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GmbH/Finanzen: BU-Versicherer zahlen nicht – was tun?

Event-Ver­an­stal­ter, Hote­liers und Gas­tro­no­men oder Arzt­pra­xen: Das sind die typi­schen Bran­chen, die eine Betriebs­un­ter­bre­chungs­ver­si­che­rung abge­schlos­sen haben, um sich gegen außer­ge­wöhn­li­che Umsatz­rück­gän­ge abzu­si­chern – z. B. gegen sol­che Ereig­nis­se wie jetzt die Coro­na-beding­ten Schlie­ßun­gen und Ver­an­stal­tungs­ab­sa­gen. Vie­le Ver­si­che­rer zah­len nicht.  Hier eini­ge Infor­ma­tio­nen und Hin­wei­se, wie Sie als Geschäfts­füh­rer rich­tig handeln:

Fakt ist: Ver­si­che­rer ver­wei­sen auf ihre AGB. Z. B. die AXA-Grup­pe. Hier beruft man sich auf fol­gen­de Rechtslage: 

  • All­ge­mein zur Betriebs­un­ter­bre­chungs­ver­si­che­rung: „Wenn es auf­grund des Coro­na­vi­rus zu einer Betriebs­un­ter­bre­chung kommt, besteht über die klas­si­sche Betriebs­un­ter­bre­chungs­ver­si­che­rung kein Ver­si­che­rungs­schutz. Grund dafür ist, dass die­se als aus­lö­sen­des Ereig­nis einen Sach­scha­den an einer dem Betrieb die­nen­den Sache haben muss. Eben­so besteht kein Ver­si­che­rungs­schutz, wenn es auf­grund des Coro­na­vi­rus zu Lie­fer­eng­päs­sen oder Aus­fall von Lie­fer­ket­ten kommt. Auch über die „Unbe­nann­ten Gefah­ren“ besteht kein Ver­si­che­rungs­schutz, da Seu­chen hier expli­zit aus­ge­schlos­sen sind”.
  • Zur Event-Bran­che: „Fällt die Ver­an­stal­tung auf­grund „Ver­fü­gung von hoher Hand“, z. B. einer behörd­li­chen Absa­ge aus, besteht nur Ver­si­che­rungs­schutz, wenn die indi­vi­du­al­ver­trag­li­che Deckungs­er­wei­te­rung „Ver­fü­gung von hoher Hand“ ein­ge­schlos­sen wur­de”
  • Arzt-Pra­xen: „Soll­te es eine behörd­li­che Anord­nung zur Qua­ran­tä­ne geben, von der Sie mit Ihrer ver­si­cher­ten Pra­xis betrof­fen sind und die dazu führt, dass Sie Ihrer Tätig­keit nicht wei­ter nach­ge­hen kön­nen, greift der Ver­si­che­rungs­schutz”. Anmer­kung: Ein­rich­tun­gen der medi­zi­ni­schen Ver­sor­gung sind aus­drück­lich nicht von der behörd­li­chen Schlie­ßung betroffen.
  • Ande­re (Hotel, Gas­tro­no­mie): „Vor­aus­set­zung für eine Ver­si­che­rungs­leis­tung ist die offi­zi­el­le Schlie­ßung des Betriebs durch die zustän­di­ge Behör­de beim Auf­tre­ten mel­de­pflich­ti­ger Krank­hei­ten oder Krank­heits­er­re­ger und/oder wenn die Ver­nich­tung von Waren und Vor­rä­ten ange­ord­net wird. Eine Ent­schä­di­gung ist in vie­len Fäl­len jedoch vom Ver­si­che­rungs­ver­trag und dem kon­kre­ten behörd­li­chen Vor­ge­hen im Scha­den­fall abhän­gig”
Eini­ge Ver­si­che­rer zah­len (Signal Iduna, HDI). Die meis­ten gro­ßen Ver­si­che­rer (Alli­anz, AXA sie­he oben) beru­fen sich auf die AGB und ver­wei­gern Zah­lun­gen. Den­noch: Wer eine BU abge­schlos­sen hat, soll­te umge­hend den Ver­si­che­rungs­fall mel­den. Gegen den ableh­nen­den Bescheid legen Sie Wider­spruch ein und ver­wei­sen auf ein dazu vom Bun­des­ver­band Deut­scher Ver­si­che­rungs­mak­ler ange­streb­tes Sam­mel­kla­ge­ver­fah­ren. Sobald das eröff­net ist, kön­nen sich sich dar­an betei­li­gen. Das wird zwar dau­ern, aber sobald Sie sich dort ange­mel­det haben, kön­nen Sie spä­ter – Erfolgs­fall vor­aus­ge­setzt – Ver­si­che­rungs­leis­tun­gen bean­spru­chen. Es gibt nichts zu ver­schen­ken. Wir hal­ten Sie auf dem Laufenden. 

 

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