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Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 11/2011

Vor­sicht bei Tren­nungs­ver­ein­ba­run­gen mit dem Ex – das Finanz­amt prüft mit + Wenn die GmbH aus der Mit­be­stim­mung her­aus­fällt … + Vor­sicht bei sog. Über­brü­ckungs­kre­di­ten + Leih­ar­beit: in die 2010-Bilanz muss eine Rück­stel­lung + Ermä­ßig­ter Steu­er­satz für mehr Lebens­mit­tel­ver­käu­fe mög­lich + Vor­keh­run­gen gegen Online-Aus­for­schung + BISS 

The­men heu­te: Vor­sicht bei Tren­nungs­ver­ein­ba­run­gen mit dem Ex – das Finanz­amt prüft mit + Wenn die GmbH aus der Mit­be­stim­mung her­aus­fällt … + Vor­sicht bei sog. Über­brü­ckungs­kre­di­ten + Leih­ar­beit: in die 2010-Bilanz muss eine Rück­stel­lung + Ermä­ßig­ter Steu­er­satz für mehr Lebens­mit­tel­ver­käu­fe mög­lich + Vor­keh­run­gen gegen Online-Aus­for­schung + BISS .…

11. KW 2011
Frei­tag, 18.3.2011

Sehr geehr­te Geschäfts­füh­rer-Kol­le­gin, sehr geehr­ter Kollege,

ob Betei­li­gun­gen von Kin­dern an der eige­nen GmbH, der mit­ar­bei­ten­de Ehe­part­ner in der GmbH oder – noch kom­pli­zier­ter – der nicht ehe­li­che Lebens­ge­fähr­te als ange­stell­ter Gesell­schaf­ter in der GmbH: Kom­pli­zier­te fami­liä­re Bezie­hun­gen rufen immer wie­der das Finanz­amt auf den Plan. Dann wer­den ver­trag­li­che Ver­hält­nis­se nicht aner­kannt oder Zah­lun­gen als steu­er­lich unzu­läs­sig bemän­gelt. Und zwar immer wie­der mit dem Ergeb­nis, dass per Fest­set­zung im Steu­er­be­scheid oder im Anschluss an eine Betriebs­prü­fung zusätz­li­che Steu­ern ein­ge­for­dert werden.

Bei­spiel: Der (noch nicht geschie­de­ne) Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer führt zusam­men mit sei­ner neu­en Lebens­ge­fähr­tin eine GmbH. Sei­ne noch Ehe­frau war auch noch nach der Tren­nung über Jah­re in der GmbH als Büro­vor­ste­he­rin tätig. Sie war nicht an der GmbH betei­ligt. Um die finan­zi­el­len Fol­gen der Tren­nung abzu­mil­dern, zahl­te der Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer sei­ner von ihm getrennt leben­den Ehe­frau für ihren Job als Büro­vor­ste­he­rin ein „gutes“ Gehalt. “Zu gut“, mein­te das Finanz­amt und unter­stell­te für meh­re­re Jah­re eine ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung (vGA) in fünf­stel­li­ger Höhe – zu zah­len von der GmbH.

Die Rechts­la­ge: Selbst der Bun­des­fi­nanz­hof hält die­se steu­er­li­che Ein­schät­zung für berech­tigt. So kann es zu einer über­höh­ten Zah­lung an nahe ste­hen­de Drit­te – also eine ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung – auch dann kom­men, wenn die Ehe­part­ner offi­zi­ell nicht mehr einen gemein­sa­men Haus­stand füh­ren und getrennt leben. Ent­schei­dend ist, dass der Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer ein pri­va­tes Inter­es­se an der Zah­lung an den Nicht-Gesell­schaf­ter hat (BFH, Urteil vom 30.11.2011, VIII R 19/07).

Für die Pra­xis: Fakt ist, dass alle Finanz­äm­ter bei Ver­trä­gen und Gestal­tun­gen zwi­schen Fami­li­en-Mit­glie­dern ganz genau hin­schau­en. Beson­ders schwie­rig sind pri­va­te Tren­nungs­si­tua­tio­nen – oft geht es hier nicht ohne finan­zi­el­le Anstren­gun­gen, die meist auch die Exis­tenz der GmbH nega­tiv betref­fen. Zum Bei­spiel in einer Zah­lungs­ver­ein­ba­rung, die den bis­he­ri­gen Lebens­stan­dard des Ehe­part­ners sichert und dem dann über eine Mit­ar­beit des Ehe­part­ners im Betrieb wenigs­tens eini­ger­ma­ßen eine Gegen­leis­tung gegen­über steht. Zusätz­li­cher Vor­teil: Die Zah­lun­gen flie­ßen dann vor der GmbH-Besteue­rung, kön­nen also als Lohn und Betriebs­aus­ga­be ange­setzt wer­den. Das läuft dann so lan­ge gut, bis es zu einer Betriebs­prü­fung kommt. Nach­teil: Der GmbH-Gesell­schaf­ter muss die ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung dann allei­ne aus sei­nem GmbH-Ver­mö­gen zah­len. Weder eine Rück­gän­gig­ma­chung der vGA ist mög­lich. Noch ist in der Pra­xis eine finan­zi­el­le Betei­li­gung des Ehe­part­ners durch­zu­set­zen. Sol­che Gestal­tun­gen und Abma­chun­gen soll­ten auf kei­nen Fall ohne Hin­zu­zie­hung des Steu­er­be­ra­ters umge­setzt werden.

Wenn die Mitbestimmung entfällt, müssen Sie das melden 

GmbHs unter­lie­gen der Mit­be­stim­mung, sobald sie die dafür vor­ge­schrie­be­nen gesetz­li­chen Kri­te­ri­en erfül­len (z. B. 500 Mit­ar­bei­ter nach dem Drit­tel­be­tei­li­gungs­ge­setz oder 2.000 Mit­ar­bei­ter nach dem Mit­be­stim­mungs­ge­setz u. a.). Fol­ge: Die Arbeit­neh­mer im Auf­sichts­rat haben Ein­fluss auf die Geschäfts­po­li­tik de GmbH. Redu­ziert die GmbH die Beleg­schaft, ent­fällt auch die Mit­be­stim­mung. Dazu müs­sen Sie aber die ent­spre­chen­den Vor­schrif­ten des Akti­en­ge­set­zes beach­ten. Set­zen Sie die­se nicht kor­rekt um, müs­sen Sie die Mit­be­stim­mungs­re­geln auch bei redu­zier­ter Beleg­schaft ein­hal­ten (OLG Frank­furt, Beschluss vom 2.11.2010, 20 W 362/10).

Für Sie als ver­ant­wort­li­cher Geschäfts­füh­rer bedeu­tet das: Die Arbeit­neh­mer­rech­te aus der Mit­be­stim­mung wer­den nur dann rechts­wirk­sam ein­ge­schränkt, wenn zuvor das sog. Sta­tus­ver­fah­ren gemäß § 97 Akti­en­ge­setz durch­ge­führt wird. Das ist selbst dann not­wen­dig, wenn die Arbeit­neh­mer­zahl dau­er­haft unter die Mit­be­stim­mungs­gren­ze abge­sun­ken ist.

Für die Pra­xis: Danach muss der Vor­stand – hier: die Geschäfts­füh­rung der GmbH – die neue Zusam­men­set­zung des Auf­sichts­ra­tes dem Regis­ter­ge­richt bzw. dem elek­tro­ni­schen Han­dels­re­gis­ter mel­den. Erst mit die­ser Mel­dung wer­den die bis­he­ri­gen Mit­glie­der des Auf­sichts­ra­tes aus ihrem Amt wirk­sam abbe­ru­fen und von ihren Rech­ten und Pflich­ten entbunden.

Überbrückungskredit darf maximal für 3 Wochen gegeben werden 

In vie­len Bran­chen ist es üblich, kurz­fris­ti­ge Liqui­di­täts­eng­päs­se – etwa zur Lohn­auszahlung zum Monats­en­de – mit einem kurz­fris­ti­gen Kre­dit des Gesell­schaf­ters zu über­brü­cken. Das ist kein Pro­blem, solan­ge im nächs­ten Monat wie­der Umsät­ze erzielt wer­den und der Über­brü­ckungs­kre­dit zurück­ge­zahlt wird.  Recht­li­che Pro­ble­me gibt es aber, wenn aus der Insol­venz­be­dro­hung tat­säch­lich ein Insol­venz­ver­fah­ren wird. Der Gesell­schaf­ter kann die­sen dann nur noch ein­ge­schränkt im Insol­venz­ver­fah­ren gel­tend machen (zuletzt BGH-Urteil vom 17.07.2006, II ZR 106/05). Danach gilt: Die zeit­li­che Gren­ze für einen Über­brü­ckungs­kre­dit wird durch die in § 64 GmbH-Gesetz gesetz­te Frist vor­ge­ge­ben und beträgt maxi­mal 3 Wochen.

Für die Pra­xis: Sie müs­sen dann dem Insol­venz­ver­wal­ter gegen­über bewei­sen kön­nen, dass Ihr Kre­dit recht­lich kor­rekt nur inner­halb die­ser Frist gewährt wur­de. Dazu genügt es nicht, wenn Sie anhand frü­he­rer Über­wei­sun­gen bele­gen, dass der Kre­dit immer nur – also übli­cher­wei­se – kurz­fris­tig gege­ben wur­de. Sie kön­nen die­sen Beweis recht­lich ver­bind­lich nur füh­ren, wenn Sie einen schrift­li­chen Kre­dit­ver­trag mit der kor­rek­ten Lauf­zeit vor­le­gen. Die Lauf­zeit darf aller­dings nicht pau­schal 3 Wochen betra­gen. Wird der Kre­dit z. B. erst eine Woche nach Beginn der 3‑Wochenfrist gewährt, blei­ben nur noch 14 Tage für die Kre­dit­ge­wäh­rung. Das muss dann so im Kre­dit­ver­trag ste­hen. Ach­ten Sie in einem sol­chen Fall auch dar­auf, dass das Datum der Über­wei­sung mit den Anga­ben im Kre­dit­ver­trag übereinstimmt.

GmbH-Bilanz 2010: Rückstellung für Leiharbeitnehmer ist Vorschrift

Nach dem BAG-Urteil zur Unwirk­sam­keit eini­ger Tarif­ab­schlüs­se in der Leih­ar­beit (vgl. Vol­kelt-Brief Nr. 1/2011) steht fest, dass es zu umfang­rei­chen Nach­zah­lun­gen zur Sozi­al­ver­si­che­rung kom­men wird. Das betrifft zum einen die Leih­ar­beits­fir­men, die zu wenig Lohn gezahlt haben und ent­spre­chend weni­ger Bei­trä­ge zur Sozi­al­ver­si­che­rung abge­führt haben. Das betrifft aber auch die Fir­men in den betrof­fe­nen Bran­chen, die in den letz­ten 4 Jah­ren Leih­ar­beit­neh­mer beschäf­tigt haben. Danach kön­nen sich die Sozi­al­ver­si­che­rungs­trä­ger am ent­lei­hen­den Unter­neh­men schad­los hal­ten, wenn das Zeit­ar­beits­un­ter­neh­men sei­ne Schul­den bei der Ren­ten- und Kran­ken­ver­si­che­rung nicht zah­len kann (§ 28e SGB IV). Im Klar­text: Bis­lang wird bereits dar­über dis­ku­tiert, dass vie­le der klei­ne­ren Leih­ar­beits­fir­men die ein­ge­for­der­ten Nach­zah­lun­gen zur Sozi­al­ver­si­che­rung nicht leis­ten kön­nen bzw. „lie­ber in die Insol­venz“ gehen. Damit sind die Vor­aus­set­zun­gen für eine Haf­tung des Unter­neh­mens gegeben.

Für die Pra­xis: Ungül­tig sind die Tarif­ver­trä­ge der Tarif­ge­mein­schaft Christ­li­cher Gewerk­schaf­ten für Zeit­ar­beit und Per­so­nal­ser­vice­agen­tu­ren (CGZP). Unter­neh­men, die ihre Leih­ar­bei­ter nach die­sem Tarif­ver­trag ein­ge­stellt haben, müs­sen die­ses Risi­ko bereits in der Bilanz 2010 aus­wie­sen – und zwar als ent­spre­chen­de Rück­stel­lung rück­wir­kend bis zur 4‑jährigen Ver­jäh­rungs­gren­ze. Für die Anset­zung der Rück­stel­lung sind Sie als Geschäfts­füh­rer zustän­dig. Prü­fen Sie also zusam­men mit dem Steu­er­be­ra­ter, ob Ihr Unter­neh­men zu den rück­stel­lungs­pflich­ti­gen Unter­neh­men gehört.

Ermäßigter Steuersatz für Currywurst & Co.

Ein­fa­che Spei­sen, die nach stan­dar­di­sier­tem Ver­fah­ren zube­rei­tet wer­den, dür­fen als sog. Ver­kauf eines Lebens­mit­tels mit der ermä­ßig­ten Umsatz­steu­er von 7 % ver­kauft wer­den (EuGH, Urteil vom 10.3.2011, C‑497/09 und 3 ande­re Fälle).

Für die Pra­xis: Das betrifft klei­ne Gerich­te (Cur­ry­wurst, Fri­ka­del­le usw.), die ohne gro­ßen Auf­wand an Imbiss­stän­den, Kios­ken, Kino-/Thea­ter-Pau­sen­büf­fets usw ange­bo­ten wer­den. Betrof­fe­ne soll­ten sofort den Steu­er­be­ra­ter kon­tak­tie­ren und die 7 % – Besteue­rung ansetzen.

Geschäftsführer sind bevorzugtes Ziel von Online-Ausforschung

Laut der ARD-Repor­ta­ge „Online-Angriff aus dem Inter­net“ suchen Kri­mi­nel­le gezielt auf den Home­pages nach den Geschäfts­füh­rern von Unter­neh­men, um mit ihnen direk­ten E‑Mail-Kon­takt her­zu­stel­len. Per E‑Mail wer­den dann „Tro­ja­ner“ gesetzt.

Für die Pra­xis: Gewöh­nen Sie sich unbe­dingt an, E‑Mails nur von bekann­ten Absen­dern zu öff­nen. Anhän­ge und mit ver­sand­te Links soll­ten Sie grund­sätz­lich nicht ankli­cken. Ach­ten Sie dar­auf, dass Ihre Secu­ri­ty-Soft­ware stän­dig akti­viert und aktua­li­siert ist.

Mit bes­ten Grüßen

Ihr Lothar Volkelt

Dipl. Volks­wirt, Her­aus­ge­ber + Chef­re­dak­teur der Volkelt-Brief

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