Themen heute: Wurstkartell: Was Sie als Geschäftsführer einer kleineren GmbH beachten müssen + GmbH-Recht: Tochtergründungen werden einfacher + Sommerpause: Wie Chefs am besten auftanken + GmbH-Finanzen: So nutzen Sie die Niedrigzins-Phase + Finanzamt: Vorsicht bei Umsatz-Tantieme für den Geschäftsführer + Steuer: Nachträgliche Änderung des Kaufpreises für den GmbH-Anteil + Arbeitsrecht: Leiharbeiter zählen nicht bei der Mitbestimmung + BISS …
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Nr. 30/2014
Freiburg,25.7.2014
Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,
nach einem anonymen Hinweis wurden letzte Woche gegen 21 mittelständische Unternehmen aus der Lebensmittelbranche (Wurstkartell) insgesamt 338 Mio. EUR Geldbuße verhängt. Bis vor wenigen Jahren waren es noch überwiegend große Unternehmen, die wegen Kartellverstöße belangt wurden. Unterdessen hat sich die Behörde den Mittelstand vorgenommen und das flächendeckend umgesetzt (vgl. Nr. 11,13/2014). Ein Blick in die Erfolgsmeldungen des Bundeskartellamtes (www.bundeskartellamt.de > Missbrauchsaufsicht > Fallberichte) belegt das. Als Geschäftsführer sollten Sie davon ausgehen, dass Vor-Ort-Kontrollen in Zukunft auch von den Kartellbehörden der einzelnen Bundesländer durchgeführt werden. Zu den Rechten und Pflichten des Unternehmers bei einem Besuch vom Kartellamt haben wir bereits hingewiesen (vgl. Nr. 16/2014). Wichtig ist, sich über die Themen Preise, Preisspannen, Aufschläge, Kalkulationen, Konditionen und Rabatte nur im vertrauten Kreis auszutauschen. Das gilt besonders für Absprachen im eigenen Unternehmen.
Tochtergründungen in der EU werden einfacher
Die EU-Kommission will (im zweiten Anlauf) eine europa-einheitliche Einpersonen-Gesellschaft mit „beschränkter“ Haftung begründen. Damit soll die Rechtssicherheit für die Gründung von Tochtergesellschaften mit einem Gesellschafter – hier: dem deutschen Mutterunternehmen – vereinheitlicht und vereinfacht werden. Im April hat die EU-Kommission die dazu notwendige Richtlinie beschlossen. Ziel ist es, dass eine ausländische Tochtergesellschaft vom einheimischen Unternehmen „online“ gegründet werden kann. In Deutschland wird es danach eine Variante der GmbH geben, in der einige europa-einheitlichen Normen erfüllt sein müssen. Die neue EU-Richtlinie muss dann nur noch im qualifizierten Abstimmungsverfahren beschlossen werden. Ein einstimmiger Beschluss aller EU-Staaten nicht mehr notwendig.
Sommerpause: Wie Chefs am besten auftanken
Die meisten Kollegen machen über den Sommer zumindest ein paar Tage Urlaub. Meistens sind es allerdings weniger als 2 Wochen wie für die meisten Arbeitnehmer üblich. Dennoch können Sie die ruhigeren Tage auch einmal dazu nutzen, einfache Verhaltensänderungen zu trainieren. Die einfachsten Abspann- und Entspannungs-Methoden sind:
- Schlafen: Verlängern Sie Ihre Schlafzeiten. Die meisten Kollegen gönnen sich im Alltag nur wenige Stunden. Bleiben Sie eine halbe Stunde länger liegen. Wenn Sie tagsüber Ermüdung spüren, ziehen Sie sich zurück und gönnen sich einen Kurzschlaf.
- Spazierengehen: Möglichst völlig in der ablenkungsfreien Natur. Geben Sie sich spontanen Gedanken hin und lassen sich – ganz banal – auf das Farben- und Formenspiel der Natur ein. Alleine dieses Abschalten hat schon einen großen Erholungseffekt.
- Yoga: Daraus brauchen Sie nicht gleich eine Heilslehre zu machen. Aber ein paar systematische und einfache Konzentrations‑, Entspannungs- und Atemübungen können schon sehr viel bewirken. Prüfen Sie Ihre Ernährungsgewohnheiten und probieren Sie etwas Neues in Richtung gesunde Ernährung.
GmbH-Finanzen: So nutzen Sie die Niedrigzins-Phase
Immer mehr Unternehmer, die nicht wissen, wie sie ihr privates Geldvermögen gewinnbringend oder zumindest ohne Verlust anlegen können, müssen sich etwas einfallen lassen. Sinn macht es jetzt, Erspartes nicht mehr in Wertpapieren oder Sparkonten anzulegen. Investieren Sie in die eigene Firma. Als Gesellschafter-Darlehen vom Ehegatten oder den Kindern. Vorteil: das Geld bleibt in der Familie und der Staat subventioniert bei der Steuer.
Beispiel: Bis vor wenigen Monaten hat Geschäftsführer D. sämtliche Anschaffungen über die Bank finanziert. Den Geschäftswagen, den neuen Kaffeeautomat und selbst kleinere Ersatzinvestitionen für die Küche. In seinem Restaurantbetrieb in zentraler Ausflugslage finanziert er Monat für Monat knapp zehntausend Euro, manchmal auch mehr. Dazu muss er jedes Mal zum Banktermin. Telefonisch – wie früher üblich – läuft das nicht mehr. D. muss die aktuelle Geschäftslage darstellen und erklären, was er anschaffen will, ob Rücklagen da sind und immer wieder die hinterlegten Sicherheiten erhöhen. Irgendwann war ihm das zu viel. D. hat – wie er es nennt – eine „Strategiewechsel“ vorgenommen. Als erstes gab es eine Bestandsaufnahme: Wie viel Vermögen ist vorhanden. Wie viel in Sparbüchern und Wertpapiere, mit welchen Laufzeiten. Welche der Anlagen sind als Sicherheiten hinterlegt.
Im nächsten Schritt wird das Familien-Vermögen neu geordnet. Freie Mittel könne z. B. – steuerfrei – auf die beiden Kinder im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen werden. Teile des Vermögens hat er ganz in die GmbH eingebracht. Sein neues Finanzierungsmodell sieht jetzt so aus.
- Die Kinder und die Ehefrau sind jetzt mit jeweils 9,9% an der GmbH beteiligt. Sie geben Teile Ihrer Finanzmittel als Darlehen in die GmbH.
- Die GmbH wiederum zahlt aus den Darlehen Investitionen. Stehen keine Investitionen an, investiert die GmbH die freien Mittel in Aktien, Beteiligungen oder andere Finanzanlagen.
Vorteil: Zum einen zahlt die GmbH die Zinsen für das Darlehen nicht an die Bank. Das Geld bleibt „in der Familie“. Weil die Kinder unter 10% an der GmbH beteiligt sind, zahlen Sie für die Zinsen 25% Abgeltungssteuer – wahlweise den niedrigeren persönlichen Steuersatz. Legt die GmbH das von den Kindern geliehene Geld in Finanztitel an, bringt das steuerlich sogar Vorteile gegenüber der privaten Anlage: Dividenden und Veräußerungsgewinne aus Anteilen an anderen Kapitalgesellschaften im Betriebsvermögen bleiben steuerfrei.
Wie bei jeder Gestaltung, mit der Steuern gespart werden, müssen die Voraussetzungen stimmen. Wer zu 10% und mehr an der GmbH beteiligt ist, für den rechnet sich die Finanzierung der GmbH mit einem Gesellschafter-Darlehen nicht mehr. Die Zinsen unterliegen nicht der 25%-Abgeltungssteuer – dafür müssen Sie den vollen persönlichen Steuersatz rechnen. Eine solche Vermögensumschichtung muss auch unter Risiko-Aspekten geprüft werden. Gerät die Firma in die Krise, ist das gesamte private Vermögen, das jetzt in der GmbH eingebracht ist, gefährdet. Aber: Wenn das private Vermögen als Sicherheit für den Bankkredit hinterlegt wird, ist es in der wirtschaftlichen Schieflage nicht weniger gefährdet. Mit einem Unterschied: Wird der Gesellschafter aus der Bürgschaft in Anspruch genommen, kann er den Verlust in seiner Steuererklärung geltend machen – wenn es da überhaupt noch etwas zu verrechnen gibt. Für die Neuordnung des Familien-Vermögens muss aber auch vertraglich Alles stimmen: Dazu gehört: Die Kinder dürfen nicht per Vermächtnis dazu verpflichtet werden, ihr Vermögen als Darlehen in die GmbH einzubringen. Für minderjährige Kinder sollte ein Vormund bestellt werden.
Finanzamt: Vorsicht bei Umsatz-Tantieme für den Geschäftsführer
Führt die mit dem (Gesellschafter-) Geschäftsführer vereinbarte Umsatz-Tantieme nicht zur systematischen Absaugung des GmbH-Gewinns, darf das Finanzamt diese Zahlung nicht als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) nachträglich versteuern (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 8.4.2014, 6 K 6216/12).
Steuer: Änderung des Kaufpreises für den GmbH-Anteil
Wird um den endgültigen Veräußerungspreis gerichtlich gestritten und dieser erst nach dem Veräußerungszeitpunkt abschließend durch das Gericht festgelegt, muss das bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns rückwirkend auf den Veräußerungszeitpunkt berücksichtigt werden. Das gilt auch für die damit im Zusammenhang stehenden Veräußerungskosten (BFH, Urteil vom 12.3.2014, I R 55/13).
Arbeitsrecht: Leiharbeiter zählen nicht bei der Mitbestimmung
Bei der Ermittlung der Schwellenwerte, die für die Anzahl der Arbeitnehmer für die Mitbestimmung (hier: 2.000) entscheiden, werden die Leiharbeitnehmer nicht mitgezählt (OLG Hamburg, Beschluss vom 31.1.2014, 11 W 89/13).
Lothar Volkelt
Dipl. Volkswirt, Chefredakteur + Herausgeber