Die Geschäftsführerin eines Pflegedienstes kann ihre betreuten Kunden nicht beerben und darf auch keine anderen zusätzlichen geldwerten Zuwendungen oder Leistungen annehmen. Ein zu Ihren Gunsten verfasster Erbvertrag, nach dem eine Geschäftsführer-Kollegin als Alleinerbin (hier: Vermögen von ca. 100.000 €) eingesetzt werden sollte, ist unwirksam (OLG Frankfurt, Beschluss vom 12.5.2015, 21 W 67/14). …
Nach § 7 des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen ist es der Leitung und den Mitarbeitern einer Betreuungs- oder Pflegeeinrichtung verboten, sich von Betreuungsbedürftigen neben der Vergütung Geld oder geldwerte Leistungen für die Pflegeleistungen versprechen oder gewähren zu lassen. Ähnliche Vorschriften gibt es auch in allen anderen Bundesländern. Als Geschäftsführer einer solchen Einrichtung sind Sie daran gebunden.