Ein hochinteressantes Urteil kommt jetzt vom Bundesfinanzhof (BFH). Es geht um die Zulässigkeit von sog. Ringverkäufen von GmbH-Anteilen (BFH, Urteil vom 7.12.2010, IX R 40/09). Vorteil dieser Gestaltung: Macht die GmbH Verluste, können diese bereits im Verlustjahr – also sofort – mit positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten des Unternehmers verrechnet werden. Und das geht so >
Ausgangslage: Mehrere Gesellschaften haben zusammen eine GmbH gegründet, die vermögensverwaltend tätig wurde – im konkreten Fall kaufte und verkaufte die GmbH Aktien. Die Gesellschafter waren jeweils mit einem GmbH-Anteil von 50.000 € beteiligt. Im Verlustjahr (Krise am Neuen Markt) musste die GmbH enorme Verluste hinnehmen, bedingt aus fallenden Aktienkursen.
Das Steuer-Modell: Daraufhin gestalteten die Gesellschafter wie folgt: Jeder Gesellschafter veräußerte seine GmbH-Anteil an einen Mit-Gesellschafter – und zwar zum Kaufpreis von lediglich 7.500 €. Den Verlustbetrag (Anschaffungskosten – Veräußerungserlös) in Höhe von 42.500 € verrechnete jeder Gesellschafter mit anderen Einkünften (gemäß § 17 EStG).
Die Rechtslage: Das Finanzamt wollte das nicht mitmachen. Es unterstellt „Gestaltungsmissbrauch“ und erkannt die Verlustverrechnung nicht an. Die Gesellschafter klagten dagegen vor dem Finanzgericht. In erster Instanz gab das Finanzgericht dem Finanzamt Recht. Jetzt hat der BFH dazu klargestellt: Es liegt kein Gestaltungsmissbrauch vor. Den Gesellschaftern steht es frei, über Ihre Anteile zu verfügen – auch und gerade dann, wenn die Gesellschafter eine neue steuerliche Ausgangslage schaffen wollen.
Fazit: Eine solche Gestaltung ist damit möglich. Zwar ist davon auszugehen, dass die Finanzbehörden zukünftige vergleichbare Fälle mit neuen Begründungen kippen wollen. Die Aussagen des BFH zur Sache sind aber so klar, dass diese Verlust-Gestaltung weiter möglich bleibt. Dazu müssen Sie aber einige Voraussetzungen einhalten.
Für die Praxis: Die Gestaltung funktioniert steuerlich nur unter den Voraussetzungen aus § 17 EStG – also dann, wenn der GmbH-Anteil im Privatvermögen Voraussetzung ist auch, dass der Wertverlust der GmbH-Beteiligung nach objektiven Kriterien ermittelt wird – er darf also nicht nur vorübergehend sein, der Wertverlust muss nach objektiven Bilanz-üblichen Kriterien nachzuvollziehen sein. Das ist z. B. der Fall (siehe oben), wenn der Kursverfall der Aktien als dauerhaft einzuschätzen ist und die GmbH berechtigt ist, darauf entsprechende Abschreibungen vorzunehmen. Das ist z. B. auch dann möglich, wenn in der GmbH Beteiligungen an anderen Unternehmen gehalten werden oder andere Vermögensanlagen mit potenziellen Wertverlust verwaltet werden (Immobilien in schlechten Lagen), aber auch im Handel, wenn mit risikobehafteten Produkten gehandelt wird (PC, Notebooks, Handys, iPods usw.) und Verluste privat verrechnet werden können. Um den Steuereffekt insgesamt betragsgenau einschätzen zu können, sollten dazu unbedingt die Steuerberater der beteiligten Gesellschafter gemeinsam planen.