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Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 02/2018

  • ACHTUNGZwei klei­ne Ände­run­gen mit gro­ßen Aus­wir­kun­gen + Besuch vom Finanz­amt: Was tun, wenn der Prü­fer unan­ge­mel­det vor der Tür steht + Digi­tal: Vom sta­tio­nä­ren Han­del zum Online-Shop + Feh­len­des Zähl­pro­to­koll: Kein Grund für eine Umsatz-Schät­zung + Steu­er: So kor­ri­gie­ren Sie Feh­ler bei der GmbH-Gewinn­be­steue­rung + Abga­ben­ord­nung: Kei­ne Nach­ver­steue­rung nach Schen­kung, Ver­kauf und Reinves­ti­ti­on + Chan­ce: Weni­ger Steu­er für die (gerin­ge) Management-Beteiligung

BISS die Wirt­schaft-Sati­re

 

 

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Frei­burg, 12. Janu­ar 2018

 

Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege

ab sofort müs­sen Sie sich auf zwei Neue­run­gen mit unan­ge­neh­men Aus­wir­kun­gen ein­stel­len: Zum einen ist da die unan­ge­kün­dig­te Kas­sen­nach­schau (vgl. Nr. 49/2017). Die ört­li­chen Finanz­be­hör­den wer­den dazu zunächst die übli­chen ver­däch­ti­gen Bran­chen ins Visier neh­men, um Erfah­run­gen mit dem neu­en Prü­fungs-Instru­ment zu sam­meln. Sobald ers­te Fäl­le dazu bekannt sind, wer­den wir über recht­li­che Maß­nah­men berich­ten. Zum Bei­spiel, wie Sie sich gegen eine „Ver­wer­fung der Buch­füh­rung” mit anschlie­ßen­der Steu­er­schät­zung (Umsatz­v­er­pro­bung) weh­ren kön­nen (vgl. Sei­te 3).

Für Unter­neh­men mit mehr als 200 Mit­ar­bei­tern gilt ab sofort das Ent­gelt­trans­pa­renz­ge­setz (vgl. Nr. 21/2017). Danach sind Sie ver­pflich­tet, den Mit­ar­bei­tern Aus­künf­te über Löh­ne in ver­gleich­ba­ren Tätig­kei­ten zu geben. Auch der Betriebs­rat und die Gewerk­schaf­ten wer­den die­se Steil­vor­la­ge nut­zen und Ihr Ver­gü­tungs­sys­tem nach den neu­en Kri­te­ri­en durch­leuch­ten. Das betrifft ins­be­son­de­re Unter­neh­men mit vie­len Leicht­lohn-Tätig­kei­ten, wenn Sie ein­zel­nen Mit­ar­bei­tern Leis­tungs­an­rei­ze mit regel­mä­ßi­gen Prä­mi­en und/oder Zusatz­leis­tun­gen gewähren.

Das bedeu­tet schlech­te Kar­ten im Wett­be­werb um neue Mit­ar­bei­ter. Als Geschäfts­füh­rer eines klei­ne­ren Unter­neh­mens müs­sen Sie damit in Kauf neh­men, dass neue Mit­ar­bei­ter im Bewer­bungs­ver­fah­ren vol­le Gehalts-Trans­pa­renz von Ihnen erwar­ten. Die ver­spro­che­ne Aus­sicht für den Neu­en auf Zusatz­zah­lun­gen nach der Pro­be­zeit kann dann schnell zum Kos­ten-Boo­me­rang wer­den, wenn auch alle lang gedien­ten Mit­ar­bei­ter Equal Pay von Ihnen erwar­ten und durchsetzen.

 

Besuch vom Finanzamt: Was tun, wenn der Prüfer unangemeldet vor der Tür steht 

Wenn die sog. Kas­sen­nach­schau – sie­he Sei­te 1 die­ser Aus­ga­be – gra­vie­ren­de Män­gel zu Tage för­dert (etwa: gro­ße Abwei­chun­gen, Lücken im Kas­sen­buch) und sich damit ein drin­gen­der Ver­dacht auf (sys­te­ma­ti­sche) Steu­er­hin­ter­zie­hung ergibt, ist Alarm­stu­fe „rot” ange­sagt. Die Finanz­be­hör­den sind berech­tigt, unmit­tel­bar wei­te­re recht­li­che Schrit­te – etwa eine Steu­er­fahn­dung – ein­zu­lei­ten. Jetzt dür­fen Sie kei­ne Feh­ler machen, die Ihrer Rechts­po­si­ti­on schaden.

  • Rufen Sie sofort Ihren Anwalt an: Vie­le Straf­ver­tei­di­ger haben Not­fall­te­le­fon­num­mern und sind jeder­zeit tele­fo­nisch erreich­bar. Auch der Not­dienst des ört­li­chen Anwalts­ver­eins in Straf­sa­chen hilft sofort. Dem Betrof­fe­nen darf der Tele­fon­kon­takt zu sei­nem Anwalt nicht ver­wehrt wer­den. Bit­ten Sie den Durch­su­chungs­lei­ter auf den Anwalt zu war­ten. Eine Ver­pflich­tung der Ermitt­ler, mit dem Durch­su­chungs­be­ginn bis zum Ein­tref­fen des Anwalts zu war­ten, besteht aber nicht.
  • Las­sen Sie sich den Durch­su­chungs­be­schluss aus­hän­di­gen: Jede Durch­su­chung braucht eine rich­ter­li­chen Anord­nung. Die­se ist vor Beginn der Durch­su­chung – zumin­dest in Kopie – aus­zu­hän­di­gen. Dar­aus ent­neh­men Sie den Umfang der Durch­su­chung – nur im genann­ten Umfang dür­fen die Beam­ten durch­su­chen. Notie­ren Sie die Namen der Ermittler.
  • Mit­ar­bei­ter dür­fen kei­ne Aus­künf­te ohne Anwalt geben: Es gehört zum Reper­toire der Ermitt­ler, die Durch­su­chungs­si­tua­ti­on für Ver­neh­mun­gen zu nut­zen. Las­sen Sie sich nicht von Sät­zen beein­dru­cken wie „das wirkt Straf min­dernd“ o. Ä. Unter­sa­gen Sie Ver­neh­mun­gen auf dem Fir­men­ge­län­de. Sie müs­sen die Durch­su­chung dul­den. Ihr Haus­recht ist ein­ge­schränkt und das Betre­ten der Geschäfts­räu­me durch die Ermitt­ler nicht zu ver­hin­dern. Ein Auf­ent­halt der Prü­fer im Unter­neh­men für Ver­neh­mun­gen ist vom Durch­su­chungs­be­schluss aber nicht gedeckt.
  • Ent­bin­den Sie Ihre Bera­ter auf kei­nen Fall von der Ver­schwie­gen­heits­ver­pflich­tung: Auf kei­nen Fall dür­fen Sie Ihre Rechts­an­wäl­te, Steu­er­be­ra­ter und Wirt­schafts­prü­fer von ihrer beruf­li­chen Schwei­ge­pflicht ent­bin­den. Die­se kön­nen sich dann näm­lich nicht mehr auf ihr gesetz­li­ches Zeug­nis­ver­wei­ge­rungs­recht beru­fen und kön­nen zur Her­aus­ga­be von Unter­la­gen ver­pflich­tet werden.
  • Las­sen sie das Vor­ge­hen der Ermitt­ler beob­ach­ten: Die Ermitt­ler dür­fen nicht die Durch­su­chung in Abwe­sen­heit von Beauf­trag­ten des Unter­neh­mens ver­lan­gen. Für jede Ermitt­lungs­per­son, jeden­falls aber für jeden zu durch­su­chen­den Raum ist daher mög­lichst ein kom­pe­ten­ter Mit­ar­bei­ter oder Anwalt abzu­stel­len, der die Beam­ten beglei­tet und die Maß­nah­men beob­ach­tet. Es ist z. B. dar­auf zu ach­ten, dass Räu­me, auf die sich der Durch­su­chungs­be­schluss nicht bezieht, nicht betre­ten und nicht durch­sucht werden.
  • Nie­mals Unter­la­gen ver­nich­ten oder Daten löschen: Auf kei­nen Fall dür­fen Unter­la­gen bei­sei­te geschafft oder Daten ver­nich­tet wer­den. Ist der Mit­ar­bei­ter selbst Beschul­dig­ter, kann das ein Haft­grund sein, bzw. – sofern die­ser nicht selbst beschul­digt wird – eine ver­such­te Straf­ver­ei­te­lung begründen.
  • Ertei­len Sie kei­ne Geneh­mi­gung für nicht ein­sichts­be­fug­te Beam­te: Auch ein­fa­che Poli­zei­be­am­te dür­fen auf Anord­nung des Staats­an­wal­tes Papie­re und elek­tro­ni­sche Daten­trä­ger durch­se­hen. Fehlt es an einer Anord­nung – die auch fern­münd­lich oder vor­ab erfol­gen kann –, soll­te ohne Bera­tung mit dem hin­zu­ge­zo­ge­nen Anwalt kei­ne Geneh­mi­gung zur Durch­sicht erteilt werden.
  • Geben Sie nie frei­wil­lig Unter­la­gen ohne Abstim­mung mit dem Anwalt her­aus: Es gibt kei­ne Pflicht zur akti­ven Mit­wir­kung an der Durch­su­chung. Es kann aber sinn­voll sein, in Abstim­mung mit dem Anwalt auch aktiv mit­zu­wir­ken: Z. B., um ver­schlos­se­ne Räu­me, Schrän­ke, Tre­so­re usw. zu öff­nen, um deren Auf­bre­chen zu ver­hin­dern. Das gilt auch für die Preis­ga­be von Pass­wör­tern für die IT, wenn dadurch ver­hin­dert wird, dass die gesam­te IT beschlag­nahmt wird.
  • Ver­lan­gen Sie eine detail­lier­te Doku­men­ta­ti­on aller beschlag­nahm­ten Unter­la­gen und Gegen­stän­de: Sie haben Anspruch dar­auf, dass an Ort und Stel­le einen Anspruch in aus­führ­li­ches, schrift­li­ches Ver­zeich­nis der sicher­ge­stell­ten oder beschlag­nahm­ten Gegen­stän­de und Unter­la­gen erstellt und Ihnen über­las­sen wird – das müs­sen Sie aber aus­drück­lich ver­lan­gen. Fer­ti­gen Sie Kopien der sicher­ge­stell­ten Unterlagen.
  • Las­sen Sie sich Zeit beim Aus­fül­len der Durch­su­chungs-Nie­der­schrift: Bei Been­di­gung der Durch­su­chung wird eine Nie­der­schrift über Durch­su­chung und Beschlag­nah­me mit­tels eines Form­blat­tes erstellt. Lesen Sie die Text­bau­stei­ne in Ruhe durch und kreu­zen Zutref­fen­des an. Unmit­tel­bar nach Been­di­gung soll­ten Sie den Ablauf der Durch­su­chung aus Ihrer Sicht dokumentieren.

 

Digital: Vom stationären Handel zum Online-Shop 

Laut IFH Köln wur­den 2013 noch rund 448 Mrd. EUR im sta­tio­nä­ren Han­del und ledig­lich 27 Mrd. EUR im Online-Han­del umge­setzt (= 5,6 %). Nach Hoch­rech­nun­gen wird der Anteil im sta­tio­nä­ren Han­del auf 405 Mrd. EUR sin­ken und der Online-Anteil auf 77 Mrd. EUR wei­ter anstei­gen (= 16 %). Gin­gen nicht weni­ge Exper­ten bis­her davon aus, dass sich der Ver­drän­gungs­wett­be­werb zuguns­ten des Online-Han­dels wei­ter beschleu­ni­gen wird, ist unter­des­sen fest­zu­stel­len, dass die Ange­bots­for­men immer mehr mit­ein­an­der ver­schmel­zen. Z. B. im Kfz-Han­del – der Kun­de kon­fi­gu­riert sei­nen Wagen online. Der Kauf wird „kon­ven­tio­nell” über den Händ­ler vor Ort abgewickelt.

Fakt ist, dass immer noch 9 von 10 Kun­den Mode und Beklei­dung in den Geschäf­ten rund um die Ein­kaufs­mei­len kau­fen (Quel­le: KPMG). Dabei gelingt es den Ober­zen­tren zuneh­mend Kauf­kraft aus dem Umland zu bin­den (z. B. Saar­brü­cken mit einer Zen­tra­li­täts­kenn­zif­fer von 152). Aber auch in klei­ne­ren Städ­ten gelingt es, die Kauf­kraft zu stei­gern, wenn das Event-Umfeld stimmt. Eini­ge For­schungs­in­sti­tu­te haben bereits Sät­ti­gungs­ten­den­zen (Bücher, Unter­hal­tungs­elek­tro­nik, Schu­he) im Online-Han­del aus­ge­macht. Nach­weis­bar ist, dass die Bedeu­tung der wei­chen Fak­to­ren (Bera­tung, Anfas­sen, Pro­bie­ren) für den Ver­kauf zunimmt. Kai Falk, Geschäfts­füh­rer des Haupt­ver­ban­des des deut­schen Ein­zel­han­dels (HDE), for­mu­liert: „Wer als Han­dels­un­ter­neh­men im Wett­be­werb bestehen will, muss im Inter­net prä­sent sein. Nicht unbe­dingt mit einem eige­nen Online-Shop, aber er muss im Inter­net auf­find­bar sein”.  Noch dras­ti­scher sieht es das Media-Markt-Manage­ment: Wer kei­ne sta­tio­nä­ren Geschäf­te hat, kann sich im Online-Markt auf Dau­er nicht hal­ten. Unter­des­sen gilt das auch für Ama­zon, Zalan­do usw..

Prä­senz in Goog­le-Maps ist Pflicht – inkl. Ver­weis auf die pro­fes­sio­nell gemach­te Inter­net-Sei­ten im aktu­el­len For­mat für alle Medi­en (tablet, Smart­phone). Gute Optik ani­miert. Unter­des­sen gibt es gute, leicht zu bedie­nen­de Soft­ware (z. B. Word­Press, Shop-Soft­ware im Ver­gleich unter: www.webshop-factory.com), mit der Sie bzw. Ihre Mit­ar­bei­ter ohne grö­ße­re Kos­ten einen eige­nen Shop ein­rich­ten kön­nen – auch inkl. aller gän­gi­gen Pay- und Abrechnungssysteme.

 

Fehlendes Zählprotokoll: Kein Grund für eine Umsatz-Schätzung 

Dass die Finanz­be­hör­den in den Bran­chen, in denen viel Bar­geld in Umlauf ist, die ein­ge­reich­ten Besteue­rungs­un­ter­la­gen bzw. ange­ge­be­nen Umsät­ze häu­fig anzwei­feln, ist bekannt. Vie­le Unter­neh­men nut­zen unter­des­sen die Mög­lich­keit, eine sog. offe­ne Laden­kas­se zu füh­ren. Damit kön­nen klei­ne­re Unter­neh­men die Inves­ti­tio­nen für ein finanz­amts­taug­li­ches Kas­sen­sys­tem spa­ren – immer­hin geht es hier bereits bei weni­gen Kas­sen­plät­zen um fünf­stel­li­ge Kosten.

Pro­blem bis­her: Allei­ne die Tat­sa­che, dass eine offe­ne Laden­kas­se geführt wur­de, genüg­te bereits vie­len Steu­er­prü­fern, um dem Unter­neh­men eine Ver­let­zung der Auf­zeich­nungs­pflich­ten (Hier: feh­len­de Ein­zel­auf­zeich­nung der Umsät­ze mit Namen des Kun­den und der Ware) zu unter­stel­len und eine sog. Ver­pro­bung – also Schät­zung – der Umsät­ze vor­zu­neh­men. Mit dem immer glei­chen Ergeb­nis, dass Mehr­steu­ern fäl­lig wer­den. Unter­des­sen hat der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) eine Gren­ze gezo­gen, auf die sich in Zukunft betrof­fe­ne Unter­neh­men beru­fen kön­nen und sich damit bes­ser als bis­her gegen die­se Finanz­amts­pra­xis weh­ren kön­nen (BFH, Urteil v. 12.7.2017, X B 16/17).

Im ent­schie­de­nen Fall ging es um einen Gas­tro­no­men mit Ein­nah­me-Über­schuss-Rech­nung, der eine offe­ne Laden­kas­se zur Ermitt­lung sämt­li­cher Umsät­ze führ­te. Die Rechts­la­ge: Die Pflicht zur Ein­zel­auf­zeich­nung muss dann nicht erfüllt wer­den, soweit nach­weis­lich Waren von gerin­gem Wert an eine unbe­stimm­te Viel­zahl nicht bekann­ter und auch nicht fest­stell­ba­rer Per­so­nen ver­kauft wer­den. Es gilt: Die Ord­nungs­mä­ßig­keit der Kas­sen­buch­füh­rung erfor­dert bei Bar­ein­nah­men, die mit­tels einer offe­nen Laden­kas­se erfasst wer­den, einen täg­li­chen Kas­sen­be­richt, der auf der Grund­la­ge eines tat­säch­li­chen Aus­zäh­lens der Bar­ein­nah­men erstellt wor­den ist. Ein „Zähl­pro­to­koll”, in dem die genaue Stück­zahl der vor­han­de­nen Geld­schei­ne und ‑mün­zen auf­ge­lis­tet wird, ist dazu aber nicht erfor­der­lich (so zuletzt BFH-Urteil v. 25.3.2015, X R 20/13). Die­se Vor­schrif­ten sind auch dann zu beach­ten, wenn die offe­ne Laden­kas­se z. B. in einer Gas­tro-GmbH zur Ermitt­lung der Tages­um­sät­ze und der Geld­be­stän­de zur Gewinn­ermitt­lung nach den Vor­schrif­ten für die ordent­li­che Buch­füh­rung bzw. Erstel­lung eines Jah­res­ab­schlus­ses geführt wird.

 

Steuer: So korrigieren Sie Fehler bei der GmbH-Gewinnbesteuerung

Bean­tragt der GmbH-Gesell­schaf­ter für Gewinn­aus­schüt­tun­gen die sog. Güns­ti­ger­prü­fung, ver­säumt es aber, einen Antrag auf Besteue­rung nach dem für ihn güns­ti­ge­ren Teil­ein­künf­te­ver­fah­ren zu stel­len, kann er u. U. – so der BFH – eine Ver­län­ge­rung der Antrags­frist errei­chen und so den­noch vom güns­ti­ge­ren Teil­ein­künf­te­ver­fah­ren pro­fi­tie­ren (BFH, Urteil v. 29.8.2017, VIII R 33/15).

Im Urteils­fall hat­te der Gesell­schaf­ter die Steu­er­erklä­rung ohne Steu­er­be­ra­ter aus­ge­füllt und über­se­hen, dass er das Teil­ein­künf­te­ver­fah­ren geson­dert bean­tra­gen muss (Zei­len 22 – 25 der Anla­ge KAP). Aus den amt­li­chen Begrün­dun­gen zur Steu­er­erklä­rung 2010 konn­te der Gesell­schaf­ter jeden­falls eine sol­che Ver­pflich­tung zur Antrag­stel­lung nicht ein­deu­tig ableiten.

 

Keine Nachversteuerung nach Schenkung, Verkauf und Reinvestition

Inves­tiert der GmbH-Gesell­schaf­ter den Erlös aus dem Ver­kauf sei­nes GmbH-Anteils, den er als Geschenk (hier: von sei­nem Bru­der) erhal­ten hat und der nach der Ver­scho­nungs­re­ge­lung steu­er­frei blieb, erneut in die Anschaf­fung von GmbH-Antei­len, ist das Finanz­amt nicht berech­tigt, den Ver­äu­ße­rungs­ge­winn nach­träg­lich zu ver­steu­ern. Das gilt selbst dann, wenn sich durch den Ver­kauf und Neu­erwerb die Betei­li­gungs­quo­te des GmbH-Gesell­schaf­ters (hier: < 25 %) geän­dert hat und selbst dann, wenn er einen Teil des Erlö­ses erst nach Ablauf der gesetz­li­chen Sechs­mo­nats­frist für Reinves­ti­tio­nen inves­tiert hat (FG Müns­ter, Urteil v. 20.11.2017, 3 K 1879/15, Revi­si­on ist zugelassen).

 

Weniger Steuer für die (geringe) Management-Beteiligung

Betei­ligt sich ein Arbeit­neh­mer (hier: Geschäfts­füh­rer mit einer 0,96 % Betei­li­gung an einer Hol­ding-GmbH) kapi­tal­mä­ßig an sei­nem Arbeit­ge­ber, kann die Betei­li­gung eigen­stän­di­ge Erwerbs­grund­la­ge sein, so dass die damit in Zusam­men­hang ste­hen­den Ein­nah­men in kei­nem ein­kom­men­steu­er­recht­lich erheb­li­chen Ver­an­las­sungs­zu­sam­men­hang zum Arbeits­ver­hält­nis ste­hen. Der Arbeit­neh­mer nutzt in die­sem Fall sein Kapi­tal als eine vom Arbeits­ver­hält­nis unab­hän­gi­ge und eigen­stän­di­ge Erwerbs­grund­la­ge. Die dar­aus erziel­ten lau­fen­den Erträ­ge sind dann kei­ne Ein­künf­te aus nicht­selb­stän­di­ger Arbeit, son­dern sol­che aus Kapi­tal­ver­mö­gen und unter­lie­gen der Abgel­tungs­steu­er (FG Baden-Würt­tem­berg, Urteil v. 9.5.2017, 5 K 3825/14).

 

 

Eine infor­ma­ti­ve Lek­tü­re wünscht

Lothar Volkelt

Her­aus­ge­ber + Chef­re­dak­teur Geschäftsführer-Fachinformationsdienst

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