„Geschäftsgeheimnisse”: Auch die Gesellschafter müssen sich an die Regeln halten + Der Gesellschafter als Arbeitnehmer: Segen oder Unruhestifter? + Digitales: So schreiben sich die neuen Erfolgsgeschichten (IV) + Kompakt: Konjunktur- und Finanz-Plandaten Mai 2019 + Geschäftsführer privat: Wertlose Aktien mindern die Steuerlast + Bürokratie: Österreich beschließt Digitalsteuer + Gesetzgebung: Bürokratieabbau lässt auf sich warten + GmbH-Firmenwagen: Finanzämter definieren „Bruttolistenpreis” neu + Terminsache 1.1.2020: Nur noch zertifizierte Aufzeichnungsysteme sind erlaubt
BISS … die Wirtschaft-Satire
Der Volkelt-Brief 19/2019 > Download als PDF - lesen im „Print”
Freiburg, 10. Mai 2019
Sehr Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,
ein – nicht alltäglicher aber dennoch – bemerkenswerter Fall aus der Praxis: In einem Wirtschaftsmagazin wurde einer der Gesellschafter mit kritischen Aussagen über die Geschäftsführung seiner GmbH zitiert. Einer der Geschäftsführer wollte das allerdings nicht auf sich sitzen lassen und veranlasste seinen Anwalt, die Sache juristisch zu prüfen.
Ergebnis: Äußert sich einer der Gesellschafter kritisch in der Öffentlichkeit über die Geschäftspolitik des Unternehmens, hat das Auswirklungen auf sein weiteres Auskunfts- und Einsichtsrecht. Begründung: Als Geschäftsführer können Sie mit dem Hinweis auf „Kredit schädigende Aussagen“ das Auskunfts- und Einsichtsrecht in die Geschäftsunterlagen der GmbH verweigern (so zuletzt bestätigt durch das OLG Köln, Urteil v. 8.12.2011, 18 U 38/11).
Schwieriger dürfte es allerdings sein, Schadensersatzanspruch geltend zu machen. Ein solcher Schaden ist in der Praxis kaum zu belegen und damit auch nicht – was Voraussetzung ist – der Höhe nach zu ermitteln. Im Urteilsfall konnte der Gesellschafter zwar darlegen, dass es sich um eine „so nicht gemachte Aussage“ handelte. Dennoch: Auch die Gesellschafter einer GmbH sind gut beraten, sich in der Öffentlichkeit (Interviews, spontane Telefon-Befragung durch eine Journalisten usw.) zurückhaltend mit Aussagen über die Geschäftsführung, das Unternehmen oder einzelne Unternehmensinterna zu geben.
Der Gesellschafter als Arbeitnehmer: Segen oder Unruhestifter?
Üblich und u. U. aus steuerlichen Gründen interessant ist es, einen GmbH-Gesellschafter als Arbeitnehmer in der eigenen GmbH zu beschäftigen. Dazu muss ein Arbeitsvertrag abgeschlossen werden. In der Praxis kommt es dabei oft zu Problemen zwischen dem amtierenden Geschäftsführer und dem Gesellschafter. Beispiele aus der Praxis:
- Der als Arbeitnehmer tätige Gesellschafter nimmt außerhalb der Gesellschafterversammlung Einfluss auf die Geschäftsführung.
- der Gesellschafter trägt sein Insiderwissen als Gesellschafter in die GmbH und untergräbt damit Geschäftsführungs-Entscheidungen.
- der Gesellschafter geht davon aus, dass seine Arbeitnehmerrolle mit anderen Maßstäben zu beurteilen ist, als die der übrigen Arbeitnehmer.
der Gesellschafter nutzt seine Arbeitnehmer-Position dazu, die Mit-Gesellschafter über GmbH-interne Abläufe zu unterrichten, die auf Gesellschafter-Ebene eigentlich nicht relevant sind.
Beispiel: Besonders schwierig ist die Situation des Geschäftsführers, wenn er als sog. Fremd-Geschäftsführer in einer GmbH tätig ist, in der mehrere Gesellschafter als Arbeitnehmer angestellt sind. Diese besetzen meist die Leitungsfunktion in einzelnen Fachabteilungen – also z.B. als Produktionsleiter oder Entwicklungschef. Sind sich die tätigen Gesellschafter in der Beurteilung des „Fremd-Geschäftsführers“ einig, steht es ihnen (bzw. je nach Vertragslage) offen, dem Geschäftsführer Weisungen zu erteilen oder ihn sogar abzuberufen.
Noch unsicherer ist die Stellung des Geschäftsführers, wenn nur ein Teil der Gesellschafter in der GmbH tätig ist, der andere Teil lediglich Gesellschafter-Aufgaben im Rahmen der Gesellschafterversammlung ausübt. Im Krisen- bzw. Konfliktfall kann es hier leicht dazu kommen, dass Sie als Fremd-Geschäftsführer zwischen allen Stühlen sitzen. Hier helfen nur „gute Nerven“ und ein Anstellungsvertrag, der Sie gut absichert.
Die Rechtslage: Haben die Gesellschafter ihr Arbeitsverhältnis mit der GmbH nicht über den Gesellschaftsvertrag abgesichert, steht ihnen als Geschäftsführer das Arbeitsrecht auch gegen den Gesellschafter zu. Hier empfiehlt es sich, im Grundsatz die Interessen der GmbH – notfalls auch gegen den Gesellschafter – zu vertreten, wenn Sie mittel- und langfristig erfolgreich tätig sein wollen.
Achten Sie aber unbedingt darauf, dass Sie die rechtlichen Vorgaben, die für eine ordentliche bzw. außerordentliche Kündigung zu beachten sind (Abmahnung, Sachgrund), genau einhalten und insgesamt genauso verfahren, wie Sie das bei der Kündigung anderer Arbeitnehmer tun würden. Beziehen Sie die übrigen Gesellschafter von Anfang an in die Konfliktsituation (en) bzw. Ihre Lösungsvorschläge ein. Protokollieren Sie alle Vorgänge exakt.
Zeichnen sich Konstellationen ab, die eine ordentliche Abwicklung der Geschäfte behindern, sind Sie gut beraten den Arbeitgeber zu wechseln. In diesem Fall sollten Sie von vorne herein kurze Kündigungsfristen vereinbaren, eine gute Abfindung vereinbaren und sich auf keine oder nur eine sehr großzügige nachvertragliche Wettbewerbsklausel einlassen.
Digitales: So schreiben sich die neuen Erfolgsgeschichten (IV)
Eine spezielle Prägung von Fintech-StartUps – also den Gründerunternehmen, die Produkte für die Finanzmärkte entwickeln – ist die sog. Insurtech-Szene. Das sind StartUps, die neue Lösungen für Versicherer bzw. für den Vertrieb von Versicherungsprodukten anbieten. Dabei setzt man darauf, dass der Zugriff auf die Daten der entscheidende Point of Sale sein wird. Im Geschäft mit den Privatkunden sind das Informationen über Status, Verhalten und Gewohnheiten. Im Firmenkundengeschäft sind das Informationen über Anlageinvestitionen, Liefer- und Produktionsabläufe, Gefährdungspotentiale und Risiken – also Informationen, die aus dem Internet der Dinge abgeleitet werden können.
Unterdessen suchen die großen traditionellen Versicherer (z. B. Talanx, HDI-Global) händeringend nach solchen StartUp-Beteiligungen, die Kundendaten sammeln oder die Software-Lösungen für Liefer- und Produktionsketten entwickeln. Ziel: Die Versicherer wollen ihre Produkte auf realistische Risiken optimieren. Auch andere Versicherer (Munich Re) erwarten sich von der von ihnen gewählten Beteiligungsstrategie an branchenbezogenen StartUps neue Erkenntnisse für die Risikovorsorge – im konkreten Fall für die Ausgestaltung der Erst- und Rückversicherungen für Industriekunden. Für die StartUps selbst ergeben sich damit ganz neue Möglichkeiten bei der Suche nach Investoren.
Kompakt: Konjunktur- und Finanz-Plandaten Mai 2019
Wachstumsschwäche, Delle oder Rezession? Über die weitere Entwicklung kann nur spekuliert werden. Immerhin: Um die gefühlte Stimmung in den deutschen Unternehmen muss man sich immer noch keine Gedanken machen. Aber: Die Szenarien werden dunkler. Man plant zurückhaltender. Richtig so.
Betrifft … | Trend |
Konjunktur | Unterdessen sprechen die Zahlen sich. Z. B. die Industrie: Das Neugeschäft schrumpfte vor allem wegen der schwachen Auslandsnachfrage um 4,2 Prozent im Vergleich zum Vormonat. Die Aufträge aus dem Inland gingen um 1,6 % zurück, die Auslandsaufträge verringerten sich sogar um 6,0 %. Dabei schrumpften die Bestellungen aus den Ländern außerhalb der Eurozone mit 7,9 % besonders deutlich. |
Südeuropa/Italien | Laut OECD-Report wird Bruttoinlandsprodukt (BIP) Italiens in 2019 um 0,2 % schrumpfen. Gleichzeitig wird die Neuverschuldung um 2,5 % steigen. Die EU-Institutionen sind beunruhigt. |
Aktien | Bewertet man die Konjunktur aus Aktien-Anlegersicht, zeichnet sich allerdings ein anderes Bild. Der DAX stabilisiert sich auf einem neuen Jahreshöchstwert über der 12.000 Punkte-Marke. Börsianer nehmen sogar die 12.500 Punkte-Marke ins Visier. Insider gehen allerdings davon aus, dass viele Anleger in den nächsten Wochen erst einmal Kasse machen werden und es Ausschläge in alle Richtungen geben wird – je nach aktueller Einschätzung um den Brexit, die USA/EU/China-Deals oder der weiteren Entwicklung des Euro. Fakt ist, dass derzeit munter spekuliert werden darf. |
Geschäftsführer unterwegs | Wichtig für die Fuhrpark-Planung: Welch weit reichende Folgen Fahrverbote für den Kfz-Bestand haben, zeigen jetzt die neuen Vorschriften für London. Neben der ohnehin hohen City-Maut (13,35 EUR fahrtäglich) müssen ältere Fahrzeuge (Diesel bis EURO V und ältere Benziner) zusätzlich eine neue Umweltmaut in Höhe von 14,50 EUR zahlen. Fahren im Innenstadtbereich kostet dann 27,85 EUR für ein Freifahrt-Tagesticket. |
Geschäftsführer privat: Wertlose Aktien mindern die Steuerlast
Bucht Ihre Bank wertlose gewordene Aktien endgültig aus Ihrem Depot aus, dann können Sie den Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen gegenrechnen. Das Finanzamt verweigerte die steuerliche Anerkennung noch damit, dass ein Forderungsausfall oder die Liquidation einer Kapitalgesellschaft keine Veräußerung im Sinne des Gesetzes ist. Das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz gab jetzt dem Inhaber des Aktiendepots recht (FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 12.12.2018, 2 K 1952/16).
Bürokratie: Österreich beschließt Digitalsteuer
Weil sich die EU nicht auf ein einheitliches Vorgehen in Sachen Besteuerung der Internet-Konzerne einigen konnte, setzen die ersten Nationalstaaten Lösungen um. Österreich wird eine Digitalsteuer in Höhe von 5 % bezogen auf alle inländischen Online-Umsätze einführen. Das betrifft Unternehmen mit einem weltweiten Jahresumsatz < 750 Mio. Auch Frankreich, Spanien und Italien planen Alleingänge in Sachen Internet-Steuern. Hier geht es um Unternehmen mit einem Umsatz < 500 Mio. EUR und einer Digitalsteuer in Höhe von 3 % auf inländische Online-Umsätze.
Gesetzgebung: Bürokratieabbau lässt auf sich warten
Union und SPD hatten sich im Koalitionsvertrag zwar auf einen weiteren Bürokratieabbau verständigt (3. Bürokratieentlastungsgesetz). Bisher hat das Bundeswirtschaftsministerium unter Federführung von Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier weder Eckpunkt noch einen Gesetzentwurf dazu vorgelegt. Laut Destatis zahlen die Unternehmen jährlich rund 50 Mrd. EUR zur Bewältigung der sog. Overheadkosten. Die Groko hatte sich auf Erleichterungen bei den Dokumentationspflichten nach dem Mindestlohngesetz (hier: Senkung der Schwelle zur Dokumentation der Arbeitszeiten für Mitarbeiter mit einer Vergütung von 2.958 EUR auf 2.000 EUR; Einsparung: 5,6 Mio. EUR), bei den Dokumentationspflichten für Überstunden (hier: wöchentlich statt täglich; Einsparung: 63 Mio. EUR) und auf eine Verkürzung der Aufbewahrungsfristen der Steuerunterlagen (von 10 auf 8 Jahre; Einsparung 1,7 Mrd. EUR) verständigt.
GmbH-Firmenwagen: Finanzämter definieren „Bruttolistenpreis” neu
Nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) zum „Bruttolistenpreis” des Firmenwagens ist davon auszugehen, dass die Finanzbehörden in Sachen Besteuerung der Privatnutzung genauer rechnen werden – im Zweifel zum Nachteil des Steuerpflichtigen. Danach ist der Bruttolistenpreis der Preis, den der Steuerpflichtige für die Anschaffung des Pkw als „Privatkunde” zahlen muss. Abschläge für Firmenkunden (hier: für die GmbH als gewerblichen Kunden) werden nicht berücksichtigt (BFH, Urteil v. 8.11.2018, III R 13/16).
Terminsache 1.1.2020: Nur noch zertifizierte Aufzeichnungsysteme sind erlaubt
Ab dem Jahr 2020 müssen Registrierkassen mit einem elektronischen Aufzeichnungssystem und einem zertifizierten Sicherungssystem ausgerüstet sein. Damit sind Manipulationen an elektronischen Registrierkassen zum Zweck der Steuerhinterziehung nicht mehr oder fast nicht mehr möglich. Kritisiert werden die hohen Umstellungskosten für Großbetriebe, den Einzelhandel und die Gastronomie. Auch die sehr kurz bemessene Übergangsfrist steht in der Kritik. Die Bundesregierung sieht sich im Zeitplan, so dass die Umstellung bis zu diesem Zeitpunkt dann auch durchgesetzt wird.
Einen guten Start in ein erholsames Wochenende wünscht
Ihr
L. Volkelt
Dipl. Volkswirt, Herausgeber + Chefredakteur Volkelt-Brief