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Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 09/2012

The­men heu­te: Groß­han­dels­prei­se stei­gen stark + So fin­den Sie den pas­sen­den Coach + Vor­be­rei­tung auf eine neue Geschäfts­füh­rer-Tätig­keit ist kein Kün­di­gungs­grund + Jetzt kön­nen Sie sich leich­ter gegen die Abzo­cke von Online-Bran­chen­diens­ten weh­ren + Urlaubs­an­spruch darf nicht von Min­dest­ar­beits­zeit abhän­gig sein + Vor­sicht bei hohen Ansprü­chen an Deutsch­kennt­nis­se des Mit­a­bei­ters * BISS

 

9. KW 2012
Frei­tag, 2.3.2012

Sehr geehr­te Geschäfts­füh­rer-Kol­le­gin, sehr geehr­ter Kollege,

das Sta­tis­ti­sche Bun­des­amt hat jetzt Zah­len zur tat­säch­li­chen Ent­wick­lung der Prei­se für die Wirt­schaft vor­ge­legt. Danach stie­gen die Groß­han­dels­prei­se bin­nen einen Jah­res um durch­schnitt­lich 7,5 %. Vie­le Geschäfts­füh­rer-Kol­le­gen muss­ten aber in ihrer Kal­ku­la­ti­on wesent­lich höhe­re Preis­stei­ge­run­gen nach­voll­zie­hen. Das liegt zum einen dar­an, dass je nach Bran­che sehr unter­schied­li­che Preis­er­hö­hun­gen wei­ter­ge­reicht wur­den und vor allem auch dar­an, dass ein­zel­ne Vor­pro­duk­te (Ener­gie + 15 %) antei­lig höher zu Buche schla­gen. Preis­er­hö­hun­gen Dezem­ber für eini­ge aus­ge­wähl­te Produktgruppen:

  • Getrei­de, Saat­gut, Fut­ter­mit­tel + 35 %,
  • Erze, Metal­le, Metall­halb­zeug + 10 %,
  • Milch­er­zeug­nis­se, Öle, Fet­te + 6,7 %.

Aus­führ­li­che Infor­ma­tio­nen über die Preis­ent­wick­lung in den ein­zel­nen Bran­chen und Märk­ten gibt es regel­mä­ßig vom Sta­tis­ti­schen Bun­des­amt. Die­se bil­den eine rea­lis­ti­sche Grund­la­ge für die Kal­ku­la­ti­on im Unter­neh­men, so z. B. zu den Pro­dukt­grup­pen Ver­brau­cher­prei­se, Groß­han­dels­prei­se, Bau­prei­se, Ein­fuhr-prei­se. Die ent­spre­chen­den Indi­zes wer­den monat­lich aktua­li­siert und kön­nen direkt im Inter­net ein­ge­se­hen wer­den unter > https://www.destatis.de > Preise.

So finden Sie den passenden Coach

Die meis­ten Kol­le­gen ken­nen das: Für jedes Fach-Pro­blem gibt es einen Spe­zia­lis­ten, der eine her­vor­ra­gen­de Lösun­gen parat hat. Aber wer hilft Ihnen dabei, die Geschäf­te „zusam­men­zu­hal­ten“? Sie in Ihren per­sön­li­chen Ein­schät­zun­gen zu unter­stüt­zen, zu för­dern, Sie wei­ter­zu­ent­wi­ckeln und gege­be­nen­falls auch zu kri­ti­sie­ren und neue Wege vorzudenken?

In den USA ist es selbst­ver­ständ­lich, dass sich jeder Ver­ant­wor­tungs­trä­ger regel­mä­ßig spie­gelt – sich regel­mä­ßig bewusst macht, auf wel­chem Weg er sich befin­det, wo der hin­führt und wo man hin will. Schwie­rig­keit: Wie fin­det man unter den zahl­rei­chen Coa­ches den rich­ti­gen? Mund-zu-Mund-Emp­feh­lun­gen sind eine gute Sache, wenn es um objek­ti­ve Bera­tungs­an­ge­bo­te geht. Beim Coa­ching kommt es aber dar­auf an, dass der Bera­tungs­part­ner „die glei­che Spra­che“ spricht und ein beson­de­res Ver­trau­ens­ver­hält­nis ent­ste­hen kann. Hier eini­ge Anhaltspunkte:

  • Wo fin­den Sie einen Coach? Infor­mie­ren Sie sich z. B. im Inter­net unter -> Euro­päi­schen Coa­ching Ver­ei­ni­gung ECA (www.european-coaching-association.de).
  • Prü­fen Sie den Coach nach: Aus­bil­dung, Refe­ren­zen, Ver­bands­zu­ge­hö­rig­keit, Beruf- bzw. Bran­chen-Erfah­rung, Honorar.
  • Spre­chen Sie mit dem in Fra­ge kom­men­den Coach: Ver­ste­hen sie sich? Spre­chen Sie die glei­che „Spra­che“? Gibt es eine gemein­sa­me Zielrichtung?
  • Passt er zu Ihrem Pro­blem, ist er auf Ihre Bran­che spezialisiert?
  • Hat er Sie aus­führ­lich zu Ihren Zie­len und Wün­schen bezüg­lich des Coa­ching befragt?
  • Wer­den Vor­ge­hens­wei­se und Zeit­plan abgesprochen?
  • Ent­hält der Ver­trag eine Verschwiegenheitsklausel?
  • Steht der Bera­ter Ihnen auch außer­halb der offi­zi­el­len Ter­mi­ne via Tele­fon oder Inter­net zur Verfügung?
  • Das Hono­rar für ein Gespräch bewegt sich zwi­schen 100 und 1000 Euro, für pro­mi­nen­te Bera­ter sind die Gren­zen nach oben offen.

Vorbereitung auf eine neue Geschäftsführer-Tätigkeit ist kein Kündigungsgrund

Läuft Ihr Anstel­lungs­ver­trag als Geschäfts­füh­rer in den nächs­ten Mona­ten aus, dür­fen Sie Ihre wei­te­re beruf­li­che Zukunft bereits pla­nen bzw. kon­kret vor­be­rei­ten. Besteht ein nach­ver­trag­li­ches Wett­be­werbs­ver­bot, muss er die dar­in getrof­fe­nen Ver­ein­ba­run­gen aber auf jeden Fall ein­hal­ten. Berei­ten Sie im „Ideen­sta­di­um“ z. B. die Grün­dung einer neu­en Fir­ma vor, darf Ihre bis­he­ri­ge GmbH Sie nicht frist­los kün­di­gen. Der bestehen­de Ver­trag muss bis zu sei­nem Ende ein­ge­hal­ten wer­den bzw. die GmbH muss bis zum Ver­trags­en­de wei­ter zah­len. Pla-nen umfasst dabei die Erar­bei­tung eines Busi­ness-Plans, auch die Auf­nah­me von neu­en Geschäfts­kon­tak­ten und Gesprächen.

Vor­sich­tig soll­ten Sie aber bei kon­kre­ten Hand­lun­gen sein, z. B. eine Fir­men­grün­dung, Ver-trag­s­ab­schlüs­se mit Außen­wir­kung. Schwie­rig sind: werb­li­che Akti­vi­tä­ten, die zu Umsät­zen füh­ren (Test­wer­bung soll­te noch durch­ge­hen). Die Gerich­te legen – sofern das Ver­trags­en­de bereits beschlos­se­ne Sache ist – aus­drück­lich ganz stren­ge Maß­stä­be an, die eine außer­or­dent­li­che, frist­lo­se Kün­di­gung recht­fer­ti­gen. Sie brau­chen nicht vor­schnell klein bei­zu­ge­ben, wenn die GmbH Ihnen eine Kün­di­gung androht. Sie müs­sen auch nicht bei einer Frei­stel­lung taten­los zuse­hen und abwar­ten. In die­ser Zeit kön­nen Sie an Ideen bas­teln und Geschäfts­kon­tak­te auf­bau­en, sofern damit kei­ne kon­kre­ten Umsät­ze erzielt wer­den (Quel­le: z. B. zuletzt OLG Cel­le, Urteil vom 9.2.2005, 9 U 178/04).

Jetzt können Sie sich leichter gegen Abzocke von Online-Branchen-Diensten wehren

Beim erst­ma­li­ge Ange­bot für einen Online-Bran­chen­buch-Ein­trag (Neu­ver­trag) darf nicht der Ein­druck erweckt wer­den als han­delt es sich um die Ver­län­ge­rung eines bereits bestehen­den Ver­trags­ver­hält­nis­ses, des­sen Ein­trag-Daten ledig­lich noch­mals über­prüft wer­den müs­sen (BGH, Urteil vom 30.6.2011, I ZR 157/10).

Damit unter­bin­det der Bun­des­ge­richts­hof (BGH) vie­le der Ein­trag-For­mu­la­re, in denen der Fir­men­in­ha­ber nur noch prü­fen soll, ob die Ein­trag­da­ten kor­rekt sind und dabei den Ver­trags­cha­rak­ter des Ange-botes unter­schätzt. Besteht bis dahin kein Ver­trags­ver­hält­nis zum Online-Bran­chen-Ein­trag-Anbie­ter kommt auf die­se Art jeden­falls kein Neu­ver­trag zustan­de. Das Ange­bot ist irre­füh­rend und damit wett­be­werbs­wid­rig bzw. nicht zulässig.

Bestandskräftiger Steuerbescheid wird nur geändert, wenn vollständige Angaben gemacht werden

Wenn Sie dem Finanz­amt nach­träg­lich neue Tat­sa­chen (hier: Ver­lus­te aus einem Invest­ment­fonds) mel­den und dafür der bereits bestands­kräf­ti­ge Steu­er­be­scheid geän­dert wer­den muss, dann geht das nur, wenn Sie zuvor in der Steu­er­erklä­rung ent­spre­chen­de Vor­druck-Abfra­ge kor­rekt beant­wor­tet haben (BFH, Urteil vom 9.11.2011, VIII R 18/08).

In ver­gleich­ba­ren Fäl­len (Ver­lus­te aus Betei­li­gun­gen, sons­ti­ge Spe­ku­la­ti­ons­ge­schäf­te) soll­ten Sie unbe­dingt einen Steu­er­be­ra­ter ein­schal­ten. Für den Nicht-Steu­er-Fach­mann sind die oft ver­steck­ten Anfra­gen in den Steu­er­erklä­run­gen und sons­ti­gen Anga­ben nicht zu über­bli­cken. Hier weiß nur der Fach­mann, wor­auf es ankommt.

Urlaubsanspruch darf nicht von einer Mindestarbeitszeit abhängig gemacht werden

Der Anspruch auf bezahl­ten Min­dest­ur­laub darf nicht davon abhän­gig gemacht wer­den, dass der Arbeit­neh­mer min­des­ten zehn Tage im Jahr tat­säch­lich Arbeits­leis­tun­gen erbracht hat. Eine sol­che Rege­lung prak­ti­zier­te bis­lang ein fran­zö­si­sches Unter­neh­men. Der Euro­päi­sche Gerichts­hof hält das für nicht zuläs­sig. Ent­spre­chen­de Ver­su­che wer­den dem­nach auch in Deutsch­land kei­ne Chan­ce auf Umset­zung haben (EuGH, Urteil vom 24.1.2012, C‑282/10).

Vorsicht bei hohen Ansprüchen an Deutschkenntnisse eines Mitarbeiters

Wenn Sie im Stel­len­pro­fil für eine/n neu­en Mitarbeiter/in „gute Deutsch­kennt­nis­se“ erwar­ten, soll­ten Sie in der Stel­len­aus­schrei­bung zumin­dest eine knap­pe Begrün­dung dafür nen­nen, war­um die­se Befä­hi­gung für die Beset­zung der Stel­le wich­tig ist. Ohne die­se Hin­wei­se, kann das ein Indiz dafür sein, dass z. B. Bewer­ber mit Migra­ti­ons­hin­ter­grund nicht zur Bewer­bung ein­ge­la­den wer­den und ein Ver­stoß gegen das AGG vor­liegt (LAG Nürn­berg, Urteil vom 5.10.2011, 2 Sa 171/11).

Als Begrün­dung kön­nen Sie zum Bei­spiel ange­ben: Zur Stel­le gehört das selb­stän­di­ge Tex­ten von anspruchs­vol­len Inhal­ten, Tätig­kei­ten in der Außen­dar­stel­lung des Unter­neh­mens mit anspruchs­vol­lem Aus­druck usw.

Mit bes­ten Grü­ßen Ihr

Lothar Vol­kelt

Dipl. Volks­wirt, Her­aus­ge­ber + Chef­re­dak­teur Volkelt-Brief

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