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Erbschaftsteuer: Es geht um „Verwaltungvermögen” und „unter 20 Mitarbeiter-Betriebe”

Nach dem Urteil des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts zur Erb­schafts-Besteue­rung bei der Über­tra­gung von Unter­neh­men muss jetzt erst ein­mal ana­ly­siert wer­den. Dazu: Der Gesetz­ge­ber wird die monier­ten Rege­lun­gen wohl bis 2016 nach­bes­sern müs­sen. Es geht in ers­ter Linie um das sog. Ver­wal­tungs­ver­mö­gen – bis­her darf das in Höhe von 50 % des gesam­ten Betriebs­ver­mö­gens frei gerech­net wer­den. Wir hal­ten Sie auf dem Laufenden.

Das Urteil im Voll­text > Hier ankli­cken (Urteil vom 17.12.2014, 1 BvL 21/12)

Kom­men­ta­re zum Erbschafts-Steuer-Urteil:

> Was Fir­men­er­ben jetzt tun kön­nen (Han­dels­blatt)

> Eine Steu­er nur für Dum­me (FAZ)

> Erben ver­pflich­tet (Süd­deut­sche Zeitung)

> Erbe Ent­täu­schung (Spie­gel)

 

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