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Volkelt-Briefe

Verkauf eines Komplementär-Anteils: Schauen Sie dem FA auf die Finger

Ist es auf­grund der nied­ri­gen Betei­li­gungs­quo­te (hier: 5 %) nicht mög­lich Ein­fluss auf die Geschäfts­füh­rung zu neh­men, dann gehört eine Kom­ple­men­tär-Betei­li­gung grund­sätz­lich nicht zu einem Betriebs­ver­mö­gen (not­wen­di­ges Betriebs­ver­mö­gen, Son­der­be­triebs­ver­mö­gen). Fol­ge: Ein Ver­äu­ße­rungs­ge­winn fällt nicht an (BFH, Urteil vom 16.4.2015, IV R 1/12). …

Nach dem Wort­laut des Urteils muss das für alle Kom­ple­men­tär-Betei­li­gun­gen ohne Ein­fluss auf die Geschäfts­füh­rung gel­ten. Laut lau­fen­der BFH-Recht­spre­chung gilt das für eine Betei­li­gung unter 10 % und dann, wenn die Abstim­mung in der Gesell­schaft nach der Mehr­heit der abge­ge­be­nen Stim­men erfolgt (§ 47 Abs. 1 GmbH-Gesetz).

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