Besonders wichtig werden arbeitsrechtliche Bewertungen beim Vorstellungsgespräch, wenn es um die Beantwortung einzelner Fragen geht. Nach den persönlichen Verhältnissen darf gefragt werden, soweit ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers besteht. Dazu gehören Angaben zu Wohnort, Familienstand, Kinder usw. Fragen zu Religion oder Gewerkschaftszugehörigkeit sind unzulässig. Ausnahmen gelten für Tendenzbetriebe wie Religionsgemeinschaften, Parteien oder Gewerkschaften. Fragen zum beruflichen Werdegang, Fähigkeiten, Zeugnissen und Abschlüssen sind selbstredend zulässig.
Schwerbehinderte müssen auf Befragung ihre Schwerbehinderteneigenschaft angeben. Diese Offenbarungspflicht besteht auch ohne Nachfrage, wenn der Arbeitnehmer erkennen muss, dass er die vorgesehene Arbeit nicht verrichten kann.
Fragen zu Gesundheit sind nur insoweit zulässig, wie sie mit der zu besetzenden Stelle in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Die Frage nach einer Schwangerschaft ist nur zulässig, wenn es sich nur Frauen bewerben. Hier ist aber Vorsicht geboten, weil der Europäische Gerichtshof hier anderer Ansicht ist und auch dann eine verbotene Diskriminierung sieht.
Nach Vorstrafen darf gefragt werden, wenn die zu besetzende Stelle eine besondere Vertrauensstellung beinhaltet.
Die Vermögensverhältnisse können nur bei Vorliegen besonderer Umstände im Einzelfall bei leitenden Angestellten erfragt werden.
Die bewusst falsche oder unvollständige Beantwortung einer zulässigen Frage berechtigt den Arbeitgeber zur Anfechtung des Arbeitsvertrags wegen arglistiger Täuschung. Unzulässige Fragen dürfen vom Bewerber folgenlos falsch beantwortet werden.