Weil sich der geschäftsführende Vorstand unterbezahlt fühlte, klagte er vor dem Sozialgericht auf „angemessene“ Vergütung. Interessant: Die Frage der Angemessenheit ist in erster Linie eine steuerliches Problem. In diesem Fall wollte der betroffene Geschäftsleiter eine Gehaltserhöhung gerichtlich durchsetzen. Dazu das Landessozialgericht Baden-Württemberg: Zum Gehaltsvergleich muss … sich der Geschäftsleiter mit den Leitern vergleichbarer Krankenkassen messen lassen. Die Größe einer Krankenkasse bestimmt sich danach nach der Anzahl der Versicherten (LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 21.6.2017, L 5 KR 1700/16 KL).
2015 legte die Krankenkasse dem Bundesversicherungsamt einen „Zusatzvertrag zum Dienstvertrag über zusätzliche Vergütungsbestandteile“ ihres geschäftsführenden Vorstands zur Genehmigung vor. Über die Grundvergütung hinaus waren unter anderem vorgesehen: ein Zusatzfixum im Dezember (2.400 EUR), eine variable Zusatzvergütung bis zu 31.000 EUR (Tantieme), ein Dienstwagen, Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge und eine Unfallversicherung. Zusammen mit der Grundvergütung summierte sich das Gehalt des geschäftsführenden Vorstands auf insgesamt 217.252 EUR. Zu hoch, befand das BVA und verweigerte die Zustimmung. Die Klage der Betriebskrankenkasse gegen das Bundesversicherungsamt hatte keinen Erfolg.