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Volkelt-Briefe

Wie der Geschäftsführer trotz Vertragsverletzung dazu verdienen darf

In fast allen Geschäfts­füh­rer-Anstel­lungs­ver­trä­gen ist ein nach­träg­li­ches Wett­be­werbs­ver­bot ver­ein­bart. Damit schützt sich die GmbH gegen eine Kon­kur­renz­tä­tig­keit des Geschäfts­füh­rers, wenn der aus der GmbH aus­schei­det oder man sich trennt. Hier gibt es ein Urteil, dass die Stel­lung des Geschäfts­füh­rers stärkt. Das gilt für alle Geschäftsführerverträge, …

wenn im Wett­be­werbs­ver­bot aus­drück­lich auf das gesetz­li­che Wett­be­werbs­ver­bot für Arbeit­neh­mer ver­wie­sen wird („Es gel­ten ent­spre­chend die Vor­schrif­ten des HGB gemäß § 74 ff.“). Ver­stößt der Geschäfts­füh­rer gegen das ver­trag­lich ver­ein­bar­te Wett­be­werbs­ver­bot, kann die betrof­fe­ne GmbH zwar Scha­dens­er­satz ver­lan­gen. Nicht aber auf das Gehalt zugrei­fen, dass der aus­ge­schie­de­ne Geschäfts­füh­rer in sei­ner neu­en Tätig­keit ver­dient (Bun­des­ar­beits­ge­richt, Urteil vom 17.10.2012, 10 AZR 809/11).

Für die Pra­xis: Prü­fen Sie Ihren Anstel­lungs­ver­trag. Ist dort ein nach­ver­trag­li­ches Wett­be­werbs­ver­bot ver­ein­bart und gibt es kei­nen Ver­weis auf die Rege­lun­gen des Han­dels­ge­setz­bu­ches (HGB), müs­sen Sie auf­pas­sen. Dann gilt die Rechts­la­ge gemäß ver­trag­li­cher Ver­ein­ba­rung. Ist dort z. B. auf­ge­führt, dass das Gehalt beim neu­en Arbeit­ge­ber mit zum Scha­den gerech­net wird, ist u. U. der vol­le Zugriff auf das Gehalt mög­lich. Der Geschäfts­füh­rer kann sich dann nicht auf die oben beschrie­be­ne Vor­teils­si­tua­ti­on für Arbeit­neh­mer beru­fen. Aber: Gibt es die­sen Ver­weis auf § 74 ff. HGB, ist das neue Geschäfts­füh­rer-Gehalt im Fal­le eines nach­ver­trag­li­chen Wett­be­werbs­ver­sto­ßes geschützt. Umge­kehrt: Will die GmbH die Scha­dens­er­satz­pflicht bei einem Ver­stoß gegen ein ver­ein­bar­tes Wett­be­werbs­ver­bot gegen einen Mit­ar­bei­ter (auch: gegen einen Geschäfts­füh­rer) auch auf das damit ver­dien­te Gehalt aus­deh­nen, muss das aus­drück­lich im Wett­be­werbs­ver­bot so ver­ein­bart wer­den. Das soll­te Ihnen der Anwalt gerichts­fest im Arbeits- bzw. Anstel­lungs­ver­trag formulieren.

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