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Volkelt-Brief 21/2013

Volkelt-BriefThe­men heu­te: Feh­len­de Mit­ar­bei­ter: Neue Mög­lich­kei­ten für klei­ne­re Fir­men + Nach­fol­ge: Wer über­trägt, gewinntKei­ne Rück­wir­kung für höhe­re Erb­schaft­steu­er +  Bilanz­schö­nung: Ver­ant­wor­tung bleibt beim Geschäfts­füh­rer  +   Haf­tung: Vor­sicht – Fir­men­be­stat­tung kos­tet den Geschäfts­füh­rer-Job + Inter­net: Prü­fen Sie jetzt die Goog­le-Suchergän­zungs-Funk­ti­on für Ihre Fir­ma Arbeits­recht:  Chef darf bei Bedro­hung kün­di­gen + Steu­ern: Finanz­amt darf Ver­zicht auf Stimm­recht nicht besteu­ern + BISS

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Nr 21/2013 vom 24.5.2013

Sehr geehr­te Geschäfts­füh­rer-Kol­le­gin, sehr geehr­ter Kollege,

der­zeit gibt es (nur noch) 123.400 offe­ne Stel­len für qua­li­fi­zier­te Arbeits­kräf­te mit den sog. MINT-Qua­li­fi­ka­­tio­nen – also Arbeit­neh­mern aus den Berei­chen Medi­zin, Infor­ma­tik, Natur­wis­sen­schaf­ten und Tech­nik. Vie­le Unter­neh­men haben sich damit gehol­fen, älte­re Arbeit­neh­mer län­ger zu beschäf­ti­gen. Dazu kam, dass in den letz­ten Jah­ren zuneh­mend vie­le Abschlüs­se in die­sen Aus­bil­dungs­gän­gen ver­bucht wurden.

Zuletzt wur­den auf dem Demo­gra­fie-Gip­fel die Fak­ten deut­lich: In 111 Beru­fen feh­len bereits die Fach­kräf­te. Ten­denz: zuneh­mend. 20% der Bevöl­ke­rung sind älter als 65 Jah­re. In 2030 (also: 17 Jah­re) wer­den es 30% sein. Heu­te sind 62,5 % der Bevöl­ke­rung im erwerbs­fä­hi­gen Alter. In 2030 sind es nur noch 50%. 16,8 Mil­lio­nen Men­schen sind älter als 65, aber nur 14,9 Mil­lio­nen jün­ger als 20 Jah­re. Gera­de für klei­ne­re und mitt­le­re Unter­neh­men sieht die Bun­des­re­gie­rung Hand­lungs­be­darf. Sozi­al­ver­si­che­rung (DR), Arbeits­agen­tur und die Kran­ken­kas­sen wer­den Bera­tungs­stel­len für einen spe­zi­el­len „Unter­neh­mens­ser­vice Demo­gra­fie“ ein­rich­ten. Hier wer­den gezielt klei­ne­re Unter­neh­men bera­ten, wel­che Mög­lich­kei­ten zur Ver­fü­gung ste­hen. Das soll­ten Sie nutzen.

Ver­an­las­sen Sie Ihr Per­so­nal­bü­ro, hier recht­zei­tig „auf der Mat­te“ zu ste­hen. Der Ser­vice umfasst aus­führ­li­che Bera­tung in Sachen Arbeits­zeit­mo­del­le, Zeit­wert­kon­ten, fle­xi­bler Über­gang in den Ren­te. Es gibt Bera­tung und Ange­bo­te zur beruf­li­chen Wei­ter­qua­li­fi­zie­rung von Mit­ar­bei­tern und zur Gesund­heits-Prä­ven­ti­on, also ganz prak­ti­sche Hil­fen zur Bin­dung der Mit­ar­bei­ter an die Fir­ma. Eine gute Über­sicht über die Leis­tun­gen des Ser­vices gibt es unter >  Ergeb­nis­be­richt Demo­gra­fie­gip­fel.

Wer überträgt, gewinnt: Keine Rückwirkung für höhere Erbschaftsteuer

Laut BMF wer­den Erb­schaf­ten – auch die Über­tra­gung von Betriebs­ver­mö­gen – auf kei­nen Fall rück­wir­kend besteu­ert. Rechts­kräf­tig über­tra­ge­ne Ver­mö­gen kön­nen steu­er­lich nicht mehr schlech­ter gestellt wer­den. Dazu Schäub­le: „Die Bun­des­re­gie­rung strebt kei­ne rück­wir­kend belas­ten­den Ände­run­gen im Bereich der Erb­schaft­steu­er an“. Pro­ble­ma­tisch wird es aber für „aus­ge­tüf­tel­te“ Gestal­tun­gen wer­den. Also wenn Pri­vat­ver­mö­gen zunächst in ein Betriebs­ver­mö­gen ein­ge­bracht wird, um es dann als begüns­tig­tes Betriebs­ver­mö­gen für die Erb­schaft­steu­er frei stel­len zu las­sen. Die­ses als sog. Cash-GmbH bekann­te Steu­er­ver­mei­dungs-Modell ist allen Par­tei­en ein Dorn im Auge. Hier wer­den die Finanz­be­hör­den prü­fen, ob Pri­vat­ver­mö­gen ein­ge­bracht wur­de. In auf­fäl­li­gen Fäl­len müs­sen Sie damit rech­nen, dass Ihr Finanz­amt ohne offi­zi­el­le Geset­zes­än­de­rung auf der Grund­la­ge des § 42 AO (Miss­brauch von Gestal­tungs­mög­lich­kei­ten) die Steu­er­be­frei­ung nicht gewährt.

Bis zu einer gesetz­li­chen Neu­re­ge­lung wird aber noch eini­ge Zeit ins Land gehen. Even­tu­ell gibt das BVerfG einen Ter­min vor. Der dürf­te aber (auch wegen der Bun­des­tags­wahl) kaum vor 2014 lie­gen. Steht eine Betriebs­über­tra­gung an, gibt es damit einen Grund mehr, die­se zügig zu pla­nen und umzu­set­zen. Für GmbH-Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer gilt: Prü­fen Sie, ob Sie Antei­le stü­ckeln und vor­ab auf die Kin­der über­tra­gen. Even­tu­ell mit einer ent­spre­chen­den Gestal­tung beim Stimm­recht. Z. B. in der Form, dass Sie für Ihre ver­blei­ben­de Betei­li­gung (Min­der­heits-Betei­li­gung) ein gene­rel­les Zustim­mungs­er­for­der­nis für alle Beschlüs­se ver­ein­ba­ren (vgl. dazu auch zuletzt Nr. 16/2013).

Bilanzschönung: Verantwortung bleibt beim Geschäftsführer

Selbst wenn die Gesell­schaf­ter den Jah­res­ab­schluss der GmbH (Bilanz, GuV, Anhang, Lage­be­richt) ord­nungs­ge­mäß fest­ge­stellt und ange­nom­men haben, sind Sie als Geschäfts­füh­rer noch längst nicht aus der Haf­tung für die Rich­tig­keit der Anga­ben. In der Pra­xis gibt es immer wie­der den Fall, dass ein Min­der­heits-Gesell­schaf­ter den Fest­stel­lungs­be­schluss gericht­lich prü­fen lässt.

Zum Bei­spiel, wenn der den Ein­druck hat, das „geschönt“ wur­de (hier: Rück­stel­lun­gen für zukünf­ti­ge Ver­bind­lich­kei­ten wer­den nicht ver­bucht). Da das aber die Bilanz ver­ha­gelt hät­te, wäre die anste­hen­de Ver­trags­ver­län­ge­rung für den Geschäfts­füh­rer nicht so leicht zu machen gewe­sen. Eine sol­che Poli­tik ist für den Geschäfts­füh­rer eine Grat­wan­de­rung. Stellt das Gericht sol­che Feh­ler (Mani­pu­la­tio­nen) fest, ist der Beschluss zur Fest­stel­lung des Jah­res­ab­schlus­ses inkl.Entlastung des Geschäfts­füh­rers unwirk­sam (OLG Stutt­gart, Beschluss vom 20.11.2012, 14 U 39/12). Der Geschäfts­füh­rer muss dafür sor­gen, dass der Jah­res­ab­schluss nach­ge­bes­sert wird. Unter­lässt er das, liegt dar­in eine Pflicht­ver­let­zung (Ver­stoß gegen § 41, 42, 42a GmbH-Gesetz, § 331 HGB). In vie­len Geschäfts­füh­rer-Ver­trä­gen ist für sol­che Fäl­le ein außer­or­dent­li­ches Kün­di­gungs­recht vor­ge­se­hen. Aber auch ohne eine sol­che Klau­sel, besteht bei Mani­pu­la­ti­on das Recht zur frist­lo­sen Kün­di­gung inkl. Schadensersatzanspruch.

Als „ordent­li­cher“ Kauf­mann soll­ten Sie sich in Buch­füh­rungs- und Bilanz­sa­chen an das Vor­sichts­prin­zip hal­ten. Sind zukünf­ti­ge Ver­pflich­tun­gen abseh­bar, ist es nicht nur aus steu­er­li­chen Erwä­gun­gen son­dern aus han­dels­recht­li­cher Ver­pflich­tung gebo­ten, Vor­sor­ge zu tref­fen (Rück­stel­lun­gen). Vor Mani­pu­la­tio­nen zur Schö­nung des Ergeb­nis­ses (z. B. um eine Ver­trags­ver­län­ge­rung mit bes­se­ren Kon­di­tio­nen durch­zu­set­zen) wird drin­gend abge­ra­ten. Gehen Sie davon aus, dass sol­che Ein­grif­fe in aller Regel frü­her oder spä­ter öffent­lich wer­den. In die­sen Fäl­len kön­nen Sie dann aber nicht mehr mit einer zwei­ten Chan­ce rechnen.

Vorsicht: Firmenbestattung kostet den Geschäftsführer-Job

Ver­meint­lich letz­te Ret­tung, wenn die GmbH vor der Insol­venz steht: Die Fir­men­be­stat­tung. Vor­sicht: Zwar gelingt es dem Käu­fer der GmbH, die Iden­ti­tät der GmbH nach Umbe­nen­nung und Sitz­ver­le­gung für eini­ge Zeit dem Zugriff der Insol­venz­ver­wal­ter zu ent­zie­hen. Aber nur solan­ge, bis sich die Insol­venz­ge­rich­te auf  die Zustän­dig­kei­ten geei­nigt haben und das offi­zi­el­le Insol­venz­ver­fah­ren ein­ge­lei­tet wird. Spä­tes­tens dann wen­det sich der Insol­venz­ver­wal­ter an den bis zum Ver­kauf der GmbH bestell­ten Geschäfts­füh­rer. Ver­ge­hen: Ver­stoß gegen die Ver­pflich­tung zur Anmel­dung der Insol­venz (§ 15a Abs. 1 InsO).

Fol­ge: Der haf­tet für den ent­stan­de­nen Scha­den (even­tu­el­le Zusatz­for­de­run­gen von Gläu­bi­gern). Nicht weni­ger dras­tisch sind die Fol­gen für den Käu­fer. Bleibt der wei­ter untä­tig, bedeu­tet das Insol­venz­ver­schlep­pung oder straf­ba­ren Bank­rott. Der BGH hat jetzt eine Stra­fe von 5 Jah­ren Gefäng­nis gegen einen Geschäfts­füh­rer bestä­tigt (BGH, Beschluss vom 15.11.2012, 3 StR 199/12). Gera­ten Sie als Geschäfts­füh­rer in den Ver­dacht, an einer Fir­men­be­stat­tung mit­ge­wirkt zu haben, hat das Fol­gen für Ihre beruf­li­che Zukunft. Eine Bestra­fung wegen Insol­venz­ver­schlep­pung bzw. Bank­rott führt dazu, dass Sie nicht mehr als Geschäfts­füh­rer tätig wer­den dür­fen (§ 6 GmbH-Gesetz).

Befin­det die GmbH sich in der wirt­schaft­li­chen Kri­se, sind Sie als Geschäfts­füh­rer ver­pflich­tet zu prü­fen, ob das Insol­venz­ver­fah­ren bean­tragt wer­den muss (§ 15a Insol­venz­ord­nung in der 3‑Wo­chen-Frist). Dazu müs­sen Sie fach­li­chen Rat ein­ho­len, also einen Steu­er­be­ra­ter mit der Auf­stel­lung einer Zwi­schen­bi­lanz (Über­schul­dungs­bi­lanz) beauf­tra­gen. In die­ser Zeit kön­nen Sie Ihr Amt nicht nie­der­le­gen, auch ein Ver­kauf der Antei­le ist nur beschränkt mög­lich. Fin­ger weg von Fir­men­be­stat­tern in der Kri­se. Da müs­sen Sie selbst durch.

Prüfen Sie jetzt die Google-Suchergänzungs-Funktion für Ihre Firma

Nach einem aktu­el­len Urteil des Bun­des­ge­richts­hofs muss Goog­le die Suchergän­zungs-Funk­ti­on („auto­com­ple­te-func­tion“) für Ihre Fir­ma kor­ri­gie­ren bzw. löschen, wenn dadurch ein geschäfts­schä­di­gen­des oder unrich­ti­ges Bild über Ihre Fir­ma ver­mit­telt wird. Im ent­schie­de­nen Ver­fah­ren wur­de beim Goog­le-Auf­ruf der Fir­ma ein Ver­weis auf Sci­en­to­lo­gy (BGH, Urteil vom 14.5.2013, VI ZR 269/12).

Hier soll­ten Sie umge­hend prü­fen, wel­che Suchergän­zungs-Ergeb­nis­se für Ihre Fir­ma ange­zeigt wer­den. Das kann in der Tat nach­tei­lig fürs Geschäft wer­den. Z. B., wenn por­no­gra­fi­sche, unsitt­li­che oder ver­un­glimp­fen­de Wort­fel­der auf­ge­baut wer­den oder wenn bös­wil­li­ge und schlech­te Mei­nungs­ma­che gegen Ihr Unter­neh­men betrie­ben wird. Bevor Sie sich aber selbst mit Goog­le Deutsch­land auf Juris­ti­sches ein­las­sen, soll­ten Sie sich von einem Inter­net-Juris­ten ver­tre­ten las­sen. Even­tu­ell muss dazu ein Abmahn­ver­fah­ren ein­ge­lei­tet wer­den. Bei Frist­über­schrei­tung kön­nen Sie dann sogar Scha­dens­er­satz verlangen.

Chef darf bei Bedrohung kündigen

Wenn ein lang­jäh­ri­ger Mit­ar­bei­ter (hier: 25 Jah­re) den Chef bedroht („Ich hau dir in die Fres­se“), darf der kün­di­gen. Zunächst hat­te die Fir­ma eine frist­lo­se Kün­di­gung aus­ge­spro­chen, Spä­ter einig­te man sich auf eine frist­ge­rech­te Kün­di­gung und Zah­lung einer Abfin­dung in Höhe von 3.000 EUR (LAG Düs­sel­dorf, Beschluss vom 8.5.2013, 7 Sa 1821/12).

Selbst wenn Sie in einer Bran­che tätig sind, in der der Umgangs­ton etwas rau­er ist (Bau, Hand­werk, Pro­duk­ti­on), darf der Arbeit­neh­mer sei­nen Chef nicht ver­bal bedro­hen. Das müs­sen Sie sich nicht bie­ten las­sen. Emp­feh­lung: Im Erst­fall deut­lich abmah­nen (schrift­lich mit Kün­di­gungs­an­dro­hung). Im Zweit­fall sofort kün­di­gen. Ein sol­ches Ver­hal­ten ist kei­ne Geschäftsgrundlage.

Finanzamt darf Verzicht auf Stimmrecht nicht besteuern

Ver­zich­tet ein GmbH-Gesell­schaf­ter auf ein ihm zuste­hen­des Mehr­stimm­recht, liegt dar­in auch dann kei­ne frei­ge­bi­ge Zuwen­dung an die ande­ren Gesell­schaf­ter der GmbH, selbst wenn sich der Wert der Antei­le dadurch erhöht (BFH, Urteil vom 30.1.2013, II R 38/11).

Der Ver­zicht auf das Mehr­stimm­recht führt laut BFH nicht zu einer sub­stan­zi­el­len Ver­meh­rung des Ver­mö­gens der übri­gen Gesell­schaf­ter. Das aber ist die Vor­aus­set­zung für die Besteue­rung. Damit liegt kein schen­kungs­steu­er-erheb­li­cher Vor­gang vor.

Mit bes­ten Grü­ßen Ihr

Lothar Volkelt

Dipl. Volks­wirt, Her­aus­ge­ber + Chef­re­dak­teur Volkelt-Brief

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