In fast allen Geschäftsführer-Anstellungsverträgen ist ein nachträgliches Wettbewerbsverbot vereinbart. Damit schützt sich die GmbH gegen eine Konkurrenztätigkeit des Geschäftsführers, wenn der aus der GmbH ausscheidet oder man sich trennt. Hier gibt es ein Urteil, dass die Stellung des Geschäftsführers stärkt. Das gilt für alle Geschäftsführerverträge, …
wenn im Wettbewerbsverbot ausdrücklich auf das gesetzliche Wettbewerbsverbot für Arbeitnehmer verwiesen wird („Es gelten entsprechend die Vorschriften des HGB gemäß § 74 ff.“). Verstößt der Geschäftsführer gegen das vertraglich vereinbarte Wettbewerbsverbot, kann die betroffene GmbH zwar Schadensersatz verlangen. Nicht aber auf das Gehalt zugreifen, dass der ausgeschiedene Geschäftsführer in seiner neuen Tätigkeit verdient (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.10.2012, 10 AZR 809/11).
Für die Praxis: Prüfen Sie Ihren Anstellungsvertrag. Ist dort ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart und gibt es keinen Verweis auf die Regelungen des Handelsgesetzbuches (HGB), müssen Sie aufpassen. Dann gilt die Rechtslage gemäß vertraglicher Vereinbarung. Ist dort z. B. aufgeführt, dass das Gehalt beim neuen Arbeitgeber mit zum Schaden gerechnet wird, ist u. U. der volle Zugriff auf das Gehalt möglich. Der Geschäftsführer kann sich dann nicht auf die oben beschriebene Vorteilssituation für Arbeitnehmer berufen. Aber: Gibt es diesen Verweis auf § 74 ff. HGB, ist das neue Geschäftsführer-Gehalt im Falle eines nachvertraglichen Wettbewerbsverstoßes geschützt. Umgekehrt: Will die GmbH die Schadensersatzpflicht bei einem Verstoß gegen ein vereinbartes Wettbewerbsverbot gegen einen Mitarbeiter (auch: gegen einen Geschäftsführer) auch auf das damit verdiente Gehalt ausdehnen, muss das ausdrücklich im Wettbewerbsverbot so vereinbart werden. Das sollte Ihnen der Anwalt gerichtsfest im Arbeits- bzw. Anstellungsvertrag formulieren.