Kategorien
Aktuell

BFH segnet neues Verlust-Gestaltungs-Modell ab

Ein hoch­in­ter­es­san­tes Urteil kommt jetzt vom Bun­des­fi­nanz­hof (BFH). Es geht um die Zuläs­sig­keit von sog. Ring­ver­käu­fen von GmbH-Antei­len (BFH, Urteil vom 7.12.2010, IX R 40/09). Vor­teil die­ser Gestal­tung: Macht die GmbH Ver­lus­te, kön­nen die­se bereits im Ver­lust­jahr – also sofort – mit posi­ti­ven Ein­künf­ten aus ande­ren Ein­kunfts­ar­ten des Unter­neh­mers ver­rech­net wer­den. Und das geht so >

Ein hoch­in­ter­es­san­tes Urteil kommt jetzt vom Bun­des­fi­nanz­hof (BFH). Es geht um die Zuläs­sig­keit von sog. Ring­ver­käu­fen von GmbH-Antei­len (BFH, Urteil vom 7.12.2010, IX R 40/09). Vor­teil die­ser Gestal­tung: Macht die GmbH Ver­lus­te, kön­nen die­se bereits im Ver­lust­jahr – also sofort – mit posi­ti­ven Ein­künf­ten aus ande­ren Ein­kunfts­ar­ten des Unter­neh­mers ver­rech­net wer­den. Und das geht so >

Aus­gangs­la­ge: Meh­re­re Gesell­schaf­ten haben zusam­men eine GmbH gegrün­det, die ver­mö­gens­ver­wal­tend tätig wur­de – im kon­kre­ten Fall kauf­te und ver­kauf­te die GmbH Akti­en. Die Gesell­schaf­ter waren jeweils mit einem GmbH-Anteil von 50.000 € betei­ligt. Im Ver­lust­jahr (Kri­se am Neu­en Markt) muss­te die GmbH enor­me Ver­lus­te hin­neh­men, bedingt aus fal­len­den Aktienkursen.

Das Steu­er-Modell: Dar­auf­hin gestal­te­ten die Gesell­schaf­ter wie folgt: Jeder Gesell­schaf­ter ver­äu­ßer­te sei­ne GmbH-Anteil an einen Mit-Gesell­schaf­ter – und zwar zum Kauf­preis von ledig­lich 7.500 €. Den Ver­lust­be­trag (Anschaf­fungs­kos­ten – Ver­äu­ße­rungs­er­lös) in Höhe von 42.500 € ver­rech­ne­te jeder Gesell­schaf­ter mit ande­ren Ein­künf­ten (gemäß § 17 EStG).

Die Rechts­la­ge: Das Finanz­amt woll­te das nicht mit­ma­chen. Es unter­stellt „Gestal­tungs­miss­brauch“ und erkannt die Ver­lust­ver­rech­nung nicht an. Die Gesell­schaf­ter klag­ten dage­gen vor dem Finanz­ge­richt. In ers­ter Instanz gab das Finanz­ge­richt dem Finanz­amt Recht. Jetzt hat der BFH dazu klar­ge­stellt: Es liegt kein Gestal­tungs­miss­brauch vor. Den Gesell­schaf­tern steht es frei, über Ihre Antei­le zu ver­fü­gen – auch und gera­de dann, wenn die Gesell­schaf­ter eine neue steu­er­li­che Aus­gangs­la­ge schaf­fen wollen.

Fazit: Eine sol­che Gestal­tung ist damit mög­lich. Zwar ist davon aus­zu­ge­hen, dass die Finanz­be­hör­den zukünf­ti­ge ver­gleich­ba­re Fäl­le mit neu­en Begrün­dun­gen kip­pen wol­len. Die Aus­sa­gen des BFH zur Sache sind aber so klar, dass die­se Ver­lust-Gestal­tung wei­ter mög­lich bleibt. Dazu müs­sen Sie aber eini­ge Vor­aus­set­zun­gen einhalten.

Für die Pra­xis: Die Gestal­tung funk­tio­niert steu­er­lich nur unter den Vor­aus­set­zun­gen aus § 17 EStG – also dann, wenn der GmbH-Anteil im Pri­vat­ver­mö­gen Vor­aus­set­zung ist auch, dass der Wert­ver­lust der GmbH-Betei­li­gung nach objek­ti­ven Kri­te­ri­en ermit­telt wird – er darf also nicht nur vor­über­ge­hend sein, der Wert­ver­lust muss nach objek­ti­ven Bilanz-übli­chen Kri­te­ri­en nach­zu­voll­zie­hen sein. Das ist z. B. der Fall (sie­he oben), wenn der Kurs­ver­fall der Akti­en als dau­er­haft ein­zu­schät­zen ist und die GmbH berech­tigt ist, dar­auf ent­spre­chen­de Abschrei­bun­gen vor­zu­neh­men. Das ist z. B. auch dann mög­lich, wenn in der GmbH Betei­li­gun­gen an ande­ren Unter­neh­men gehal­ten wer­den oder ande­re Ver­mö­gens­an­la­gen mit poten­zi­el­len Wert­ver­lust ver­wal­tet wer­den (Immo­bi­li­en in schlech­ten Lagen), aber auch im Han­del, wenn mit risi­ko­be­haf­te­ten Pro­duk­ten gehan­delt wird (PC, Note­books, Han­dys, iPods usw.) und Ver­lus­te pri­vat ver­rech­net wer­den kön­nen. Um den Steu­er­ef­fekt ins­ge­samt betrags­ge­nau ein­schät­zen zu kön­nen, soll­ten dazu unbe­dingt die Steu­er­be­ra­ter der betei­lig­ten Gesell­schaf­ter gemein­sam planen.

Schreibe einen Kommentar