Themen heute: Defizite beim Risiko-Management – Geschäftsführer sind gefordert + Ohne schriftlichen Anstellungsvertrag gibt es Probleme mit dem Finanzamt + D & O zahlt nur in jedem 4. Schadensfall + Neue Grundsätze der Finanzbehörden zur Bewertung von Pensionsrückstellungen + FA darf bei Steuerschulden in das Vermögen der Kinder vollstrecken + Geld zurück vom FA gibt es erst ab Ende März + Vorsorge rechtssicher: Eintrag ins Vorsorgeregister +BISS …
8. KW 2012
Freitag, 24.2.2012
Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,
für Sie als Geschäftsführer genügt es längst nicht mehr, Alles einfach nur richtig zu machen. Sie müssen das auch beweisen können. Das belegen immer mehr Wirtschafts- und Strafverfahren gegen Manager und Unternehmensleiter. Häufiges Geschäftsführer-Versäumnis, das zu Schadensersatz oder zur Kündigung führt:
Das Risiko-Management des Unternehmens genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen (Folge: Fristlose Kündigung; LG Berlin 2 O 358/01).
Die fehlende schriftliche Dokumentation des Risiko-Managements (Folge: Verweigerung der Entlastung; LG München 5 HKO 15964/06).
Nur jedes 5. Unternehmen investiert mehr als 7,5% des IT-Budgets in Sicherheit. Über 50% der Unternehmen schätzt das Risiko aus der IT als gering ein. IT-Probleme werden als technisches und kaum als betriebswirtschaftliches und rechtliches Problem gesehen. Und das, obwohl die überwiegende Mehrheit der haftungsrelevanten Vorfälle aus IT-Fehlern in der Produktion, im Vertrieb oder in der Organisation stammen.
Für die Praxis: Es ist Ihre Aufgabe als Geschäftsführer, die finanziellen, personellen und organisatorischen Voraussetzungen für ein funktionierendes internes Kontrollsystem zu schaffen. Jeder Mitarbeiter muss wissen, was er im Ernstfall zu tun hat. Fragen Sie Ihre Mitarbeiter einmal, wie sie auf Probleme vorbereitet sind. Wie Sie ein wirksames Kontroll-System einrichten lesen Sie in den nächsten Ausgaben des Volkelt-Briefes.
Ohne schriftlichen Vertrag gibt es Probleme mit dem Finanzamt
Ganz grundsätzlich kann man davon ausgehen, dass mit der Bestellung ein Anstellungsvertrag zwischen der GmbH und dem Geschäftsführer zustande gekommen ist. Nur: Es darf darüber gestritten werden, welche Inhalte bei dieser stillschweigenden oder mündlichen Vereinbarung gelten. Für den Gesellschafter-Geschäftsführer ohne schriftlichen Anstellungsvertrag gilt: Nur wenn geringe Beträge fließen und ordnungsgemäß Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden, gelten die Zahlungen als Arbeitslohn. Höhere Beträge werden als Gewinnausschüttungen behandelt und damit zusätzlich der Gewerbesteuer unterworfen.
Aussichten auf steuerliche Anerkennung des mündlich geschlossenen Anstellungsvertrages haben Sie nur, wenn Sie ein moderates Gehalt beziehen, dieses ordnungsgemäß, regelmäßig (wichtig!) und in gleich bleiben-der Höhe über die Lohnabrechnung abwickeln. Einmalüberweisungen oder ähnliche Besonderheiten werden sofort moniert (z. B. BFH mit nicht veröffentlichtem Beschluss vom 13.3.97, I B 124/96, zum Urteil der Vorinstanz FG Niedersachsen). Der Gesellschafter-Geschäftsführer ohne schriftlichen Anstellungsvertrag bekommt früher oder später Ärger mit dem Finanzamt. Einstellen müssen Sie sich aber auch auf andere Nachteile, die sich daraus ergeben, weil keine klaren Verein-barungen zwischen der Gesellschaft und dem Geschäftsführer vorliegen. Zum Beispiel:
Kündigungsfrist: Ist nichts vereinbart, gelten die gesetzlichen Fristen. Konkret: Der Geschäftsführer-Anstellungsvertrag kann innerhalb von 4 Wochen zum 15. des Monats bzw. zum Monatsende gekündigt werden. Auch wenn keine Gründe vorliegen.
Nachvertragliches Wettbewerbsverbot: Liegt keine schriftliche Vereinbarung vor, wirken die Vereinba-rungen aus dem Gesellschaftsvertrag. Ist dort z.B. geregelt, dass der Gesellschafter keine Betätigungen im Gegenstand der GmbH ausüben darf, so wirkt dies natürlich auch auf seine Möglichkeiten, nach seiner Abberufung als Geschäftsführer in einer anderen GmbH als Arbeitnehmer tätig zu werden.
Gehalt: In der Praxis wird dem Geschäftsführer ein Gehalt zugebilligt. Dies wird dann entweder telefonisch oder per kurzer Aktennotiz festgehalten. Nur: Ansprüche auf eine regelmäßige Überprüfung der Gehaltshöhe oder sonstige Zusatzleistungen hat der Geschäftsführer nicht.
Für die Praxis: Der Abschluss des Geschäftsführer-Anstellungsvertrages ist Sache der Gesellschafterversammlung. Absprachen mit einem einzelnen Gesellschafter sind rechtlich gesehen unerheblich. Gehen Sie in die Offensive: Bereiten Sie Ihren Anstellungsvertrag vor. Berücksichtigen Sie, dass die Mit-Gesellschafter in aller Regel eine gewisse – auch inhaltliche – Mitsprache nehmen wollen, also nicht nur unterschreiben wollen. Bieten Sie Verhandlungsspielraum an. Begründen Sie Ihre Forderungen aus steuerlichen Notwendigkeiten.
D & O‑Versicherungen zahlen nur in jedem 4. Schadensfall
Die Manager-Haftpflichtversicherungen (D & O) zahlen im Durchschnitt nur in jedem vierten Versicherungsfall. Folge: In 75 % aller Fälle bleibt das Unternehmen auf dem Schaden sitzen oder muss den Schaden direkt ge-gen den Manager durchsetzen. In den meisten Fällen ist dafür aber kein ausreichendes Vermögen vorhanden.
Für die Praxis: Die meisten Unternehmen sichern sich mit zusätzlichen Versicherungsformen gegen Vermögensschäden und deren Folgen ab. 40% haben zusätzlich eine Vermögensschaden-Rechtsschutzversicherung abgeschlossen. 17% haben zusätzlich eine Deckungsklageversicherung abgeschlossen. 64% der Unternehmen mit D & O – Versicherung haben noch eine Strafrechtsschutzversicherung für ihre Manager abgeschlossen.
Neue Grundsätze der Finanzbehörden für die Bewertung von Pensionsrückstellungen
Anerkanntes Verfahren zur steuerlichen Bewertung der Pensionsrückstellungen in größeren Unternehmen ist das Verfahren nach den sog. Heubeckschen Richttafeln. Laut BMF ist es aber auch zulässig, in begründeten Ausnahmen von diesen Standard-Bewertungen abzuweichen und ggf. branchenbedingt höhere Rückstellungen zu bilden. Das BMF hat jetzt die Vorgaben dazu veröffentlicht, welche Bewertungsgrundsätze in diesen Fällen berücksichtigt werden müssen (BMF-Schreiben vom 9.12.2011, IV C 6 – S 2176/07/10004).
Finanzamt darf bei Steuerschulden Grundstücke der Kinder vollstrecken
Steht die Übertragung von Grundstücken auf Kinder in einem zeitlichen oder sachlichen Zusammenhang mit dem Steuerfall, dürfen die Finanzbehörden in das Grundstück Zwangsvollstrecken (FG Hessen, Urteil vom 9.11.2011, 3 K 1122/07).
Für die Praxis: Die Steuerschulden bestanden bereits zum Zeitpunkt der Grundstücksübertragung auf die Kin-der. Dann ist es bereits zu spät. Das FA hat als benachteiligter Gläubiger Zugriff auf das Kindes-Vermögen.
Geld zurück vom Finanzamt gibt es frühestens Mitte bis Ende März
In diesem Jahr werden die Finanzämter frühestens im März die ersten Steuerbescheide versenden. Grund sind gesetzliche Änderungen, die Arbeitgebern, Versicherungen und anderen Institutionen eine Frist bis zum 28. Februar eines Jahres einräumen, um die für die Steuerberechnung benötigten Daten, wie Lohnsteuerbeschei-nigungen, Beitragsdaten zur Kranken- und Pflegeversicherung usw. zu liefern. Daher können die Finanzämter in den meisten Fällen erst ab März die Einkommensteuererklärungen endgültig bearbeiten, so dass der Steu-erbescheid nicht vor Mitte März Briefkasten des Steuerzahlers landet (z. B. OFD Koblenz vom 4.1.2012).
Für die Praxis: So die offizielle Version. Uns klingt das etwas zu optimistisch. Dennoch: Auch in diesem Jahr gilt wieder für den Geschäftsführer-privat: Je eher Sie die Unterlagen für die ESt einreichen, umso früher erhalten Sie eventuelle Rückzahlungen auf Ihr Konto. Erwarten Sie Nachzahlungen, fahren Sie besser, wenn Sie die Steuererklärung vom Steuerberater erledigen lassen. Sie müssen die Steuererklärung 2011 dann erst zum 31.12.2012 einreichen.
Geschäftsführer privat – Eintrag ins Vorsorgeregister
Mit der Vorsorgevollmacht können Privatpersonen bestimmen, welche Personen Sie im Vorsorgefall vertreten und welche vorsorglichen Maßnahmen Sie verfügt haben. Ihre Vorsorgevollmacht können Sie im zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer eintragen. Vorteil: Die Eintragung erleichtert das Auffinden einer bestehenden Vollmacht im Versorgungsfall. Eine rechtlich verbindliche Umsetzung ist damit sichergestellt.
Für die Praxis: Die Eintragung ins zentrale Vorsorgeregister ist möglich unter www.vorsorgeregister.de. Die Eintragung kostet 15,50 €, im Lastschriftverfahren 13,00 €. Werden mehrere Bevollmächtigten bestellt, werden für jeden zusätzlich 2,50 € fällig. Auf der Homepage gibt es auch ausführliche Informationen darüber, in welchen Fällen eine Vorsorgevollmacht hilfreich (Krankheit, OP usw.) ist.
Mit besten Grüßen Ihr
Lothar Volkelt
Dipl. Volkswirt, Herausgeber + Chefredakteur Volkelt-Brief
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