Unsere Themen heute:
Verkauf/Nachfolge: Da geht doch mehr als gedacht + Lehren aus Wirecard: Kapital erhöhen statt (Luft-) buchen + Geschäftsführer-Perspektive: .. die Vorarbeiten für eine neue Steuer + Praktisch: Digitalisierungs-Assistenz für den Chef + Digitales: 3D-Druck zwischen Serie und Losgröße 1 + GmbH-Sanierung: Gute Möglichkeiten mit dem Schutzschirmverfahren + GmbH/Finanzen: Rückforderungen von Corona-Hilfszahlungen + Firmenwagen: Neue Eckdaten für die Kfz-Besteuerung + Pensionssicherungsverein (PSV): Haftung nur „begrenzt” + GmbH/Finanzen: Fristverlängerung für die Kassenumstellung
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Freiburg, 31. Juli 2020
Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,
„… schwere Zeiten, einen Nachfolger zu finden” – so die Einschätzung von Kollegen/Innen, die nach etlichen Geschäftsjahren nicht mehr bereit sind, nochmals zu investieren und stattdessen darüber nachdenken, eine vorgezogene Nachfolgeregelung umzusetzen. Auch die Großen der Branche beurteilen die Geschäftslage für Mergers & Acquisitions (M&A) derzeit ausgesprochen zurückhaltend. Viele haben sich damit abgefunden, dass sie Geschäftsvermögen (weit) unter Wert veräußern müssen. Aus der Begleitung von einigen GmbH-Verkäufen in den letzten Monaten habe ich aber gesehen: Diese Sichtweise ist nur die eine Seite der Medaille.
Kollegen/Innen, die ausscheiden wollen, haben in der Regel einen verkürzten, nur wenige Jahre umfassenden Planungshorizont, der nicht auf ein Invest, sondern auf die Vermögensverwaltung ausgerichtet ist. Die jüngere Generation, die ins selbstständige Geschäftsleben drängt, plant dagegen völlig anders – in der Regel über den gesamt Zeitrahmen ihres Berufslebens, also über 30 und mehr Jahre. Dementsprechend anders ist auch die Sichtweise auf das GmbH-Invest – also der Einstieg in ein vorhandenes, aber weiterzuentwickelndes Unternehmen. Das ist nicht unbedingt eine neue Erkenntnis. Dennoch: Sich dieser Wechselbeziehung bewusst zu sein, ist psychologischer Rückhalt in den Übernahmeverhandlungen und kann durchaus hilfreich sein, wenn es darum geht, Ihr GmbH-Vermögen zu objektiven Werten zu realisieren.
Für die Praxis: Versetzen Sie sich einfach einmal in Ihre Anfangsjahre. Die Chance, ein eingeführtes Unternehmen an einem bewährten Standort und mit einem eingeführten Portfolio zu übernehmen, kann durchaus die Pool-Position beim Start in die Selbstständigkeit bedeuten. Eine Win-win-Ausgangssituation für alle Beteiligten.
Lehren aus Wirecard: Kapital erhöhen statt (Luft-) buchen
Derzeit staunt die interessiert (Wirtschafts-) Öffentlichkeit über das jähe Ende des börsennotierten Finanzdienstleisters Wirecard. Zugegeben: Ein weltweites Firmengeflecht, das sich nur unter Vorbehalt mit den wirtschaftlichen Aktivitäten eines mittelständischen Unternehmens vergleichen lässt. Aus deren Sicht ist aber die Rolle des Wirtschaftsprüfers (hier: E & Y) von Interesse. Große GmbH müssen den Jahresabschluss ohnehin regelmäßig prüfen lassen. Mittelgroße GmbH lassen den Jahresabschluss zusätzlich und freiwillig prüfen, etwa um Investoren zu gewinnen. Fakt ist, dass die Unternehmen für die Prüfung zusätzlich tief in die Tasche greifen müssen. Für eine mittelgroße GmbH sind das ca. 8.000 bis 10.000 EUR – in 10 Jahren entspricht das einem 6‑stelligen Betrag, der erst einmal verdient sein muss.
Beratungs- und Prüfungsfehler können aber auch in der kleineren GmbH Folgen habe, die für den Gesellschafter-Geschäftsführer private Konsequenzen haben. Zum Beispiel, wenn es um eine nicht erkannte, fehlerhafte Kapitalerhöhung geht. Das betrifft gerade jetzt viele GmbH/UG, die zum Stichtag 30.9. überschuldet sind und die die Unterbilanz mit einer Kapitalerhöhung ausgleichen wollen, um ein drohendes Insolvenzverfahren zu vermeiden (vgl. zuletzt Nr. 30/2020 – Beitrag: Insolvenzantragspflicht des Geschäftsführers). In der Regel weisen Steuerberater und Bank auf dieses Risiko hin. Achtung: Mit einer einfachen Umbuchung geht es allerdings nicht. Damit verlagern Sie Ihr persönliches Risiko lediglich in die Zukunft.
Beispiel: Sie buchen ausstehendes Geld, dass Sie privat in die GmbH gesteckt haben (Gesellschafterdarlehen) als Kapitalerhöhung. Der für die Kapitalerhöhung notwendige Gesellschafterbeschluss wird anschließend protokolliert. Schon sieht die Bilanz etwas besser aus. Allerdings nur bis zur nächsten Krise: Die Kapitalerhöhung gilt nur dann als „erbracht“, wenn das Geld tatsächlich eingezahlt wurde. Das prüft spätestens der Insolvenzverwalter. Wurde lediglich umgebucht, müssen Sie den Erhöhungsbetrag nochmals zahlen. Und zwar aus Ihrer privaten Schatulle. Konkret für den Darlehensfall gilt: „Wird die Vorleistung (hier: das Darlehen) 18 Monate vor dem Kapitalerhöhungsbeschluss erbracht, ist die Einzahlung nicht erfolgt“ (AmtsG Frankfurt/Oder, Urteil v. 24.4.2013, HRB 9724 FF).
Noch weiter geht der BGH: „Schon bei Erbringung der Vorleistung müssen die Vorbereitungen der Kapitalerhöhung erkennbar sein“ (BGH, Urteil v. 26.6.2006, II ZR 43/05).
Für die Praxis: Verlassen Sie sich nicht darauf, dass die fehlerhafte Kapitalerhöhung nicht erkannt wird. Spätesten dann, wenn über die GmbH ein Insolvenzverfahren eröffnet und ein externer Insolvenzverwalter eingesetzt wird, wird die Kapitalerhöhung nachträglich geprüft. In der Praxis wird ein solcher Fehler in der Kapitalerhöhung vom Insolvenzverwalter bis zur Verjährungsfrist (das sind 10 Jahre) nachgefordert. Zusätzlich sind Verzugszinsen fällig. Der Zins liegt bei 5 Prozentpunkten über dem Basiszins (§ 20 GmbH-Gesetz). Dass das nicht nur Papierforderungen sind, sondern Beträge, die vom Insolvenzverwalter auch per Vollstreckung durchgesetzt werden, zeigen die dazu anhängigen gerichtlichen Verfahren in der Sache. Das kann sogar ziemlich teuer werden. Beispielsrechnung: Nach 10 Jahren müssen Sie für eine ausstehende Einlage über 10.000 € einen Betrag von ca. 20.000 € aus dem Privatvermögen nachzahlen. Besser: Gibt es ein Gesellschafter-Darlehen, dann lassen Sie sich das von der GmbH auszahlen (Überweisungsbeleg) und zahlen den Betrag anschließend auf ein Haben-Konto der GmbH ein – mit dem Vermerk: „Einzahlung Stammeinlage“.
Geschäftsführer-Perspektive: .. die Vorarbeiten für eine neue Steuer
Sie erinnern sich: Zunächst ist man davon ausgegangen, dass die Grundrente nur kommt, wenn es eine Finanzierung gibt. Die SPD votierte für eine Finanzierung aus der geplanten Finanztransaktionssteuer. Der Koalitionspartner war dagegen. Im Anschluss konnte man sich zwar nicht auf eine Lösung zur Finanzierung einigen, aber darauf, dass die Grundrente doch beschlossen wurde – die Frage der Gegenfinanzierung wurde erst einmal hintenangestellt. Im Bundesfinanzministerium denkt man allerdings schon weiter: „Zur Vorbereitung der laut Koalitionsvertrag einzuführenden Finanztransaktionssteuer sind mit dem Bundeshaushalt 2020 fünf zusätzliche Planstellen im Bundesministerium der Finanzen geschaffen worden. Für Vorbereitungsarbeiten zur Einführung einer völlig neuen Steuer mit einer weit überdurchschnittlichen Komplexität und Abstimmungsintensität”. Die Schulden sind ja schon da. Mit freundlichen Grüßen.
Praktisch: Digitalisierungs-Assistenz für den Chef
Betrifft … |
Darum geht es … |
to do … |
Digitalisierungs-Assistenz |
Die Anstellung einer Absolventin oder eines Absolventen aus einer Hochschule oder Forschungseinrichtung wird über einen Zeitraum von zwei Jahren gefördert (Fördergebiet: NRW) | Weiterführende Informationen > Innovations- und Digitalisierungs-Assistent |
Digitales: 3D-Druck zwischen Serie und Losgröße 1
3D-Drucker können fast Alles. Vom Zahnersatz bis zum filigranen Ersatzteil für alle möglichen Einsatzgebiete – von der Medizintechnik bis zum Autoersatzteil oder in der Haustechnik. Aber sie haben auch Nachteile. Sie können nur wenige Materialien verarbeiten. Und – das fällt wirtschaftlich gesehen stärker ins Gewicht – die Produktion mit den sog. additiven Verfahren in kleinen Mengen kostet überproportional – etwa gegenüber den herkömmlichen Spritzgussverfahren. Der Offenburger Maschinenbaustudent Benedikt Schwendenmann hat Konsequenzen gezogen und einen Bausatz für den Selbstbau eines 3D-Druckers entwickelt. Vorteil: Damit kann jeder potenzielle Anwender seinen Drucker nach Bedarf zusammenbasteln. Noch muss an der Bedien-Software gearbeitet werden. Aber der Start für den 3D-Druck in kleinen Stückzahlen geeignet für mittelständische Anwendungen unter wirtschaftlichen Bedingungen ist gemacht. Abzuwarten bleibt, wann und ob die Geschäftsidee des tüftelnden Ingenieurs zum StartUp avisiert – noch fehlt das Geld für eine Investition in die skalierte Massenproduktion des 3D-Drucker-Baukastens.
Für die Praxis: Viele praktische Anwendungen kommen nach wie vor aus dem Mittelstand. Hier kennt man die Probleme vor Ort – und ist in der Lage, mit viel technischem Know-How entsprechende Lösungen zu entwickeln – für das Handwerk, für Industriebau und überall dort, wo „kleine Serien” gebraucht werden.
GmbH-Sanierung: Gute Möglichkeiten mit dem Schutzschirmverfahren
Mit dem Gesetz zur Erleichterung von Unternehmensinsolvenzen (ESUG) gibt es seit 2012 gute Möglichkeiten, wirtschaftlich angeschlagene Unternehmen zu sanieren. Das beginnt mit der Möglichkeit, Gläubiger zu Gesellschaftern zu machen, und reicht bis dahin, angeschlagene Unternehmen in einer anderen Rechtsform weiterzuführen. Danach wird das GmbH-Vermögen für 3 Monate vor dem Zugriff der Gläubiger geschützt. In dieser Zeit können Sie in Eigenverwaltung die Voraussetzungen dafür schaffen, dass die GmbH weiter bestehen kann. Das bedeutet mehr Zeit für die Suche nach neuen Geschäftspartnern, Investoren, neuen Geschäftsfeldern oder neuen Kunden.
Achtung: Ihre GmbH kann das Schutzschirmverfahren nicht mehr nutzen, wenn die GmbH bereits „insolvent“ ist – also Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung bereits vorliegen. Sie müssen das Schutzschirmverfahren bereits bei drohender Zahlungsunfähigkeit beantragen. Bei ersten Krisenanzeichen (zurückgehende Umsätze, Problemen bei Umschuldungen, Finanzierungsproblemen) müssen Sie also schnell handeln und sich beim Steuerberater absichern, inwieweit die Krisenfolgen bereits auf die Liquidität der GmbH durchschlagen. Kriterium: Beträgt die Liquiditätslücke der GmbH 10 % und mehr, liegt bereits „Zahlungsunfähigkeit“ vor, „soweit nicht ausnahmsweise mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass diese Lücke innerhalb von 3 Wochen (fast) vollständig beseitigt werden wird, und den Gläubigern ein solches Zuwarten zuzumuten ist“ (BGH, Urteil v. 8.12.2005, IX ZR 182/01).
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Für die Praxis: Für Sie als GmbH-Geschäftsführer ist das Schutzschirmverfahren immer dann geeignet, wenn die Insolvenz droht (Überschuldung, Zahlungsunfähigkeit), die Substanz der GmbH aber insoweit gesichert ist, dass eine Fortführung auf jeden Fall gewährleistet ist. Dazu müssen Sie beim Amtsgericht einen Antrag auf Eröffnung des Schutzschirmverfahrens gemäß § 270b InsO stellen. Voraussetzung: Eigenantrag auf Insolvenzeröffnung, Antrag auf Eigenverwaltung (Insolvenzplan) und die Bescheinigung einer qualifizierten Person (StB, WP, RA) zur Durchführung des Verfahrens.
Rückforderungen von Corona-Hilfszahlungen
Unternehmen, die Corona-Hilfsmittel für die gesamte Leistungsperiode von 3 Monaten in Anspruch genommen haben, müssen damit rechnen, dass sie Fördermittel wieder zurückzahlen müssen. Und zwar dann, wenn nach 2 Monaten extremer Umsatzeinbußen im 3. Monat die Umsätze wieder höher waren als die betrieblichen Fixkosten. Problematisch ist dabei z. B. die Behandlung von Personalkosten bei der Antragstellung. Diese gehören nicht zu den anspruchsberechtigten Fixkosten. Nach Aussagen von Handwerkspräsident Hans Peter Wollseifer muss dann sogar der gesamte Förderbetrag zurückerstattet werden. Problematisch sind auch die Fälle, in denen die Zuschüsse zur Deckung von Unternehmerlohn (vgl. zuletzt Nr. 29/2020) verwendet wurden oder, wenn damit das Geschäft „corona-gerecht” umgebaut wurde. Auch in diesen Fällen müssen Sie davon ausgehen, dass die Bundes- und Länderbehörden Einzelfälle genau prüfen werden und ggf. Rückforderungen durchsetzen – vorbehaltlich eventueller Nachbesserungen durch den Gesetzgeber. Wir halten Sie auf dem Laufenden.
Firmenwagen: Neue Eckdaten für die Kfz-Besteuerung
Autos mit hohem Ausstoß von Kohlendioxid werden in Zukunft stärker besteuert. Dazu ist Einführung eines progressiven CO2-Tarifs bei der Kraftfahrzeugsteuer für Pkw mit Verbrennungsmotor (Benzin, Diesel) geplant. Um emissionsreduzierte Fahrzeuge zu fördern, wird die Kraftfahrzeugsteuer für zwischen dem Tag des Kabinettsbeschlusses und dem 31.12.2024 erstmals zugelassene Pkw mit einem CO2-Wert bis 95 g/km in Höhe von 30 EUR im Jahr für fünf Jahre, längstens bis zum 31.12.2025, nicht erhoben. Innerhalb der ersten CO2-Stufe von 96 bis 115 g/km beträgt der Eingangssteuersatz 2 EUR je g/km. In den folgenden Stufen von 116 bis 195 g/km steigen die Steuersätze von 2,20 EUR bis auf 3,40 EUR. Der Spitzensteuersatz von 4 EUR je g/km betreffe Fahrzeuge mit besonders hohem Emissionspotenzial von mehr als 195 g/km. Diese Steuer wird nicht ausgesetzt. Beispiel: Für ein Fahrzeug mit einem Ausstoß von 200 g/km müssen dann 200 x 4 = 800 EUR Kfz-Steuer gezahlt werden. Über den Abschreibungszeitraum von 6 Jahren sind das 4.800 EUR. Da lohnt es zu rechnen – gerade im Fuhrpark mit mehreren Firmenwagen in der GmbH.
Pensionssicherungsverein (PSV): Haftung nur „begrenzt”
Der Pensionssicherungsverein muss bei Leistungskürzungen der Pensionskasse im Fall der Insolvenz des Arbeitgebers, der die Versorgungszusage gemacht hat, nur begrenzt eintreten, wenn der Sicherungsfall vor 2022 eintritt. Eine Eintrittspflicht besteht nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) dann nur, wenn die Pensionskasse die Leistung um mehr als die Hälfte kürzt oder das Einkommen des ehemaligen Arbeitnehmers wegen der Kürzung unter die Armutsgefährdungsschwelle fällt (BAG, Urteil v. 21.7.2020, 3 AZR 142/16).
Für die Praxis: Im Streitfall hatte die Pensionskasse wegen Zahlungsschwierigkeiten die Pensionsleistungen für einen Arbeitnehmer sukzessive gekürzt. Der Versicherungsfall war noch vor dem 1.1.2022 eingetreten und beide alternativen Voraussetzungen für eine Eintrittspflicht des PSV waren nicht erfüllt. Für spätere Sicherungsfälle haftet der Pensionssicherungsverein allerdings in voller Höhe des Ausfalls von Versicherungsleistungen durch die Pensionskasse.
GmbH/Finanzen: Fristverlängerung für die Kassenumstellung
Die Frist zur Umstellung der Kassen auf ein elektronisches Aufzeichnungssystem und die Speicherung der digitalen durch ein zertifiziertes Sicherheitssystem wurde zunächst in einem gemeinsamen Erlass des Bundes und der Länder bis zum 30.9.2020 verlängert. Nach Umstellung der Mehrwertsteuer und einigen technischen Problemen haben jetzt die Bundesländer NRW, Bayern, Baden-Württemberg, Hessen, Niedersachsen, Hamburg und das Saarland die Frist bis zum 31.3.2021 verlängert. Es ist davon auszugehen, dass auch die übrigen Bundesländer die Fristsetzung nochmals überprüfen und ggf. verlängern werden.
Eine informative Lektüre empfiehlt
Lothar Volkelt
Dipl. Vw., Herausgeber + Chefredakteur
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