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Volkelt-Briefe

Verboten: Geschäftsführer darf keine Zuwendungen annehmen

Die Geschäfts­führerin eines Pfle­ge­diens­tes kann ihre betreu­ten Kun­den nicht  be­erben und darf auch kei­ne ande­ren zusätz­li­chen geld­wer­ten Zuwen­dun­gen oder Leis­tun­gen anneh­men. Ein zu Ihren Guns­ten ver­fass­ter Erb­ver­trag, nach dem eine Geschäfts­­­füh­rer-Kol­le­gin als Allein­er­bin (hier: Ver­mö­gen von ca. 100.000 €) ein­ge­setzt wer­den soll­te, ist unwirk­sam (OLG Frank­furt, Beschluss vom 12.5.2015, 21 W 67/14). …

Nach § 7 des Hes­si­schen Geset­zes über Betreu­ungs- und Pfle­ge­leis­tun­gen ist es der Lei­tung und den Mit­ar­bei­tern einer Betreu­ungs- oder Pfle­ge­ein­rich­tung ver­bo­ten, sich von Betreu­ungs­be­dürf­ti­gen neben der Ver­gü­tung Geld oder geld­wer­te Leis­tun­gen für die Pfle­ge­leis­tun­gen ver­spre­chen oder gewäh­ren zu las­sen. Ähn­li­che Vor­schrif­ten gibt es auch in allen ande­ren Bun­des­län­dern. Als Geschäfts­füh­rer einer sol­chen Ein­rich­tung sind Sie dar­an gebunden.

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