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Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 30/2014

The­men heu­te:  Wurst­kar­tell: Was Sie als Geschäfts­füh­rer einer klei­ne­ren GmbH beach­ten müs­sen + GmbH-Recht: Toch­ter­grün­dun­gen wer­den ein­fa­cher + Som­mer­pau­se: Wie Chefs am bes­ten auf­tan­ken + GmbH-Finan­zen: So nut­zen Sie die Nied­rig­zins-Pha­se + Finanz­amt: Vor­sicht bei Umsatz-Tan­tie­me für den Geschäfts­füh­rer + Steu­er: Nach­träg­li­che Ände­rung des Kauf­prei­ses für den GmbH-Anteil + Arbeits­recht: Leih­ar­bei­ter zäh­len nicht bei der Mit­be­stim­mung + BISS

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Nr. 30/2014

Freiburg,25.7.2014

Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,

nach einem anony­men Hin­weis wur­den letz­te Woche gegen 21 mit­tel­stän­di­sche Unter­neh­men aus der Lebens­mit­tel­bran­che (Wurst­kar­tell) ins­ge­samt 338 Mio. EUR Geld­bu­ße ver­hängt. Bis vor weni­gen Jah­ren waren es noch über­wie­gend gro­ße Unter­neh­men, die wegen Kar­tell­ver­stö­ße belangt wur­den. Unter­des­sen hat sich die Behör­de den Mit­tel­stand vor­ge­nom­men und das flä­chen­de­ckend umge­setzt (vgl. Nr. 11,13/2014). Ein Blick in die Erfolgs­mel­dun­gen des Bun­des­kar­tell­am­tes (www.bundeskartellamt.de > Miss­brauchs­auf­sicht > Fall­be­rich­te) belegt das. Als Geschäfts­füh­rer soll­ten Sie davon aus­ge­hen, dass Vor-Ort-Kon­trol­len in Zukunft auch von den Kar­tell­be­hör­den der ein­zel­nen Bun­des­län­der durch­ge­führt wer­den. Zu den Rech­ten und Pflich­ten des Unter­neh­mers bei einem Besuch vom Kar­tell­amt haben wir bereits hin­ge­wie­sen (vgl. Nr. 16/2014). Wich­tig ist, sich über die The­men Prei­se, Preis­span­nen, Auf­schlä­ge, Kal­ku­la­tio­nen, Kon­di­tio­nen und Rabat­te nur im ver­trau­ten Kreis aus­zu­tau­schen. Das gilt beson­ders für Abspra­chen im eige­nen Unternehmen.

Die Lan­des­kar­tell­be­hör­den sind den Wirt­schafts­mi­nis­te­ri­en der Län­der zuge­ord­net. Über die Akti­vi­tä­ten der Lan­des­kar­tell­be­hör­den kön­nen Sie sich auf den jewei­li­gen Inter­net-Sei­ten infor­mie­ren. Noch fal­len die ein­zel­nen Tätig­keits­be­rich­te der Lan­des­kar­tell­be­hör­den sehr zurück­hal­tend aus. Aber auch hier dürf­te der Druck zu mehr Ein­nah­men in den nächs­ten Jah­ren zuneh­men, zumal es um die Finan­zen in eini­gen Bun­des­län­dern mehr als klamm aussieht.

Tochtergründungen in der EU werden einfacher 

Die EU-Kom­mis­si­on will (im zwei­ten Anlauf) eine euro­pa-ein­heit­li­che Ein­per­so­nen-Gesel­l­­schaft mit „beschränk­ter“ Haf­tung begrün­den. Damit soll die Rechts­si­cher­heit für die Grün­dung von Toch­ter­ge­sell­schaf­ten mit einem Gesell­schaf­ter – hier: dem deut­schen Mut­ter­un­ter­neh­men – ver­ein­heit­licht und ver­ein­facht wer­den. Im April hat die EU-Kom­mis­si­on die dazu not­wen­di­ge Richt­li­nie beschlos­sen. Ziel ist es, dass eine aus­län­di­sche Toch­ter­ge­sell­schaft vom ein­hei­mi­schen Unter­neh­men „online“ gegrün­det wer­den kann. In Deutsch­land wird es danach eine Vari­an­te der GmbH geben, in der eini­ge euro­pa-ein­heit­li­chen Nor­men erfüllt sein müs­sen. Die neue EU-Richt­li­nie muss dann nur noch im qua­li­fi­zier­ten Abstim­mungs­ver­fah­ren beschlos­sen wer­den. Ein ein­stim­mi­ger Beschluss aller EU-Staa­ten nicht mehr notwendig.

Gehen Sie davon aus, dass die neue Rechts­form für die Grün­dun­gen von Toch­ter­ge­sell­schaf­ten im EU-Aus­land noch in die­sem Jahr auf den Weg gebracht wird. Eine Umset­zung in deut­sches Recht wird sich zie­hen. Wir schät­zen, spä­tes­tens für Toch­ter­grün­dun­gen ab 2016 wird die­se ein­heit­li­che euro­päi­sche Rechts­form umge­setzt sein.

Sommerpause: Wie Chefs am besten auftanken

Die meis­ten Kol­le­gen machen über den Som­mer zumin­dest ein paar Tage Urlaub. Meis­tens sind es aller­dings weni­ger als 2 Wochen wie für die meis­ten Arbeit­neh­mer üblich. Den­noch kön­nen Sie die ruhi­ge­ren Tage auch ein­mal dazu nut­zen, ein­fa­che Ver­hal­tens­än­de­run­gen zu trai­nie­ren. Die ein­fachs­ten Abspann- und Ent­span­nungs-Metho­den sind:

  • Schla­fen: Ver­län­gern Sie Ihre Schlaf­zei­ten. Die meis­ten Kol­le­gen gön­nen sich im All­tag nur weni­ge Stun­den. Blei­ben Sie eine hal­be Stun­de län­ger lie­gen. Wenn Sie tags­über Ermü­dung spü­ren, zie­hen Sie sich zurück und gön­nen sich einen Kurzschlaf.
  • Spa­zie­ren­ge­hen: Mög­lichst völ­lig in der ablen­kungs­frei­en Natur. Geben Sie sich spon­ta­nen Gedan­ken hin und las­sen sich – ganz banal – auf das Far­ben- und For­men­spiel der Natur ein. Allei­ne die­ses Abschal­ten hat schon einen gro­ßen Erholungseffekt.
  • Yoga: Dar­aus brau­chen Sie nicht gleich eine Heils­leh­re zu machen. Aber ein paar sys­te­ma­ti­sche und ein­fa­che Konzentrations‑, Ent­span­nungs- und Atem­übun­gen kön­nen schon sehr viel bewir­ken. Prü­fen Sie Ihre Ernäh­rungs­ge­wohn­hei­ten und pro­bie­ren Sie etwas Neu­es in Rich­tung gesun­de Ernährung.
Wenn Sie die für Sie pas­sen­de Erho­lungs-Tech­nik ein paar Wochen prak­ti­zie­ren, wer­den Sie schnell einen Effekt spü­ren. Ent­schei­dend ist der Wil­le zur Ver­än­de­rung. Geben Sie sich im rich­ti­gen Moment den Ruck, schal­ten Sie alle Medi­en aus und sagen Sie sich: „So, ICH klin­ke mich jetzt aus. Ich bin in einer hal­ben Stun­de wie­der erreich­bar“.

GmbH-Finanzen: So nutzen Sie die Niedrigzins-Phase

Immer mehr Unter­neh­mer, die nicht wis­sen, wie sie ihr pri­va­tes Geld­ver­mö­gen gewinn­brin­gend oder zumin­dest ohne Ver­lust anle­gen kön­nen, müs­sen sich etwas ein­fal­len las­sen. Sinn macht es jetzt, Erspar­tes nicht mehr in Wert­pa­pie­ren oder Spar­kon­ten anzu­le­gen. Inves­tie­ren Sie in die eige­ne Fir­ma. Als Gesell­schaf­ter-Dar­le­hen vom Ehe­gat­ten oder den Kin­dern. Vor­teil: das Geld bleibt in der Fami­lie und der Staat sub­ven­tio­niert bei der Steuer.

Bei­spiel: Bis vor weni­gen Mona­ten hat Geschäfts­füh­rer D. sämt­li­che Anschaf­fun­gen über die Bank finan­ziert. Den Geschäfts­wa­gen, den neu­en Kaf­fee­au­to­mat und selbst klei­ne­re Ersatz­in­ves­ti­tio­nen für die Küche. In sei­nem Restau­rant­be­trieb in zen­tra­ler Aus­flugs­la­ge finan­ziert er Monat für Monat knapp zehn­tau­send Euro, manch­mal auch mehr. Dazu muss er jedes Mal zum Bank­ter­min. Tele­fo­nisch – wie frü­her üblich – läuft das nicht mehr. D. muss die aktu­el­le Geschäfts­la­ge dar­stel­len und erklä­ren, was er anschaf­fen will, ob Rück­la­gen da sind und immer wie­der die hin­ter­leg­ten Sicher­hei­ten erhö­hen. Irgend­wann war ihm das zu viel. D. hat – wie er es nennt – eine „Stra­te­gie­wech­sel“ vor­ge­nom­men. Als ers­tes gab es eine Bestands­auf­nah­me: Wie viel Ver­mö­gen ist vor­han­den. Wie viel in Spar­bü­chern und Wert­pa­pie­re, mit wel­chen Lauf­zei­ten. Wel­che der Anla­gen sind als Sicher­hei­ten hinterlegt.

Im nächs­ten Schritt wird das Fami­li­en-Ver­mö­gen neu geord­net. Freie Mit­tel kön­ne z. B. – steu­er­frei – auf die bei­den Kin­der im Wege der vor­weg­ge­nom­me­nen Erb­fol­ge über­tra­gen wer­den. Tei­le des Ver­mö­gens hat er ganz in die GmbH ein­ge­bracht. Sein neu­es Finan­zie­rungs­mo­dell sieht jetzt so aus.

  • Die Kin­der und die Ehe­frau sind jetzt mit jeweils 9,9% an der GmbH betei­ligt. Sie geben Tei­le Ihrer Finanz­mit­tel als Dar­le­hen in die GmbH.
  • Die GmbH wie­der­um zahlt aus den Dar­le­hen Inves­ti­tio­nen. Ste­hen kei­ne Inves­ti­tio­nen an, inves­tiert die GmbH die frei­en Mit­tel in Akti­en, Betei­li­gun­gen oder ande­re Finanzanlagen.

Vor­teil: Zum einen zahlt die GmbH die Zin­sen für das Dar­le­hen nicht an die Bank. Das Geld bleibt „in der Fami­lie“. Weil die Kin­der unter 10% an der GmbH betei­ligt sind, zah­len Sie für die Zin­sen 25% Abgel­tungs­steu­er – wahl­wei­se den nied­ri­ge­ren per­sön­li­chen Steu­er­satz. Legt die GmbH das von den Kin­dern gelie­he­ne Geld in Finanz­ti­tel an, bringt das steu­er­lich sogar Vor­tei­le gegen­über der pri­va­ten Anla­ge: Divi­den­den und Ver­äu­ße­rungs­ge­win­ne aus Antei­len an ande­ren Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten im Betriebs­ver­mö­gen blei­ben steuerfrei.

Wie bei jeder Gestal­tung, mit der Steu­ern gespart wer­den, müs­sen die Vor­aus­set­zun­gen stim­men. Wer zu 10% und mehr an der GmbH betei­ligt ist, für den rech­net sich die Finan­zie­rung der GmbH mit einem Gesell­schaf­ter-Dar­le­hen nicht mehr. Die Zin­sen unter­lie­gen nicht der 25%-Abgeltungssteuer – dafür müs­sen Sie den vol­len per­sön­li­chen Steu­er­satz rech­nen. Eine sol­che Ver­mö­gens­um­schich­tung muss auch unter Risi­ko-Aspek­ten geprüft wer­den. Gerät die Fir­ma in die Kri­se, ist das gesam­te pri­va­te Ver­mö­gen, das jetzt in der GmbH ein­ge­bracht ist, gefähr­det. Aber: Wenn das pri­va­te Ver­mö­gen als Sicher­heit für den Bank­kre­dit hin­ter­legt wird, ist es in der wirt­schaft­li­chen Schief­la­ge nicht weni­ger gefähr­det. Mit einem Unter­schied: Wird der Gesell­schaf­ter aus der Bürg­schaft in Anspruch genom­men, kann er den Ver­lust in sei­ner Steu­er­erklä­rung gel­tend machen – wenn es da über­haupt noch etwas zu ver­rech­nen gibt. Für die Neu­ord­nung des Fami­li­en-Ver­mö­gens muss aber auch ver­trag­lich Alles stim­men: Dazu gehört: Die Kin­der dür­fen nicht per Ver­mächt­nis dazu ver­pflich­tet wer­den, ihr Ver­mö­gen als Dar­le­hen in die GmbH ein­zu­brin­gen. Für min­der­jäh­ri­ge Kin­der soll­te ein Vor­mund bestellt werden.

Finanzamt: Vorsicht bei Umsatz-Tantieme für den Geschäftsführer

Führt die mit dem (Gesell­schaf­ter-) Geschäfts­füh­rer ver­ein­bar­te Umsatz-Tan­tie­me nicht zur sys­te­ma­ti­schen Absau­gung des GmbH-Gewinns, darf das Finanz­amt die­se Zah­lung nicht als ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung (vGA) nach­träg­lich ver­steu­ern (FG Ber­lin-Bran­den­burg, Urteil vom 8.4.2014, 6 K 6216/12).

Der Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer bezog ein nied­ri­ges Grund­ge­halt (hier: 3.400 EUR) und zusätz­lich eine Umsatz- (hier: 0,5 % des Monats­um­sat­zes) und eine Gewinn-Tan­tie­me (hier: 7 % des Bilanz­ge­winns). In einer sol­chen Kom­bi­na­ti­on ist laut Finanz­ge­richt nicht anzu­neh­men, dass die Geschäf­te auf Kos­ten des GmbH-Gewinns mani­pu­liert wer­den kön­nen. Gehen Sie aber davon aus, dass die Finanz­äm­ter bereits bei einer gering­fü­gig höher ange­setz­ten Umsatz-Tan­tie­me schnell wie­der auf vGA ent­schei­den, um eine wei­te­res FG-Urteil zu erzwingen.

Steuer: Änderung des Kaufpreises für den GmbH-Anteil

Wird um den end­gül­ti­gen Ver­äu­ße­rungs­preis gericht­lich gestrit­ten und die­ser erst nach dem Ver­äu­ße­rungs­zeit­punkt abschlie­ßend durch das Gericht fest­ge­legt, muss das bei der Ermitt­lung des Ver­äu­ße­rungs­ge­winns rück­wir­kend auf den Ver­äu­ße­rungs­zeit­punkt berück­sich­tigt wer­den. Das gilt auch für die damit im Zusam­men­hang ste­hen­den Ver­äu­ße­rungs­kos­ten (BFH, Urteil vom 12.3.2014, I R 55/13).

Das gilt für alle Fäl­le, in denen der Kauf­preis nach­träg­lich gesenkt oder nach­träg­lich erhöht wird. In allen Fäl­len ist die Kor­rek­tur des Ver­äu­ße­rungs­ge­winns bzw. der Ver­äu­ße­rungs­kos­ten auf den Ver­äu­ße­rungs­zeit­punkt anzu­wen­den und bei der Fest­set­zung der Steu­er zu berücksichtigen.

Arbeitsrecht: Leiharbeiter zählen nicht bei der Mitbestimmung

Bei der Ermitt­lung der Schwel­len­wer­te, die für die Anzahl der Arbeit­neh­mer für die Mit­be­stim­mung (hier: 2.000) ent­schei­den, wer­den die Leih­ar­beit­neh­mer nicht mit­ge­zählt (OLG Ham­burg, Beschluss vom 31.1.2014, 11 W 89/13).

Nach Abzug der Leih­ar­beit­neh­mer beschäf­tig­te das Unter­neh­men weni­ger als 2.000, aber mehr als 500 Mit­ar­bei­ter. Damit unter­liegt die­ses Unter­neh­men nicht der pari­tä­ti­schen Mit­be­stim­mung bei der Beset­zung des Auf­sichts­ra­tes, son­dern ledig­lich den Vor­schrif­ten des Drit­tel­be­tei­li­gungs­ge­set­zes. Dazu wird es ein höchst­rich­ter­li­ches und abschlie­ßen­des Grund­satz­ur­teil des Bun­des­ge­richts­hofs geben (Akten­zei­chen des anhän­gi­gen Ver­fah­rens: II ZB 7/17).

 

Volkelt Lothar Volkelt

Dipl. Volks­wirt, Chef­re­dak­teur + Herausgeber

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