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Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 16/2020

Kri­sen-Stra­te­gie: Preis­er­hö­hun­gen gegen Umsatz­ein­bu­ßen + BUV: Was tun, wenn der Ver­si­che­rer nicht zahlt? + Geschäfts­füh­rer-Per­spek­ti­ve: Frau­en­quo­te für Bei­rat und Geschäfts­füh­rung + Geschäfts­füh­rung prak­tisch: Sofort­hil­fen und Zuschuss + Digi­ta­les: IT-Ser­vice in kon­takt­lo­sen Zei­ten + GmbH/Sanierung: Was tun, wenn ein Gläu­bi­ger blo­ckiert? + GmbH-Geschäfts­füh­rer: Erschwer­ter Zugang zum Arbeits­ge­richt + GmbH/Finanzen: Bund för­dert Coro­na-Bera­tungs­be­darf + Wie lang kann der Insol­venz­ver­wal­ter auf das Pri­vat­ver­mö­gen des Geschäfts­füh­rers zugrei­fen? + Falsch­be­ra­tung: Haf­tung des Steuerberaters

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Frei­burg, 17. April 2020

Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,

Dann muss ich eben die Prei­se erhö­hen” – so die Reak­ti­on einer Kol­le­gin auf die Fra­ge, ob und wie sie den Umsatz­ver­lust der ver­gan­ge­nen Wochen mit Blick auf das gesam­te Geschäfts­jah­re und den benö­tig­ten Umsatz aus­glei­chen will. Ande­re aus den betrof­fe­nen Bran­chen sehen das eher mit Zurück­hal­tung und stel­len sich auf eine ins­ge­samt här­te­re Wett­be­werbs­si­tua­ti­on in der Zeit nach Coro­na ein. Hier hält man Preis­er­hö­hun­gen nicht für das geeig­ne­te Mit­tel, um Umsatz­aus­fäl­le zu kom­pen­sie­ren. Fakt ist: Es gibt kei­ne Blau­pau­se für die­se Situa­ti­on. Am bes­ten wer­den die Kollegen/Innen fah­ren, wenn sie sich genau und lau­fend anschau­en, wie die Bran­che reagiert und wel­che Rat­schlä­ge vom Bran­chen­ver­band kom­men. Fakt ist aller­dings auch, dass Nach­züg­ler bei Preis­er­hö­hun­gen die schlech­te­ren Kar­ten haben – der rela­ti­ve Umsatz­ver­lust im Ver­gleich zur Kon­kur­renz ist dann nicht mehr auszugleichen.

In der Immo­bi­li­en­bran­che geht man davon aus, dass die Prei­se im nächs­ten Jahr lang­sa­mer und nur noch mode­rat stei­gen wer­den. Die Prei­se für Roh­öl sind unten – aller­dings nicht Coro­na-bedingt. In der Sta­tis­tik wir­ken sich bei­de Posi­tio­nen über­pro­por­tio­nal auf den Preis-Index aus. Dage­gen steht: In allen direkt betrof­fe­nen Bran­chen (Gas­tro­no­mie, Mes­sen, Logis­tik, Tou­ris­mus usw.) wird das Con­trol­ling neu rech­nen. Im Zwei­fel mit – spür­bar – stei­gen­den Ange­bots­prei­sen. Nach­ver­han­deln kann man immer.

Arbeits­hil­fe: Excel-Tabel­le Deckungsbeitragsrechnung

Phan­ta­sie ist gefragt. Denk­bar sind z. B. gespreiz­te Preis­er­hö­hun­gen mit (mode­ra­ten) Erhö­hun­gen für Neu­kun­den und Preis­staf­feln für Bestands­kun­den – je nach Lie­fer­men­gen und Bestell­häu­fig­kei­ten. Ihr Con­trol­ling ist gefordert.

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BUV: Was tun, wenn der Versicherer nicht zahlt?

Event-Ver­an­stal­ter, Hote­liers und Gas­tro­no­men oder Arzt­pra­xen: Das sind die typi­schen Bran­chen, die eine Betriebs­un­ter­bre­chungs­ver­si­che­rung (BUV) abge­schlos­sen haben, um sich gegen außer­ge­wöhn­li­che Umsatz­rück­gän­ge abzu­si­chern – z. B. gegen sol­che Ereig­nis­se wie jetzt die Coro­na-beding­ten Schlie­ßun­gen und Ver­an­stal­tungs­ab­sa­gen. Vie­le Ver­si­che­rer zah­len nicht. Der Bun­des­ver­band der Ver­si­che­rungs­mak­ler zeigt sich ent­täuscht und mahnt eine Image-Kri­se der Bran­che an. Hier eini­ge Infor­ma­tio­nen und Hin­wei­se, wie Sie als Geschäfts­füh­rer rich­tig vor­ge­hen. Fakt ist: Ver­si­che­rer ver­wei­sen auf ihre AGB. Z. B. die AXA-Grup­pe. Hier beruft man sich auf fol­gen­de Rechtslage:

  • All­ge­mein zur Betriebs­un­ter­bre­chungs­ver­si­che­rung: „Wenn es auf­grund des Coro­na­vi­rus zu einer Betriebs­un­ter­bre­chung kommt, besteht über die klas­si­sche Betriebs­un­ter­bre­chungs­ver­si­che­rung kein Ver­si­che­rungs­schutz. Grund dafür ist, dass die­se als aus­lö­sen­des Ereig­nis einen Sach­scha­den an einer dem Betrieb die­nen­den Sache haben muss. Eben­so besteht kein Ver­si­che­rungs­schutz, wenn es auf­grund des Coro­na­vi­rus zu Lie­fer­eng­päs­sen oder Aus­fall von Lie­fer­ket­ten kommt. Auch über die „Unbe­nann­ten Gefah­ren“ besteht kein Ver­si­che­rungs­schutz, da Seu­chen hier expli­zit aus­ge­schlos­sen sind“.
  • Zur Event-Bran­che: „Fällt die Ver­an­stal­tung auf­grund „Ver­fü­gung von hoher Hand“, z. B. einer behörd­li­chen Absa­ge aus, besteht nur dann Ver­si­che­rungs­schutz, wenn die indi­vi­du­al­ver­trag­li­che Deckungs­er­wei­te­rung „Ver­fü­gung von hoher Hand“ ein­ge­schlos­sen wur­de“.
  • Arzt-Pra­xen: „Soll­te es eine behörd­li­che Anord­nung zur Qua­ran­tä­ne geben, von der Sie mit Ihrer ver­si­cher­ten Pra­xis betrof­fen sind und die dazu führt, dass Sie Ihrer Tätig­keit nicht wei­ter nach­ge­hen kön­nen, greift der Ver­si­che­rungs­schutz“. Anmer­kung: Ein­rich­tun­gen der medi­zi­ni­schen Ver­sor­gung sind aus­drück­lich nicht von der behörd­li­chen Schlie­ßung betroffen.
  • Ande­re (Hotel, Gas­tro­no­mie, Mes­sen): „Vor­aus­set­zung für eine Ver­si­che­rungs­leis­tung ist die offi­zi­el­le Schlie­ßung des Betriebs durch die zustän­di­ge Behör­de beim Auf­tre­ten mel­de­pflich­ti­ger Krank­hei­ten oder Krank­heits­er­re­ger und/oder wenn die Ver­nich­tung von Waren und Vor­rä­ten ange­ord­net wird. Eine Ent­schä­di­gung ist in vie­len Fäl­len jedoch vom Ver­si­che­rungs­ver­trag und dem kon­kre­ten behörd­li­chen Vor­ge­hen im Scha­dens­fall abhän­gig“.
Eini­ge Ver­si­che­rer zah­len (Signal Iduna, HDI). Eini­ge gro­ße Ver­si­che­rer (Alli­anz, AXA sie­he oben) beru­fen sich auf die AGB, ver­wei­gern Zah­lun­gen oder über­neh­men ledig­lich einen Teil des Scha­dens (10 – 15%). Wer eine BU abge­schlos­sen hat, soll­te umge­hend den Ver­si­che­rungs­fall mel­den. Gegen den ableh­nen­den Bescheid legen Sie Wider­spruch ein und ver­wei­sen auf ein dazu vom Bun­des­ver­band Deut­scher Ver­si­che­rungs­mak­ler ange­streb­tes Sam­mel­kla­ge­ver­fah­ren. Sobald das eröff­net ist, kön­nen Sie sich dar­an betei­li­gen. Das wird zwar dau­ern, aber sobald Sie sich dort ange­mel­det haben, kön­nen Sie spä­ter – Erfolgs­fall vor­aus­ge­setzt – Ver­si­che­rungs­leis­tun­gen bean­spru­chen. Es gibt nichts zu ver­schen­ken. Wir hal­ten Sie auf dem Laufenden.

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Geschäftsführer-Perspektive: Frauenquote für GmbH-Beirat und Geschäftsführung

Im GmbH-Gesetz gibt es bereits den § 36, der die Quo­ten­fra­ge für mit­be­stimm­te Unter­neh­men in der Rechts­form der GmbH regelt. Danach gilt: „Die Geschäfts­füh­rer einer Gesell­schaft, die der Mit­be­stim­mung unter­liegt, legen für den Frau­en­an­teil in den bei­den Füh­rungs­ebe­nen unter­halb der Geschäfts­füh­rer Ziel­grö­ßen fest. Liegt der Frau­en­an­teil bei Fest­le­gung der Ziel­grö­ßen unter 30 Pro­zent, so dür­fen die Ziel­grö­ßen den jeweils erreich­ten Anteil nicht mehr unter­schrei­ten. Gleich­zei­tig sind Fris­ten zur Errei­chung der Ziel­grö­ßen fest­zu­le­gen. Die Fris­ten dür­fen jeweils nicht län­ger als fünf Jah­re sein”. Jetzt zieht der Gesetz­ge­ber die Zügel in Sachen Quo­te wei­ter an. Für bör­sen­no­tier­te Akti­en­ge­sell­schaf­ten soll nach dem Ent­wurf eines Zwei­ten-Füh­rungs­po­si­tio­nen-Geset­zes gel­ten: Ab min­des­tens 4 Vor­stands­mit­glie­dern muss dann min­des­tens eine Frau im Vor­stand ver­tre­ten sein. Mit­be­stimm­te GmbHs – die ja nicht bör­sen­no­tiert sind – sind danach erst ein­mal außen vor. Für deren Geschäfts­füh­run­gen blie­be also erst ein­mal Alles beim Alten.

Vor­erst: Es ist davon aus­zu­ge­hen, dass der Gesetz­ge­ber wei­ter eva­lu­ie­ren wird. Sieht der Gesetz­ge­ber nicht, dass die gewoll­ten Ver­än­de­run­gen ein­tre­ten, ist es eine Fra­ge der Zeit, wann auch die 340 mit­be­stimm­ten GmbHs mit neu­en gesetz­li­chen Vor­ga­ben für den Aufsichtsrat/Beirat und für die Geschäfts­füh­rung rech­nen müs­sen. Noch han­delt es sich um einen Ent­wurf, der noch nicht „öffent­lich” ist. Mit freund­li­chen Grüßen.

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Geschäftsführung praktisch: Soforthilfen und Zuschuss

Betrifft … Dar­um geht es … to do …
(Sofort-) Hil­fen für klei­ne­re und mit­tel­gro­ße       Unternehmen Lan­des­mit­tel oder Kre­dit­hil­fen und Direkt­zu­schüs­se vom Bund? Wir haben für Sie alle Trans­fer­leis­tu­nen des Bun­des und der Län­der über­sicht­lich zusam­men­ge­stellt und geben hilf­rei­che Infor­ma­tio­nen zur Antragstellung. Infor­mie­ren Sie sich > Hier anklicken

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Digitales: IT-Service in kontaktlosen Zeiten

Vie­le Kollegen/Innen haben in den letz­ten Tagen und Wochen Erfah­run­gen dazu sam­meln kön­nen, wie der Geschäfts­be­trieb im Home-Office-Modus läuft und wie gut Ihre IT/IT-Dienst­leis­ter die Umstel­lung orga­ni­siert haben. In den meis­ten Unter­neh­men hat man sich – wie zahl­rei­che Rück­mel­dun­gen bestä­ti­gen – schnell auf die neue Arbeits­si­tua­ti­on ein­ge­stellt. Auch die haus­ei­ge­ne IT konn­te sich in den meis­ten Fäl­len gute Noten erarbeiten.

Klei­ne­re Unter­neh­men, die einen exter­nen IT-Dienst­leis­ter ein­schal­tet haben, mach­ten durch­weg gute Erfah­run­gen mit der Team­View­er-Soft­ware – ein deut­sches Start­Up, das 2019 den Bör­sen­gang ris­kier­te und bis heu­te wohl auch nicht ohne guten Grund einen sehr guten Start und Ein­stand hin­le­gen konn­te. Das Erfolgs­re­zept: Der exter­ne Dienst­leis­ter kann sich via Inter­net direkt im PC/Notebook/Tablet ein­log­gen und vor Ort Ser­vice leis­ten (sog. Fern­sup­port). Für die meis­ten der  Kollegen/Innen, die die­sen Ser­vice bis­her nicht kann­ten, ist der Team­View­er schon nach kür­zes­ter Zeit nicht mehr weg­zu­den­ken. IT-Sup­port ist damit nicht nur schnel­ler, son­dern auch güns­ti­ger geworden.

Die Aktie der Team­View­er AG (WKN A2YN90) ist so gese­hen auch wei­ter­hin ein attrak­ti­ves Anla­ge­ob­jekt. Der Aus­ga­be­kurs lag im Sep­tem­ber 2019 bei 26,25 EUR und liegt der­zeit – trotz zwi­schen­zeit­li­chem Akti­en-Crash – bei 36 EUR. Das ent­spricht einem Kurs­ge­winn von 37 %.

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GmbH/Sanierung: Was tun, wenn ein Gläubiger blockiert?

Für die Kollegin/Innen, die sich in der Kri­se zu einer Sanie­rung der GmbH ent­schlos­sen haben, haben wir bereits zum Ablauf des Ver­fah­rens berich­tet (vgl. Nr. 15/2020). Ent­schei­den­der Teil des Ver­fah­ren ist der Sanie­rungs­plan, in dem die wesent­li­chen wirt­schaft­li­chen und finan­zi­el­len Fra­gen zum Neu­start des Unter­neh­mens zusam­men­ge­fasst wer­den. Wich­tig: Der Plan muss von allen Gläu­bi­gern getra­gen wer­den. Wider­spricht nur einer der Gläu­bi­ger, stockt das Ver­fah­ren. In der Pra­xis wird man ver­han­deln – und den Gläu­bi­ger davon über­zeu­gen, dass auch er mit einer Sanie­rung in der Regel bes­ser gestellt ist als mit einer Abwick­lung der GmbH. Wird der Fort­set­zungs­be­schluss ohne die Zustim­mung aller Gläu­bi­ger gefasst und zur Ein­tra­gung beim Regis­ter­ge­richt ange­mel­det, wird das Gericht die Ein­tra­gung ableh­nen. Die GmbH wird anschlie­ßend liqui­diert. Das kann aber auch pas­sie­ren, wenn der Sanie­rungs­plan feh­ler­haft oder unvoll­stän­dig ist.

Ein Fall aus der Pra­xis: Der Allein-Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer hat­te zusam­men mit sei­nen (weni­gen) Gläu­bi­gern einen Sanie­rungs­plan ver­ab­schie­det. Aller­dings fehl­te eine kon­kre­te Fort­füh­rungs­pla­nung. Das ent­sch­hie­de das Ober­lan­des­ge­richt Cel­le: „Eine GmbH kann nach Auf­he­bung des Insol­venz­plan­ver­fah­rens nicht kraft Fort­set­zungs­be­schlus­ses ihres Allein­ge­sell­schaf­ters fort­ge­setzt wer­den, wenn der Insol­venz­plan kei­ne Fort­füh­rungs­pla­nung ent­hält” (OLG Cel­le, Beschluss v. 8.3.2019, 9 W 17/19). Aber: Die­sen Feh­ler kön­nen Sie nach­bes­sern – selbst dann, wenn es dau­ert (ca. 6 Mona­te und mehr). Das OLG Cel­le hält dann eine Wei­ter­füh­rung der Geschäf­te im Wege einer Neu­grün­dung für mög­lich. Im Ergeb­nis ent­spricht das einer Fort­füh­rung der GmbH.

Erfah­re­ne Sanie­rer set­zen in die­sem Pro­zess auf Kom­mu­ni­ka­ti­on und Ver­trau­en. Stellt sich ein Gläu­bi­ger quer, ist das in der Regel eine irra­tio­na­le Lösung – der que­r­e­le Gläu­bi­ger ver­liert mehr als es mit einem soli­den Inso­lenz­plan und einer fun­dier­ten Fort­füh­rungs­pro­gno­se zu gewin­nen gibt. Erfah­rungs­ge­mäß gelingt es dann in den meis­ten Fäl­len, im gedul­di­gen und sach­lich geführ­ten Gespräch das Ver­trau­en des Gläu­bi­gers zu gewin­nen. Sich dafür Zeit zu neh­men, lohnt allemal.

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GmbH-Geschäftsführer: Erschwerter Zugang zum Arbeitsgericht

In einem für Geschäfts­füh­rer aus­ge­spro­chen nach­tei­li­gen Ver­fah­ren vor dem Lan­des­ar­beits­ge­richt (LAG) in Köln, hat das Gericht den Weg zu einem Arbeits­ge­richt erschwert. Ein gekün­dig­ter Geschäfts­füh­rer woll­te nach sei­ner Abbe­ru­fung gegen die Kün­di­gung vor einem Arbeits­ge­richt kla­gen kann. Begrün­dung: Mit Been­di­gung der Organ­stel­lung gehört er nicht mehr zu den Per­so­nen, der kei­ne Arbeit­neh­mer sind. Das Lan­des­ar­beits­ge­richt hält die­se Begrün­dung aber für nicht stich­hal­tig. Dem Geschäfts­füh­rer wur­de der Rechts­weg zu einem Arbeits­ge­richt ver­wehrt (LAG Köln, Beschluss v. 13.12.2019, 9 Ta 186/19).

Etwas ande­res gilt nur für den (sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­ti­gen) Fremd-Geschäfts­füh­rer oder aus­nahms­wei­se auch für den Geschäfts­füh­rer mit einer Mini-Betei­li­gung, der gemäß Gesell­schafts­ver­trag dem Wei­sungs­recht der Gesell­schaf­ter unter­liegt (aus­führ­li­cher Kata­log zustim­mungs­pflich­ti­ger Geschäf­te) und der gemäß Anstel­lungs­ver­trag arbeit­neh­mer­ähn­lich tätig wird (enge Vor­ga­ben zu Arbeits­zeit, Arbeits­ort, Leis­tungs­er­brin­gung, Urlaub).

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GmbH/Finanzen: Bund fördert Corona-Beratungsbedarf

Unter­neh­men, die wegen der Coro­na-Fol­gen exter­ne Bera­tung in Anspruch neh­men (För­der­mit­tel­be­ra­tung, Mar­ke­ting-Bera­tung, Digi­ta­li­sie­rungs-Pro­zes­se usw.) erhal­ten einen Zuschuss von bis zu 4.000 EUR. Aus­führ­li­che Infor­ma­tio­nen zur Antrags­be­rech­ti­gung, zum Antrags­ver­fah­ren und zu den geför­der­ten Bera­tungs­leis­tun­gen bzw. den dazu zer­ti­fi­zier­ten Bera­tern gibt es auf den Inter­net-Sei­ten des Bun­des­amts für Wirt­schaft und Aus­fuhr­kon­trol­le (BAFA) unter www.bafa.de/unb. Die Rah­men­richt­li­ni­en zur För­de­rung unter­neh­me­ri­schen Know-Hows gibt es hier und sind auch im Bun­des­an­zei­ger ver­öf­fent­licht > https://www.bundesanzeiger.de.

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Wie lang kann der Insolvenzverwalter auf das Privatvermögen des Geschäftsführers zugreifen?

Wird das Insol­venz­ver­fah­ren über die GmbH eröff­net, prüft der Insol­venz­ver­wal­ter  regel­mä­ßig, ob die Geschäfts­füh­rung die Insol­venz­an­trags­frist (3 Wochen) ein­ge­hal­ten hat. Ist das nicht der Fall, kann der Insol­venz­ver­wal­ter unzu­läs­si­ge Aus­zah­lun­gen bzw. den dar­aus der GmbH ent­stan­de­nen Scha­den gegen den Geschäfts­füh­rer durch­set­zen. Laut OLG Mün­chen gilt dabei: „Der Anspruch des Insol­venz­ver­wal­ters gegen­über einem frü­he­ren Geschäfts­füh­rer einer GmbH für Zah­lun­gen nach Zah­lungs­un­fä­hig­keit ver­jährt in fünf Jah­ren” (§ 64 Satz4, § 43 Abs. 4 GmbH-Gesetz). Die Frist beginnt mit der Ent­ste­hung des Anspruchs (OLG Mün­chen, Urteil v. 25.7.2019, 23 U 2916/17).

Der­zeit ist die Insol­venz­an­trags­pflicht bis zum 30.9.2020 aus­ge­setzt. Den­noch soll­ten Sie sich nicht in (fal­scher) Sicher­heit wie­gen. Ab 30.6.2020 sind Gläu­bi­ger wie­der berech­tigt, Insol­venz­an­trag zu stel­len, wenn For­de­run­gen offen bleiben.

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Falschberatung: Haftung des Steuerberaters

Ein Steu­er­be­ra­ter han­delt grob schuld­haft, wenn er in Kennt­nis von der Ent­ste­hung eines Auf­lö­sungs­ver­lus­tes bei der Erstel­lung der Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung den Stand des Insol­venz­ver­fah­rens nicht ermit­telt. So ent­schie­den vom Finanz­ge­richt (FG) Ham­burg in einem Ver­fah­ren  gegen eine insol­ven­te GmbH, deren Insol­venz­ver­fah­ren zwar noch nicht mit der offi­zi­el­len Been­di­gung der Gesell­schaft abge­schlos­sen war, der Steu­er­be­ra­ter aber mit einem ent­spre­chen­den Ver­lust rech­nen muss­te. Der Steu­er­be­ra­ter muss für den ent­stan­de­nen Scha­den auf­kom­men (FG Ham­burg, Urteil v. 22.3.2019, 3 K 33/18).

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Eine infor­ma­ti­ve Lek­tü­re und ein erhol­sa­mes Wochen­en­de wünscht

Ihr

L. Volkelt

Dipl. Volks­wirt, Her­aus­ge­ber + Chef­re­dak­teur Volkelt-Brief

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