Familien-GmbHs: „mixed strategy” gewinnt + Personal: Immer mehr Arbeit bleibt am Chef hängen + CMS: Bringen Sie Ihre Unternehmens-Richtlinen auf Vordermann (I) + Gekündigt: Geschäftsführer können Lücke nutzen + Wirtschaftsrecht: Neue Vorgaben für AGBs bei B2C-Geschäften + Personal: Das Entgeltgleichheitsgesetz kommt, gewaltig + Finanzamt: Straf-Zinssatz kommt auf den Prüfstand + BISS …
Der Volkelt-Brief 26/2016 > Download als PDF - lesen im „Print”
Freiburg 23. Juni 2016
Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,
nach einer neuen Studie der INTES Akademie für Familiengesellschaften ist die ideale Geschäftsführung eine Mischung aus internen und externen Geschäftsführern – also eine Geschäftsführungs-Besetzung, die sich aus Mitgliedern der Gründer-Familie und externen Managern zusammensetzt (Quelle: Studie „Gemischte Geschäftsführer-Teams in Familiengesellschaften“).
Wichtig: Die Familie behält die strategische Hoheit im Unternehmen, der externe Manager bringt ein gehöriges Fachwissen mit. Das sind dann bevorzugt die Bereiche Finanzen, Controlling, Personal oder IT, für die der externe Manager zuständig ist. In diesen Fällen klappt das Zusammenspiel meist reibungslos. Schwieriger wird es, wenn das unternehmerische Element an Fremd-Manager geht. Noch konfliktträchtiger wird es, wenn auch noch die Chemie zwischen den Parteien nicht stimmt. Immerhin 54 % der befragten Familien-Unternehmer geben an, dass es dann häufiger kracht. Fehlt den Beteiligten eine konstruktive Streitkultur, geht das zu Lasten des Unternehmens – die Praxis lässt grüßen. Mit Fällen wie Märklin, Trumpf oder zuletzt der Fall Hess-Leuchten.
Personal: Immer mehr Arbeit bleibt am Chef hängen
„Führen ist Dienstleistung“ – so die Botschaft eines aktuellen Management-Titels zur Personalführung in Zeiten der Personal-Knappheit. Darin beschreibt der Geschäftsführer der Upstallsboom Hotellerie-Gruppe Bodo Janssen seine Erfolgsrezepte in Sachen Personalführung. Was die Mitarbeiter in mittelständischen und größeren Unternehmen zu Höchstleistungen motivieren kann, wird in kleineren Betrieben immer mehr zum Problem. Hier ist der Geschäftsführer immer weniger Dienstleister für die Mitarbeiter, der für die Erledigung der Jobs optimale Arbeitsbedingungen organisiert. Immer öfter muss der Geschäftsführer Arbeiten erledigen, die die Mitarbeiter liegen lassen und die sonst nicht (termingerecht) fertig werden. Das betrifft z. B. Handwerks-Betriebe, aber auch kleinere Dienstleistungsunternehmen (Werbe-Agenturen, Software-Entwickler, Gastronomie usw.). O‑Ton eines Kollegen: „Im Vergleich zu den Vorjahren muss ich jetzt jede Woche selbst mit anpacken“. Die Probleme auf dem Arbeitsmarkt und bei der Personalsuche fallen immer öfter auf den Geschäftsführer zurück. Vor Ort heißt das dann:
- Die Mitarbeiter tun sich immer schwerer mit Überstunden, Mitarbeiter, die Überstunden machen, fordern längere Erholungszeiten (exaktes Einhalten von Pausen, längere Pausen, mehr Pausen),
- Mitarbeiter mit Mehrbelastung fordern und erwarten verstärkt zusätzliche Lohnleistungen (Entgelt, steuer- und sozialversicherungsfreie Zusatzleistungen)
- Mitarbeiter, die dauerhaft mehr belastet sind, zeigen eine erhöhte Bereitschaft zum Arbeitsplatzwechsel.
- Ausscheidende /Stamm- Mitarbeiter können nicht, nur schwer und meist nicht zu gleichen Kosten ersetzt werden.
- Das bedeutet aber auch, dass immer mehr originäre Geschäftsführungs-Aufgaben (Bürokratie, Vorbereitung neuer Projekte, Strategisches) in die Abendstunden bzw. auf die Zeit nach dem offiziellen Feierabend verschoben werden (müssen). Die Arbeitsbelastung insgesamt nimmt zu, für viele unterdessen dauerhaft. Was tun?
CMS: Bringen Sie Ihre Unternehmens-Richtlinen auf Vordermann (I)
Große Unternehmen müssen es haben und immer mehr mittelständische Unternehmen richten es freiwillig ein: Ein Compliance Management System (CMS). Aber auch immer mehr kleinere Unternehmen erkennen den Handlungsbedarf: Die Geschäftsführung muss sicherstellen, dass im Unternehmen Recht und Gesetze eingehalten werden. Und zwar nicht nur als Lippenbekenntnis, sondern in Form von klaren und eindeutigen Handlungsanweisungen für die Mitarbeiter. Ihre Aufgabe: „Als Leitungsorgan haben Sie die Pflicht, geeignete Maßnahmen und organisatorische Vorkehrungen dafür zu treffen“ (§ 91 Abs. 2 AktG). Ist Ihr CMS mangelhaft oder unzureichend, ist das eine Pflichtverletzung – mit entsprechenden rechtlichen Folgen (so z. B. LG München, Urteil vom 10.12.2013, 5 HKO 1387/110). In diesem Urteil ging es um die Verantwortlichkeit des Geschäftsführers für Schmiergeldzahlungen (bzw. jede Form von Bakschisch) der Mitarbeiter. Aber auch in vielen anderen Unternehmensbereichen gibt es Risiken.
Beispiele: Die Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften, Vorgaben für Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit, die Beachtung der Rechte des Betriebsrates, Einhaltung der Datenschutzvorschriften, Regeln zur Korruptionsbekämpfung und über Geschenke, Schutz der Persönlichkeitsrechte der Mitarbeiter und Kunden, Sicherung der Geschäftsgeheimnisse und des Firmen-Know-Hows usw.
Wie wichtig es für Geschäftsführer ist, hier Vorkehrungen zu treffen, ergibt sich aus zahlreichen Urteilen und aus einigen aktuellen gesetzlichen Initiativen zum Thema. Haben Sie im Betrieb verbindliche Vorgaben eingeführt, wird das bei einem Verstoß der Mitarbeiter in Zukunft als Schuld mindernd für den Geschäftsführer gewertet.
Gekündigt: Geschäftsführer können Lücke nutzen
Die Kollegen, die aus dem Anstellungsverhältnis zum Geschäftsführer bestellt und später abberufen wurden, haben u. U. gute Chancen, wieder im alten Job beschäftigt werden zu müssen. Und zwar dann, wenn das alte Arbeitsverhältnis mit einem separaten Aufhebungsvertrag beendet wurde. Noch nicht gerichtlich entscheiden ist, wer den Aufhebungsvertrag seitens der GmbH unterzeichnen muss. Ist der nur vom Geschäftsführer (und nicht von der Gesellschafterversammlung) unterzeichnet, ist das u. U. ein Formmangel. Der Aufhebungsvertrag wäre unwirksam.
Recht: Neue Vorgaben für AGBs bei B2C-Geschäften
Ab 1.10.2016 ist die in vielen AGBs verwendete Schriftformklausel für bestimmte Erklärungen nicht mehr zugelassen. Das betrifft AGBs, die von gewerblichen Unternehmen bei Geschäften mit Verbrauchern verwendet werden – also z. B. auch Darlehensverträge (Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von Verbraucher schützenden Vorschriften des Datenschutzrechts).
Personal: Das Entgeltgleichheitsgesetz kommt, gewaltig
Noch vor der Bundestagswahl will die GroKo das Entgeltgleichheitsgesetz auf den Weg bringen. Ziel ist es laut Familienministerin Manuela Schwesig, die Lohnlücke zwischen Frauen und Männern (je nach Statistik und Betrachtungsweise 21 % bis 6,6 %) zu schließen. Zum einen sollen danach Unternehmen mit mehr als 500 Arbeitnehmern verpflichtet werden, ihre Gehaltsstrukturen regelmäßig offen zu legen. Zum anderen soll es einen Auskunftsanspruch für Arbeitnehmerinnen geben, wonach sie den mittleren Verdienst von 5 männlichen Angestellten in vergleichbaren Tätigkeiten abfragen können.
Finanzamt: Straf-Zinssatz kommt auf den Prüfstand
Zwar hat das Finanzgericht (FG) Düsseldorf in einem aktuellen Verfahren Strafzinsen und Säumniszuschläge im Grundsatz für zulässig erklärt – auch der Höhe nach (hier: 0,5 % im Monat). Aber: Das Gericht hat ausdrücklich festgestellt, dass damit keine Aussage über Zulässigkeit der Zinshöhe in einer Niedrigzinsphase gemacht ist. Das kann nur in einem Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) oder schlussendlich erst vor dem BVerfG geklärt werden (FG Düsseldorf, Urteil vom 10.3.2016, 16 K 2976/14 AO).
Mit besten Grüßen
Lothar Volkelt
Herausgeber + Chefredakteur