In einigen Verfahren vor verschiedenen Finanzgerichten haben die Finanzbehörden versucht, den Vorteil aus einer verdeckten Gewinnausschüttung zusätzlich als schenkungssteuerpflichtigen Vorgang zu werten. Die meisten Finanzgerichte haben die zusätzlich Versteuerung abgelehnt. Jetzt hat der Bundesfinanzhof in allen dazu anhängigen Revisionsverfahren entschieden.
Danach gilt: …Grundsätzlich ist eine verdeckte Gewinnausschüttung kein schenkungssteuerpflichtiger Vorgang. Aber: Dennoch ist es möglich, dass zusätzlich Schenkungssteuer fällig wird (BFH, Urteil v. 13.9.2017, II R 54/15 u. a.). Begründung: Die „Hintertür” für eine zusätzliche Besteuerung besteht darin, dass es sich um eine Schenkung des Gesellschafters an den nahe stehenden Dritten handelt kann. Das muss dann in einem nächsten Verfahren und vom Finanzgericht im Einzelfall geprüft werden. Im entschiedenen Fall ging es um überhöhte Mietzahlungen der GmbH an die Ehefrau eines der Gesellschafter – auf Grundlage eines Gesellschafter-Beschlusses und nach Vertragsunterzeichnung durch den Gesellschafter-Geschäftsführer. Ob eine Schenkung vorliegt, ist dann – so der BFH – auf der Grundlage des zugrunde liegenden Vertrages (Schenkungsabrede, Darlehensvertrag, eventuell: Kaufvertrag) zu entscheiden.