Event-Veranstalter, Hoteliers und Gastronomen oder Arztpraxen: Das sind die typischen Branchen, die eine Betriebsunterbrechungsversicherung abgeschlossen haben, um sich gegen außergewöhnliche Umsatzrückgänge abzusichern – z. B. gegen solche Ereignisse wie jetzt die Corona-bedingten Schließungen und Veranstaltungsabsagen. Viele Versicherer zahlen nicht. Hier einige Informationen und Hinweise, wie Sie als Geschäftsführer richtig handeln:
Fakt ist: Versicherer verweisen auf ihre AGB. Z. B. die AXA-Gruppe. Hier beruft man sich auf folgende Rechtslage:
- Allgemein zur Betriebsunterbrechungsversicherung: „Wenn es aufgrund des Coronavirus zu einer Betriebsunterbrechung kommt, besteht über die klassische Betriebsunterbrechungsversicherung kein Versicherungsschutz. Grund dafür ist, dass diese als auslösendes Ereignis einen Sachschaden an einer dem Betrieb dienenden Sache haben muss. Ebenso besteht kein Versicherungsschutz, wenn es aufgrund des Coronavirus zu Lieferengpässen oder Ausfall von Lieferketten kommt. Auch über die „Unbenannten Gefahren“ besteht kein Versicherungsschutz, da Seuchen hier explizit ausgeschlossen sind”.
- Zur Event-Branche: „Fällt die Veranstaltung aufgrund „Verfügung von hoher Hand“, z. B. einer behördlichen Absage aus, besteht nur Versicherungsschutz, wenn die individualvertragliche Deckungserweiterung „Verfügung von hoher Hand“ eingeschlossen wurde”.
- Arzt-Praxen: „Sollte es eine behördliche Anordnung zur Quarantäne geben, von der Sie mit Ihrer versicherten Praxis betroffen sind und die dazu führt, dass Sie Ihrer Tätigkeit nicht weiter nachgehen können, greift der Versicherungsschutz”. Anmerkung: Einrichtungen der medizinischen Versorgung sind ausdrücklich nicht von der behördlichen Schließung betroffen.
- Andere (Hotel, Gastronomie): „Voraussetzung für eine Versicherungsleistung ist die offizielle Schließung des Betriebs durch die zuständige Behörde beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger und/oder wenn die Vernichtung von Waren und Vorräten angeordnet wird. Eine Entschädigung ist in vielen Fällen jedoch vom Versicherungsvertrag und dem konkreten behördlichen Vorgehen im Schadenfall abhängig”.
Einige Versicherer zahlen (Signal Iduna, HDI). Die meisten großen Versicherer (Allianz, AXA siehe oben) berufen sich auf die AGB und verweigern Zahlungen. Dennoch: Wer eine BU abgeschlossen hat, sollte umgehend den Versicherungsfall melden. Gegen den ablehnenden Bescheid legen Sie Widerspruch ein und verweisen auf ein dazu vom Bundesverband Deutscher Versicherungsmakler angestrebtes Sammelklageverfahren. Sobald das eröffnet ist, können sich sich daran beteiligen. Das wird zwar dauern, aber sobald Sie sich dort angemeldet haben, können Sie später – Erfolgsfall vorausgesetzt – Versicherungsleistungen beanspruchen. Es gibt nichts zu verschenken. Wir halten Sie auf dem Laufenden.
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