Themen heute: Betriebsprüfung in kleineren Unternehmen kostet im Schnitt 13.500 € Mehr-Steuern + Beim Wettbewerbsverbot gilt die 3‑Monats-Frist + Steuerberater muss Auffälligkeiten an die Finanzbehörden melden + Keine Kündigung bei Bagatell-Vergehen + Geschäftsführer haftet für Verluste aus Spekulationsgeschäften + Gericht erlaubt Werbung, die wie Redaktionelles aussieht + Eine Gesellschafterversammlung pro Jahr muss ein + BISS …
7. KW 2012
Freitag, 17.2.2012
Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,
große und mittelgroße Unternehmen werden von den Finanzbehörden ständig überprüft – „Anschlussprüfung“ heißt das im Fachjargon (§ 4 BpO). Kleinere Betriebe werden stichprobenartig geprüft. Im steuerlichen Sinne gilt ein Unternehmen als klein, wenn bis zu 160.000 € Umsatz oder ein Gewinn bis zu 34.000 € erwirtschaftet wird. Die Betriebsprüfung erstreckt sich in der Regel über 3 Wirtschaftsjahre – kann aber auch verlängert werden.
Jährlich finden rund 110.000 Betriebsprüfungen in kleineren Unternehmen statt. Bei insgesamt 7.400.000 erfassten Klein- und Kleinstbetrieben wird demnach ungefähr jedes 50ste kleine Unternehmen unter die Lupe genommen. Daraus ergeben sich statistisch gesehen jährlich ca. 1,5 Mrd. € Steuernachforderungen – diese Zahl ist in den letzten Jahren annähernd konstant (vgl. zuletzt Betriebsprüfungs-Statistik 2010).
Für die Praxis: Findet eine Betriebsprüfung statt, fördert der Prüfer Steuernachforderungen von durchschnittlich 13.500 € (2007: 12.000 €) pro Unternehmen zu Tage. Einige zahlen mehr, andere weniger. In Relation zu Umsatz und Gewinn eines kleinen Unternehmens ist das sehr viel. Aus Sicht des Betriebsprüfers eventuell sogar so viel, dass er das zum Anlass nimmt, den Betriebsprüfungszeitraum einfach um ein paar Jahre zu verlängern. Wer einmal geprüft wurde, weiß, dass er dieser Unberechenbarkeit auch mit dem besten Steuerberater an der Seite nicht entkommt.
Bei Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot gilt die 3‑Monats-Frist
Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH sind auch ohne ausdrückliche Vereinbarung zur „Treuepflicht“ verpflichtet. Sie dürfen also nicht ohne weiteres im Geschäftsfeld der GmbH Geschäfte auf eigene Rechnung machen. Dieses sog. Wettbewerbsverbot wird in den meisten GmbHs zusätzlich im Gesellschaftsvertrag oder im Anstellungsvertrag des Geschäftsführers genauer geregelt.
Die Rechtslage: Das Oberlandesgericht Köln dazu im Falle eines Wettbewerbsverstoßes in einer GmbH & Co. KG entschieden. Strittig war hier u. a., welche Fristen in einem Verfahren wegen Wettbewerbsverstoßes beachtet werden müssen (Quelle: OLG Köln, Urteil vom 10.1.2008, 18 U 1/07). Dazu das Gericht: „Die Klage wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsverbot muss innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis des Vorgangs erhoben werden. Ansonsten ist der Vorgang verjährt“ (§ 113 Abs. 3 HGB).
Für die Praxis: Auch ohne ausdrückliche vertragliche Vereinbarung dürfen Gesellschafter und Geschäftsführer nicht in Konkurrenz zu der Firma treten, an der sie beteiligt sind. Das gilt in der GmbH, aber auch für eine Beteiligung als Kommanditist in der GmbH & Co. KG. Ausnahme: Die sog. Publikums KG. Will ein Gesellschafter/ Geschäftsführer trotzdem im Geschäftsfeld der GmbH geschäftlich tätig werden, muss er die übrigen Gesellschafter darüber informieren. Widersprechen diese nicht innerhalb von drei Monaten ist der Anspruch auf Einhaltung des Wettbewerbsverbotes bzw. Schadensersatzansprüche daraus verjährt. Es gilt eine Frist von drei Monaten. Beachten Sie, dass Sie die Kenntnis des Gesellschafters über Ihre Geschäfte ggf. beweisen müssen. Sorgen Sie also dafür, dass die Information über Ihre geplante Geschäftstätigkeit vollständig und sachlich richtig protokolliert wird (Gesellschafterversammlung).
Ihr Steuerberater muss alle Auffälligkeiten an die Behörden melden
Seit 1.1.2012 gelten die neuen Vorschriften des Geldwäschegesetzes. Danach werden die Mitglieder der freien Berufe (Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer) zu erweiterten und spezifizierten Sorgfaltspflichten angehalten und ihnen zusätzlichen Mitteilungspflichten an die Behörden vorgeschrieben.
Das bedeutet auch, dass Steuerberater bei Auffälligkeiten, die ihnen bei ihren Mandanten vorkommen, von sich aus tätig werden müssen. Laut Deutschem Steuerberaterverband heißt das: „So muss er z. B. bei einer neuen Geschäftsbeziehung die Identität des Mandantenfestgestellt und überprüft sowie während der Geschäftsbeziehung kontinuierlich überwacht werden“. Der Begriff „Verdachtsanzeige“ wird ersetzt durch „Verdachtsmeldung“, um die Assoziation zu dem Begriff „Strafanzeige“ zu unterbinden, die in der Vergangenheit dazu führte, das Verdachtsfälle nicht gemeldet wurden. Nunmehr sollen alle Transaktionen und Geschäftsbeziehungen, die aus Sicht der Steuerberater mit Geldwäsche zusammenhängen könnten, gemeldet werden, ohne dass der Berater vorher eine rechtliche Prüfung durchführen muss.
Für die Praxis: Geben Sie klare Anweisungen über alle Rechnungsstellungen Ihrer Firma zu Zweck und Vorgang, der der Überweisung zugrunde liegt. Handelt es sich um größere Zahlungen, deren Gegenleistung nicht eindeutig zu machen ist, sollten Sie diesen Vorgang von sich aus mit dem Steuerberater besprechen und ihm die entsprechenden Zusatzinformationen geben.
Keine Kündigung bei Bagatell-Vergehen
Laut Landesarbeitsgericht (LAG) rechtfertigt eine vermutete Unterschlagung in Höhe von 14,99 € keine Kündigung aus wichtigem Grund (fristlose Kündigung). Der Mitarbeiter eines Unternehmens der Abfallwirtschaft hatte einem Kunden einen Beleg über 14,95 € nicht ausgehändigt. Der Arbeitgeber ging davon aus, dass der Mitarbeiter diesen Betrag unterschlagen wollte. Für eine fristlose Kündigung genügt das allerdings nicht (LAG Düsseldorf, Urteil vom 17.1.2012, 17 Sa 252/11).
Für die Praxis: Brisant an dem Fall ist, dass der gekündigte Mitarbeiter zuvor erfolglos für den Betriebsrat des Unternehmens kandidierte. Gehen Sie in vergleichbaren Fällen davon aus, dass die Arbeitsgerichte dann besonders gründlich prüfen und im Zweifel zugunsten des Mitarbeiters entscheiden werden. Grundsätzlich gilt: Im Bagatell-Fall (geringer Streitwert, geringfügige Vergehen des Arbeitnehmers) müssen Sie auf jeden Fall vorher abmahnen.
Geschäftsführer haftet für Verluste aus Spekulationsgeschäften
Der Geschäftsführer einer Winzer-Genossenschaft haftet für Verluste aus Spekulationsgeschäften, die er mit den Einlagen der Genossen abwickelt. Bei einem solchen Geschäft handelt es sich um ein erlaubnispflichtiges Bankgeschäft. Diese Erlaubnis hatte der Geschäftsführer nicht (OLG Zweibrücken, Urteil vom 12.1.2012, 4 U 75/11).
Für die Praxis: Interessant ist die Begründung des Gerichts: Danach beurteilt das Gericht die Geldanlage als erlaubnispflichtige Tätigkeit. Für den GmbH-Geschäftsführer können sich danach zusätzliche Risiken ergeben, wenn die Gesellschafter eine Gewinnrücklage beschließen und den Geschäftsführer damit beauftragen, den Gewinn zu Spekulationsgeschäften einzusetzen. Auch in diesem Fall könnte ein Gericht dies für ein erlaubnispflichtiges Bankgeschäft halten. Verweisen Sie im vergleichbaren Fall die Gesellschafter darauf, dass solche Geschäfte nicht im Gegenstand der GmbH liegen.
Gericht erlaubt Werbeanzeigen, die wie redaktionelle Beiträge aussehen
Laut OLG Schleswig-Holstein dürfen PR-Beiträge eines werbenden Unternehmens genau so aussehen wie die üblichen redaktionellen Beiträge der Zeitung. Unterschied: Die Seite muss als Werbung gekennzeichnet sein – z. B. mit einer Seiten-Überschrift „Anzeigen-Forum“ (OLG Schleswig-Holstein, Urteil vom 29.12.2011, 6 U 30/11).
Für die Praxis: Damit ergeben sich neue Möglichkeiten für Ihre Unternehmens-PR. Testen Sie z. B einmal aus, wie weit dies in Ihrer regionalen Tageszeitung möglich ist. Achten Sie dabei aber darauf, dass die Texte nicht zu PR-lastig werden, sondern dass die Information im Vordergrund steht.
Eine Gesellschafterversammlung pro Jahr muss sein
Mindestens einmal pro Geschäftsjahr müssen Sie eine Gesellschafterversammlung abhalten – nämlich dann, wenn Sie den Jahresabschluss Ihrer GmbH von den Gesellschaftern feststellen lassen und über die Gewinnverwendung beschließen. Achtung: Jeder Gesellschafter hat einen Rechtsanspruch darauf, dass hierzu eine ordnungsgemäße Gesellschafterversammlung abgehalten wird. Als Geschäftsführer sind Sie verantwortlich, dass die Gesellschafterversammlung korrekt einberufen und durchgeführt wird.
Mit besten Grüßen Ihr
Lothar Volkelt
Dipl. Volkswirt, Herausgeber + Chefredakteur Volkelt-Brief
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