Themen heute: So einfach ist es, ein erfolgreiches mittelständisches Unternehmen zu kapern – ACHTUNG: Die Dramaturgie im Fall „Hess-Keuchten” + Geschäftsführer-Gehalt: Finanzgericht verbietet weitere Steuergestaltung + GmbH-Finanzen: Die Zinsen steigen – wie Sie als Unternehmer jetzt richtig reagieren (I) + Arbeitsrecht: Ihr Mitarbeiter kann nicht einfach hinschmeisen + Auszahlungen an die Gesellschafter: Veranlassen Sie nie Überweisungen auf Zuruf + Personalführung: Unfall auf dem Weg zur Raucherpause ist nicht versichert + WKD-Willkür: Erneute Schlappe für Internet-Pranger + BISS …
Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,
der Fall „Hess-Leuchten“ – ein mittelständisches Vorzeige-Familien-Unternehmen aus dem Schwarzwald – ist ein besonders anschauliches Lehrstück wie es nicht so oft vorkommt. Es zeigt, wie einfach es für Finanzinvestoren ist, eine florierende Firma zu übernehmen. Nicht ganz unwichtig: Die Rolle der Berater. Dabei ist das Strickmuster wirklich nicht neu. Vereinfacht dargestellt verläuft es in 5 Stufen:
Stufe 1: Ein erfolgsreiches Unternehmen will expandieren und braucht dafür Geld. Kein Problem: Der Berater stellt den Kontakt zum Investor her. Die beteiligen sich am Risiko und bringen (vermeintlich) billiges Geld ein.
Stufe 2: Die Rechtsform wird angepasst und damit die Übernahme der Geschäftsanteile vorbereitet und erleichtert. Die Berater begleiten die Umwandlung in die (börsennotierte) AG. Der Investor bekommt eine Minderheitsbeteiligung, überlässt dem Firmeninhaber das operative Geschäft und und „begnügt” sich mit einer Rolle im Aufsichtsrat. Der sorgt aber dafür, dass der Berater als externer Experte auch einen Sitz im Aufsichtsrat erhält.
Stufe 3: Der Aktienkurs wird gedrückt. Allein das Gerücht einer Insolvenzbedrohung oder der Verdacht der Bilanzmanipulation durch die (Alt-) Geschäftsführung ist hierzu ein probates Mittel.
Stufe 4: Dann ist der Aufsichtsrat gefordert. Um weiteren Schaden abzuwenden, wird der Vorstand (mit einfachem Mehrheitsbeschluss) entlassen. Wieder sind die Berater mit von der Partie. Sie sind hilfreich bei der Suche nach neuen Investoren, um die bevorstehende Insolvenz abzuwenden.
Stufe 5: Die Investoren finanzieren die Kapitalerhöhung und übernehmen die Mehrheit. Der Ex-Gesellschafter-Geschäftsführer muss vor Gericht seine Unschuld beweisen, ist draußen und der Ruf ruiniert.
Unterdessen hat im Fall Hess die vom Investor neu eingesetzte Geschäftsleitung das Insolvenzverfahren eingeleitet. Gespräche mit Investoren werden geführt. Fakt ist: Solang die Staatsanwaltschaft das Verfahren wegen Insolvenzvergehen gegen den ehemaligen Eigentümer führt, hat der – Ex-Gesellschafter-Geschäftsführer Christoph Hess – keine oder nur wenig Chancen, sich an der Sanierung zu beteiligen. Der Coup der Investoren muss damit als gelungen bezeichnet werden. Oder? Unterdessen ermittelt die Staatsanwaltschaft auch gegen den Aufsichtsrat
Für die Praxis: Vorsicht vor Finanzinvestoren, die den Unternehmer mit der Aussicht auf „das ganz große Rad“ in die falsche Richtung lotsen. Wir haben in der Vergangenheit schon mehrfach auf solche Fälle hingewiesen (Märklin, Trumpf). Selbst der erfahrene Mittelständler ist in der Regel dem Konsortium aus internationalem Consulting, Investoren, Wirtschaftsprüfern und anwaltlicher Fachberatung nicht gewachsen. Wichtig ist: 1. Holen Sie Referenzen zum Investor und seinen Beraterteams ein, die Sie zusammen mit Ihren Beratern befragen, hören und bewerten. 2. Verlassen Sie sich auf keinen Fall ausschließlich auf die Berater, die der Investor mit ins Boot nehmen will. 3. Besorgen Sie sich eigene Berater, die Erfahrungen auf Augenhöhe haben und 4. Sammeln Sie zunächst mit dem Investor gemeinsame Erfahrungen im operativen Geschäft, bevor Sie einen Umbau des Unternehmens in Angriff nehmen.
Geschäftsführer-Gehalt: Finanzgericht verbietet weitere Steuergestaltung
Fremd-Geschäftsführer dürfen – zumindest theoretisch – so viel verdienen wie Sie wollen. Für sie gibt es keine steuerliche „Angemessenheitsgrenze“. Anders als für den Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH. Verdient der unangemessen viel (also mehr als ein Geschäftsführer in einer vergleichbaren Position), versteuert das Finanzamt den darüber hinausgehenden Betrag als sog. verdeckte Gewinnausschüttung (vGA). Die Steuerbelastung ist dann deutlich höher, als bei einer Versteuerung als Lohn- oder Einkommensbestandteil. Überträgt der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH im Familienbesitz seine Anteile auf die Ehefrau oder die Kinder, hat er zwar keine Beteiligung an der GmbH. Er wird aber steuerlich wie eine „nahe stehender Dritter“ behandelt. Weil seine Ehefrau als Haupt-Gesellschafterin ihm persönlich nahe steht und sie die Beschlussfassung in der GmbH zu seinen Gunsten nutzen kann, sieht das Finanzamt auch hier eine vGA, wenn das Gehalt überhöht ist. Bisher war folgende Steuer-Gestaltung aber noch möglich: Die Gesellschafter der GmbH übertragen die Zuständigkeit zum Abschluss des Anstellungsvertrages und damit die Gehaltszuständigkeit auf ein anderes Organ. Zum Beispiel auf einen Treuhänder (Wirtschaftsprüfer) oder auf einen Beirat. Handelt es sich dabei ausschließlich um Personen, die nicht zugleich auch Gesellschafter der GmbH sind, sind das keine „nahe stehende Personen“ mehr. Die bisherigen Argumente der Finanzbehörden für eine vGA sind damit nämlich nicht mehr begründet.
Achtung: Diese Gestaltung ist hinfällig. Das Finanzgericht (FG) Münster hat dazu jetzt ausdrücklich festgestellt: „Die Zwischenschaltung eines Beirats ändert nach Ansicht des Senats im Streitfall nichts am Vorliegen der verdeckten Gewinnausschüttung“. Auch wenn außen stehende über die Gehaltshöhe des Gesellschafter-Geschäftsführers beschließen, bleibt das „Angemessenheitsgebot“ bestehen (FG Münster, Urteil vom 11.12.2012, 13 K 125/09 F).
Für die Praxis: Ist in Ihrer GmbH der Abschluss des Anstellungsvertrages per Gesellschaftsvertrag auf einen Beirat übertragen, müssen Sie prüfen, ob das vereinbarte Gehalt angemessen ist – also dem sog. Drittvergleich standhält. Orientieren Sie sich dabei an den offiziellen Zahlen der Finanzbehörden (Karlsruher Tabellen) oder an den Gehalts-Vergütungsstudien für GmbH-Geschäftsführer (Geschäftsführer Gehaltsreport BBE-Verlag, Kienbaum Gehaltsstrukturuntersuchungen in der kleinen bzw. großen GmbH). Das gilt auch dann, wenn die Gesellschafterversammlung per Beschluss die Zuständigkeit für den Abschluss und Änderungen des Geschäftsführer-Anstellungsvertrages auf eine andere Person (Wirtschaftsprüfer, IHK-Sachverständiger) überträgt.
GmbH-Finanzen: Die Zinsen steigen – wie Sie als Unternehmer jetzt Alles richtig machen (I)
Erste Prognosen weisen darauf hin, dass spätestens im 2. Quartal 2013 mit dem ersten Zinsschub zu rechnen ist. Zwar hat die Europäische Zentralbank (EZB) noch keinen offiziellen Termin für die erste Anpassung nach oben genannt (derzeit: 0,75 %, Prognose: + 0,25 %). Unterdessen scheint auch weitgehender Konsens darüber zu bestehen, zumindest einen Teil der Schuldenproblematik mit zusätzlichem Geld abzufedern. Auch das wird sich auf die Zinsen auswirken. Für Sie als Geschäftsführer bedeutet das:
- wie wirken sich die steigenden Zinsen insgesamt auf die Kalkulation und auf bevorstehende Investitionsentscheidungen aus? (1),
- welche konkreten anstehenden Finanzierungen müssen überplant werden? (2)
- wo sind jetzt noch Um- und Anschlussfinanzierungen möglich? (3) und
- wie müssen die Preissteigerungen in der Kalkulation eingerechnet werden? (4).
In vielen Branchen werden Inflation und die steigenden Kapitalkosten zu (weiter) deutlichen Preiserhöhungen auf den Beschaffungsmärkten führen. Früher oder später müssen Sie die Preise neu kalkulieren. Faustregel: Wer die Preise möglichst früh erhöht, rettet zumindest einen Teil des Ertrages. In der Regel reagiert die Nachfrage wenig elastisch, d. h. die Kunden werden Ihr Verhalten erst verzögert an die neuen Preise anpassen. Für mittel- und langfristig geplante Investitionen gilt: Höhere Preise wirken sich auf die Mengen aus. Hier lohnt genaues Nachplanen. Eventuell müssen Sie das Investitionsvolumen insgesamt herunterfahren.
Für die Praxis: Noch hölt sich die EZB in Sachen Prognose Zinstrend 2013 zurück. Als erster Indikator für eine Zinstrendwende sind die Zinsen für die Baufinanzierung in Deutschland bereits zu Jahresbeginn gestiegen. Die meisten Banken nehmen für Risikofinanzierungen bereits seit Dezember 2012 höhere Zinsen. Die normalen Bauzinsen steigen erfahrungsgemäß mit einer Verzögerung von 6 Monaten. Für Bauinvestitionen sollten Sie also umgehend über günstige Anschlussfinanzierungen verhandeln.
Arbeitsrecht: Mitarbeiter kann nicht einfach hinschmeisen
Eine fristlose Kündigung ist nur möglich, wenn der Arbeitnehmer den Arbeitgeber zuvor abmahnt wird und der Arbeitgeber die Möglichkeit erhält, die zur Begründung der fristlosen Kündigung geltend gemachte Vertragsverletzung zu beseitigen. Das gilt auch dann, wenn sich Überstundenanordnungen über mehrere Monate hinziehen. Der Arbeitnehmer kann erst dann fristlos kündigen, wenn er diesen Mangel zuvor abgemahnt hat (ArbG Berlin, Urteil vom 4.1.2013, 28 Ca 16836/12).
Für die Praxis: Als Arbeitgeber sollten Sie dabei – wie bei einer Abmahnung generell – darauf achten, ob das zuvor eingereichte Beschwerdeschreibens des Arbeitnehmers den für die Abmahnung notwendige Inhalt enthält. Wichtig: Die Kündigung muss darin explizit angesprochen und für den Fall angedroht werden, dass es keine Besserung bei den von ihm monierten Arbeitsbedingungen (hier: 750 Überstunden) gibt. Ohne Hinweis auf die Kündigung wird das Beschwerdeschreiben nicht als „Abmahnung“ gewertet.
Auszahlungen an die Gesellschafter: Keine Überweisungen auf Zuruf
Zahlungen an die Gesellschafter der GmbH sind ein Problem werden, wenn diese ohne einen Anlass (z. B. Ausschüttungsbeschluss, Fälligkeit einer Darlehensrückzahlung) erfolgen. Häufigster Fehler in der Praxis: Der Gesellschafter weist den Leiter Rechnungswesen (in der Regel: Prokurist) an, einen bestimmten Betrag unter Angabe eines Zwecks (Darlehensrückzahlung, Vorschuss) auf sein Privatkonto zu überweisen.
Die Rechtslage: Problematisch ist das, wenn dazu Mittel, die zur Erhaltung des Stammkapitals notwendig sind, aufgebraucht werden (Verstoß gegen § 30 GmbH-Gesetz). Dieses Auszahlungsverbot gilt nach dem exakten Gesetzestext zwar nur für den Geschäftsführer, nicht aber für den Prokuristen oder sonstige vertretungsbefugte Angestellte einer GmbH. Diese können nur dann zur Haftung herangezogen werden, wenn sie gegen die Weisung des Geschäftsführers oder ohne dessen Wissen an ihm vorbei handeln (vgl. zuletzt BGH mit Urteil vom 25.6.2001, II ZR 38/99).
Beispiel: Der Prokurist hatte eine Darlehensrückführung durch eine Banküberweisung gezeichnet, durch die das letzte Aktivvermögen der seit langem überschuldeten GmbH auf deren Alleingesellschafterin transferiert wurde. Nach Auffassung des BGH haftet der Prokurist, wenn er die Geschäfte der GmbH faktisch führt oder wenn er entgegen der Weisung eines Geschäftsführers gehandelt hat.
Für die Praxis: Grundsätzlich haften Sie als Geschäftsführer bei einem Verstoß gegen das Kapitalauszahlungsverbot persönlich, auch dann, wenn Sie einen Prokuristen damit beauftragen oder wenn dieser belegen kann, dass Sie dessen Auszahlung „stillschweigend“, also auch ohne konkrete Anweisung, billigen. Der Prokurist muss beachten, dass er auf keinen Fall in vorausschauendem Gehorsam, also ohne Anweisung des Geschäftsführers, Auszahlungen von Kapital an die Gesellschafter vornimmt. Kann der Geschäftsführer belegen, dass keine Weisung erteilt wurde bzw. die Auszahlung aus eigenem Ermessen des Prokuristen erfolgt, muss dieser die ausgezahlten Beträge aus seinem Privatvermögen erstatten.
Personalführung: Unfall auf dem Weg zur Raucherpause ist nicht versichert
Eine auf dem Weg von und zur Raucherpause erlittene Verletzung des Arbeitnehmers gehört nicht zur unfallversicherungsgeschützten Tätigkeit des Arbeitnehmers. Deshalb hat er keinen Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung auf Heilbehandlung, Verletztengeld oder auf Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung (SG Berlin, Urteil vom 23.1.2013, S 68 U 577/12).
Für die Praxis: Problematisch ist diese Rechtslage insbesondere dann, wenn einer Ihrer Arbeitnehmer wegen eines generellen Rauchverbotes im Unternehmen die Raucherpause auf der Straße verbringt und den damit verbundenen Risiken ausgesetzt ist. Als vorsorglicher Arbeitgeber sollten Sie Ihre rauchenden Mitarbeiter auf dieses zusätzliche Risiko hinweisen. Es gilt: Der Weg zur Kantine ist unfallversichert, der Weg in die Raucherpause aber nicht. Für´s Protokoll: „Der Arbeitnehmer war auf dem Weg zur Kantine“.
WKD-Willkür: Erneute Schlappe für Internet-Pranger
Nach dem Verwaltungsgericht Karlsruhe (vgl. Nr. 47/2012) und dem Verwaltungsgericht Aachen (vgl. Nr. 8/2013) hat jetzt auch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz die Praxis der Behörden in Sachen Internet-Pranger bei festgestellten Hygienemängeln moniert. Die Veröffentlichung ist weder durch EU- noch durch deutsches Verfassungsrecht gedeckt (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.2.2013, 6 B 10035/13).
Für die Praxis: Damit liegt jetzt erstmals eine Entscheidung eines Oberverwaltungsgerichts in der Sache vor. Gehen Sie davon aus, dass das Bundesverwaltungsgericht in den nächsten Monaten dazu Stellung nehmen wird. Das Gericht wird dazu wohl eine Anfrage an das Bundesverfassungsgericht bzw. den Europäischen Gerichtshof richten. Eine endgültige Entscheidung in der Sache ist allerdings in 2013 nicht mehr zu erwarten. Bis dahin müssen betroffene Betriebe mit der völlig unterschiedlichen Verwaltungspraxis in Deutschland leben und nachteilige Einträge ggf. per Einstweiliger Verfügung angehen. Wir halten Sie auf dem Laufenden.
Mit besten Grüßen Ihr
Lothar Volkelt
Dipl. Volkswirt, Herausgeber + Chefredakteur Volkelt-Brief
Mein Lesetipp fürs Wochenende: Die Kunst des klugen Handelns
BISS Die Wirtschafts-Satire > „Köttbullar“ > https://www.gmbh-gf.de/biss/kottbullar