Themen heute: Steuerprüfen nutzen immer mehr websites für Nachforschungen + Der Fall „Märklin”: Sanierungskonzept muss mehr bringen als Papier + Unternehmensregister wird europaweit + WICHTIG: FG München erschwert Umsatz-Hinzuschätzungen nach Durchschnittsverfahren + Ausbildungskosten: Das letzte Wort ist noch nicht gesprochen + BGH will klare Vorgaben für Geschäftsführer-Haftung im Bankrott-Fall + BISS …
2. KW 2012
Freitag, 13.1.2012
Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,
auf dem jährlichen IHK-Neujahrsempfang ergibt sich immer wieder die Möglichkeit zu interessanten Gesprächen mit Geschäftsführer-Kollegen zu Themen, über die sonst nur am Rande gesprochen wird. Dieses Jahr zum Beispiel über die neuen Methoden der Betriebsprüfer. Auffällig sind vor allem 2 Punkte:
Besonders ärgerlich wird von vielen Unternehmern die Praxis der Finanzbehörden moniert, wonach Umsätze nach Durchschnittswerten „verprobt“ werden (vgl. zuletzt Volkelt-Brief Nr. 50/2011).
Auffällig auch: Viele Kollegen berichten übereinstimmend, dass die Steuerbehörden zunehmend Informationen aus dem Internet zu Zwecken der Besteuerung nutzen.
Auch bei uns in der Redaktion melden sich immer mehr Geschäftsführer von GmbHs (Beratung, Dienstleistung, Werbung, Weiterbildung) – die vom Steuerprüfer zu ihren auf den Websites angezeigten Aktivitäten, Geschäftsreisen, Referenzen und anderen mehr oder weniger vertraulichen Geschäfts-Informationen befragt werden. Das Ziel des Prüfers: Gesucht werden Anhaltpunkte für Zusatz-Umsätze, die aus den Steuerunterlagen nicht hervorgehen. Rechtlich ist das nicht zu beanstanden. Die Finanzbehörden dürfen alle öffentlichen Informationen im Besteuerungsverfahren nutzen und dem Geschäftsführer dazu Fragen zu stellen.
Für die Praxis: Richten Sie sich darauf ein, dass alle Informationen, die Sie auf ihren websites öffentlich stellen, auch den Finanzbehörden bekannt sind. Prüfen Sie vorab, ob Sie wollen, dass die Finanzbehörden solche Informationen erhalten. Beachten Sie dazu: Das können einfache Nebensächlichkeiten sein, die für Sie selbstverständlich sind, den Finanzbehörden aber den Anlass für weitere Nachprüfungen bieten (Beispiele: Bericht über das Geschäftsjubiläum mit einem Hinweis auf die damit verbundene Geburtstagsfeier des Chefs, Informationen zu gemischten Geschäftsreisen). In der Praxis sollte das aber nicht so weit gehen, dass die Mitarbeiter in der internen und externen Kommunikation über das Internet behindert werden. Sinnvoll ist es, wenn Sie sich zusammen mit dem Steuerberater ein- bis zweimal im Jahr die Mühe machen und Ihre Websites gründlich nach steuersensiblen Informationen prüfen und diese entschärfen.
Der Fall „Märklin“: Sanierungskonzept muss mehr sein als nur Papier
Inzwischen – rund 2 Jahre nach Anklageerhebung gegen die Beraterfirma Alix – hat ein unabhängiges Schiedsgericht den Investoren der Fa. Märklin (Kingsbridge Capital) Recht gegeben und Schadensersatzzahlungen in Höhe von 14 Mio. Euro gegen die Beraterfirma verhängt (vgl. Volkelt-Brief 10/2009). Hintergrund: Die Investmentgesellschaft hatte vor der Beteiligung an Märklin die Beraterfirma Alix mit der Prüfung der Buchhaltung und der Bilanzwerte beauftragt. Später stellt sich heraus, dass die geprüften Zahlen nicht mit den realen Sachverhalten übereinstimmten. Daraufhin hatte der Investor die Beraterfirma verklagt.
Neu an diesem Verfahren ist: Üblicherweise werden solche Streitigkeiten nicht bis zu einem Urteil ausgetragen. Es ist unausgesprochenes Gesetz in der Branche, dass sich Beraterfirmen mit unzufriedenen Auftraggebern hinter verschlossen Türen einigen. In diesem Fall bestand der Auftraggeber auf ein unabhängiges Schiedsgericht. Laut Handelsblatt-Informationen ist das Urteil begründet mit Aussagen wie: „Die Zahlen, die Alix in seinen Gutachten über Märklin erstellte, waren willkürlich aus der Luft gegriffen“. So habe Alix „Einsparpotenzial für eine Produktionsverlagerung nach China eingerechnet, ohne zu prüfen, ob eine solche Produktion in China überhaupt möglich ist“.
Fazit für Unternehmensleiter: Der Consultant Alix gilt bislang als eine der großen und renommierten amerikanischen Beraterfirmen. Der Fall belegt wieder einmal deutlich, dass die Auswahl von externen Beratern höchste Sorgfalt erfordert. Achten Sie dabei unbedingt darauf, dass es nicht zu Interessenkonflikten beim beauftragten Unternehmen kommen kann. Lassen Sie sich vor einer Auftragsvergabe unbedingt aussagekräftige Referenzen vorlegen und beschaffen Sie sich von diesen Referenzen Informationen aus erster Hand.
Für die Praxis: Beachten Sie im Falle eines Auftrags für eine Sanierung unbedingt den Grundsatz eines arbeitsteiligen Vorgehens, damit Interessenkollisionen des externen Beraters ausgeschlossen sind. Die Erstellung des Sanierungs-Konzeptes und Durchführung des Konzeptes müssen grundsätzlich in getrennter Verantwortung liegen. Vorsichtig sollten Sie auch dann sein, wenn ein großer Teil der Vergütung als Erfolgshonorar vereinbart wird. In Beraterkreisen gilt: „Wer seine Erfolgsbeteiligung von der richtigen Kenngröße abhängig macht, kann sich den Scheck selbst schreiben“.
Unternehmensregister: GmbHs werden europaweit transparent
Unterdessen haben die EU-Kommission und der Rechtsausschuss des europäischen Parlaments die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass die Zentral‑, Handels- und Gesellschaftsregister europaweit verknüpft werden. Zunächst werden die Handelsregister der EU-Staaten zusammengeführt. Einheitlich geregelt wird, wann automatische Benachrichtigungen (Meldepflichten) vorgesehen sind (Gründung, Änderung, Löschung). In Deutschland sind die technischen Voraussetzungen für den elektronischen Informationsaustausch bereits vorhanden, so dass die deutschen Unternehmensdaten aus dem HR schon ab 2012 zur Verfügung stehen (www.handelregister.de). Einige europäische Ländern müssen erst noch aufrüsten.
Für die Praxis: Gehen Sie davon aus, dass die Verknüpfung europäischer Unternehmensdaten ab 2012 sukzessive umgesetzt wird. Das gilt auch für die Daten aus dem elektronischen Unternehmensregister. Gehen Sie davon aus, dass diese Daten ab sofort auch europaweit eingesehen werden können. Diese Daten sind über das europäische Justizportal E‑Justiz-Portal abrufbar (https://e‑justice.europa.eu).
FG München: Steuerprüfer muss Nachweise liefern
Schützenhilfe für alle Unternehmen, deren Umsätze nach Durchschnittssätzen geprüft werden, gibt es vom Finanzgericht München. Danach dürfen bei Prüfungen in geldintensiven Branchen (Gastronomie, landwirtschaftliche Erzeuger) nicht einfach Durchschnittswerte und Rohgewinn-Durchschnittssätze schematisch angewandt und danach die Umsätze bzw. die Umsatz- und Einkommenssteuer errechnet werden. Danach muss der Steuerprüfer beachten: „Eine Schätzung oder Hinzuschätzung nach Rohgewinnaufschlagsätzen aus den amtlichen Richtsatzsammlungen ist nur zulässig, wenn der Prüfer nachweist, dass der Betrieb nicht mit deutlich niedrigeren Rohgewinnaufschlägen kalkuliert“ (FG München, Urteil vom 30.8.2011, 10 V 735/11).
Für die Praxis: Laut FG München muss der Prüfer auch allen substantiierten Behauptungen des Unternehmers zum Umsatz und zum Gewinnaufschlag nachgehen. Halten Sie eine entsprechende betriebswirtschaftliche Kalkulation bereit. Verlangen Sie, dass der Prüfer die Geschäfte nicht nur „vom Schreibtisch“ aus beurteilt, sondern dass er konkret vor Ort Umsätze, Preise und Mengen in Augenschein nimmt.
Ausbildungskosten: Das letzte Wort ist noch nicht gesprochen
In Sachen steuerliche Anerkennung von Ausbildungskosten für die Erstausbildung ist das letzte Wort immer noch nicht gesprochen. Laut BMF können diese nur noch als Sonderausgaben bis zur Höchstgrenze (bis 6.000 €) abgezogen werden. Laut Deutschem Steuerberaterverband ist aber dazu noch ein wichtiges Finanzgerichts-Verfahren anhängig. Danach wird das FG Baden-Württemberg und eventuell anschließen nochmals der Bundesfinanzhof darüber entscheiden, ob Ausbildungskosten für eine Erstausbildung in voller Höhe bei der Steuer angerechnet werden müssen.
Für die Praxis: Gegen Bescheide, in denen Ausbildungskosten nicht in voller Höhe angegeben wurden oder in denen diese für eine Erstausbildung (Studium, aber auch: Auslandsaufenthalt des Nachfolgers, wenn das als Qualifikation für den Geschäftsführer im Gesellschaftsvertrag verlangt wird) nicht anerkennt wurden, sollten Sie Einspruch einlegen. Verweisen Sie auf das Verfahren vor dem FG B‑W. Aktenzeichen: 10 K 4245/11.
Bundesgerichtshof will klarere Regeln für Geschäftsführer-Haftung im Bankrott
Bisher kann der Geschäftsführer bei missbräuchlicher Verwendung von GmbH-Vermögen im Insolvenzfall nur dann wegen betrügerischem Bankrott strafrechtlich belangt werden, wenn er dabei „gegen die Interessen der Gesellschaft“ handelt. Hier lässt der 3. Strafsenat des BGH jetzt prüfen, ob ein Verstoß gegen das Strafrecht bereits belangt werden, wenn er Teile des GmbH-Vermögens beiseite schafft (BGH, Beschluss vom 15.9.2011, 3 StR 118/11).
Für die Praxis: Bisher gilt das Beiseite Schaffen von GmbH-Vermögen im Insolvenzfall in erster Linie als Eigentums- bzw. Vermögensdelikt. Bestätigt der große Senat die Anfrage des 3. Strafsenats rücken solche Delikte stärker in den Fokus des Strafrechts. Entsprechend haben solche „einfachen“ Vermögensdelikte dann in Zukunft schneller strafrechtliche Folgen (Vorstrafe, Haft, Berufsverbote).
Mit besten Grüßen
Ihr Lothar Volkelt
Dipl. Volkswirt, Herausgeber + Chefredakteur Volkelt-Brief