Wird der Geschäftsführer eines Verbandes (hier: Dachdecker-Innung) abberufen und gekündigt, hat er grundsätzlich die Möglichkeit, vor einem Arbeitsgericht gegen die Kündigung vorzugehen. Insbesondere dann, wenn sein Anstellungsvertrag klare Vereinbarungen und Vorgaben bezüglich Arbeitszeit, Dauer, Ort und Durchführung der Tätigkeit enthält (BAG, Urteil vom 8.9.2015, 9 AZB 21/15). …
Etwas anderes gilt (kann gelten), wenn der Geschäftsführer noch im Amt ist und fristlos gekündigt wird. Dann ist es möglich, dass das Arbeitsgericht den Fall nicht annimmt bzw. an das Landgericht verweist. Das dürfte aber die Ausnahme sein. In der Regel wird der Geschäftsführer zuerst bzw. zugleich abberufen und dann erst gekündigt.