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Volkelt-Briefe

Übergangsregelung: Geschäftsführer darf länger arbeiten

Arbei­tet der Geschäfts­füh­rer nach Errei­chen des ver­ein­bar­ten Pen­si­ons­al­ters zu ver­rin­ger­ten Bezü­gen wei­ter, ist sein Pen­si­ons­an­spruch nicht auf 75 % die­ses Betra­ges gede­ckelt (FG Schles­wig-Hol­stein, Urteil v. 4.7.2017, 1 K 201/14). …

Eini­ge Finanz­äm­ter haben in der Ver­gan­gen­heit im Fal­le der Wei­ter­ar­beit immer wie­der ver­sucht, die sog. 75 % – Ver­dienst­gren­ze auf die­se Wei­se zu drü­cken, die so bewirk­te über­höh­te Pen­si­ons­rück­stel­lung nach­träg­lich zu monie­ren und eine ent­spre­chend Nach­ver­steue­rung durch­zu­set­zen. Laut FG Schles­wig darf das FA das Zusatz­ge­halt nur antei­lig auf­rech­nen. Der BFH wird in letz­ter Instanz dazu ent­schei­den (vgl. Nr. 4/2016).

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