Steilvorlage: DSGVO für Abmahner – was tun? + Geschäftsführer/Haftung: So dokumentieren Sie richtig + GmbH & Co. KG: Wichtiges Urteil zur Gewinnverteilung + Digitales: So schnell kommt die Generation „R” + GmbH/Recht: Geschäftsführer muss AGB der GmbH einhalten + Verweigerung der Pflichtoffenlegung kostet jährlich ca. 150 Mio. EUR + GmbH/Recht: Pflichten des Geschäftsführers als Liquidator + FA-Nachzahlungszinsen: BVerfG entscheidet noch 2018
BISS … die Wirtschaft-Satire
Der Volkelt-Brief 22/2018 > Download als PDF - lesen im „Print”
Freiburg, 1. Juni 2018
Sehr Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,
Stichtag 25. Mai 2018: Ab sofort gilt für alle Unternehmen mit IT und/oder Internet europaweit die neue Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Die Medien haben dazu berichtet – auch wir haben frühzeitig auf die Änderungen hingewiesen (vgl. Nr. 15/2018).
Dennoch: Viele Kollegen haben bis zuletzt keine Anpassungen vorgenommen bzw. Ihren Kunden gegenüber keine Konsequenzen gezogen. Für viele User – also auch für SIE – ist das die Möglichkeit, alle die unerwünschten und nervigen Dauer-E-Mails, die Sie zwar einmal angefordert haben, aber immer wieder vergessen abzubestellen, jetzt einfach links liegen zu lassen. Das gilt allerdings auch für die E‑Mails, die Ihre GmbH an Ihre Kunden verschickt. Fehlt hier die ein-eindeutige Zustimmung des Kunden zum Bezug des E‑Letters, ist das bereits ein Verstoß gegen die DSGVO – mit entsprechenden Konsequenzen, bis hin zum Ordnungsgeld. Gehen Sie davon aus, dass die Abmahn-Branche auf dieses Szenario bestens vorbereitet ist und sich in den letzten Monaten in alle nur mögliche E‑Letter eingeloggt hat – auch in Ihren.
Geschäftsführer/Haftung: So dokumentieren Sie richtig
Zuletzt haben wir in Ausgabe 21/2018 (Seite 4) auf ein aktuelles und wichtiges Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Brandenburg (Urteil v. 7.2.2018, 7 U 132/16) zur Geschäftsführer-Haftung und seiner Verpflichtung zur Dokumentation von Entscheidungen hingewiesen. Tenor: Das Gericht verlangt, dass der Geschäftsführer „in der konkreten Entscheidungssituation die verfügbaren Informationsquellen tatsächlicher und rechtlicher Art ausschöpft”. Hier einige konkrete Hinweise, wie Sie sich als Geschäftsführer entsprechend absichern bzw. wie Sie ganz konkret Dokumentieren, um im Ernstfall zu belegen, dass Sie Ihrer Informationsverpflichtung korrekt nachgekommen sind:
- Verträge: Bedenken Sie immer, dass im Ernstfall (Kündigung, Abberufung) gegen Sie ein sofortiges Hausverbot verhängt werden kann – Sie also keinen Zugang mehr zu den Unterlagen haben, die im Eigentum der GmbH stehen. Sie sind also gut beraten, wenn Sie Unterlagen, die Ihre Tätigkeit betreffen, in zweiter Ausführung bei sich zu Hause aufbewahren. Das betrifft selbstverständlich auch alle vertraglichen Dokumente – also z. B. den Gesellschaftsvertrag der GmbH (hier: Katalog zustimmungspflichtiger Geschäfte), Ihren Geschäftsführer-Anstellungsvertrag (hier: Rechte und Pflichten, Zusatzvereinbarungen) und sonstige vertragliche Beziehungen zur GmbH (hier: Gesellschafterdarlehen, stille Beteiligung usw.).
- Protokolle: Neben den reinen Beschluss-Protokollen aus den Gesellschafter-Versammlungen bzw. Geschäftsführungs-Sitzungen sollten Sie bei wichtigen Entscheidungsfragen Wert darauf legen, dass auch der wesentliche Sitzungs- bzw. Gesprächsverlauf protokollarisch festgehalten wird. Wichtige Formalie: Mit der Unterschrift zum Protokoll (durch die Gesellschafter bzw. Mit-Geschäftsführer) bestätigen diese den Inhalt und die Richtigkeit der Aufzeichnungen. Achten Sie darauf, dass Ihnen wichtige Aussagen/Einschätzungen zu Protokoll genommen werden (hier: „… für´s Protokoll”). Zu schwierigen oder strittigen Sachverhalten sollten Sie zusätzlich ein Gedächtnisprotokoll anfertigen – in dem Sie Ihre persönlichen Stellungnahmen zu den Themen festhalten, die – aus welchen Gründen auch immer – nicht im offiziellen Protokoll vermerkt sind.
- E‑Mails: Viel Informationsaustausch zwischen Entscheidern läuft über die IT bzw. per E‑Mail/WhatsApp. Neben der Dokumentation im Intranet sollten Sie Sie betreffende wichtige Informations-Mails zusätzlich zu Ihren Unterlagen nehmen (Bc an Ihr privates notebook/tablet). Neben der Dokumentation im Outlook ist eine Ablage in einem eigens dafür eingerichteten Doku-Ordner empfehlenswert (als pdf mit Erstelldatum).
- Fach- und Projektgruppen: Beziehen Sie grundsätzlich auch das interne Fachwissen in Entscheidungen ein – veranlassen Sie, dass die entsprechenden Absprachen und Informationsveranstaltungen protokolliert werden. Prüfen Sie diese Protokolle mit eigenen Augen und aus Ihrem Entscheider-Blickwinkel, ggf. müssen Sie Nachbesserungen durchsetzen.
- Gutachten, Empfehlungen: Gut beraten sind Sie, wenn Sie ihre Entscheidungen mit objektiven Fakten fundieren. Für viele Entscheide ist ein solches Verfahren implementiert (Personalakte, Faktura, Kalkulation, Investitionsrechnung). Für Neuland-Entscheide empfiehlt es sich, alle zusätzlichen primären externen Quellen (Steuergutachten, Wirtschaftlichkeitsprognosen, statistische Erhebungen, Studien) für die Entscheidungsfindung zu dokumentieren. Aber auch sog. sekundäre Quellen (Medien, Zeitungsberichte, Fach-Erfa-Stellungnahmen) gehören in Ihre offizielle, aber auch in Ihre private häusliche Dokumentation (Tresor).
GmbH & Co. KG: Wichtiges Urteil zur Gewinnverteilung
Ein wichtiges Urteil zur steuerlich möglichen (und zulässigen) Gewinnverteilung in der GmbH & Co. KG kommt jetzt vom Finanzgericht (FG) Münster. Danach gilt: „Eine Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag einer GmbH & Co. KG., wonach die an Ergebnis und Vermögen nicht beteiligte Komplementär-GmbH für die Geschäftsführung und die Übernahme der persönlichen Haftung einen jährlichen Vorabgewinn erhält, ist zulässig und wirksam” (FG
Münster, Urteil v. 23.2.2018, 1 K 2201/17 F).
Das gilt auch für die steuerlich Behandlung durch das Finanzamt. Das Finanzamt wollte das nicht mitmachen und besteuerte den der Komplementär-GmbH ausgezahlten Gewinnanteil den Kommanditisten als Einkünfte aus unternehmerischer Tätigkeit. Als Gewinnverteilungsmaßstab gilt laut Urteil: Für die Führung der Geschäfte und die Übernahme der persönlichen Haftung steht der GmbH eine marktgerechte Gegenleistung zu. Und zwar unabhängig davon, ob die GmbH diese Vergütung an ihre Anteilseigner oder Geschäftsführer (etwa in Form eines Geschäftsführergehalts) weitergibt. Auf diese Art ist es also möglich, in der GmbH Gewinnrücklagen zu bilden, die dann lediglich mit Gewerbe- (durchschnittlich rund 14 %) und Körperschaftsteuer (15%) belastet sind. Zu beachten sind 2 Punkte:
- Die Vergütung muss „marktgerecht” sein – Maßstab ist hier das angemessene Geschäftsführer-Gehalt (Branche, Umsatz, Ertragslage, Mitarbeiterzahl) anhand von Vergleichszahlen (gemäß BBE- bzw. Kienbaum-Studie).
- Wird die Gewinnrücklage später ausgeschüttet, wird zusätzlich Abgeltungssteuer (25 %) fällig. Rechnen kann sich ein solches Modell, wenn der Gesellschafter nach dem Teileinkünfteverfahren versteuert.
Digitales: So schnell kommt die Generation „R”
Ob die Generation der Babyboomer, Generation GOLF oder Generation X.: Wir sind alle Kinder unserer Zeit und werden von gesellschaftlichen, kulturellen und technischen Entwicklungen geprägt. Das wird auch unseren Kindern und Enkeln nicht anders gehen – der kommenden Generation „R” – wie Robotic Natives. Das steht für eine Generation, die in der Umgebung von Industrie- und Consumer-Robotern aufwächst. Welchen zeitlichen Horizont gilt es dabei zu überblicken bzw. zu planen? Auf der Hannover-Messe 2018 – soeben zu Ende gegengangen – dominierten die Themen KI und Robotik. Es gab jede Menge neuer Varianten zu sehen. Zu sehen war allerdings auch, dass die vorgeführten Exemplare der industriellen und der consumer-Robotik eher noch Wunschdenken denn tatsächliche Leistungsfähigkeit darstellen.
Experten vergleichen den Stand der Robotik heute mit der Einführung des ersten Laptops. Die Durchsetzung des Marktes dauerte für den Laptop 10 bis 15 Jahre. Das ist eine realistische Dimension auch für eine flächendeckende Durchsetzung der Robotik – also ein Zeitrahmen bis 2030. Berücksichtigt man eine zunehmende Beschleunigung der technologischen Entwicklung, wird sich die Robotik in Branchen mit besonderem Wertschöpfungspotenzial (Health, Logistik, Mobilität) deutlich schneller durchsetzen. So hat der VDI bereits für dieses Jahr die Wachstumsprognose des gesamten deutschen Robotik-Marktes von 8 % um 7 auf 15 % angebhoben – mit einem Gesamtjahresumsatz von 4,2 Mrd. EUR. Tendenz weiter stark zunehmend. Alleine die Industrielle Bildverarbeitung (Steuerung) wird nach neuer Prognose ein Umsatzplus von 18 % erreichen, statt der zunächst erwarteten 10 %. Das entspricht einem Branchenumsatz von 2,6 Mrd. EUR. Bei solchen Wachstumsraten ist eine Durchsetzung bis 2025 wahrscheinlich – ein knapper Zeitrahmen für notwendige Anpassung.
GmbH/Recht: Geschäftsführer muss AGB der GmbH einhalten
Möchte der Allein-Gesellschafter seinen Geschäftsführer auf Haftung verklagen, muss er dafür dem Gericht nicht erst einen entsprechenden Gesellschafter-Beschluss (In der Einpersonen-GmbH: Entschluss) vorlegen. Laut Oberlandesgericht (OLG) München genügt seine einfache Willenserklärung, um ein Gerichtsverfahren gegen den Geschäftsführer in Gang zu setzen (OLG München, Urteil v. 8.2.2018, 23 U 2913/17, rechtskräftig).
Verweigerung der Pflichtoffenlegung kostet jährlich ca. 150 Mio. EUR
Laut Bundesjustizministerium (BMJ) ist die genaue Anzahl der publikationspflichtigen Unternehmen in Deutschland nicht bekannt. Gemäß Schätzung des Bundesanzeiger-Verlags als Betreiber des Bundesanzeigers sind es rund 1,3 Mio. Unternehmen. Seit Inkrafttreten des EHUG (2007) wurden jährlich deutlich mehr als 100.000 Ordnungsgeldverfahren eingeleitet worden. 2017 waren es 157.000. Dazu kommen 3.500 Bußgeldverfahren. Die Einnahmen durch Ordnungs- bzw. Bußgelder, die erhoben wurden, weil Unternehmen ihrer Publizitätspflicht nicht nachkamen, betrugen 2017 ca. 82,2 Mio. EUR. Der Personalaufwand zur Durchsetzung der Publizitätspflicht beziffert das Ministerium mit 17,48 Mio. EUR jährlich.
GmbH/Recht: Pflichten des Geschäftsführers als Liquidator
Der Liquidator einer GmbH, der bei der Verteilung des Gesellschaftsvermögens an die Gesellschafter eine Verbindlichkeit der Gesellschaft gegenüber einem Gläubiger nicht berücksichtigt hat, ist dem Gläubiger unmittelbar zum Ersatz bis zur Höhe der verteilten Beträge verpflichtet (§ 268 Abs. 2 S. 1, § 93 Abs. 5 AktG). Auch dann, wenn die Gesellschaft bereits im Handelsregister gelöscht ist (BGH, Urteil v. 13.3.2018, II R 158/16).
FA-Nachzahlungszinsen: BVerfG entscheidet noch 2018
Der Bundesfinanzhof hat die 0,5 % Zinsen pro Monat, die Finanzämter bei Steuernachzahlungen berechnen, moniert (vgl. Nr. 21/2018). Allerdings hat sich der BFH nicht dazu geäußert, welcher Zinssatz als „angemessen” anzusetzen ist. Dazu: Unterdessen hat sich das Bundesverfassungsgericht zu Wort gemeldet und angekündigt, noch in diesem Jahr in Sachen Steuerzinsen zu entscheiden. Die Chancen auf Rückzahlung überhöhter Zinsen stehen nicht schlecht. GmbHs, die mit Nachzahlungszinsen belastet sind, sollten gegen die entsprechenden Steuerbescheide Einspruch einlegen und für die Zinsforderung Aussetzung der Vollziehung (AdV) beantragen.
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