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Volkelt-Brief 19/2019

Geschäfts­ge­heim­nis­se”: Auch die Gesell­schaf­ter müs­sen sich an die Regeln hal­ten + Der Gesell­schaf­ter als Arbeit­neh­mer: Segen oder Unru­he­stif­ter? Digi­ta­les: So schrei­ben sich die neu­en Erfolgs­ge­schich­ten (IV) + Kom­pakt: Kon­junk­tur- und Finanz-Plan­da­ten Mai 2019 + Geschäfts­füh­rer pri­vat: Wert­lo­se Akti­en min­dern die Steu­er­last + Büro­kra­tie: Öster­reich beschließt Digi­tal­steu­er + Gesetz­ge­bung: Büro­kra­tie­ab­bau lässt auf sich war­ten + GmbH-Fir­men­wa­gen: Finanz­äm­ter defi­nie­ren „Brut­to­lis­ten­preis” neu + Ter­min­sa­che 1.1.2020: Nur noch zer­ti­fi­zier­te Auf­zeich­nung­s­ys­te­me sind erlaubt

 

BISS die Wirt­schaft-Sati­re

 

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Frei­burg, 10. Mai 2019

 

Sehr Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,

ein – nicht all­täg­li­cher aber den­noch – bemer­kens­wer­ter Fall aus der Pra­xis: In einem Wirt­schafts­ma­ga­zin wur­de einer der Gesell­schaf­ter mit kri­ti­schen Aus­sa­gen über die Geschäfts­füh­rung sei­ner GmbH zitiert. Einer der Geschäfts­füh­rer woll­te das aller­dings nicht auf sich sit­zen las­sen und ver­an­lass­te sei­nen Anwalt, die Sache juris­tisch zu prüfen.

Ergeb­nis: Äußert sich einer der Gesell­schaf­ter kri­tisch in der Öffent­lich­keit über die Geschäfts­po­li­tik des Unter­neh­mens, hat das Aus­wirk­lun­gen auf sein wei­te­res Aus­kunfts- und Ein­sichts­recht. Begrün­dung: Als Geschäfts­füh­rer kön­nen Sie mit dem Hin­weis auf „Kre­dit schä­di­gen­de Aus­sa­gen“ das Aus­kunfts- und Ein­sichts­recht in die Geschäfts­un­ter­la­gen der GmbH ver­wei­gern (so zuletzt bestä­tigt durch das OLG Köln, Urteil v. 8.12.2011, 18 U 38/11).

Schwie­ri­ger dürf­te es aller­dings sein, Scha­dens­er­satz­an­spruch gel­tend zu machen. Ein sol­cher Scha­den ist in der Pra­xis kaum zu bele­gen und damit auch nicht – was Vor­aus­set­zung ist – der Höhe nach zu ermit­teln. Im Urteils­fall konn­te der Gesell­schaf­ter zwar dar­le­gen, dass es sich um eine „so nicht gemach­te Aus­sa­ge“ han­del­te. Den­noch: Auch die Gesell­schaf­ter einer GmbH sind gut bera­ten, sich in der Öffent­lich­keit (Inter­views, spon­ta­ne Tele­fon-Befra­gung durch eine Jour­na­lis­ten usw.) zurück­hal­tend mit Aus­sa­gen über die Geschäfts­füh­rung, das Unter­neh­men oder ein­zel­ne Unter­neh­mens­in­ter­na zu geben.

Unter­neh­mens­in­ter­na gehö­ren grund­sätz­lich nicht in die Öffent­lich­keit. Aber: Alles, was im ver­öf­fent­lich­ten Jah­res­ab­schluss der GmbH steht, ist der All­ge­mein­heit zugäng­lich – also „öffent­lich”. Den­noch sind alle Gesell­schaf­ter gut bera­ten, sich einer öffent­li­chen Bewer­tung zu enthalten.

 

Der Gesellschafter als Arbeitnehmer: Segen oder Unruhestifter?

Üblich und u. U. aus steu­er­li­chen Grün­den inter­es­sant ist es, einen GmbH-Gesell­schaf­ter als Arbeit­neh­mer in der eige­nen GmbH zu beschäf­ti­gen. Dazu muss ein Arbeits­ver­trag abge­schlos­sen wer­den. In der Pra­xis kommt es dabei oft zu Pro­ble­men zwi­schen dem amtie­ren­den Geschäfts­füh­rer und dem Gesell­schaf­ter. Bei­spie­le aus der Praxis:

  • Der als Arbeit­neh­mer täti­ge Gesell­schaf­ter nimmt außer­halb der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung Ein­fluss auf die Geschäftsführung.
  • der Gesell­schaf­ter trägt sein Insi­der­wis­sen als Gesell­schaf­ter in die GmbH und unter­gräbt damit Geschäftsführungs-Entscheidungen.
  • der Gesell­schaf­ter geht davon aus, dass sei­ne Arbeit­neh­mer­rol­le mit ande­ren Maß­stä­ben zu beur­tei­len ist, als die der übri­gen Arbeitnehmer.

der Gesell­schaf­ter nutzt sei­ne Arbeit­neh­mer-Posi­ti­on dazu, die Mit-Gesell­schaf­ter über GmbH-inter­ne Abläu­fe zu unter­rich­ten, die auf Gesell­schaf­ter-Ebe­ne eigent­lich nicht rele­vant sind.

Bei­spiel: Beson­ders schwie­rig ist die Situa­ti­on des Geschäfts­füh­rers, wenn er als sog. Fremd-Geschäfts­füh­rer in einer GmbH tätig ist, in der meh­re­re Gesell­schaf­ter als Arbeit­neh­mer ange­stellt sind. Die­se beset­zen meist die Lei­tungs­funk­ti­on in ein­zel­nen Fach­ab­tei­lun­gen –  also z.B. als Pro­duk­ti­ons­lei­ter oder Ent­wick­lungs­chef. Sind sich die täti­gen Gesell­schaf­ter in der Beur­tei­lung des „Fremd-Geschäfts­füh­rers“ einig, steht es ihnen (bzw. je nach Ver­trags­la­ge) offen, dem Geschäfts­füh­rer Wei­sun­gen zu ertei­len oder ihn sogar abzuberufen.

Noch unsi­che­rer ist die Stel­lung des Geschäfts­füh­rers, wenn nur ein Teil der Gesell­schaf­ter in der GmbH tätig ist, der ande­re Teil ledig­lich Gesell­schaf­ter-Auf­ga­ben im Rah­men der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung aus­übt. Im Kri­sen- bzw. Kon­flikt­fall kann es hier leicht  dazu kom­men, dass Sie als Fremd-Geschäfts­füh­rer zwi­schen allen Stüh­len sit­zen. Hier hel­fen nur „gute Ner­ven“ und ein Anstel­lungs­ver­trag, der Sie gut absichert.

Die Rechts­la­ge: Haben die Gesell­schaf­ter ihr Arbeits­ver­hält­nis mit der GmbH nicht über den Gesell­schafts­ver­trag abge­si­chert, steht ihnen als Geschäfts­füh­rer das Arbeits­recht auch gegen den Gesell­schaf­ter zu. Hier emp­fiehlt es sich, im Grund­satz die Inter­es­sen der GmbH – not­falls auch gegen den Gesell­schaf­ter – zu ver­tre­ten, wenn Sie mit­tel- und lang­fris­tig erfolg­reich tätig sein wollen.

Ach­ten Sie aber unbe­dingt dar­auf, dass Sie die recht­li­chen Vor­ga­ben, die für eine ordent­li­che bzw. außer­or­dent­li­che Kün­di­gung zu beach­ten sind (Abmah­nung, Sach­grund), genau ein­hal­ten und ins­ge­samt genau­so ver­fah­ren, wie Sie das bei der Kün­di­gung ande­rer Arbeit­neh­mer tun wür­den. Bezie­hen Sie die übri­gen Gesell­schaf­ter von Anfang an in die Kon­flikt­si­tua­ti­on (en) bzw. Ihre Lösungs­vor­schlä­ge ein. Pro­to­kol­lie­ren Sie alle Vor­gän­ge exakt.

Zeich­nen sich Kon­stel­la­tio­nen ab, die eine ordent­li­che Abwick­lung der Geschäf­te behin­dern, sind Sie gut bera­ten den Arbeit­ge­ber zu wech­seln. In die­sem Fall soll­ten Sie von vor­ne her­ein kur­ze Kün­di­gungs­fris­ten ver­ein­ba­ren, eine gute Abfin­dung ver­ein­ba­ren und sich auf kei­ne oder nur eine sehr groß­zü­gi­ge nach­ver­trag­li­che Wett­be­werbs­klau­sel einlassen.

Ein rei­bungs­lo­ser Geschäfts­ab­lauf funk­tio­niert in die­sen Fäl­len lang­fris­tig nur dort, wenn es Ihnen auf Dau­er gelingt, eine inten­si­ve und ver­trau­ens­vol­le Zusam­men­ar­beit her­zu­stel­len. Das ver­langt von allen Betei­lig­ten ein Höchst­maß an per­sön­li­chen und kom­mu­ni­ka­ti­ven Fähig­kei­ten. Dazu gehört auch ein gro­ßes Maß an Über­ein­stim­mung über mit­tel- und lang­fris­ti­ge ope­ra­ti­ve und stra­te­gi­sche Zie­le. Ver­langt sind Kom­pro­miss­be­reit­schaft und Kon­flikt­fä­hig­keit.  Für den Geschäfts­füh­rer, der in einer GmbH mit meh­re­ren als Arbeit­neh­mern ange­stell­ten Gesell­schaf­tern tätig wird, emp­fiehlt es sich unbe­dingt, neben einer Abfin­dungs­ver­ein­ba­rung (die wegen einer u. U. kur­zen Dienst­zeit nur gering aus­fal­len dürf­te) eine zusätz­li­che Ver­ein­ba­rung über ein nach­ver­trag­li­ches Wett­be­werbs­ver­bot gegen maxi­ma­le Karenz­zah­lun­gen zu ver­ein­ba­ren. Bei einem Bran­chen­wech­sel ver­zich­tet der aus­schei­den­de Geschäfts­füh­rer dann gegen eine gerin­ge­re Ein­mal­zah­lung auf die regel­mä­ßi­ge und ins­ge­samt höhe­re Zah­lung. Neben den oben für den Anstel­lungs­ver­trag emp­foh­le­nen Ver­ein­ba­run­gen, soll­ten Sie prü­fen, ob Sie über­durch­schnitt­lich lan­ge (1 Jahr und mehr) Kün­di­gungs­frist durch­set­zen kön­nen, die sich dann in einer hohen Abfin­dungs­zah­lung bei vor­zei­ti­gem Aus­schei­den auswirkt.

 

Digitales: So schreiben sich die neuen Erfolgsgeschichten (IV)

Eine spe­zi­el­le Prä­gung von Fin­tech-Start­Ups – also den Grün­der­un­ter­neh­men, die Pro­duk­te für die Finanz­märk­te ent­wi­ckeln – ist die sog. Ins­ur­tech-Sze­ne. Das sind Start­Ups, die neue Lösun­gen für Ver­si­che­rer bzw. für den Ver­trieb von Ver­si­che­rungs­pro­duk­ten anbie­ten. Dabei setzt man dar­auf, dass der Zugriff auf die Daten der ent­schei­den­de Point of Sale sein wird. Im Geschäft mit den Pri­vat­kun­den sind das Infor­ma­tio­nen über Sta­tus, Ver­hal­ten und Gewohn­hei­ten. Im Fir­men­kun­den­ge­schäft sind das Infor­ma­tio­nen über Anla­ge­inves­ti­tio­nen, Lie­fer- und Pro­duk­ti­ons­ab­läu­fe, Gefähr­dungs­po­ten­tia­le und Risi­ken – also Infor­ma­tio­nen, die aus dem Inter­net der Din­ge abge­lei­tet wer­den können.

Unter­des­sen suchen die gro­ßen tra­di­tio­nel­len Ver­si­che­rer (z. B. Talanx, HDI-Glo­bal) hän­de­rin­gend nach sol­chen Start­Up-Betei­li­gun­gen, die Kun­den­da­ten sam­meln oder die Soft­ware-Lösun­gen für Lie­fer- und Pro­duk­ti­ons­ket­ten ent­wi­ckeln. Ziel: Die Ver­si­che­rer wol­len ihre Pro­duk­te auf rea­lis­ti­sche Risi­ken opti­mie­ren. Auch ande­re Ver­si­che­rer (Munich Re) erwar­ten sich von der von ihnen gewähl­ten Betei­li­gungs­stra­te­gie an bran­chen­be­zo­ge­nen Start­Ups neue Erkennt­nis­se für die Risi­ko­vor­sor­ge – im kon­kre­ten Fall für die Aus­ge­stal­tung der Erst- und Rück­ver­si­che­run­gen für Indus­trie­kun­den. Für die Start­Ups selbst erge­ben sich damit ganz neue Mög­lich­kei­ten bei der Suche nach Investoren.

Die Ent­wick­lung zeigt, dass in immer mehr Bran­chen erkannt wird, wel­che Bedeu­tung BIG DATA in der Pra­xis haben und noch haben wer­den. Auch, dass die tra­di­tio­nel­len Bran­chen und deren Kon­zer­ne das Heft in Sachen Digi­ta­li­sie­rung immer mehr in die Hand neh­men bzw. bereits genom­men haben. Allei­ne der Ver­si­che­rer Talanx inves­tiert in die­sem Jahr rund 12 Mio. EUR über den Com­pa­ny-Buil­der Next Big Thing in pas­sen­de StartUp-Beteiligungen.

 

Kompakt: Konjunktur- und Finanz-Plandaten Mai 2019

Wachs­tums­schwä­che, Del­le oder Rezes­si­on? Über die wei­te­re Ent­wick­lung kann nur spe­ku­liert wer­den. Immer­hin: Um die gefühl­te Stim­mung in den deut­schen Unter­neh­men muss man sich immer noch kei­ne Gedan­ken machen. Aber: Die Sze­na­ri­en wer­den dunk­ler. Man plant zurück­hal­ten­der. Rich­tig so.

Betrifft … Trend
Kon­junk­tur Unter­des­sen spre­chen die Zah­len sich. Z. B. die Indus­trie: Das Neu­ge­schäft schrumpf­te vor allem wegen der schwa­chen Aus­lands­nach­fra­ge um 4,2 Pro­zent im Ver­gleich zum Vor­mo­nat. Die Auf­trä­ge aus dem Inland gin­gen um 1,6 % zurück, die Aus­lands­auf­trä­ge ver­rin­ger­ten sich sogar um 6,0 %. Dabei schrumpf­ten die Bestel­lun­gen aus den Län­dern außer­halb der Euro­zo­ne mit 7,9 % beson­ders deutlich.
Südeuropa/Italien Laut OECD-Report wird Brut­to­in­lands­pro­dukt (BIP) Ita­li­ens in 2019 um 0,2 % schrump­fen. Gleich­zei­tig wird die Neu­ver­schul­dung um 2,5 % stei­gen. Die EU-Insti­tu­tio­nen sind beunruhigt.
Akti­en Bewer­tet man die Kon­junk­tur aus Akti­en-Anle­ger­sicht, zeich­net sich aller­dings ein ande­res Bild. Der DAX sta­bi­li­siert sich auf einem neu­en Jah­res­höchst­wert über der 12.000 Punk­te-Mar­ke. Bör­sia­ner neh­men sogar die 12.500 Punk­te-Mar­ke ins Visier. Insi­der gehen aller­dings davon aus, dass vie­le Anle­ger in den nächs­ten Wochen erst ein­mal Kas­se machen wer­den und es Aus­schlä­ge in alle Rich­tun­gen geben wird – je nach aktu­el­ler Ein­schät­zung um den Brexit, die USA/EU/Chi­na-Deals oder der wei­te­ren Ent­wick­lung des Euro. Fakt ist, dass der­zeit mun­ter spe­ku­liert wer­den darf.
Geschäfts­füh­rer unterwegs Wich­tig für die Fuhr­park-Pla­nung: Welch weit rei­chen­de Fol­gen Fahr­ver­bo­te für den Kfz-Bestand haben, zei­gen jetzt die neu­en Vor­schrif­ten für Lon­don. Neben der ohne­hin hohen City-Maut (13,35 EUR fahr­täg­lich) müs­sen älte­re Fahr­zeu­ge (Die­sel bis EURO V und älte­re Ben­zi­ner) zusätz­lich eine neue Umwelt­maut in Höhe von 14,50 EUR zah­len. Fah­ren im Innen­stadt­be­reich kos­tet dann 27,85 EUR für ein Freifahrt-Tagesticket.

 

Geschäftsführer privat: Wertlose Aktien mindern die Steuerlast

Bucht Ihre Bank wert­lo­se gewor­de­ne Akti­en end­gül­tig aus Ihrem Depot aus, dann kön­nen Sie den Ver­lust bei den Ein­künf­ten aus Kapi­tal­ver­mö­gen gegen­rech­nen. Das Finanz­amt ver­wei­ger­te die steu­er­li­che Aner­ken­nung noch damit, dass ein For­de­rungs­aus­fall oder die Liqui­da­ti­on einer Kapi­tal­ge­sell­schaft kei­ne Ver­äu­ße­rung im Sin­ne des Geset­zes ist. Das Finanz­ge­richt (FG) Rhein­land-Pfalz gab jetzt dem Inha­ber des Akti­en­de­pots recht (FG Rhein­land-Pfalz, Urteil v. 12.12.2018, 2 K 1952/16).

Die Finanz­be­hör­den wol­len das so nicht hin­neh­men und haben Revi­si­on zum BFH ein­ge­legt (Akten­zei­chen: VIII R 5/19). Wir hal­ten Sie auf dem Laufenden.

 

Bürokratie: Österreich beschließt Digitalsteuer

Weil sich die EU nicht auf ein ein­heit­li­ches Vor­ge­hen in Sachen Besteue­rung der Inter­net-Kon­zer­ne eini­gen konn­te, set­zen die ers­ten Natio­nal­staa­ten Lösun­gen um. Öster­reich wird eine Digi­tal­steu­er in Höhe von 5 % bezo­gen auf alle inlän­di­schen Online-Umsät­ze ein­füh­ren. Das betrifft Unter­neh­men mit einem welt­wei­ten Jah­res­um­satz < 750 Mio. Auch Frank­reich, Spa­ni­en und Ita­li­en pla­nen Allein­gän­ge in Sachen Inter­net-Steu­ern. Hier geht es um Unter­neh­men mit einem Umsatz < 500 Mio. EUR und einer Digi­tal­steu­er in Höhe von 3 % auf inlän­di­sche Online-Umsätze.

 

Gesetzgebung: Bürokratieabbau lässt auf sich warten

Uni­on und SPD hat­ten sich im Koali­ti­ons­ver­trag zwar auf einen wei­te­ren Büro­kra­tie­ab­bau ver­stän­digt (3. Büro­kra­tie­ent­las­tungs­ge­setz). Bis­her hat das Bun­des­wirt­schafts­mi­nis­te­ri­um unter Feder­füh­rung von Bun­des­wirt­schafts­mi­nis­ter Peter Alt­mai­er weder Eck­punkt noch einen Gesetz­ent­wurf dazu vor­ge­legt. Laut Desta­tis zah­len die Unter­neh­men jähr­lich rund 50 Mrd. EUR zur Bewäl­ti­gung der sog. Over­head­kos­ten. Die Gro­ko hat­te sich auf Erleich­te­run­gen bei den Doku­men­ta­ti­ons­pflich­ten nach dem Min­dest­lohn­ge­setz (hier: Sen­kung der Schwel­le zur Doku­men­ta­ti­on der Arbeits­zei­ten für Mit­ar­bei­ter mit einer Ver­gü­tung von 2.958 EUR auf 2.000 EUR; Ein­spa­rung: 5,6 Mio. EUR), bei den Doku­men­ta­ti­ons­pflich­ten für Über­stun­den (hier: wöchent­lich statt täg­lich; Ein­spa­rung: 63 Mio. EUR) und auf eine Ver­kür­zung der Auf­be­wah­rungs­fris­ten der Steu­er­un­ter­la­gen (von 10 auf 8 Jah­re; Ein­spa­rung 1,7 Mrd. EUR) verständigt.

 

GmbH-Firmenwagen: Finanzämter definieren „Bruttolistenpreis” neu

Nach einem aktu­el­len Urteil des Bun­des­fi­nanz­hofs (BFH) zum „Brut­to­lis­ten­preis” des Fir­men­wa­gens ist davon aus­zu­ge­hen, dass die Finanz­be­hör­den in Sachen Besteue­rung der Pri­vat­nut­zung genau­er rech­nen wer­den – im Zwei­fel zum Nach­teil des Steu­er­pflich­ti­gen. Danach ist der Brut­to­lis­ten­preis der Preis, den der Steu­er­pflich­ti­ge für die Anschaf­fung des Pkw als „Pri­vat­kun­de” zah­len muss. Abschlä­ge für Fir­men­kun­den (hier: für die GmbH als gewerb­li­chen Kun­den) wer­den nicht berück­sich­tigt (BFH, Urteil v. 8.11.2018, III R 13/16).

Bei der lau­fen­den Besteue­rung der pri­va­ten Nut­zung des Fir­men­wa­gens nach der 1%-Methode wird sich erst ein­mal nichts ändern. Sie müs­sen aber davon aus­ge­hen, dass die Finanz­be­hör­den bei der Anschaf­fung eines neu­en Fir­men­wa­gens genau nach­rech­nen wer­den und gewähr­te Rabat­te nicht (mehr) aner­ken­nen wer­den, son­dern den vom Her­stel­ler für Pri­vat­per­so­nen als maß­geb­li­chen Lis­ten­preis ange­ge­be­nen Betrag für die Lohn­steu­er anset­zen werden.

 

Terminsache 1.1.2020: Nur noch zertifizierte Aufzeichnungsysteme sind erlaubt

Ab dem Jahr 2020 müs­sen Regis­trier­kas­sen mit einem elek­tro­ni­schen Auf­zeich­nungs­sys­tem und einem zer­ti­fi­zier­ten Siche­rungs­sys­tem aus­ge­rüs­tet sein. Damit sind Mani­pu­la­tio­nen an elek­tro­ni­schen Regis­trier­kas­sen zum Zweck der Steu­er­hin­ter­zie­hung nicht mehr oder fast nicht mehr mög­lich. Kri­ti­siert wer­den die hohen Umstel­lungs­kos­ten für Groß­be­trie­be, den Ein­zel­han­del und die Gas­tro­no­mie. Auch die sehr kurz bemes­se­ne Über­gangs­frist steht in der Kri­tik. Die Bun­des­re­gie­rung sieht sich im Zeit­plan, so dass die Umstel­lung bis zu die­sem Zeit­punkt dann auch durch­ge­setzt wird.

 

Einen guten Start in ein erhol­sa­mes Wochen­en­de wünscht

Ihr

L. Volkelt

Dipl. Volks­wirt, Her­aus­ge­ber + Chef­re­dak­teur Volkelt-Brief

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