Themen heute: Vorsicht bei Abschluss eines Beratervertrages mit dem Ex-Geschäftsfüher + Terminsache: Mittlere und große GmbHs müssen den Jahresabschluss 2011 aufstellen + ACHTUNG: Amtsniederlegung – Geschäftsführer haftet bis zur Löschung im Handelsregsieter + BISS …
12. KW 2012 Freitag, 23.3.2012
Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,
Um sich die Branchenkenntnisse des ehemaligen (Gesellschafter-) Geschäftsführers der GmbH auf Dauer und exklusiv zu sichern, können Sie als Geschäftsführer für die GmbH einen entsprechenden Beratervertrag abschießen. Achtung: Für Sie ist das nicht ohne Risiko. Gibt der z. B. Informationen aus der GmbH unbefugt an Dritte weiter (Verletzung der Verschwiegenheitsverpflichtung), können die Gesellschafter Sie als den Vertrag abschließenden Geschäftsführer für den entstandenen Schaden in die Haftung nehmen.
Zum Abschluss eines Beratervertrages mit dem ehemaligen Geschäftsführer brauchen Sie einen Beschluss der Gesellschafterversammlung. Das ergibt sich aus der analogen Anwendung des Aktiengesetzes auf GmbHs (§ 113, 114 AktG) und das wird auch so von den meisten Rechtsexperten gesehen. Das gilt auch für einen Beratervertrag mit einem Gesellschafter der GmbH, auch für den, der vormals Geschäftsführer der GmbH war.
Für die Praxis: Wollen Sie, dass ein ehemaliger Gesellschafter/Geschäftsführer der GmbH für die GmbH beratend tätig wird, sollten Sie das auf jeden Fall vorher mit den Gesellschaftern abstimmen. Haben diese oder ein einzelner Gesellschafter Bedenken dagegen, sollten Sie einen Beratungsvertrag nur auf der Grundlage eines entsprechenden Gesellschafter-Beschlusses abschließen. Andernfalls riskieren Sie, dass die Gesellschafter Sie für eventuelle Schadensfalle aus dem Beratungsauftrag in die Haftung nehmen.
Terminsache: Mittlere und große GmbHs müssen JA erstellen
Mittelgroße und große GmbHs müssen den Jahresabschluss 2011 bis zum 31.3.2012 auf den Weg bringen (§ 264 HGB). Anschließend muss der Jahresabschluss festgestellt und per Gesellschafter-Beschluss abgesegnet werden. Letzte Maßnahme wird dann der 31.12.2012 sein, zu dem alle GmbHs ihren Jahresabschluss 2011 offen legen müssen und dazu den Jahresabschluss im elektronischen Unternehmensregister veröffentlichen müssen. Auch in diesem Jahr verweisen wir an dieser Stelle an die entsprechenden Pflichten des Geschäftsführers zur ordnungsgemäßen Erstellung, Feststellung, ggf. Prüfung und Veröffentlichung des GmbH-Jahresabschlusses. Für den Jahresabschluss 2011 gelten dabei die folgenden Größenklassen-Kriterien:
Übersicht: Die GmbH-Größenklassen (§ 267 HGB)
kleine GmbH |
Bilanzsumme bis 4.840.000 € Umsatzerlöse bis 9.680.000 € bis 50 Mitarbeiter |
mittelgroße GmbH |
Bilanzsumme von 4.840.000 € bis 19.250.000 € Umsatzerlöse von 9.680.000 € bis 38.500.000 € 50 bis 250 Mitarbeiter |
große GmbH |
Bilanzsumme über 19.500.000 € Umsatzerlöse über 38.500.000 € mehr als 250 Mitarbeiter |
Für kleine GmbHs gelten bei den gesetzlichen Verpflichtungen zahlreiche Erleichterungen. Das betrifft den Umfang der Pflichtangaben im Jahresabschluss. Es genügt ein stark verkürzter Anhang. Ein Lagebericht muss nicht erstellt werden, die Gewinn- und Verlustrechnung muss nicht veröffentlicht werden (vgl. dazu im Einzelnen § 266 ff. HGB). Neben den Fristen laut Handelsgesetzbuch (HGB) müssen Sie als Geschäftsführer einer GmbH zusätzlich die Vorgaben aus dem GmbH-Gesetz (§ 42a GmbH-Gesetz) umsetzen. Das gilt für die Festsstellung des Jahresabschlusses und den Beschluss über die Verwendung des Gewinns durch die Gesellschafter der GmbH (vgl. unten).
Für die Praxis der mittelgroßen und großen GmbH: Laut HGB muss der Jahresabschluss bereits zum 31.3.2012 „erstellt“ sein. Auch dafür ist der Geschäftsführer verantwortlich. In der Praxis ist das aber für die meisten GmbHs nicht zu leisten – so sind viele Steuerberater damit schlichtweg zeitlich nicht in der Lage. Zum anderen: Wo kein Kläger, da kein Täter. In der Praxis wird diese Terminvorgabe nicht geprüft und somit auch nicht geahndet. Zum Problem wird diese Frist in der Praxis aber dann, wenn einer der Gesellschafter auf Einhaltung des Termins drängt (klagt) oder wenn ein Banktermin zu Finanzierungen ansteht und die Bank darauf Wert legt, den aktuellen Jahresabschluss einzusehen.
Übersicht: Fristen, die Sie für den GmbH-Jahresabschluss 2011 beachten müssen:
Darum geht es | Fristen |
Erstellung des Jahresabschlusses (§ 264 HGB) | Mittelgroße und große GmbH 3 Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres (31.3.2012). Kleine GmbH 6 Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres (30.6.2012) |
Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses durch die Gesellschafter und Beschluss über die Gewinnverwendung (§ 42a GmbH-Gesetz) | Mittelgroße und große GmbH 8 Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres (31.8.2012)Kleine GmbH 11 Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres (30.11.2012) |
Offenlegung des Jahresabschlusses (§ 325 HGB) | Für kleine, mittelgroße und große GmbHs einheitlich 12 Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres, in der Regel ist das spätestens zum 31.12.2012 |
Amtsniederlegung: Ohne Löschung haftet der Geschäftsführer weiter
Böse Überraschung für einen Geschäftsführer-Kollegen: Die Gesellschafter seiner ehemaligen GmbH hatten die Amtsniederlegung des Geschäftsführers nicht dem Handelsregister zur Eintragung angemeldet. Rechtliche Folge: Er gilt bis auf weiteres als Geschäftsführer und haftet u. U. gegenüber Dritten. Das ist kein Einzelfall. Wie ein aktuelles Urteil des Kammergerichts Berlin zeigt, kommt es immer wieder vor, dass Geschäftsführer, die abberufen werden oder die von sich aus das Amt niedergelegt haben, im Handelsregister weiter als Geschäftsführer eingetragen bleiben. Wenn Sie Ihr Amt niederlegen, haben Sie ein Recht darauf, dass die Gesellschafter die Amtsniederlegung dem Registergericht melden (KG Berlin, Urteil vom 23.1.2012, 25 W 51/11, Quelle: GmbH-Rundschau 2012, R 73).
Für die Praxis: Wenn Sie als Geschäftsführer Ihr Amt niederlegen wollen, müssen Sie die Amtsniederlegung allen Gesellschaftern gegenüber erklären. Das ist Voraussetzung für die rechtliche Wirksamkeit Ihrer Willenserklärung. Kontrollieren Sie, ob die Gesellschafter die Amtsniederlegung innerhalb eines angemessenen Zeitraums (1 Woche, max. 2 Wochen) dem Registergericht mitteilen (Löschung des Geschäftsführers). Sie können das selbst kontrollieren unter www.handelsregister.de. Wird die Löschung nicht zeitnah eingetragen, müssen Sie die GmbH entsprechend abmahnen. Setzen Sie dazu einen Termin und informieren Sie die Gesellschafter darüber, dass Sie nach Ablauf des Termins einen Anwalt mit der Wahrnehmung Ihrer Rechte beauftragen.
Mit besten Grüßen Ihr
Lothar Volkelt
Dipl. Volkswirt, Herausgeber + Chefredakteur Volkelt-Brief