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Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 22/2018

Steil­vor­la­ge: DSGVO für Abmah­ner – was tun? Geschäftsführer/Haftung: So doku­men­tie­ren Sie rich­tig GmbH & Co. KG: Wich­ti­ges Urteil zur Gewinn­ver­tei­lung Digi­ta­les: So schnell kommt die Gene­ra­ti­on „R” GmbH/Recht: Geschäfts­füh­rer muss AGB der GmbH ein­hal­ten + Ver­wei­ge­rung der Pflicht­of­fen­le­gung kos­tet jähr­lich ca. 150 Mio. EUR GmbH/Recht: Pflich­ten des Geschäfts­füh­rers als Liqui­da­tor + FA-Nach­zah­lungs­zin­sen: BVerfG ent­schei­det noch 2018

 

 

BISS die Wirt­schaft-Sati­re

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Frei­burg, 1. Juni 2018

Sehr Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,

Stich­tag 25. Mai 2018: Ab sofort gilt für alle Unter­neh­men mit IT und/oder Inter­net euro­pa­weit die neue Daten­schutz­grund­ver­ord­nung (DSGVO). Die Medi­en haben dazu berich­tet – auch wir haben früh­zei­tig auf die Ände­run­gen hin­ge­wie­sen (vgl. Nr. 15/2018).

Den­noch: Vie­le Kol­le­gen haben bis zuletzt kei­ne Anpas­sun­gen vor­ge­nom­men bzw. Ihren Kun­den gegen­über kei­ne Kon­se­quen­zen gezo­gen. Für vie­le User – also auch für SIE – ist das die Mög­lich­keit, alle die uner­wünsch­ten und ner­vi­gen Dau­er-E-Mails, die Sie zwar ein­mal ange­for­dert haben, aber immer wie­der ver­ges­sen abzu­be­stel­len, jetzt ein­fach links lie­gen zu las­sen. Das gilt aller­dings auch für die E‑Mails, die Ihre GmbH an Ihre Kun­den ver­schickt. Fehlt hier die ein-ein­deu­ti­ge Zustim­mung des Kun­den zum Bezug des E‑Letters, ist das bereits ein Ver­stoß gegen die DSGVO – mit ent­spre­chen­den Kon­se­quen­zen, bis hin zum Ord­nungs­geld. Gehen Sie davon aus, dass die Abmahn-Bran­che auf die­ses Sze­na­rio bes­tens vor­be­rei­tet ist und sich in den letz­ten Mona­ten in alle nur mög­li­che E‑Letter ein­ge­loggt hat – auch in Ihren.

Dreh- und Angel­punkt mög­li­cher Abmahn­ver­fah­ren sind – wie bis­her schon – die Daten­schutz­hin­wei­se auf Ihrer Inter­net-Sei­te (auf der SIE Ihre E‑Letter bewer­ben) bzw. die Daten­schutz­hin­wei­se (inkl. inte­grier­ter Abbe­stell­mög­lich­keit) in Ihrem E‑Letter. Im Abmahn­ver­fah­ren selbst gilt: Das soll­ten Sie Ihrem Haus­an­walt über­las­sen – hier dro­hen zu vie­le (üble) Fallstricke.

 

Geschäftsführer/Haftung: So dokumentieren Sie richtig

Zuletzt haben wir in Aus­ga­be 21/2018 (Sei­te 4) auf ein aktu­el­les und wich­ti­ges Urteil des Ober­lan­des­ge­richts (OLG) Bran­den­burg (Urteil v. 7.2.2018, 7 U 132/16) zur Geschäfts­füh­rer-Haf­tung und sei­ner Ver­pflich­tung zur Doku­men­ta­ti­on von Ent­schei­dun­gen hin­ge­wie­sen. Tenor: Das Gericht ver­langt, dass der Geschäfts­füh­rer „in der kon­kre­ten Ent­schei­dungs­si­tua­ti­on die ver­füg­ba­ren Infor­ma­ti­ons­quel­len tat­säch­li­cher und recht­li­cher Art aus­schöpft”. Hier eini­ge kon­kre­te Hin­wei­se, wie Sie sich als Geschäfts­füh­rer ent­spre­chend absi­chern bzw. wie Sie ganz kon­kret Doku­men­tie­ren, um im Ernst­fall zu bele­gen, dass Sie Ihrer Infor­ma­ti­ons­ver­pflich­tung kor­rekt nach­ge­kom­men sind:

  • Ver­trä­ge: Beden­ken Sie immer, dass im Ernst­fall (Kün­di­gung, Abbe­ru­fung) gegen Sie ein sofor­ti­ges Haus­ver­bot ver­hängt wer­den kann – Sie also kei­nen Zugang mehr zu den Unter­la­gen haben, die im Eigen­tum der GmbH ste­hen. Sie sind also gut bera­ten, wenn Sie Unter­la­gen, die Ihre Tätig­keit betref­fen, in zwei­ter Aus­füh­rung bei sich zu Hau­se auf­be­wah­ren. Das betrifft selbst­ver­ständ­lich auch alle ver­trag­li­chen Doku­men­te – also z. B. den Gesell­schafts­ver­trag der GmbH (hier: Kata­log zustim­mungs­pflich­ti­ger Geschäf­te), Ihren Geschäfts­füh­rer-Anstel­lungs­ver­trag (hier: Rech­te und Pflich­ten, Zusatz­ver­ein­ba­run­gen) und sons­ti­ge ver­trag­li­che Bezie­hun­gen zur GmbH (hier: Gesell­schaf­ter­dar­le­hen, stil­le Betei­li­gung usw.).
  • Pro­to­kol­le: Neben den rei­nen Beschluss-Pro­to­kol­len aus den Gesell­schaf­ter-Ver­samm­lun­gen bzw. Geschäfts­füh­rungs-Sit­zun­gen soll­ten Sie bei wich­ti­gen Ent­schei­dungs­fra­gen Wert dar­auf legen, dass auch der wesent­li­che Sit­zungs- bzw. Gesprächs­ver­lauf pro­to­kol­la­risch fest­ge­hal­ten wird. Wich­ti­ge For­ma­lie: Mit der Unter­schrift zum Pro­to­koll (durch die Gesell­schaf­ter bzw. Mit-Geschäfts­füh­rer) bestä­ti­gen die­se den Inhalt und die Rich­tig­keit der Auf­zeich­nun­gen. Ach­ten Sie dar­auf, dass Ihnen wich­ti­ge Aussagen/Einschätzungen zu  Pro­to­koll genom­men wer­den (hier: „… für´s Pro­to­koll”). Zu schwie­ri­gen oder strit­ti­gen Sach­ver­hal­ten soll­ten Sie zusätz­lich ein Gedächt­nis­pro­to­koll anfer­ti­gen – in dem Sie Ihre per­sön­li­chen Stel­lung­nah­men zu den The­men fest­hal­ten, die – aus wel­chen Grün­den auch immer – nicht im offi­zi­el­len Pro­to­koll ver­merkt sind.
  • E‑Mails: Viel Infor­ma­ti­ons­aus­tausch zwi­schen Ent­schei­dern läuft über die IT bzw. per E‑Mail/WhatsApp. Neben der Doku­men­ta­ti­on im Intra­net soll­ten Sie Sie betref­fen­de wich­ti­ge Infor­ma­ti­ons-Mails zusätz­lich zu Ihren Unter­la­gen neh­men (Bc an Ihr pri­va­tes notebook/tablet). Neben der Doku­men­ta­ti­on im Out­look ist eine Abla­ge in einem eigens dafür ein­ge­rich­te­ten Doku-Ord­ner emp­feh­lens­wert (als pdf mit Erstelldatum).
  • Fach- und Pro­jekt­grup­pen: Bezie­hen Sie grund­sätz­lich auch das inter­ne Fach­wis­sen in Ent­schei­dun­gen ein – ver­an­las­sen Sie, dass die ent­spre­chen­den Abspra­chen und Infor­ma­ti­ons­ver­an­stal­tun­gen pro­to­kol­liert wer­den. Prü­fen Sie die­se Pro­to­kol­le mit eige­nen Augen und aus Ihrem Ent­schei­der-Blick­win­kel, ggf. müs­sen Sie Nach­bes­se­run­gen durchsetzen.
  • Gut­ach­ten, Emp­feh­lun­gen: Gut bera­ten sind Sie, wenn Sie ihre Ent­schei­dun­gen mit objek­ti­ven Fak­ten fun­die­ren. Für vie­le Ent­schei­de ist ein sol­ches Ver­fah­ren imple­men­tiert (Per­so­nal­ak­te, Fak­tu­ra, Kal­ku­la­ti­on, Inves­ti­ti­ons­rech­nung).  Für Neu­land-Ent­schei­de emp­fiehlt es sich, alle zusätz­li­chen pri­mä­ren exter­nen Quel­len (Steu­er­gut­ach­ten, Wirt­schaft­lich­keits­pro­gno­sen, sta­tis­ti­sche Erhe­bun­gen, Stu­di­en) für die Ent­schei­dungs­fin­dung zu doku­men­tie­ren. Aber auch sog. sekun­dä­re Quel­len (Medi­en, Zei­tungs­be­rich­te, Fach-Erfa-Stel­lung­nah­men) gehö­ren in Ihre offi­zi­el­le, aber auch in Ihre pri­va­te häus­li­che Doku­men­ta­ti­on (Tre­sor).
Fakt ist, dass die Gerich­te in den letz­ten Jah­ren die qua­li­ta­ti­ven Anfor­de­run­gen an Geschäfts­füh­rer-Ent­schei­de immer wei­ter ange­zo­gen haben – wir haben dazu lau­fend berich­tet (vgl. z. B. Nr. 6, 36, 49/2017). Dazu bei­getra­gen haben auch die „gro­ßen” Haf­tungs-Ver­fah­ren um Geschäfts­füh­rungs-Han­deln, so etwa bei der HSH Nord­bank, der Deut­schen Bank, der Fall Schle­cker oder jetzt bei VW – etwa zum aktu­el­len Haf­tungs­fall „Win­ter­korn”. Die damit befass­ten höhe­ren Gerichts­in­stan­zen (BGH, OLG) schaf­fen mit ihren Urtei­len immer auch neue Argu­men­ta­ti­ons­li­ni­en, die dann auch für ein­fa­che­re Ver­fah­ren gegen Geschäfts­füh­rer ange­wandt wer­den. Im Zwei­fel sind es dann die Mit-Gesell­schaf­ter, die die Geschäfts­füh­rung für Fehl­ent­schei­de in die Haf­tung neh­men wol­len. Für Anwäl­te ist es dann immer eine dank­ba­re Auf­ga­be, die kon­kre­te Situa­ti­on in einer (auch klei­ne­ren) GmbH auf sol­che Haf­tungs­fra­gen zu über­prü­fen und den (Mit-) Gesell­schaf­tern gericht­li­ches Vor­ge­hen anzu­ra­ten. Inso­fern sind Sie gut bera­ten, selbst bei bes­tem Kon­sens Ihre Doku­men­ta­ti­ons­pflich­ten als Dau­er­auf­ga­be zu organisieren.

 

GmbH & Co. KG: Wichtiges Urteil zur Gewinnverteilung

Ein wich­ti­ges Urteil zur steu­er­lich mög­li­chen (und zuläs­si­gen) Gewinn­ver­tei­lung in der GmbH & Co. KG kommt jetzt vom Finanz­ge­richt (FG) Müns­ter. Danach gilt: „Eine Ver­ein­ba­rung im Gesell­schafts­ver­trag einer GmbH & Co. KG., wonach die an Ergeb­nis und Ver­mö­gen nicht betei­lig­te Kom­ple­men­tär-GmbH für die Geschäfts­füh­rung und die Über­nah­me der per­sön­li­chen Haf­tung einen jähr­li­chen Vor­ab­ge­winn erhält, ist zuläs­sig und wirk­sam” (FG
Müns­ter, Urteil v. 23.2.2018, 1 K 2201/17 F).

Das gilt auch für die steu­er­lich Behand­lung durch das Finanz­amt. Das Finanz­amt woll­te das nicht mit­ma­chen und besteu­er­te den der Kom­ple­men­tär-GmbH aus­ge­zahl­ten Gewinn­an­teil den Kom­man­di­tis­ten als Ein­künf­te aus unter­neh­me­ri­scher Tätig­keit. Als Gewinn­ver­tei­lungs­maß­stab gilt laut Urteil: Für die Füh­rung der Geschäf­te und die Über­nah­me der per­sön­li­chen Haf­tung steht der GmbH eine markt­ge­rech­te Gegen­leis­tung zu. Und zwar unab­hän­gig davon, ob die GmbH die­se Ver­gü­tung an ihre Anteils­eig­ner oder Geschäfts­füh­rer (etwa in Form eines Geschäfts­füh­rer­ge­halts) wei­ter­gibt. Auf die­se Art ist es also mög­lich, in der GmbH Gewinn­rück­la­gen zu bil­den, die dann ledig­lich mit Gewer­be- (durch­schnitt­lich rund 14 %) und Kör­per­schaft­steu­er (15%) belas­tet sind. Zu beach­ten sind 2 Punkte:

  • Die Ver­gü­tung muss „markt­ge­recht” sein – Maß­stab ist hier das ange­mes­se­ne Geschäfts­füh­rer-Gehalt (Bran­che, Umsatz, Ertrags­la­ge, Mit­ar­bei­ter­zahl) anhand von Ver­gleichs­zah­len (gemäß BBE- bzw. Kienbaum-Studie).
  • Wird die Gewinn­rück­la­ge spä­ter aus­ge­schüt­tet, wird zusätz­lich Abgel­tungs­steu­er (25 %) fäl­lig. Rech­nen kann sich ein sol­ches Modell, wenn der Gesell­schaf­ter nach dem Teil­ein­künf­te­ver­fah­ren versteuert.
Die Finanz­be­hör­den sind aber (noch) nicht bereit, in der Sache klein bei­zu­ge­ben. Das FG Müns­ter hat Revi­si­on gegen das Urteil zuge­las­sen und das Finanz­amt Müns­ter lässt die Rechts­la­ge vom Bun­des­fi­nanz­hof prü­fen (Akten­zei­chen des anhän­gi­gen Ver­fah­rens: IV R 11/18).  U. E. aller­dings mit gerin­gen Erfolgs­aus­sich­ten. Aus­schlag­ge­ben­des Kri­te­ri­um wird die „markt­ge­rech­te Ver­gü­tung” sein. In der Pra­xis wird es auch dar­auf ankom­men, ob die Geschäfts­füh­rung tat­säch­lich aus­ge­übt wird oder ob ledig­lich eine Haf­tungs­frei­stel­lung für die Kom­man­dit­ge­sell­schaft erreicht wer­den soll – und die fak­ti­sche Geschäfts­füh­rung  von ande­ren Per­so­nen wahr­ge­nom­men wird.

 

Digitales: So schnell kommt die Generation „R”

Ob die Gene­ra­ti­on der Baby­boo­mer, Gene­ra­ti­on GOLF oder Gene­ra­ti­on X.: Wir sind alle Kin­der unse­rer Zeit und wer­den von gesell­schaft­li­chen, kul­tu­rel­len und tech­ni­schen Ent­wick­lun­gen geprägt. Das wird auch unse­ren Kin­dern und Enkeln nicht anders gehen – der kom­men­den Gene­ra­ti­on „R” –  wie Robo­tic Nati­ves. Das steht für eine Gene­ra­ti­on, die in der Umge­bung von Indus­trie- und Con­su­mer-Robo­tern auf­wächst. Wel­chen zeit­li­chen Hori­zont gilt es dabei zu über­bli­cken bzw. zu pla­nen? Auf der Han­no­ver-Mes­se 2018 – soeben zu Ende gegen­gan­gen – domi­nier­ten die The­men KI und Robo­tik. Es gab jede Men­ge neu­er Vari­an­ten zu sehen. Zu sehen war aller­dings auch, dass die vor­ge­führ­ten Exem­pla­re der indus­tri­el­len und der con­su­mer-Robo­tik eher noch Wunsch­den­ken denn tat­säch­li­che Leis­tungs­fä­hig­keit darstellen.

Exper­ten ver­glei­chen den Stand der Robo­tik heu­te mit der Ein­füh­rung des ers­ten Lap­tops. Die Durch­set­zung des Mark­tes dau­er­te für den Lap­top 10 bis 15 Jah­re. Das ist eine rea­lis­ti­sche Dimen­si­on auch für eine flä­chen­de­cken­de Durch­set­zung der Robo­tik – also ein Zeit­rah­men bis 2030. Berück­sich­tigt man eine zuneh­men­de Beschleu­ni­gung der tech­no­lo­gi­schen Ent­wick­lung, wird sich die Robo­tik  in Bran­chen mit beson­de­rem Wert­schöp­fungs­po­ten­zi­al (Health, Logis­tik, Mobi­li­tät) deut­lich schnel­ler durch­set­zen. So hat der VDI bereits für die­ses Jahr die Wachs­tums­pro­gno­se des gesam­ten deut­schen Robo­tik-Mark­tes von 8 % um 7 auf 15 % angeb­ho­ben – mit einem Gesamt­jah­res­um­satz von 4,2 Mrd. EUR. Ten­denz wei­ter stark zuneh­mend. Allei­ne die Indus­tri­el­le Bild­ver­ar­bei­tung (Steue­rung) wird nach neu­er Pro­gno­se ein Umsatz­plus von 18 % errei­chen, statt der zunächst erwar­te­ten 10 %. Das ent­spricht einem Bran­chen­um­satz von 2,6 Mrd. EUR. Bei sol­chen Wachs­tums­ra­ten ist eine Durch­set­zung bis 2025 wahr­schein­lich – ein knap­per Zeit­rah­men für not­wen­di­ge Anpassung.

Für Geschäfts­füh­rer und stra­te­gi­sche Unter­neh­mens­lei­ter bleibt also nicht viel Zeit, sich auf den damit ver­bun­de­nen Ver­än­de­rungs­druck ein­zu­stel­len. Bran­chen-Bench­mar­king gehört zum Geschäft. Wich­tig ist der rich­ti­ge Zeit­punkt für Umstel­lun­gen und Anpas­sun­gen. Wer zu früh umstellt, ris­kiert, dass die noch zu teu­ren Ein­füh­rungs­prei­se der Pro­duk­te den Tur­n­around  der Inves­ti­tio­nen zu weit nach hin­ten ver­schie­ben – wer zu spät kommt, den bestraft bekann­ter­wei­se das Leben.

 

GmbH/Recht: Geschäftsführer muss AGB der GmbH einhalten

Möch­te der Allein-Gesell­schaf­ter sei­nen Geschäfts­füh­rer auf Haf­tung ver­kla­gen, muss er dafür dem Gericht nicht erst einen ent­spre­chen­den Gesell­schaf­ter-Beschluss (In der Ein­per­so­nen-GmbH: Ent­schluss) vor­le­gen. Laut Ober­lan­des­ge­richt (OLG) Mün­chen genügt sei­ne ein­fa­che Wil­lens­er­klä­rung, um ein Gerichts­ver­fah­ren gegen den Geschäfts­füh­rer in Gang zu set­zen (OLG Mün­chen, Urteil v. 8.2.2018, 23 U 2913/17, rechts­kräf­tig).

Im Pro­zess ging es um die eigen­hän­di­ge Ände­rung einer Pro­vi­si­ons­ver­ein­ba­rung mit Kun­den durch den Geschäfts­füh­rer – und zwar zu Unguns­ten der GmbH (hier: Ver­si­che­rung). Ohne ent­spre­chen­de Kom­pe­tenz (sei es im Anstel­lungs­ver­trag oder im Gesell­schafts­ver­trag) ist der Geschäfts­füh­rer nicht befugt, die von der GmbH gesetz­ten AGB eigen­hän­dig für ein­zel­ne Kun­den aus­zu­set­zen. Für den Scha­den der GmbH ist der Geschäfts­füh­rer ersatz­pflich­tig. Das gilt auch für ande­re Bran­chen, bei denen die GmbH für das Kun­den­ge­schäft kla­re AGB vor­gibt. Wol­len Sie davon abwei­chen, soll­ten Sie sich ent­spre­chend absi­chern (Gesell­schaf­ter­be­schluss).

 

Verweigerung der Pflichtoffenlegung kostet jährlich ca. 150 Mio. EUR

Laut Bun­des­jus­tiz­mi­nis­te­ri­um (BMJ) ist die genaue Anzahl der publi­ka­ti­ons­pflich­ti­gen Unter­neh­men in Deutsch­land nicht bekannt. Gemäß Schät­zung des Bun­des­an­zei­ger-Ver­lags als Betrei­ber des Bun­des­an­zei­gers sind es rund 1,3 Mio. Unter­neh­men. Seit Inkraft­tre­ten des EHUG (2007) wur­den jähr­lich deut­lich mehr als 100.000 Ord­nungs­geld­ver­fah­ren ein­ge­lei­tet wor­den. 2017 waren es 157.000. Dazu kom­men 3.500 Buß­geld­ver­fah­ren. Die Ein­nah­men durch Ord­nungs- bzw. Buß­gel­der, die erho­ben wur­den, weil Unter­neh­men ihrer Publi­zi­täts­pflicht nicht nach­ka­men, betru­gen 2017 ca. 82,2 Mio. EUR. Der Per­so­nal­auf­wand zur Durch­set­zung der Publi­zi­täts­pflicht bezif­fert das Minis­te­ri­um mit 17,48 Mio. EUR jährlich.

Lei­der gibt es kei­ne Gegen­rech­nung  – der Nut­zen des elek­tro­ni­schen Unter­neh­mens­re­gis­ters ist nach wie vor höchst umstrit­ten – zumal alle Finanz­da­ten der Unter­neh­men ohne­hin den Finanz­be­hör­den vor­lie­gen. Zu Ver­wei­sen ist auch dar­auf, dass die Ver­pflich­tung zur Füh­rung eines öffent­li­chen Unter­neh­mens­re­gis­ters in eini­gen euro­päi­schen Län­dern (Ita­li­en, Grie­chen­land, aber auch: Frank­reich) deut­lich lascher gehand­habt wird als in Deutsch­land – zum Wett­be­werbs­nach­teil deut­scher Unternehmen.

 

GmbH/Recht: Pflichten des Geschäftsführers als Liquidator

Der Liqui­da­tor einer GmbH, der bei der Ver­tei­lung des Gesell­schafts­ver­mö­gens an die Gesell­schaf­ter eine Ver­bind­lich­keit der Gesell­schaft gegen­über einem Gläu­bi­ger nicht berück­sich­tigt hat, ist dem Gläu­bi­ger unmit­tel­bar zum Ersatz bis zur Höhe der ver­teil­ten Beträ­ge ver­pflich­tet (§ 268 Abs. 2 S. 1, § 93 Abs. 5 AktG). Auch dann, wenn die Gesell­schaft bereits im Han­dels­re­gis­ter gelöscht ist (BGH, Urteil v. 13.3.2018, II R 158/16).

Das gilt dann auch für den GmbH-Geschäfts­füh­rer, der – z. B. nach einem erfolg­lo­sem Sanie­rungs­ver­such – die GmbH abwi­ckelt und als Liqui­da­tor ein­ge­setzt ist (Auf­lö­sung und Been­di­gung in Eigen­ver­wal­tung). Der Geschäfts­füh­rer ist Liqui­da­tor, sofern im Gesell­schafts­ver­trag oder ‑beschluss nichts ande­res bestimmt wird. Der Geschäfts­füh­rer ver­liert sein Amt, wenn ande­re Per­so­nen zu Liqui­da­to­ren ein­ge­setzt werden.

 

FA-Nachzahlungszinsen: BVerfG entscheidet noch 2018

Der Bun­des­fi­nanz­hof hat die 0,5 % Zin­sen pro Monat, die Finanz­äm­ter bei Steu­er­nach­zah­lun­gen berech­nen, moniert (vgl. Nr. 21/2018). Aller­dings hat sich der BFH nicht dazu geäu­ßert, wel­cher Zins­satz als „ange­mes­sen” anzu­set­zen ist. Dazu: Unter­des­sen hat sich das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt zu Wort gemel­det und ange­kün­digt, noch in die­sem Jahr in Sachen Steu­er­zin­sen zu ent­schei­den. Die Chan­cen auf Rück­zah­lung über­höh­ter Zin­sen ste­hen nicht schlecht. GmbHs, die mit Nach­zah­lungs­zin­sen belas­tet sind, soll­ten gegen die ent­spre­chen­den Steu­er­be­schei­de Ein­spruch ein­le­gen und für die Zins­for­de­rung Aus­set­zung der Voll­zie­hung (AdV) beantragen.

Eine infor­ma­ti­ve Lek­tü­re wünscht

Lothar Vol­kelt

Her­aus­ge­ber + Chefredakteur

Geschäfts­füh­rer-Fach­in­for­ma­ti­ons­dienst

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