Steu­er gezahlt wer­den. Über den Abschrei­bungs­zeit­raum von 6 Jah­ren sind das 4.800 EUR. Da lohnt es zu rech­nen – gera­de im Fuhr­park mit meh­re­ren Fir­men­wa­gen in der GmbH.

Pensionssicherungsverein (PSV): Haftung nur „begrenzt”

Der Pen­si­ons­si­che­rungs­ver­ein muss bei Leis­tungs­kür­zun­gen der Pen­si­ons­kas­se im Fall der Insol­venz des Arbeit­ge­bers, der die Ver­sor­gungs­zu­sa­ge gemacht hat, nur begrenzt ein­tre­ten, wenn der Siche­rungs­fall vor 2022 ein­tritt. Eine Ein­tritts­pflicht besteht nach Auf­fas­sung des Bun­des­ar­beits­ge­richts (BAG) dann nur, wenn die Pen­si­ons­kas­se die Leis­tung um mehr als die Hälf­te kürzt oder das Ein­kom­men des ehe­ma­li­gen Arbeit­neh­mers wegen der Kür­zung unter die Armuts­ge­fähr­dungs­schwel­le fällt (BAG, Urteil v. 21.7.2020, 3 AZR 142/16).

Für die Pra­xis: Im Streit­fall hat­te die Pen­si­ons­kas­se wegen Zah­lungs­schwie­rig­kei­ten die Pen­si­ons­leis­tun­gen für einen Arbeit­neh­mer suk­zes­si­ve gekürzt. Der Ver­si­che­rungs­fall war noch vor dem 1.1.2022 ein­ge­tre­ten und bei­de alter­na­ti­ven Vor­aus­set­zun­gen für eine Ein­tritts­pflicht des PSV waren nicht erfüllt. Für spä­te­re Siche­rungs­fäl­le haf­tet der Pen­si­ons­si­che­rungs­ver­ein aller­dings in vol­ler Höhe des Aus­falls von Ver­si­che­rungs­leis­tun­gen durch die Pensionskasse.

GmbH/Finanzen: Fristverlängerung für die Kassenumstellung

Die Frist zur Umstel­lung der Kas­sen auf ein elek­tro­ni­sches Auf­zeich­nungs­sys­tem und die Spei­che­rung der digi­ta­len durch ein zer­ti­fi­zier­tes Sicher­heits­sys­tem wur­de zunächst in einem gemein­sa­men Erlass des Bun­des und der Län­der bis zum 30.9.2020 ver­län­gert. Nach Umstel­lung der Mehr­wert­steu­er und eini­gen tech­ni­schen Pro­ble­men haben jetzt die Bun­des­län­der NRW, Bay­ern, Baden-Würt­tem­berg, Hes­sen, Nie­der­sach­sen, Ham­burg und das Saar­land die Frist bis zum 31.3.2021 ver­län­gert. Es ist davon aus­zu­ge­hen, dass auch die übri­gen Bun­des­län­der die Frist­set­zung noch­mals über­prü­fen und ggf. ver­län­gern werden.

Eine infor­ma­ti­ve Lek­tü­re empfiehlt

Lothar Volkelt

Dipl. Vw., Her­aus­ge­ber + Chefredakteur

den Volkelt-Brief …

regel­mä­ßig lesen. Jeden Frei­tag auf dem Smart­phone, I‑Phone, Tablet oder Pad …