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Finanzamt muss beim Verlustvortrag neu rechnen

Seit 2004 gilt die Rege­lung zur sog. Min­dest­be­steue­rung. Danach kann ein Ver­lust­vor­trag über 1 Mio. € nur noch zu 60% auf den Gewinn ange­rech­net wer­den. Fol­ge für vie­le Unter­neh­men: Sie müs­sen Steu­ern zah­len, obwohl sie eigent­lich noch Ver­lus­te aus­glei­chen müss­ten. Mit die­ser (stil­len) Steu­er­erhö­hung muss­ten sich vie­le Unter­neh­men abfin­den. In bestimm­ten Fäl­len – so jetzt der BFH – ist das aber nicht rech­tens. Die zu viel ein­ge­zo­ge­ne Steu­er muss zurück­ge­zahlt wer­den > Unser TIPP

Seit 2004 gilt die Rege­lung zur sog. Min­dest­be­steue­rung. Danach kann ein Ver­lust­vor­trag über 1 Mio. € nur noch zu 60% auf den Gewinn ange­rech­net wer­den. Fol­ge für vie­le Unter­neh­men: Sie müs­sen Steu­ern zah­len, obwohl sie eigent­lich noch Ver­lus­te aus­glei­chen müss­ten.  Mit die­ser (stil­len) Steu­er­erhö­hung muss­ten sich vie­le Unter­neh­men abfin­den. In bestimm­ten Fäl­len – so jetzt der BFH – ist das aber nicht rech­tens. Die zu viel ein­ge­zo­ge­ne Steu­er muss zurück­ge­zahlt wer­den > Unser TIPP

In bestimm­ten Fäl­len führt die Neu­re­ge­lung de fac­to dazu, dass der Ver­lust­vor­trag teil­wei­se oder sogar kom­plett ent­fällt. Und zwar dann, wenn ein Unter­neh­men mit Ver­lust­vor­trag in den Fol­ge­jah­ren umstruk­tu­riert wird. Wird dann z. B. neu­es Kapi­tal zuge­führt oder wer­den im Zuge der Umstruk­tu­rie­run­gen mehr als 25 % der Antei­le über­tra­gen, geht der Ver­lust­vor­trag kom­plett ver­lo­ren (§ 8c KStG). Auch der Teil des Ver­lust­vor­tra­ges, der aus dem Stre­ckungs­ef­fekt der Min­dest­be­steue­rungs­vor­schrif­ten resul­tiert. Das – so der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) – ist aber ver­fas­sungs­recht­lich bedenk­lich (BFH, Beschluss vom 26.8.2010, I B 49/10, soeben ver­öf­fent­licht). Hier wird der Gesetz­ge­ber sehr wahr­schein­lich nach­bes­sern müssen.

Für die Pra­xis: Nach die­sem Beschluss ist davon aus­zu­ge­hen, dass der die bean­stan­de­te Rege­lung außer Kraft set­zen wird. Wie die Finanz­ver­wal­tung das umset­zen wird, ist noch offen. GmbHs, denen durch Umstruk­tu­rie­run­gen seit 2004 der Ver­lust­vor­trag des­we­gen gekürzt wur­de, soll­ten zusam­men mit dem Steu­er­be­ra­ter prü­fen, was zu tun ist. Für alle offe­nen KSt-Beschei­de soll­te in der Sache Ein­spruch ein­ge­legt wer­den. Für bereits bestands­kräf­ti­ge Beschei­de ist zu prü­fen, ob Rechts­mit­tel mög­lich sind, ggf. kann ein Mus­ter­ver­fah­ren ange­strengt wer­den – mit dem Ziel, den Ver­lust­vor­trag nach­träg­lich zu verrechnen.

Aktu­ell: Das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt hat unter­des­sen die oben genann­te BFH-Vor­la­ge als unzu­läs­sig abge­wie­sen (BVerfG, Beschluss vom 11.10.2010 – 2 BvL 59/06). Damit ist zunächst offen wie ent­spre­chen­de Ver­fah­ren vom Finanz­amt behan­delt wer­den. Emp­feh­lung: Es ist u. E. davon aus­zu­ge­hen, dass der BFH den im Urteil gepräg­ten Stand­punkt bei­be­hal­ten wird und das Besteue­rungs­ver­fah­ren zur Min­dest­be­steue­rung nicht akzep­tie­ren wird. Wir hal­ten Sie auf dem Laufenden.

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