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Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 07/2012

The­men heu­te: Betriebs­prü­fung in klei­ne­ren Unter­neh­men kos­tet im Schnitt 13.500 € Mehr-Steu­ern + Beim Wett­be­werbs­ver­bot gilt die 3‑Mo­nats-Frist + Steu­er­be­ra­ter muss Auf­fäl­lig­kei­ten an die Finanz­be­hör­den mel­den + Kei­ne Kün­di­gung bei Baga­tell-Ver­ge­hen + Geschäfts­füh­rer haf­tet für Ver­lus­te aus Spe­ku­la­ti­ons­ge­schäf­ten + Gericht erlaubt Wer­bung, die wie Redak­tio­nel­les aus­sieht + Eine Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung pro Jahr muss ein + BISS

 

7. KW 2012
Frei­tag, 17.2.2012

Sehr geehr­te Geschäfts­füh­rer-Kol­le­gin, sehr geehr­ter Kollege,

gro­ße und mit­tel­gro­ße Unter­neh­men wer­den von den Finanz­be­hör­den stän­dig über­prüft – „Anschluss­prü­fung“ heißt das im Fach­jar­gon (§ 4 BpO). Klei­ne­re Betrie­be wer­den stich­pro­ben­ar­tig geprüft. Im steu­er­li­chen Sin­ne gilt ein Unter­neh­men als klein, wenn bis zu 160.000 € Umsatz oder ein Gewinn bis zu 34.000 € erwirt­schaf­tet wird. Die Betriebs­prü­fung erstreckt sich in der Regel über 3 Wirt­schafts­jah­re – kann aber auch ver­län­gert werden.

Jähr­lich fin­den rund 110.000 Betriebs­prü­fun­gen in klei­ne­ren Unter­neh­men statt. Bei ins­ge­samt 7.400.000 erfass­ten Klein- und Kleinst­be­trie­ben wird dem­nach unge­fähr jedes 50ste klei­ne Unter­neh­men unter die Lupe genom­men. Dar­aus erge­ben sich sta­tis­tisch gese­hen jähr­lich ca. 1,5 Mrd. € Steu­er­nach­for­de­run­gen – die­se Zahl ist in den letz­ten Jah­ren annä­hernd kon­stant (vgl. zuletzt Betriebs­prü­fungs-Sta­tis­tik 2010).

Für die Pra­xis: Fin­det eine Betriebs­prü­fung statt, för­dert der Prü­fer Steu­er­nach­for­de­run­gen von durch­schnitt­lich 13.500 € (2007: 12.000 €) pro Unter­neh­men zu Tage. Eini­ge zah­len mehr, ande­re weni­ger. In Rela­ti­on zu Umsatz und Gewinn eines klei­nen Unter­neh­mens ist das sehr viel. Aus Sicht des Betriebs­prü­fers even­tu­ell sogar so viel, dass er das zum Anlass nimmt, den Betriebs­prü­fungs­zeit­raum ein­fach um ein paar Jah­re zu ver­län­gern. Wer ein­mal geprüft wur­de, weiß, dass er die­ser Unbe­re­chen­bar­keit auch mit dem bes­ten Steu­er­be­ra­ter an der Sei­te nicht entkommt.

Bei Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot gilt die 3‑Monats-Frist

Gesell­schaf­ter und Geschäfts­füh­rer einer GmbH sind auch ohne aus­drück­li­che Ver­ein­ba­rung zur „Treue­pflicht“ ver­pflich­tet. Sie dür­fen also nicht ohne wei­te­res im Geschäfts­feld der GmbH Geschäf­te auf eige­ne Rech­nung machen. Die­ses sog. Wett­be­werbs­ver­bot wird in den meis­ten GmbHs zusätz­lich im Gesell­schafts­ver­trag oder im Anstel­lungs­ver­trag des Geschäfts­füh­rers genau­er geregelt.

Die Rechts­la­ge: Das Ober­lan­des­ge­richt Köln dazu im Fal­le eines Wett­be­werbs­ver­sto­ßes in einer GmbH & Co. KG ent­schie­den. Strit­tig war hier u. a., wel­che Fris­ten in einem Ver­fah­ren wegen Wett­be­werbs­ver­sto­ßes beach­tet wer­den müs­sen (Quel­le: OLG Köln, Urteil vom 10.1.2008, 18 U 1/07). Dazu das Gericht: „Die Kla­ge wegen Ver­sto­ßes gegen das Wett­be­werbs­ver­bot muss inner­halb von drei Mona­ten nach Kennt­nis des Vor­gangs erho­ben wer­den. Ansons­ten ist der Vor­gang ver­jährt“ (§ 113 Abs. 3 HGB).

Für die Pra­xis: Auch ohne aus­drück­li­che ver­trag­li­che Ver­ein­ba­rung dür­fen Gesell­schaf­ter und Geschäfts­füh­rer nicht in Kon­kur­renz zu der Fir­ma tre­ten, an der sie betei­ligt sind. Das gilt in der GmbH, aber auch für eine Betei­li­gung als Kom­man­di­tist in der GmbH & Co. KG. Aus­nah­me: Die sog. Publi­kums KG. Will ein Gesellschafter/ Geschäfts­füh­rer trotz­dem im Geschäfts­feld der GmbH geschäft­lich tätig wer­den, muss er die übri­gen Gesell­schaf­ter dar­über infor­mie­ren. Wider­spre­chen die­se nicht inner­halb von drei Mona­ten ist der Anspruch auf Ein­hal­tung des Wett­be­werbs­ver­bo­tes bzw. Scha­dens­er­satz­an­sprü­che dar­aus ver­jährt. Es gilt eine Frist von drei Mona­ten. Beach­ten Sie, dass Sie die Kennt­nis des Gesell­schaf­ters über Ihre Geschäf­te ggf. bewei­sen müs­sen. Sor­gen Sie also dafür, dass die Infor­ma­ti­on über Ihre geplan­te Geschäfts­tä­tig­keit voll­stän­dig und sach­lich rich­tig pro­to­kol­liert wird (Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung).

Ihr Steuerberater muss alle Auffälligkeiten an die Behörden melden

Seit 1.1.2012 gel­ten die neu­en Vor­schrif­ten des Geld­wä­sche­ge­set­zes. Danach wer­den die Mit­glie­der der frei­en Beru­fe (Rechts­an­wäl­te, Steu­er­be­ra­ter, Wirt­schafts­prü­fer) zu erwei­ter­ten und spe­zi­fi­zier­ten Sorg­falts­pflich­ten ange­hal­ten und ihnen zusätz­li­chen Mit­tei­lungs­pflich­ten an die Behör­den vorgeschrieben.

Das bedeu­tet auch, dass Steu­er­be­ra­ter bei Auf­fäl­lig­kei­ten, die ihnen bei ihren Man­dan­ten vor­kom­men, von sich aus tätig wer­den müs­sen. Laut Deut­schem Steu­er­be­ra­ter­ver­band heißt das: „So muss er z. B. bei einer neu­en Geschäfts­be­zie­hung die Iden­ti­tät des Man­dan­ten­fest­ge­stellt und über­prüft sowie wäh­rend der Geschäfts­be­zie­hung kon­ti­nu­ier­lich über­wacht wer­den“. Der Begriff „Ver­dachts­an­zei­ge“ wird ersetzt durch „Ver­dachts­mel­dung“, um die Asso­zia­ti­on zu dem Begriff „Straf­an­zei­ge“ zu unter­bin­den, die in der Ver­gan­gen­heit dazu führ­te, das Ver­dachts­fäl­le nicht gemel­det wur­den. Nun­mehr sol­len alle Trans­ak­tio­nen und Geschäfts­be­zie­hun­gen, die aus Sicht der Steu­er­be­ra­ter mit Geld­wä­sche zusam­men­hän­gen könn­ten, gemel­det wer­den, ohne dass der Bera­ter vor­her eine recht­li­che Prü­fung durch­füh­ren muss.

Für die Pra­xis: Geben Sie kla­re Anwei­sun­gen über alle Rech­nungs­stel­lun­gen Ihrer Fir­ma zu Zweck und Vor­gang, der der Über­wei­sung zugrun­de liegt. Han­delt es sich um grö­ße­re Zah­lun­gen, deren Gegen­leis­tung nicht ein­deu­tig zu machen ist, soll­ten Sie die­sen Vor­gang von sich aus mit dem Steu­er­be­ra­ter bespre­chen und ihm die ent­spre­chen­den Zusatz­in­for­ma­tio­nen geben.

Keine Kündigung bei Bagatell-Vergehen

Laut Lan­des­ar­beits­ge­richt (LAG) recht­fer­tigt eine ver­mu­te­te Unter­schla­gung in Höhe von 14,99 € kei­ne Kün­di­gung aus wich­ti­gem Grund (frist­lo­se Kün­di­gung). Der Mit­ar­bei­ter eines Unter­neh­mens der Abfall­wirt­schaft hat­te einem Kun­den einen Beleg über 14,95 € nicht aus­ge­hän­digt. Der Arbeit­ge­ber ging davon aus, dass der Mit­ar­bei­ter die­sen Betrag unter­schla­gen woll­te. Für eine frist­lo­se Kün­di­gung genügt das aller­dings nicht (LAG Düs­sel­dorf, Urteil vom 17.1.2012, 17 Sa 252/11).

Für die Pra­xis: Bri­sant an dem Fall ist, dass der gekün­dig­te Mit­ar­bei­ter zuvor erfolg­los für den Betriebs­rat des Unter­neh­mens kan­di­dier­te. Gehen Sie in ver­gleich­ba­ren Fäl­len davon aus, dass die Arbeits­ge­rich­te dann beson­ders gründ­lich prü­fen und im Zwei­fel zuguns­ten des Mit­ar­bei­ters ent­schei­den wer­den. Grund­sätz­lich gilt: Im Baga­tell-Fall (gerin­ger Streit­wert, gering­fü­gi­ge Ver­ge­hen des Arbeit­neh­mers) müs­sen Sie auf jeden Fall vor­her abmahnen.

Geschäftsführer haftet für Verluste aus Spekulationsgeschäften

Der Geschäfts­füh­rer einer Win­zer-Genos­sen­schaft haf­tet für Ver­lus­te aus Spe­ku­la­ti­ons­ge­schäf­ten, die er mit den Ein­la­gen der Genos­sen abwi­ckelt. Bei einem sol­chen Geschäft han­delt es sich um ein erlaub­nis­pflich­ti­ges Bank­ge­schäft. Die­se Erlaub­nis hat­te der Geschäfts­füh­rer nicht (OLG Zwei­brü­cken, Urteil vom 12.1.2012, 4 U 75/11).

Für die Pra­xis: Inter­es­sant ist die Begrün­dung des Gerichts: Danach beur­teilt das Gericht die Geld­an­la­ge als erlaub­nis­pflich­ti­ge Tätig­keit. Für den GmbH-Geschäfts­füh­rer kön­nen sich danach zusätz­li­che Risi­ken erge­ben, wenn die Gesell­schaf­ter eine Gewinn­rück­la­ge beschlie­ßen und den Geschäfts­füh­rer damit beauf­tra­gen, den Gewinn zu Spe­ku­la­ti­ons­ge­schäf­ten ein­zu­set­zen. Auch in die­sem Fall könn­te ein Gericht dies für ein erlaub­nis­pflich­ti­ges Bank­ge­schäft hal­ten. Ver­wei­sen Sie im ver­gleich­ba­ren Fall die Gesell­schaf­ter dar­auf, dass sol­che Geschäf­te nicht im Gegen­stand der GmbH liegen.

Gericht erlaubt Werbeanzeigen, die wie redaktionelle Beiträge aussehen

Laut OLG Schles­wig-Hol­stein dür­fen PR-Bei­trä­ge eines wer­ben­den Unter­neh­mens genau so aus­se­hen wie die übli­chen redak­tio­nel­len Bei­trä­ge der Zei­tung. Unter­schied: Die Sei­te muss als Wer­bung gekenn­zeich­net sein – z. B. mit einer Sei­ten-Über­schrift „Anzei­gen-Forum“ (OLG Schles­wig-Hol­stein, Urteil vom 29.12.2011, 6 U 30/11).

Für die Pra­xis: Damit erge­ben sich neue Mög­lich­kei­ten für Ihre Unter­neh­mens-PR. Tes­ten Sie z. B ein­mal aus, wie weit dies in Ihrer regio­na­len Tages­zei­tung mög­lich ist. Ach­ten Sie dabei aber dar­auf, dass die Tex­te nicht zu PR-las­tig wer­den, son­dern dass die Infor­ma­ti­on im Vor­der­grund steht.

Eine Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung pro Jahr muss sein

Min­des­tens ein­mal pro Geschäfts­jahr müs­sen Sie eine Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung abhal­ten – näm­lich dann, wenn Sie den Jah­res­ab­schluss Ihrer GmbH von den Gesell­schaf­tern fest­stel­len las­sen und über die Gewinn­ver­wen­dung beschlie­ßen. Ach­tung: Jeder Gesell­schaf­ter hat einen Rechts­an­spruch dar­auf, dass hier­zu eine ord­nungs­ge­mä­ße Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung abge­hal­ten wird. Als Geschäfts­füh­rer sind Sie ver­ant­wort­lich, dass die Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung kor­rekt ein­be­ru­fen und durch­ge­führt wird.

Mit bes­ten Grü­ßen Ihr

Lothar Vol­kelt

Dipl. Volks­wirt, Her­aus­ge­ber + Chef­re­dak­teur Volkelt-Brief

BISS – die Wirt­schafts-Sati­re > Zeit­kauf .…

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