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Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 14/2017

Pro­gno­sen: Was hal­ten die Kol­le­gen davon? + Betrieb­li­che Alters­ver­sor­gung (bAV): Schlech­te Aus­sich­ten für klei­ne­re Unter­neh­men + Ihr Geschäfts­füh­rer-Gehalt: … jetzt nach­zu­le­sen in der Tages­pres­se + GmbH-Per­so­nal: Mit­ar­bei­ter wer­ben Mit­ar­bei­ter + Neu­es Urteil: Nach­ver­trag­li­ches Wett­be­werbs­ver­bot + Hilf­reich: Hand­buch Digi­ta­li­sie­rung + GmbH-Steu­ern: Wer­den Eigen­ka­pi­tal-Zin­sen Betriebs­aus­ga­ben? +  BISS

 

 

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Frei­burg, 7. April 2017

Sehr geehr­te Geschäfts­füh­rer-Kol­le­gin, sehr geehr­ter Kollege,

der IfO-Geschäfts­kli­ma-Index steht – Stand: 27. März 2017 – mit 112,3 Punk­ten auf einem 6‑Jah­res-Hoch. Um die Stim­mung in den deut­schen Chef-Eta­gen ist also bes­tens bestellt. Beim IfO-Index wird aller­dings nur abge­fragt, ob Unternehmens­leiter eine Ver­bes­se­rung, eine Kon­stanz oder eine Ver­schlech­te­rung ihrer wirt­schaft­li­chen Lage sehen. Es han­delt sich also um eine Moment-Auf­nah­me und weni­ger um einen ana­ly­ti­schen Aus­blick in die Zukunft. Den­noch: Im IfO-Insti­tut legt man Wert dar­auf, dass der Index durch­aus auch seriö­se Hin­wei­se auf die kon­junk­tu­rel­le Lage gibt. Kri­ti­ker wen­den ein: „Der IfO-Geschäfts­kli­ma-Index ist eine Art Dif­fu­si­ons­in­dex, der in ers­ter Linie die Brei­te des Auf­schwungs misst. Man kann den Wert des Geschäfts­kli­mas des­halb nicht unmit­tel­bar in eine Wachs­tums­ra­te des Brut­to­in­lands­pro­dukts über­tra­gen“.

Mög­li­cher­wei­se sind vie­le Geschäfts­lei­ter schon allei­ne des­we­gen hoch­zu­frie­den, weil es – allen Unken­ru­fen zum Trotz – „läuft“. Und man kann davon aus­ge­hen, dass die Wirt­schaft im All­ge­mei­nen und die meis­ten Unter­neh­mer im Beson­de­ren nach der Rot/Rot-Schlap­pe im Saar­land erst ein­mal kei­ne zusätz­li­chen Las­ten in wel­cher Form auch immer befürch­ten müs­sen. Gute Zei­ten. Das darf aber nicht dar­über hin­weg­täu­schen, dass es jede Men­ge unge­lös­ter Pro­ble­me gibt – mit Aus­wir­kun­gen auf die Wirt­schaft. Schlech­te Zeiten.

Eini­ge weni­ge Bran­chen ste­hen erst noch vor dem (digi­ta­len) Umbruch, in vie­len Bran­chen ist der Umbruch in vol­lem Gan­ge. Die Anfor­de­run­gen an die Geschäfts­lei­tun­gen neh­men zu, beson­ders in Sachen Füh­rung. Dar­auf kön­nen Sie Ein­fluss neh­men. Die kon­junk­tu­rel­len Eck­da­ten müs­sen Sie aller­dings als gesetz­te Rah­men­be­din­gun­gen hin­neh­men. Die der­zei­tig gute Stim­mung ist so gese­hen nur eine kurz­fris­ti­ge Bestands­auf­nah­me, die bereits im 2. Halb­jahr ganz anders aus­fal­len kann.

bAV: Schlechte Aussichten für kleinere Unternehmen 

Innen­hof BMAS

Im Wett­be­werb um (gute) Mit­ar­bei­ter wird die betrieb­li­che Alters­ver­sor­gung (bAV) immer wich­ti­ger. Vie­le klei­ne­re Unter­neh­men haben aber bis­her immer noch kei­ne Mög­lich­keit, ent­spre­chen­de Ange­bo­te zu machen. In der Pra­xis ist das ein immer mehr ins Gewicht fal­len­der Wett­be­werbs­nach­teil. Fakt ist aller­dings, dass die Reform der betrieb­li­chen Alters­ver­sor­gung der­zeit nicht vom Fleck kommt und es wohl auch vor der Bun­des­tags­wahl nicht zu einer prak­ti­ka­blen Neu­re­ge­lung kom­men wird.

Pro­blem: Die zustän­di­ge Minis­te­rin Andrea Nah­les (SPD) will ein sog. Sozi­al­part­ner­mo­dell umset­zen. Danach sind Erleich­te­run­gen bei der bAV nur für die Unter­neh­men vor­ge­se­hen, die sich frei­wil­lig der Tarif­bin­dung ver­pflich­tet haben. Das sind in Deutsch­land gera­de ein­mal 20 % (Ost­deutsch­land) bzw. 30 % (West­deutsch­land) der Unter­neh­men. Alle übri­gen Unter­neh­men – und das ist der Mehr­heit der klei­ne­ren Unter­neh­men – sind damit benach­tei­ligt. Sie haben kei­ne Mög­lich­keit, ihren Mit­ar­bei­tern eine insol­venz-gesi­cher­te und staat­lich geför­der­te Alters­ver­sor­gung anzu­bie­ten (Quel­le: Aus­schuss für Arbeit und Sozia­les zum Gesetz­ent­wurf 18/11286).

Unge­ach­tet der Vor­aus­set­zun­gen für die Mit­glied­schaft in einer Pen­si­ons­kas­se oder einer Betei­li­gung an einem Pen­si­ons­fonds haben klei­ne­re Unter­neh­men die Mög­lich­keit, Ihren Mit­ar­bei­ter mit einer Ent­gelt­um­wand­lung eine zusätz­li­che Alters­si­che­rung auf­zu­bau­en. Für Arbeit­neh­mer ist wich­tig, dass Sie ihm bereits in der Ver­ein­ba­rung über die Ent­gelt­um­wand­lung eine Unver­fall­bar­keit sei­nes Anspruchs auf die ange­spar­ten Bei­trä­ge garan­tie­ren. Dann ist wirk­lich sicher­ge­stellt, dass Sie mit die­sem Instru­ment eine dau­er­haf­te Mit­ar­bei­ter­bin­dung erreichen.

Ihr Geschäftsführer-Gehalt: … nachzulesen in der Tagespresse

In Deutsch­land gilt das Steu­er­ge­heim­nis. Für die pri­va­ten Ein­kom­men heißt das: Nur der Arbeit­ge­ber, das Finanz­amt und zum Teil auch die gesetz­li­che Sozi­al­ver­si­che­rung wis­sen, wie viel ver­dient wird. Das gilt im Prin­zip auch für alle GmbH-Geschäfts­füh­rer. Aus­nah­me: Geschäfts­füh­rer gro­ßer GmbHs müs­sen im Anhang zum Jah­res­ab­schluss die Sum­me der an die Geschäfts­füh­rung aus­ge­zahl­ten Gehäl­ter aus­wei­sen. Und: Immer mehr Geschäfts­füh­rer kom­mu­na­ler GmbHs wur­den und wer­den per Anstel­lungs­ver­trag ver­pflich­tet, ihre Bezü­ge offen zu legen (vgl. Nr. 2/2016).

Zuerst haben die Behör­den in NRW ent­spre­chen­de ver­trag­li­che Vor­aus­set­zun­gen geschaf­fen. Unter­des­sen haben auch ande­re Bun­des­län­der nach­ge­zo­gen und neu abge­schlos­se­ne Ver­trä­ge und alle Ver­trags­ver­län­ge­run­gen für die Geschäfts­füh­rer der kom­mu­na­len GmbHs um eine ent­spre­chen­de Offen­le­gungs­klau­sel ergänzt. Das betrifft z. B. auch fast alle Spar­kas­sen und ande­re öffent­lich-recht­li­che Insti­tu­tio­nen, die in der Rechts­form einer GmbH betrie­ben wer­den. Für die so in die Öffent­lich­keit gestell­ten Geschäfts­füh­rer ist das aller­dings Alles ande­re als ange­nehm, wenn die Nach­barn, alle Zei­tungs­le­ser, Geschäfts­partner und Mit­ar­bei­ter wis­sen, was ver­dient wird. Man kann sich gut vor­stel­len, dass die Anmer­kun­gen und Rand­no­ti­zen, denen die Kol­le­gen aus­ge­setzt sind, nicht wirk­lich amü­sant und akzep­ta­bel sind.

Bei­spiel: Die Badi­sche Zei­tung ver­öf­fent­lich­te jetzt die Ver­gü­tun­gen der kom­mu­na­len Geschäfts­füh­rer in Frei­burg. Das liest sich dann so:

  • Platz 1: Die drei – nament­lich genann­ten – Geschäfts­füh­rer des kom­mu­na­len Ener­gie­ver­sor­gers ver­die­nen in 2015 zusam­men 1.124.000 EUR. Macht pro Geschäfts­füh­rer rund 340.000 EUR.
  • Platz 2: Der Geschäfts­füh­rer der Frei­bur­ger Stadt­bau (FSB) Ralf Klaus­mann erhielt für sei­ne Geschäfts­füh­rungs-Tätig­keit 280.000 EUR.
  • Platz 3: Der Geschäfts­füh­rer der Frei­bur­ger Ver­kehrs AG Hel­gard Ber­ger, der zugleich Geschäfts­füh­rer der Stadt­wer­ke ist, erhielt dafür zusam­men 232.300 EUR,
  • Platz 4: Der Geschäfts­füh­rer der Abfallwirtschaft/Stadtreinigung Micha­el Brog­lin ver­dien­te in 2015 232.000 EUR.
  • Platz 5: der Geschäfts­füh­rer der Frei­burg Wirt­schaft und Tou­ris­tik und Mes­se GmbH, Bernd Dall­mann, erhielt für sei­ne Tätig­keit 205.000 EUR.

Damit wird der von der Poli­tik beab­sich­tig­te Zweck „Trans­pa­renz“ zwar erreicht. Für eine objek­ti­ve Beur­tei­lung des Ver­hält­nis­ses Leistung/Vergütungsanspruch ist aber auch der Umfang der ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Rech­te, Pflich­ten und Ver­ant­wort­lich­kei­ten zu berück­sich­ti­gen. Die­se Klauseln/Vereinbarungen des Geschäfts­füh­rer-Anstel­lungs­­­ver­­­tra­ges blei­ben aber – und aus gutem Grun­de – ver­trau­lich. Üblich ist es, dass zusätz­li­che Tätig­kei­ten und Ver­ant­wor­tun­gen etwa als (ent­gelt­lo­ser) Geschäfts­füh­rer in Toch­ter­ge­sell­schaf­ten vor­ge­ge­ben sind. Inso­fern sind die Ver­öf­fent­li­chung und der Aus­weis der Zah­len allei­ne kein wirk­li­cher Bei­trag zur Trans­pa­renz in kom­mu­na­len Unternehmen.

Die Geschäfts­füh­rer-Kol­le­gen in den kom­mu­na­len GmbHs müs­sen sich mit­tel- und lang­fris­tig auf zwei Trends ein­stel­len: In den gro­ßen GmbHs wird die Offen­le­gung der Gehäl­ter dazu füh­ren, dass stär­ker nach objek­ti­ven Kri­te­ri­en (Umsatz, Mit­ar­bei­ter, Ertrag) gezahlt wird. Davon pro­fi­tie­ren wer­den z. B. Geschäfts­füh­rer in Ver­kehrs­be­trie­ben, in der Ener­gie­ver­sor­gung und der Ent­sor­gung. Geschäfts­füh­rer mit klei­ne­ren Auf­ga­ben­be­rei­chen (Wirtschafts­förderung, Mar­ke­ting, Tou­ris­tik) müs­sen sich dar­auf ein­stel­len, dass die Gehäl­ter ein­ge­fro­ren wer­den bzw. dass es mit­tel­fris­tig sogar zu Abschlä­gen kommt.

GmbH-Personal: Mitarbeiter werben Mitarbeiter

Jede Drit­te Stel­le in mit­tel­stän­di­schen Unter­neh­men wird über per­sön­li­che Kon­tak­te der Mit­ar­bei­ter besetzt. In grö­ße­ren Unter­neh­men wird nur jede 10. Stel­le über Mit­ar­bei­ter-Kon­tak­te besetzt. Damit ist die direk­te Mit­ar­bei­ter-Akqui­se die zweit­stärks­te Kraft zur Rekru­tie­rung von Mit­ar­bei­tern, nach der Stel­len­aus­schrei­bung in der regio­na­len Pres­se, aber noch vor Social Media und Arbeits­agen­tu­ren. Vor­teil für das Unter­neh­men: Mit­ar­bei­ter emp­feh­len nur Per­so­nen, von denen sie etwas hal­ten (Insti­tut für Arbeits­markt- und Sozialforschung).

Unter­des­sen gibt es Soft­ware-Pro­gram­me (Talen­try, Eqi­pia, First­bird), die Mit­ar­bei­ter-Emp­feh­lun­gen ein­fach machen. Die Mit­ar­bei­ter kön­nen über XING oder Face­book Freun­de auf freie Stel­len hin­wei­sen. Vor­teil für den Mit­ar­bei­ter: Sein Arbeit­ge­ber weiß, von wem die Emp­feh­lung kommt. Bei einer erfolg­rei­chen Ein­stel­lung winkt dem Mit­ar­bei­ter eine Prämie.

Neues Urteil: Nachvertragliches Wettbewerbsverbot

Ent­hält das nach­ver­trag­li­che Wett­be­werbs­ver­bot für einen Arbeit­neh­mer kei­nen Anspruch auf eine sog. Karenz­ent­schä­di­gung, dann ist die Ver­ein­ba­rung von vor­ne her­ein unwirk­sam. Auch dann, wenn im Arbeits­ver­trag eine sog. sal­va­to­ri­sche Klau­sel ver­ein­bart ist, nach der bei Unwirk­sam­keit einer Ver­ein­ba­rung eine „dem Wil­len der Ver­trags­par­tei­en am nächs­ten kom­men­de“ ange­mes­se­ne Rege­lung gel­ten soll (BAG, Urteil vom 22.3.2017, 10 AZR 448/15).

Wenn Sie einen Mit­ar­bei­ter nach­ver­trag­lich bin­den wol­len, geht das nur, wenn eine Karenz­ent­schä­di­gung ver­ein­bart wird (§ 74 Abs. 2 HGB). ACHTUNG: Das gilt aber nicht für den Geschäfts­füh­rer selbst. Ihr nach­ver­trag­li­ches Wett­be­werbs­ver­bot ist grund­sätz­lich auch ohne Anspruch auf Karenz­ent­schä­di­gung wirk­sam ver­ein­bart. Die­sen Anm­spruch müs­sen Sie aber schon vor­ab beim Ver­trags­po­ker um Ihren Anstel­lungs­ver­trag durchsetzen.

Hilfreich: Handbuch Digitalisierung

Einen inter­es­san­ten Wis­sens­pool zum The­ma Digi­ta­li­sie­rung bie­tet jetzt die Open-Con­tent-Platt­form TREND REPORT für aktu­el­le Wirt­schafts­the­men. Unter dem Titel Hand­buch Digi­ta­li­sie­rung hat die Redak­ti­on eine gan­ze Rei­he sehr inter­es­san­ter Bei­trä­ge zum The­ma zusam­men­ge­stellt. Wich­tig aus Geschäfts­füh­rer-Per­spek­ti­ve: Der Digi­ta­li­sie­rungs­be­darf wird sys­te­ma­tisch für die ein­zel­nen betrieb­li­chen Funk­tio­nen (Geschäftsleitung/Geschäftsmodell, Pro­duk­ti­on, Ver­trieb, Mar­ke­ting, Per­so­nal) ermit­telt und mit nach­voll­zieh­ba­ren Bei­spie­len unter­legt. Zum Down­load der ins­ge­samt 266 Sei­ten umfas­sen­den Tex­te geben Sie ledig­lich Ihren Namen und eine eMail-Adres­se an (www.Handbuch-Digitalisierung.de).

GmbH-Steuern: Werden EK-Zinsen Betriebsausgaben?

Zur Sen­kung des deut­schen Han­dels­bi­lanz­über­schus­ses emp­feh­len unter­des­sen zahl­rei­che Volks­wir­te und Finanz-Exper­ten eine Auf­wer­tung und Stär­kung des Inves­ti­ti­ons­stand­or­tes Deutsch­land. Z. B. durch eine Reform der Unternehmens­finanzierung. Danach soll­ten die Eigenkapital­kosten (oder Tei­le der Gewinn­aus­schüt­tung) steu­er­lich genau­so behan­delt wer­den wie die Zin­sen für Fremdkapital.

Im Klar­text: Die Zin­sen für Eigen­ka­pi­tal wer­den als Betriebs­aus­ga­ben behan­delt und min­dern die Bemes­sungs­grund­la­ge für die Ermitt­lung des steu­er­pflich­ti­gen Gewinns. Dabei wirkt die Maß­nah­me in zwei Rich­tun­gen: Die Eigen­ka­pi­tal-Aus­stat­tung deut­scher Unter­neh­men wür­de nach­hal­tig gestärkt und der Stand­ort Deutsch­land wür­de für aus­län­di­sche Inves­to­ren attraktiver.

 

Lothar Volkelt

Her­aus­ge­ber + Chef­re­dak­teur Geschäftsführer-Fachinformationsdienst

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